Eine Generalvollmacht wurde vor mehreren Jahren unterschrieben, das Original liegt jedoch nicht mehr vor. Vielleicht besitzt der Bevollmächtigte nur eine Kopie, einen eingescannten Ausdruck oder eine beglaubigte Abschrift. Spätestens wenn die Vollmacht bei einer Bank, Behörde, Versicherung oder einem Notar verwendet werden soll, stellt sich deshalb eine wichtige Frage: Ist eine Generalvollmacht auch ohne Original gültig, und reicht eine Kopie als Nachweis der Vertretungsmacht aus?
Die Antwort hängt davon ab, wofür die Vollmacht benötigt wird und wie sie ursprünglich erteilt wurde. Eine Generalvollmacht wird nicht automatisch unwirksam, nur weil das Original verloren gegangen ist. Allerdings muss zwischen der rechtlichen Wirksamkeit der Vollmacht und dem Nachweis gegenüber Dritten unterschieden werden. Eine einfache Fotokopie oder ein PDF-Scan kann zwar den Inhalt einer früheren Erklärung wiedergeben, bietet aber nicht denselben Nachweis wie eine Originalvollmacht oder eine notarielle Ausfertigung.
Besonders wichtig ist dieser Unterschied bei Bankgeschäften, Immobilienverkäufen, Handelsregisterangelegenheiten und der Vertretung von Angehörigen. Während eine Behörde in bestimmten Fällen eine Kopie akzeptieren kann, verlangen Banken häufig einen zuverlässigeren Nachweis. Bei Grundbuchangelegenheiten gelten wiederum besondere gesetzliche Formvorschriften. Auch die Frage, ob eine Vollmacht widerrufen wurde, kann entscheidend sein.
Über beglaubigt.de können General- und Vorsorgevollmachten digital vorbereitet und die erforderlichen notariellen Schritte organisiert werden. Bei bereits bestehenden Dokumenten sollte zunächst geprüft werden, ob eine einfache Kopie, eine beglaubigte Abschrift oder eine neue notarielle Ausfertigung benötigt wird. Nicht jede dieser Dokumentenformen erfüllt dieselbe rechtliche Funktion.
Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Generalvollmacht ohne Original weiterhin gültig ist, welche Unterschiede zwischen Kopie, Scan, beglaubigter Abschrift und notarieller Ausfertigung bestehen und was du tun kannst, wenn das Original verloren wurde. Außerdem erfährst du, welche Nachweise Banken, Behörden und Grundbuchämter verlangen können.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Gültigkeit: Eine wirksam erteilte Generalvollmacht wird nicht allein durch den Verlust der Originalurkunde unwirksam.
- Kopie: Eine einfache Fotokopie kann als Beweismittel dienen, ersetzt aber nicht automatisch einen gesetzlich vorgeschriebenen Original- oder Formnachweis.
- Scan oder PDF: Ein eingescanntes Dokument ist grundsätzlich nur eine elektronische Wiedergabe der ursprünglichen Urkunde und keine eigenständige notarielle Beglaubigung.
- Beglaubigte Abschrift: Bestätigt grundsätzlich die Übereinstimmung einer Abschrift mit der vorgelegten Urkunde, nicht automatisch die fortbestehende Vertretungsmacht.
- Notarielle Ausfertigung: Kann bei einer notariell beurkundeten Vollmacht die Originalurkunde im Rechtsverkehr vertreten.
- Banken: Ob eine Kopie ausreicht, hängt insbesondere von der Vollmacht, den Nachweisanforderungen und der konkreten Kontoverfügung ab.
- Grundbuchamt: Für grundbuchrechtliche Erklärungen gelten besondere Nachweisanforderungen nach § 29 GBO.
- Widerruf: Die Rückgabe einer Vollmachtsurkunde und der Schutz gutgläubiger Dritter sind insbesondere in §§ 172 bis 176 BGB geregelt.
- Original verloren: Bei einer notariellen Vollmacht kann gegebenenfalls eine weitere Ausfertigung beantragt werden. Bei einer privaten Vollmacht kann eine erneute Erteilung sinnvoll sein, sofern der Vollmachtgeber dazu noch in der Lage ist.
- beglaubigt.de: Über den digitalen Vollmacht-Service können geeignete Vollmachtsdokumente vorbereitet und erforderliche notarielle Schritte koordiniert werden.
Ist eine Generalvollmacht ohne Original rechtlich gültig?
Grundsätzlich ja. Die rechtliche Wirksamkeit einer Generalvollmacht und die Möglichkeit, sie gegenüber Dritten nachzuweisen, sind zwei unterschiedliche Fragen. Eine wirksam erteilte Vollmacht verliert ihre Wirksamkeit nicht allein dadurch, dass die schriftliche Originalurkunde beschädigt wird, verloren geht oder nicht mehr auffindbar ist.
Die Erteilung einer Vollmacht richtet sich insbesondere nach § 167 BGB. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmacht grundsätzlich nicht derselben Form wie das Rechtsgeschäft, auf das sie sich bezieht. Allerdings bestehen Ausnahmen und besondere Formanforderungen. Außerdem kann eine schriftliche Vollmachtsurkunde erforderlich sein, um die Vertretungsmacht gegenüber Dritten nachzuweisen.
Ein wichtiger Unterschied besteht deshalb zwischen der Frage, ob die Vollmacht tatsächlich noch besteht, und der Frage, ob eine Bank, Behörde oder ein Vertragspartner darauf vertrauen darf, dass der Bevollmächtigte weiterhin vertretungsberechtigt ist.
Nach § 172 BGB kann die Vorlage einer Vollmachtsurkunde eine besondere Rechtsscheinwirkung begründen. Dabei ist die tatsächliche Vorlage der Originalurkunde beziehungsweise einer entsprechenden notariellen Ausfertigung entscheidend. Eine bloße Kopie oder ein Scan hat diese Wirkung grundsätzlich nicht.
