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Generalvollmacht widerrufen: So entziehst du eine Vollmacht rechtssicher

Kelly Ejiofor

9. Sep 2026

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Eine Generalvollmacht kann grundsätzlich widerrufen werden. Nach § 168 BGB ist eine Vollmacht auch bei Fortbestehen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses widerruflich, soweit sich daraus nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt.
  • Der Widerruf ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann deshalb grundsätzlich auch mündlich erklärt werden. Bei einer weitreichenden Generalvollmacht solltest du ihn aus Beweisgründen trotzdem schriftlich und nachweisbar erklären.
  • Der Widerruf allein reicht praktisch oft nicht aus. Hat der Bevollmächtigte noch das Original einer privatschriftlichen oder beglaubigten Vollmacht beziehungsweise eine notarielle Ausfertigung, muss diese zurückgefordert werden. § 175 BGB verpflichtet den Bevollmächtigten nach Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde.
  • Banken, Notare und andere betroffene Stellen sollten informiert werden. Das ist besonders wichtig, wenn die Generalvollmacht dort bereits vorgelegt wurde oder der Vollmachtgeber die Bevollmächtigung gegenüber diesen Stellen ausdrücklich bekannt gemacht hat.
  • Bei mehreren Bevollmächtigten kann auch nur eine einzelne Vollmacht widerrufen werden. Entscheidend ist, wie die ursprüngliche Vollmacht ausgestaltet wurde und ob Einzel- oder Gesamtvertretung vorgesehen ist. Bei registrierten Vorsorgevollmachten kann auch ein teilweiser Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister vermerkt werden.
  • Generalvollmacht notariell widerrufen oder neu gestalten: Wenn eine notarielle Generalvollmacht besteht oder gleichzeitig ein neuer Bevollmächtigter eingesetzt werden soll, kannst du den Vorgang über beglaubigt.de vorbereiten und die notwendigen Schritte mit einem Notariat abstimmen.

Kann man eine Generalvollmacht jederzeit widerrufen?

Grundsätzlich ja. § 168 BGB bestimmt, dass sich das Erlöschen einer Vollmacht zunächst nach dem Rechtsverhältnis richtet, das ihrer Erteilung zugrunde liegt. Gleichzeitig stellt die Vorschrift klar, dass die Vollmacht grundsätzlich auch dann widerruflich ist, wenn dieses Rechtsverhältnis fortbesteht, sofern sich daraus nichts anderes ergibt.

Für eine typische General- oder Vorsorgevollmacht bedeutet das: Wer einer Vertrauensperson weitreichende Vertretungsmacht eingeräumt hat, ist grundsätzlich nicht dauerhaft an diese Entscheidung gebunden. Verändert sich das Vertrauensverhältnis, kommt es zum Streit oder soll künftig eine andere Person die Angelegenheiten übernehmen, kann die Vollmacht widerrufen werden.

Das ist bei einer Generalvollmacht besonders wichtig, weil sie dem Bevollmächtigten erheblichen Handlungsspielraum geben kann. Je nach Inhalt kann er beispielsweise Bankgeschäfte durchführen, Verträge abschließen, gegenüber Behörden auftreten oder über Vermögenswerte verfügen. Bei entsprechend ausgestalteten Vollmachten können sogar Immobiliengeschäfte erfasst sein.

Ein Widerruf muss deshalb nicht erst durch einen konkreten Missbrauch ausgelöst werden. Es reicht grundsätzlich aus, dass der Vollmachtgeber die erteilte Vertretungsmacht nicht mehr aufrechterhalten möchte.

Die Bundesnotarkammer weist bei Vorsorgevollmachten ausdrücklich darauf hin, dass der Widerruf grundsätzlich jederzeit möglich ist, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Gerade bei einem verloren gegangenen Vertrauensverhältnis sollte deshalb nicht unnötig gewartet werden.