Beispiel: Mutter hat ihrem Sohn eine Generalvollmacht erteilt
Eine Mutter unterschreibt eine Generalvollmacht, mit der sie ihren Sohn zur Verwaltung ihrer Bank- und Versicherungsangelegenheiten bevollmächtigt. Einige Jahre später benötigt der Sohn die Vollmacht, weil seine Mutter nach einer Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Er findet jedoch nur einen eingescannten Ausdruck des Dokuments.
Wenn die Mutter die Vollmacht damals wirksam erteilt hat und diese nicht später erloschen ist, kann die Vertretungsmacht grundsätzlich weiterhin bestehen. Der Sohn muss jedoch gegenüber der Bank nachweisen können, dass er tatsächlich bevollmächtigt ist.
Die Bank kann deshalb weitere Unterlagen oder einen anderen geeigneten Nachweis verlangen. Der Scan beweist insbesondere nicht automatisch, dass die ursprüngliche Vollmachtsurkunde noch existiert und die Vollmacht nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde.
Reicht eine Kopie der Generalvollmacht aus?
Eine einfache Kopie kann den Inhalt einer Generalvollmacht dokumentieren und im Einzelfall als Beweismittel dienen. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die Originalurkunde. Besonders dann, wenn eine Bank, ein Notar oder eine Behörde einen formellen Nachweis der Vertretungsmacht benötigt, kann eine Fotokopie unzureichend sein.
Eine Kopie zeigt grundsätzlich nur, dass ein Dokument mit einem bestimmten Inhalt existiert haben könnte. Sie belegt nicht zwingend, ob die Unterschrift tatsächlich vom Vollmachtgeber stammt, ob das Dokument später geändert wurde oder ob die Vollmacht inzwischen widerrufen worden ist.
Das bedeutet nicht, dass eine Kopie rechtlich völlig wertlos wäre. In einem Zivilprozess kann sie beispielsweise zusammen mit anderen Beweismitteln zur Feststellung beitragen, ob eine Vollmacht erteilt wurde. Auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann ein Vertragspartner eine Kopie als ausreichenden Nachweis akzeptieren, wenn keine besonderen gesetzlichen Anforderungen bestehen und keine Zweifel an der Vertretungsmacht vorliegen.
Eine allgemeine gesetzliche Regel, nach der jede Generalvollmacht ausschließlich im Original verwendet werden darf, gibt es jedoch ebenso wenig wie eine Regel, nach der jede Kopie akzeptiert werden muss. Entscheidend sind die rechtliche Situation und die Anforderungen des konkreten Vorgangs.
Ist ein Scan oder PDF einer Generalvollmacht gültig?
Ein eingescanntes PDF kann den Inhalt einer schriftlichen Generalvollmacht wiedergeben. Es ist jedoch grundsätzlich nur eine elektronische Abbildung des ursprünglichen Dokuments. Durch das Einscannen entsteht weder automatisch eine neue wirksame Vollmacht noch eine notarielle Beglaubigung.
Wird eine Generalvollmacht beispielsweise per E-Mail an eine Versicherung gesendet, kann die Versicherung das Dokument unter Umständen zur Prüfung der Vertretungsberechtigung verwenden. Bestehen Zweifel, kann sie zusätzliche Nachweise verlangen.
Besonders bei Grundstücksgeschäften oder anderen formbedürftigen Vorgängen reicht ein gewöhnlicher Scan regelmäßig nicht aus, um die gesetzlich vorgeschriebene Nachweisform zu erfüllen.
Beispiel: Generalvollmacht wird per WhatsApp verschickt
Ein Vater fotografiert seine unterschriebene Generalvollmacht und schickt das Bild seiner Tochter per WhatsApp. Diese möchte damit eine Änderung an einem Versicherungsvertrag vornehmen.
Ob die Versicherung den Nachweis akzeptiert, hängt von ihren Anforderungen und den Umständen ab. Die Übersendung des Fotos kann zur ersten Prüfung hilfreich sein, ersetzt aber nicht automatisch die Vorlage einer Originalurkunde, wenn diese für den konkreten Vorgang benötigt wird.
Anders ist die Situation, wenn eine Vollmacht von Anfang an in einer gesetzlich zulässigen elektronischen Form erteilt wurde. Dann muss die rechtliche Wirksamkeit des elektronischen Originals gesondert beurteilt werden. Ein solches elektronisches Dokument ist nicht mit einem nachträglich eingescannten Papierdokument gleichzusetzen.
Was ist eine beglaubigte Abschrift einer Generalvollmacht?

Eine beglaubigte Abschrift ist eine Kopie, bei der eine dazu befugte Stelle die Übereinstimmung mit der vorgelegten Urkunde bestätigt. Bei einer notariellen Abschriftsbeglaubigung wird also grundsätzlich bestätigt, dass die Abschrift mit dem zugrunde liegenden Dokument übereinstimmt.
Diese Bestätigung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass die Vollmacht weiterhin wirksam ist. Eine beglaubigte Abschrift kann den Inhalt und die Übereinstimmung des Dokuments nachweisen, ersetzt aber nicht automatisch die Originalvollmachtsurkunde.
Das ist besonders wichtig, weil die beglaubigte Abschrift im Alltag häufig mit einer notariellen Ausfertigung verwechselt wird. Beide Dokumentenformen erfüllen unterschiedliche rechtliche Funktionen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine beglaubigte Abschrift im Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht als Nachweis der fortbestehenden Vertretungsmacht, weil sie nicht dieselbe Rechtsscheinwirkung wie die Originalvollmacht oder eine notarielle Ausfertigung vermittelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine notarielle Bescheinigung über die Vorlage der Vollmacht eine andere Beurteilung ermöglichen.
Beispiel: Beglaubigte Kopie einer notariellen Generalvollmacht
Eine Frau besitzt eine beglaubigte Abschrift der notariellen Generalvollmacht ihres Vaters. Sie möchte mit dieser Abschrift einen Grundstücksverkauf vorbereiten.
Die beglaubigte Abschrift zeigt zwar den Inhalt der notariellen Vollmacht. Für den Nachweis der Vertretungsmacht im Grundstücksverkehr kann jedoch eine notarielle Ausfertigung beziehungsweise ein anderer gesetzlich geeigneter Nachweis erforderlich sein.
Die Frau sollte deshalb vor dem Termin mit dem Notariat klären, ob eine weitere Ausfertigung benötigt wird und ob diese erteilt werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen Original, Ausfertigung und beglaubigter Abschrift?
Im Zusammenhang mit Generalvollmachten werden mehrere Begriffe verwendet, die im Rechtsverkehr nicht gleichbedeutend sind.
Bei einer privatschriftlichen Generalvollmacht ist das Original grundsätzlich das Dokument, das der Vollmachtgeber selbst unterschrieben hat. Wird die Unterschrift notariell beglaubigt, bleibt die entsprechende unterschriftsbeglaubigte Urkunde für den Nachweis besonders wichtig.
Bei einer notariell beurkundeten Generalvollmacht verbleibt die Urschrift grundsätzlich in notarieller Verwahrung. Für den Rechtsverkehr können notarielle Ausfertigungen erteilt werden. Nach § 47 BeurkG vertritt die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr.
Eine beglaubigte Abschrift bestätigt dagegen die Übereinstimmung mit einer zugrunde liegenden Urkunde. Sie hat nicht automatisch dieselbe Funktion wie eine Ausfertigung. Eine einfache Kopie oder ein PDF-Scan enthält schließlich grundsätzlich keinen solchen amtlichen Übereinstimmungsvermerk.
Beispiel: Drei Dokumente mit demselben Vollmachtstext
Ein Sohn besitzt drei Versionen der Generalvollmacht seiner Mutter: einen PDF-Scan, eine notariell beglaubigte Abschrift und eine ihm erteilte notarielle Ausfertigung.
Alle drei Dokumente können denselben Vollmachtstext enthalten. Trotzdem unterscheiden sie sich rechtlich. Der Scan ist eine elektronische Wiedergabe, die beglaubigte Abschrift bestätigt die Übereinstimmung mit der Vorlage und die notarielle Ausfertigung kann die Urschrift im Rechtsverkehr vertreten.
Gerade bei Immobiliengeschäften oder anderen Vorgängen mit besonderen Nachweisanforderungen ist diese Unterscheidung entscheidend.
Wer eine neue Vollmacht vorbereitet, sollte deshalb bereits bei der Erstellung klären, welche Dokumentenform später benötigt wird. Über den Vollmacht-Service von beglaubigt.de können geeignete Vollmachtsvorgänge digital vorbereitet und die erforderlichen notariellen Schritte organisiert werden.
Akzeptieren Banken eine Generalvollmacht als Kopie?
Ob eine Bank eine Generalvollmacht als Kopie akzeptiert, hängt von der konkreten Vollmacht, der Art des Bankgeschäfts und den erforderlichen Nachweisen ab. Eine pauschale Verpflichtung, jede eingesannte Generalvollmacht als ausreichende Legitimation für sämtliche Kontoverfügungen anzuerkennen, besteht nicht.
Besonders bei größeren Überweisungen, Kontoauflösungen oder der Verfügung über Wertpapierdepots kann die Bank die Vertretungsmacht genauer prüfen. Sie muss unter anderem berücksichtigen, ob die Vollmacht wirksam erteilt wurde, welche Befugnisse sie umfasst und ob Anhaltspunkte für einen Widerruf bestehen.
Eine notarielle Ausfertigung kann den Nachweis erleichtern. Auch eine bereits bei der Bank hinterlegte Konto- oder Depotvollmacht kann praktisch sinnvoll sein, weil die Vertretungsberechtigung unmittelbar in der Geschäftsbeziehung dokumentiert ist.
Beispiel: Ehefrau möchte Geld vom Einzelkonto ihres Mannes abheben
Ein Ehemann hat seiner Ehefrau eine umfassende Generalvollmacht erteilt. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann er seine Bankgeschäfte vorübergehend nicht selbst erledigen. Seine Ehefrau legt bei der Bank lediglich eine Kopie der Vollmacht vor.
Die Bank kann prüfen, ob dieser Nachweis ausreicht. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder am Fortbestand der Vollmacht, kann sie zusätzliche Unterlagen verlangen. Die Ehe allein ersetzt keine allgemeine Bankvollmacht.
Wer bereits weiß, dass eine Vertrauensperson später Bankgeschäfte übernehmen soll, sollte deshalb frühzeitig klären, welche Nachweise das jeweilige Kreditinstitut benötigt.
Weitere Informationen findest du in unserem Ratgeber „Generalvollmacht für Bankgeschäfte: Reicht sie bei Banken aus?“.
Reicht eine Generalvollmacht als Kopie beim Grundbuchamt?
Bei Grundstücksgeschäften gelten besonders strenge Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht. Nach § 29 GBO müssen bestimmte Erklärungen und Eintragungsgrundlagen in der gesetzlich vorgesehenen Form nachgewiesen werden.
Eine einfache Fotokopie oder ein gewöhnlicher PDF-Scan genügt dafür grundsätzlich nicht. Auch eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde reicht zum Nachweis ihres Fortbestands regelmäßig nicht aus.
Der Nachweis kann insbesondere durch die Originalurkunde einer unterschriftsbeglaubigten Vollmacht oder eine geeignete notarielle Ausfertigung einer beurkundeten Vollmacht erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind außerdem notarielle Vollmachtsbescheinigungen nach § 21 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit § 34 GBO möglich.
Der Bundesgerichtshof hat die besonderen Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren ausdrücklich hervorgehoben.
Beispiel: Tochter möchte das Haus ihrer Mutter verkaufen
Eine Mutter hat ihrer Tochter vor mehreren Jahren eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Inzwischen lebt die Mutter in einer Pflegeeinrichtung. Die Tochter möchte das Haus der Mutter verkaufen, besitzt aber nur eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht.
Für die notarielle Abwicklung und den Grundbuchvollzug kann eine geeignete notarielle Ausfertigung erforderlich sein. Die Tochter sollte deshalb das ursprünglich beurkundende Notariat beziehungsweise die zuständige Verwahrstelle kontaktieren.