Wer noch grundsätzlich klären möchte, welchen Umfang eine solche Vollmacht haben kann, findet die Grundlagen in unserem Ratgeber „Generalvollmacht mit Notar: Kosten, Vorlagen & Muster“.

So widerrufst du eine Generalvollmacht Schritt für Schritt

Bei einer Generalvollmacht sollte der Widerruf nicht mit einem einzigen Schreiben als erledigt betrachtet werden. Rechtlich kann die Erklärung des Widerrufs bereits entscheidend sein. Praktisch musst du aber zusätzlich verhindern, dass die alte Vollmacht weiterhin gegenüber Dritten verwendet wird.

Ein sinnvoller Ablauf sieht deshalb so aus:

1. Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten erklären.
Teile eindeutig mit, dass die erteilte Generalvollmacht mit sofortiger Wirkung beziehungsweise zu einem ausdrücklich genannten Zeitpunkt widerrufen wird. Bezeichne die ursprüngliche Vollmacht möglichst genau, beispielsweise mit Datum und gegebenenfalls dem beurkundenden Notariat.

2. Vollmachtsurkunden zurückfordern.
Verlange sämtliche Originale, Ausfertigungen und gegebenenfalls vorhandene beglaubigte Abschriften zurück. Gerade dieser Schritt ist für die praktische Absicherung entscheidend.

3. Bereits bekannte Empfänger informieren.
Wurde die Vollmacht beispielsweise bei einer Bank, Versicherung, einem Notar, Geschäftspartner oder einer anderen Stelle hinterlegt beziehungsweise verwendet, sollte diese Stelle vom Widerruf erfahren.

4. Notariat informieren.
Wurde die Generalvollmacht notariell beurkundet, sollte das verwahrende Notariat über den Widerruf informiert werden. Dadurch kann insbesondere verhindert werden, dass dem bisherigen Bevollmächtigten später weitere Ausfertigungen erteilt werden.

5. Zentrales Vorsorgeregister aktualisieren.
Ist die Vollmacht dort registriert, sollte auch der Widerruf registriert werden. Das Register empfiehlt ausdrücklich, einen Widerruf nicht einfach durch Löschung der bisherigen Registrierung zu ersetzen.

6. Neue Vollmacht getrennt erstellen.
Soll eine andere Person künftig bevollmächtigt werden, ist es sauberer, die alte Vollmacht ausdrücklich zu widerrufen und anschließend eine neue Vollmacht mit den gewünschten Befugnissen zu errichten.

Bei einer besonders weitreichenden Generalvollmacht sollte außerdem geprüft werden, ob der bisherige Bevollmächtigte bereits Geschäfte vorbereitet oder Erklärungen abgegeben hat. Der Widerruf wirkt nicht automatisch rückwirkend auf sämtliche Vorgänge der Vergangenheit.

Welche Form muss der Widerruf haben?

Der Widerruf einer Vollmacht ist grundsätzlich formfrei. § 168 BGB verweist für die Widerrufserklärung auf § 167 Abs. 1 BGB. Die Vollmacht kann danach gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten erklärt werden, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll.

Das bedeutet: Selbst wenn die ursprüngliche Generalvollmacht schriftlich, notariell beglaubigt oder notariell beurkundet wurde, muss der Widerruf nicht automatisch wieder dieselbe Form haben.

Rein rechtlich kann deshalb grundsätzlich auch eine mündliche Widerrufserklärung ausreichen.

Bei einer Generalvollmacht ist davon praktisch jedoch häufig abzuraten. Kommt es später zum Streit, muss gegebenenfalls nachgewiesen werden, ob und wann der Bevollmächtigte vom Widerruf erfahren hat.

Ein schriftlicher Widerruf schafft dafür eine wesentlich bessere Ausgangslage. Das Schreiben sollte mindestens enthalten:

  • vollständigen Namen und Anschrift des Vollmachtgebers,
  • vollständigen Namen des Bevollmächtigten,
  • eindeutige Bezeichnung der widerrufenen Vollmacht,
  • Datum der ursprünglichen Vollmacht, soweit bekannt,
  • Erklärung des vollständigen oder teilweisen Widerrufs,
  • Zeitpunkt, ab dem der Widerruf gelten soll,
  • Aufforderung zur Rückgabe aller Vollmachtsurkunden,
  • Datum und Unterschrift.