Ob eine neue Ausfertigung erteilt werden kann, hängt unter anderem von den gesetzlichen Vorschriften, dem Inhalt der Urkunde und der Ausfertigungsberechtigung ab.
Generalvollmacht verloren: Was kann ich tun?
Wenn das Original einer Generalvollmacht verloren gegangen ist, sollte zunächst geklärt werden, welche Art von Vollmacht ursprünglich erstellt wurde. Bei einer privatschriftlichen Vollmacht ist die Situation anders als bei einer notariell beurkundeten Urkunde.
Eine einfache Kopie kann dabei helfen, den Inhalt der früheren Vollmacht nachzuvollziehen. Sie ersetzt aber nicht automatisch den erforderlichen Nachweis gegenüber Banken, Notaren oder Behörden.
1. Privatschriftliche Generalvollmacht verloren
Wurde die Generalvollmacht privat unterschrieben und ist das Original nicht mehr auffindbar, kann eine erneute Vollmachtserteilung sinnvoll sein. Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber weiterhin geschäftsfähig ist und die neue Erklärung wirksam abgeben kann.
Eine neue Vollmacht sollte klar formuliert werden. Gegebenenfalls sollte auch festgelegt werden, wie mit der früheren Vollmacht umzugehen ist, insbesondere wenn unklar ist, ob das ursprüngliche Dokument tatsächlich verloren wurde oder sich noch bei einer anderen Person befindet.
2. Notariell beurkundete Generalvollmacht verloren
Bei einer notariell beurkundeten Generalvollmacht verbleibt die Urschrift grundsätzlich in notarieller Verwahrung. Ist eine zuvor erteilte Ausfertigung verloren gegangen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere Ausfertigung beantragt werden.
Dafür sollte zunächst das ursprünglich beurkundende Notariat kontaktiert werden. Besteht dieses nicht mehr, kann die zuständige Verwahrstelle ermittelt werden.
Eine weitere Ausfertigung wird nicht automatisch jeder Person erteilt, die eine Kopie der Vollmacht besitzt. Maßgeblich sind insbesondere die gesetzlichen Ausfertigungsberechtigungen und die Regelungen der ursprünglichen Urkunde.
3. Vollmachtgeber ist inzwischen geschäftsunfähig
Besonders schwierig ist der Verlust einer privatschriftlichen Generalvollmacht, wenn der Vollmachtgeber inzwischen aufgrund einer Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig ist.
Eine neue wirksame Vollmacht kann dann nicht einfach durch erneute Unterschrift erstellt werden. Zunächst muss geprüft werden, ob die ursprüngliche Vertretungsmacht noch besteht und auf andere Weise ausreichend nachgewiesen werden kann.
Ist dies nicht möglich und können notwendige Angelegenheiten nicht anderweitig geregelt werden, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden.
Wie die Geschäftsfähigkeit bei einer Demenzerkrankung zu beurteilen ist, erklären wir in unserem Ratgeber „Generalvollmacht bei Demenz: Wann ist es zu spät für eine Vollmacht?“.
Kann ein Notar eine verlorene Generalvollmacht erneut ausstellen?
Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere Ausfertigung erteilt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Vollmachtserklärung, sondern um eine weitere Ausfertigung der bereits vorhandenen notariellen Urkunde.
Entscheidend ist, dass die ursprüngliche Urkunde in notarieller Verwahrung vorhanden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausfertigung erfüllt sind.
Eine einfache Kopie einer privatschriftlichen Vollmacht kann dagegen nicht allein dadurch in eine neue notarielle Originalvollmacht umgewandelt werden, dass ein Notar die Kopie beglaubigt. Eine Abschriftsbeglaubigung bestätigt grundsätzlich nur die Übereinstimmung mit einer vorgelegten Urkunde.
Soll eine neue Vollmacht erteilt oder die Unterschrift erneut beglaubigt werden, ist die Mitwirkung des Vollmachtgebers erforderlich. Die konkreten Anforderungen hängen von der gewünschten Dokumentenform und dem vorgesehenen Rechtsgeschäft ab.
beglaubigt.de unterstützt bei der digitalen Vorbereitung geeigneter Vollmachtsvorgänge und der Organisation erforderlicher notarieller Schritte. Über die Vollmacht-Produktseite können entsprechende Vorgänge vorbereitet werden. Bei bereits beurkundeten Urkunden sollte zunächst das verwahrende Notariat kontaktiert werden, um die Möglichkeit einer weiteren Ausfertigung zu prüfen.
Was kostet eine beglaubigte Abschrift oder neue notarielle Ausfertigung?
Die Kosten hängen davon ab, welche Dokumentenleistung tatsächlich benötigt wird. Eine einfache Abschriftsbeglaubigung ist gebührenrechtlich von der Erteilung einer weiteren notariellen Ausfertigung und von der Beurkundung einer neuen Generalvollmacht zu unterscheiden.
Für notarielle Tätigkeiten gelten grundsätzlich die Gebühren des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Bei einer Abschriftsbeglaubigung können insbesondere Gebühren nach dem Kostenverzeichnis relevant werden. Die Höhe hängt unter anderem von der Art des Dokuments und dem Umfang der Beglaubigung ab.
Eine weitere Ausfertigung einer bereits beurkundeten Vollmacht kann wiederum eigene Gebühren auslösen. Wird stattdessen eine neue Generalvollmacht beurkundet, richtet sich die Gebührenberechnung nach dem konkreten Vorgang und dem maßgeblichen Geschäftswert.
Beispiel: Neue Ausfertigung statt neuer Vollmacht
Ein Vater hat vor zehn Jahren eine notarielle Generalvollmacht errichtet. Seine Tochter verliert die ihr erteilte Ausfertigung und benötigt das Dokument für eine Bankangelegenheit.
Wenn die ursprüngliche notarielle Urkunde weiterhin vorhanden ist und eine weitere Ausfertigung rechtlich erteilt werden darf, muss nicht automatisch eine vollständig neue Generalvollmacht beurkundet werden.
Die Tochter sollte deshalb zunächst das zuständige Notariat kontaktieren und die erforderlichen Unterlagen klären. Das kann unnötige Kosten und zusätzlichen organisatorischen Aufwand vermeiden.
Wer die Kosten einer neuen notariellen Vollmacht einschätzen möchte, kann den Notarkostenrechner von beglaubigt.de nutzen.
Kann ich eine Generalvollmacht nachträglich beglaubigen lassen?
Eine bereits unterschriebene Generalvollmacht kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich mit einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung versehen werden. Nach § 40 BeurkG kann eine Unterschrift insbesondere dann beglaubigt werden, wenn sie vor der Notarin oder dem Notar vollzogen oder als eigene anerkannt wird.
Dafür muss die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, grundsätzlich selbst an dem entsprechenden Beglaubigungsvorgang mitwirken. Es genügt nicht, dass ein Bevollmächtigter lediglich eine Kopie des früher unterschriebenen Dokuments vorlegt.
Eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung ist außerdem von einer notariellen Beurkundung zu unterscheiden. Bei einer Beglaubigung wird grundsätzlich die Echtheit beziehungsweise Zuordnung der Unterschrift bestätigt. Eine Beurkundung umfasst weitergehende notarielle Pflichten.
Auch eine nachträgliche Beglaubigung löst nicht automatisch alle Probleme einer früheren Vollmacht. Insbesondere müssen Geschäftsfähigkeit, Vertretungsumfang und besondere Formvorschriften berücksichtigt werden.
Wer eine Generalvollmacht für Bankgeschäfte, Immobilien oder andere wichtige Angelegenheiten benötigt, sollte deshalb vorab prüfen, welche notarielle Form für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich ist.
Weitere Informationen findest du in unserem Ratgeber „Beglaubigung einer Vollmacht: Voraussetzungen und Ablauf“.
Was passiert, wenn eine Generalvollmacht widerrufen wurde, aber noch Kopien existieren?
Eine Generalvollmacht kann nach § 168 BGB grundsätzlich widerrufen werden, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Der Widerruf sollte aus Beweisgründen nachweisbar erklärt und betroffenen Banken, Behörden und anderen relevanten Stellen mitgeteilt werden.
Nach § 175 BGB kann der Vollmachtgeber nach dem Erlöschen der Vollmacht grundsätzlich die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verlangen. Die Rückgabe ist besonders wichtig, weil eine weiterhin im Umlauf befindliche Originalurkunde oder notarielle Ausfertigung unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsschein erzeugen kann.
Eine einfache Kopie oder ein PDF-Scan vermittelt dagegen grundsätzlich nicht dieselbe Rechtsscheinwirkung nach § 172 BGB. Trotzdem kann eine alte Kopie in der Praxis zu Missverständnissen führen, wenn Dritte nicht wissen, dass die Vollmacht inzwischen widerrufen wurde.
Beispiel: Ehemaliger Bevollmächtigter besitzt noch einen Scan
Eine Frau widerruft die Generalvollmacht ihres früheren Ehepartners. Der Mann besitzt jedoch weiterhin einen PDF-Scan und versucht damit, gegenüber einer Versicherung als Vertreter aufzutreten.
Der Scan macht die widerrufene Vollmacht nicht erneut wirksam. Allerdings sollte die Frau die Versicherung über den Widerruf informieren, damit die frühere Vertretungsberechtigung nicht irrtümlich angenommen wird.
Ist eine Originalurkunde oder notarielle Ausfertigung nicht zurückzubekommen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Kraftloserklärung nach § 176 BGB in Betracht kommen.
Wie eine Vollmacht wirksam beendet wird, erklären wir in unserem Ratgeber „Generalvollmacht widerrufen: So entziehst du eine Vollmacht rechtssicher“.
Reicht eine Kopie der Generalvollmacht nach dem Tod?
Eine Generalvollmacht kann ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden. Eine solche transmortale Vollmacht kann bestimmte rechtliche und wirtschaftliche Handlungen nach dem Erbfall ermöglichen.
Die Frage, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, ist jedoch von der Frage zu unterscheiden, wie die Vertretungsmacht nachgewiesen werden muss.
Auch eine transmortale Vollmacht wird nicht automatisch dadurch unwirksam, dass die Originalurkunde verloren geht. Für die Verwendung gegenüber Banken, Notaren oder Grundbuchämtern kann der geeignete Nachweis aber weiterhin erforderlich sein.
Eine Kopie kann deshalb in bestimmten Situationen zur ersten Prüfung hilfreich sein, ersetzt jedoch nicht automatisch die notarielle Ausfertigung oder das Original.
Beispiel: Ehefrau verwaltet nach dem Tod das Konto ihres Mannes
Ein Ehemann hat seiner Ehefrau eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt. Nach seinem Tod möchte sie laufende Rechnungen bezahlen, besitzt aber nur eine Kopie des Dokuments.
Ob die Bank die Kopie als ausreichenden Nachweis akzeptiert, hängt von der konkreten Situation und den vorhandenen Unterlagen ab. Die Vollmacht kann materiell-rechtlich weiterhin bestehen, obwohl der Nachweis Schwierigkeiten bereitet.
Die Ehefrau wird durch die Vollmacht allerdings nicht automatisch Erbin. Auch die Rechte weiterer Erben und mögliche Widerrufsmöglichkeiten müssen berücksichtigt werden.
Weitere Informationen findest du im Ratgeber „Generalvollmacht Muster über den Tod hinaus“.
Wie kann ich verhindern, dass eine Generalvollmacht im Ernstfall nicht anerkannt wird?
Eine Generalvollmacht sollte nicht nur rechtlich wirksam erteilt, sondern auch praktisch verwendbar sein. Besonders bei älteren Menschen, Ehepartnern und Familien mit mehreren Bevollmächtigten kann die Aufbewahrung der Urkunde entscheidend sein.
Bei einer privatschriftlichen Vollmacht sollte klar geregelt werden, wo das Original aufbewahrt wird und wer im Bedarfsfall Zugriff darauf erhält. Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht sollte geklärt werden, wer eine Ausfertigung erhalten darf und wann diese ausgehändigt werden soll.
Besonders bei Bankgeschäften kann es sinnvoll sein, zusätzlich eine passende Konto- oder Depotvollmacht direkt beim Kreditinstitut zu hinterlegen. Dadurch können spätere Fragen zur Vertretungsberechtigung reduziert werden.
Auch die Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann hilfreich sein. Sie erleichtert insbesondere Betreuungsgerichten die Feststellung, ob eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist. Die Registrierung ersetzt jedoch nicht die Vollmachtsurkunde.
Beispiel: Ehepaar möchte gegenseitige Vertretung absichern
Ein Ehepaar erstellt zwei notarielle Vorsorge- und Generalvollmachten. Beide möchten sicherstellen, dass der jeweils andere im Krankheitsfall Bankgeschäfte, Behördenkontakte und gegebenenfalls Immobilienangelegenheiten erledigen kann.
Sie lassen die erforderlichen notariellen Dokumente vorbereiten, klären die Ausfertigungsberechtigungen und informieren sich bei ihren Banken über zusätzliche Kontovollmachten.
So lässt sich das Risiko reduzieren, dass eine rechtlich wirksame Vollmacht im Ernstfall nicht verwendet werden kann, weil der erforderliche Nachweis fehlt.
Welche Besonderheiten für verheiratete Personen gelten, erklären wir im Ratgeber „Generalvollmacht für Ehepartner: Braucht man sie trotz Ehe?“.
Generalvollmacht mit beglaubigt.de digital vorbereiten
Wer eine neue Generalvollmacht erstellt, sollte bereits vor der Unterzeichnung klären, welche Dokumentenform für die spätere Verwendung benötigt wird. Besonders bei Bankgeschäften, Immobilienangelegenheiten und umfangreichen Vermögensbefugnissen kann die Entscheidung zwischen einer privatschriftlichen Vollmacht, einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung und einer notariellen Beurkundung wichtig sein.
Über beglaubigt.de kannst du geeignete General- und Vorsorgevollmachten digital vorbereiten und die erforderlichen notariellen Schritte organisieren. Die Plattform unterstützt bei der strukturierten Dokumentenvorbereitung und der Koordination der gesetzlich vorgesehenen Durchführung.
Für Vollmachten mit besonderen Nachweisanforderungen kann eine notarielle Gestaltung sinnvoll sein. Die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung erfolgt durch eine unabhängige befugte Notarin oder einen unabhängigen befugten Notar.
Bei bereits bestehenden notariellen Vollmachten sollte zunächst geprüft werden, ob eine weitere Ausfertigung durch das zuständige Notariat möglich ist. Eine neue Vollmacht ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Weiterführende Ratgeber zu Generalvollmacht, Kopien und Beglaubigung
Wer eine Generalvollmacht ohne Original verwenden möchte, sollte auch die Unterschiede zwischen Beglaubigung, Beurkundung, Bankvollmacht und Widerruf kennen. Diese Ratgeber helfen bei den wichtigsten Anschlussfragen:
- Beglaubigung einer Vollmacht: Voraussetzungen und Ablauf – wann eine Unterschrift beglaubigt werden kann und welche Unterlagen erforderlich sind.
- Generalvollmacht für Bankgeschäfte – welche Nachweise Banken akzeptieren können und wie sich Konto- und Generalvollmacht unterscheiden.
- Generalvollmacht mit Notar – wann eine notarielle Vollmacht sinnvoll ist und welche Formvorschriften relevant sind.
- Generalvollmacht widerrufen – was mit Originalurkunden und notariellen Ausfertigungen nach dem Widerruf geschieht.
- Generalvollmacht Muster über den Tod hinaus – welche Befugnisse nach dem Erbfall fortbestehen können.
Fazit: Ist eine Generalvollmacht ohne Original gültig?
Eine wirksam erteilte Generalvollmacht wird nicht automatisch unwirksam, wenn das Original verloren geht. Die Vertretungsmacht kann grundsätzlich weiterhin bestehen. Entscheidend ist jedoch, ob sie gegenüber Banken, Behörden, Notaren oder anderen Stellen ausreichend nachgewiesen werden kann.
Eine einfache Kopie oder ein PDF-Scan kann den Inhalt der Vollmacht dokumentieren, ersetzt aber nicht automatisch das Original. Auch eine beglaubigte Abschrift ist nicht mit einer notariellen Ausfertigung gleichzusetzen. Besonders bei Grundstücksgeschäften und anderen Vorgängen mit gesetzlichen Nachweisanforderungen kann die Vorlage einer geeigneten Originalurkunde oder Ausfertigung erforderlich sein.
Wurde eine notarielle Vollmacht beurkundet, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere Ausfertigung beantragt werden. Bei einer verlorenen privatschriftlichen Vollmacht kann eine erneute Erteilung sinnvoll sein, sofern der Vollmachtgeber noch wirksam handeln kann.
Wer eine Generalvollmacht erstellt, sollte deshalb nicht nur ihren Inhalt, sondern auch die spätere Aufbewahrung, die Ausfertigungsberechtigung und die praktische Verwendung sorgfältig planen.
FAQ: Generalvollmacht ohne Original, Kopie und beglaubigte Abschrift
Ist eine Generalvollmacht ohne Original gültig?
Eine wirksam erteilte Generalvollmacht wird nicht allein durch den Verlust der Originalurkunde unwirksam. Allerdings kann es schwierig sein, die fortbestehende Vertretungsmacht gegenüber Banken, Behörden oder Notaren ausreichend nachzuweisen.
Reicht eine Kopie der Generalvollmacht aus?
Eine Kopie kann im Einzelfall als Nachweis akzeptiert werden. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die Originalurkunde oder eine notarielle Ausfertigung, wenn besondere gesetzliche Nachweisanforderungen gelten.
Ist eine eingescannte Generalvollmacht rechtsgültig?
Ein Scan kann den Inhalt einer bestehenden Vollmacht wiedergeben. Er ist aber grundsätzlich keine eigenständige notarielle Beglaubigung und entfaltet nicht automatisch dieselbe Rechtsscheinwirkung wie die Originalurkunde.
Was ist der Unterschied zwischen einer Kopie und einer beglaubigten Abschrift?
Eine einfache Kopie gibt den Inhalt eines Dokuments wieder. Bei einer beglaubigten Abschrift bestätigt eine dazu befugte Stelle die Übereinstimmung mit der vorgelegten Urkunde. Die Beglaubigung bestätigt jedoch nicht automatisch, dass die Vollmacht weiterhin besteht.
Ist eine beglaubigte Abschrift genauso gültig wie das Original?
Nicht in jeder Hinsicht. Eine beglaubigte Abschrift kann den Inhalt der Urkunde nachweisen, ersetzt aber nicht automatisch die Originalvollmacht oder eine notarielle Ausfertigung. Besonders im Grundbuchverkehr gelten strengere Anforderungen.
Was ist eine notarielle Ausfertigung?
Eine notarielle Ausfertigung ist eine besondere Ausfertigung einer notariell beurkundeten Urkunde, die nach § 47 BeurkG die Urschrift im Rechtsverkehr vertreten kann.
Akzeptieren Banken eine Generalvollmacht als PDF?
Das hängt vom konkreten Bankgeschäft, den vorhandenen Nachweisen und den Anforderungen der Bank ab. Bei Zweifeln kann die Bank weitere Unterlagen oder eine geeignete notarielle Ausfertigung verlangen.
Reicht eine Kopie der Generalvollmacht beim Grundbuchamt?
Grundsätzlich nicht als alleiniger Nachweis der fortbestehenden Vertretungsmacht. Für Grundbuchverfahren gelten besondere Form- und Nachweisanforderungen nach § 29 GBO.
Was tun, wenn die Original-Generalvollmacht verloren ist?
Zunächst sollte geklärt werden, ob die Vollmacht privatschriftlich oder notariell erstellt wurde. Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht kann gegebenenfalls eine weitere Ausfertigung beantragt werden. Bei einer privaten Vollmacht kann eine erneute Erteilung sinnvoll sein.
Kann ein Notar eine neue Ausfertigung erstellen?
Bei einer vorhandenen notariell beurkundeten Urkunde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere Ausfertigung erteilt werden. Entscheidend sind die Ausfertigungsberechtigung und die konkreten Regelungen der Urkunde.
Kann ich eine Kopie nachträglich notariell beglaubigen lassen?
Eine Abschriftsbeglaubigung kann die Übereinstimmung der Kopie mit einer vorgelegten Urkunde bestätigen. Sie macht die Kopie aber nicht automatisch zu einer neuen Originalvollmacht oder notariellen Ausfertigung.
Kann ich eine bereits unterschriebene Generalvollmacht nachträglich beglaubigen lassen?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine bereits geleistete Unterschrift vor dem Notar als eigene anerkannt und entsprechend beglaubigt werden. Dafür ist grundsätzlich die Mitwirkung des Unterzeichners erforderlich.
Was passiert, wenn die Vollmacht widerrufen wurde, aber noch Kopien existieren?
Der Widerruf kann die Vertretungsmacht beenden. Alte Kopien machen eine widerrufene Vollmacht nicht automatisch erneut wirksam. Betroffene Dritte sollten dennoch über den Widerruf informiert werden.
Gilt eine Generalvollmacht ohne Original nach dem Tod?
Eine wirksam erteilte transmortale Vollmacht kann auch nach dem Tod fortbestehen. Der Verlust des Originals macht sie nicht automatisch unwirksam, kann aber den erforderlichen Nachweis erschweren.
Was kostet eine neue notarielle Ausfertigung?
Die Kosten richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des GNotKG und dem konkreten Vorgang. Die Erteilung einer weiteren Ausfertigung ist gebührenrechtlich von einer neuen Beurkundung zu unterscheiden.
Kann beglaubigt.de bei einer verlorenen Generalvollmacht helfen?
beglaubigt.de unterstützt bei der digitalen Vorbereitung geeigneter neuer Vollmachtsvorgänge und der Organisation erforderlicher notarieller Schritte. Bei einer bereits beurkundeten Vollmacht sollte zunächst das zuständige verwahrende Notariat kontaktiert werden, um eine weitere Ausfertigung zu prüfen.
Generalvollmacht digital vorbereiten mit beglaubigt.de
Über beglaubigt.de kannst du General- und Vorsorgevollmachten digital vorbereiten und die erforderliche notarielle Durchführung koordinieren. Besonders bei Bankgeschäften, Immobilienangelegenheiten oder umfangreichen Vermögensbefugnissen sollte frühzeitig geklärt werden, welche Dokumentenform für die spätere Verwendung benötigt wird.
Wer bereits eine notarielle Generalvollmacht besitzt, deren Ausfertigung verloren gegangen ist, sollte zunächst prüfen, ob eine weitere Ausfertigung durch das zuständige Notariat möglich ist. Eine neue Vollmacht muss nicht automatisch erstellt werden.
FAQ: Generalvollmacht ohne Original, Kopie und beglaubigte Abschrift
Ist eine Generalvollmacht ohne Original gültig?
Eine wirksam erteilte Generalvollmacht wird nicht allein durch den Verlust der Originalurkunde unwirksam. Allerdings kann es schwierig sein, die fortbestehende Vertretungsmacht gegenüber Banken, Behörden oder Notaren ausreichend nachzuweisen.
Reicht eine Kopie der Generalvollmacht aus?
Eine Kopie kann im Einzelfall als Nachweis akzeptiert werden. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die Originalurkunde oder eine notarielle Ausfertigung, wenn besondere gesetzliche Nachweisanforderungen gelten.
Ist eine eingescannte Generalvollmacht rechtsgültig?
Ein Scan kann den Inhalt einer bestehenden Vollmacht wiedergeben. Er ist aber grundsätzlich keine eigenständige notarielle Beglaubigung und entfaltet nicht automatisch dieselbe Rechtsscheinwirkung wie die Originalurkunde.
Was ist der Unterschied zwischen einer Kopie und einer beglaubigten Abschrift?
Eine einfache Kopie gibt den Inhalt eines Dokuments wieder. Bei einer beglaubigten Abschrift bestätigt eine dazu befugte Stelle die Übereinstimmung mit der vorgelegten Urkunde. Die Beglaubigung bestätigt jedoch nicht automatisch, dass die Vollmacht weiterhin besteht.
Ist eine beglaubigte Abschrift genauso gültig wie das Original?
Nicht in jeder Hinsicht. Eine beglaubigte Abschrift kann den Inhalt der Urkunde nachweisen, ersetzt aber nicht automatisch die Originalvollmacht oder eine notarielle Ausfertigung. Besonders im Grundbuchverkehr gelten strengere Anforderungen.
Was ist eine notarielle Ausfertigung?
Eine notarielle Ausfertigung ist eine besondere Ausfertigung einer notariell beurkundeten Urkunde, die nach § 47 BeurkG die Urschrift im Rechtsverkehr vertreten kann.
Akzeptieren Banken eine Generalvollmacht als PDF?
Das hängt vom konkreten Bankgeschäft, den vorhandenen Nachweisen und den Anforderungen der Bank ab. Bei Zweifeln kann die Bank weitere Unterlagen oder eine geeignete notarielle Ausfertigung verlangen.
Reicht eine Kopie der Generalvollmacht beim Grundbuchamt?
Grundsätzlich nicht als alleiniger Nachweis der fortbestehenden Vertretungsmacht. Für Grundbuchverfahren gelten besondere Form- und Nachweisanforderungen nach § 29 GBO.
Was tun, wenn die Original-Generalvollmacht verloren ist?
Zunächst sollte geklärt werden, ob die Vollmacht privatschriftlich oder notariell erstellt wurde. Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht kann gegebenenfalls eine weitere Ausfertigung beantragt werden. Bei einer privaten Vollmacht kann eine erneute Erteilung sinnvoll sein.
Kann ein Notar eine neue Ausfertigung erstellen?
Bei einer vorhandenen notariell beurkundeten Urkunde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere Ausfertigung erteilt werden. Entscheidend sind die Ausfertigungsberechtigung und die konkreten Regelungen der Urkunde.
Kann ich eine Kopie nachträglich notariell beglaubigen lassen?
Eine Abschriftsbeglaubigung kann die Übereinstimmung der Kopie mit einer vorgelegten Urkunde bestätigen. Sie macht die Kopie aber nicht automatisch zu einer neuen Originalvollmacht oder notariellen Ausfertigung.
Kann ich eine bereits unterschriebene Generalvollmacht nachträglich beglaubigen lassen?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine bereits geleistete Unterschrift vor dem Notar als eigene anerkannt und entsprechend beglaubigt werden. Dafür ist grundsätzlich die Mitwirkung des Unterzeichners erforderlich.
Was passiert, wenn die Vollmacht widerrufen wurde, aber noch Kopien existieren?
Der Widerruf kann die Vertretungsmacht beenden. Alte Kopien machen eine widerrufene Vollmacht nicht automatisch erneut wirksam. Betroffene Dritte sollten dennoch über den Widerruf informiert werden.
Gilt eine Generalvollmacht ohne Original nach dem Tod?
Eine wirksam erteilte transmortale Vollmacht kann auch nach dem Tod fortbestehen. Der Verlust des Originals macht sie nicht automatisch unwirksam, kann aber den erforderlichen Nachweis erschweren.
Was kostet eine neue notarielle Ausfertigung?
Die Kosten richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des GNotKG und dem konkreten Vorgang. Die Erteilung einer weiteren Ausfertigung ist gebührenrechtlich von einer neuen Beurkundung zu unterscheiden.
Kann beglaubigt.de bei einer verlorenen Generalvollmacht helfen?
beglaubigt.de unterstützt bei der digitalen Vorbereitung geeigneter neuer Vollmachtsvorgänge und der Organisation erforderlicher notarieller Schritte. Bei einer bereits beurkundeten Vollmacht sollte zunächst das zuständige verwahrende Notariat kontaktiert werden, um eine weitere Ausfertigung zu prüfen.
Quellenverzeichnis
§ 167 BGB – Erteilung der Vollmacht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__167.html
§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__168.html
§ 172 BGB – Vollmachtsurkunde
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__172.html
§ 173 BGB – Wirkungsdauer bei Kenntnis und Kennenmüssen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__173.html
§ 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__175.html
§ 176 BGB – Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__176.html
§ 40 BeurkG – Beglaubigung einer Unterschrift
https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__40.html
§ 42 BeurkG – Beglaubigung einer Abschrift
https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__42.html
§ 47 BeurkG – Ausfertigung
https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__47.html
§ 51 BeurkG – Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__51.html
§ 29 GBO – Nachweis der Eintragungsgrundlagen
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html
§ 34 GBO – Nachweis durch notarielle Bescheinigung
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__34.html
§ 21 BNotO – Bescheinigungen über Vertretungsberechtigungen
https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__21.html
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/
Bundesnotarkammer – Anforderungen an Vollmachtsurkunden und notarielle Ausfertigungen
https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/beglaubigungen-und-beurkundungen-in-auslaendischen-online-verfahren
Deutsches Notarinstitut – Nachweis der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren
https://www.dnoti.de/
beglaubigt.de – Vollmachten
https://beglaubigt.de/vollmacht
beglaubigt.de – Unterschriftsbeglaubigung
https://beglaubigt.de/unterschriftsbeglaubigung
beglaubigt.de – Notarkostenrechner
https://beglaubigt.de/notarkostenrechner
beglaubigt.de – Beglaubigung einer Vollmacht
https://beglaubigt.de/blog/beglaubigung-einer-vollmacht
beglaubigt.de – Generalvollmacht für Bankgeschäfte
https://beglaubigt.de/blog/generalvollmacht-bank
beglaubigt.de – Generalvollmacht mit Notar
https://beglaubigt.de/blog/generalvollmacht-mit-notar
beglaubigt.de – Generalvollmacht widerrufen
https://beglaubigt.de/blog/generalvollmacht-widerrufen