Bei einer notariellen Generalvollmacht sollte zusätzlich das Notariat informiert werden.

Muss der Widerruf einer notariellen Generalvollmacht ebenfalls zum Notar?

Grundsätzlich nein. Allein die Tatsache, dass eine Generalvollmacht notariell beurkundet wurde, führt nicht dazu, dass auch ihr Widerruf zwingend notariell beurkundet werden muss.

Trotzdem ist bei einer notariellen Vollmacht die Information des Notariats besonders wichtig.

Die Urschrift einer notariell beurkundeten Vollmacht befindet sich grundsätzlich in notarieller Verwahrung. Der Bevollmächtigte verwendet im Rechtsverkehr regelmäßig eine ihm erteilte Ausfertigung. Erfährt das Notariat vom Widerruf, kann dies bei der Urkunde berücksichtigt werden und verhindern, dass später weitere Ausfertigungen für den bisherigen Bevollmächtigten erteilt werden.

Die Bundesnotarkammer empfiehlt deshalb ausdrücklich, das Notariat über den Widerruf einer dort beurkundeten Vorsorgevollmacht zu informieren.

Soll gleichzeitig eine neue Generalvollmacht erstellt oder der Kreis der Bevollmächtigten neu geregelt werden, kann es sinnvoll sein, Widerruf und Neugestaltung miteinander zu koordinieren.

Warum musst du die Vollmachtsurkunde zurückfordern?

Dieser Schritt ist einer der wichtigsten Punkte des gesamten Widerrufs.

Nach § 175 BGB muss der Bevollmächtigte nach Erlöschen der Vollmacht die Vollmachtsurkunde zurückgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

Der Grund dafür liegt im Schutz des Rechtsverkehrs.

Wenn ein Bevollmächtigter eine Vollmachtsurkunde besitzt und einem Dritten vorlegt, kann dadurch weiterhin der Anschein entstehen, dass er zur Vertretung berechtigt ist. § 172 BGB knüpft ausdrücklich Rechtswirkungen an die Vorlage einer ausgehändigten Vollmachtsurkunde.

Ein Beispiel:

Du hast deinem Bruder eine Generalvollmacht erteilt und später schriftlich widerrufen. Er besitzt jedoch weiterhin das Original der Vollmachtsurkunde. Einige Wochen später legt er diese einer Stelle vor, die vom Widerruf nichts weiß.

Genau solche Situationen sollen vermieden werden.

Deshalb sollte im Widerrufsschreiben ausdrücklich stehen, dass sämtliche Originale, Ausfertigungen und gegebenenfalls weitere verwendbare Vollmachtsnachweise unverzüglich zurückzugeben sind.

Verweigert der ehemalige Bevollmächtigte die Herausgabe oder ist die Urkunde verloren gegangen, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. § 176 BGB sieht für Vollmachtsurkunden außerdem ein gerichtliches Verfahren zur Kraftloserklärung durch öffentliche Bekanntmachung vor.

Welche Banken, Behörden und anderen Stellen solltest du informieren?

Besonders wichtig ist die Information solcher Stellen, denen die Bevollmächtigung bereits ausdrücklich mitgeteilt wurde oder bei denen der Bevollmächtigte die Vollmacht schon verwendet beziehungsweise hinterlegt hat.

§ 170 BGB enthält hierfür eine wichtige Regel: Wird die Vollmacht gegenüber einem Dritten erteilt, bleibt sie diesem gegenüber grundsätzlich bestehen, bis ihm das Erlöschen vom Vollmachtgeber angezeigt wird.

Praktisch solltest du deshalb überlegen, wo die Generalvollmacht bereits bekannt ist.

Typische Stellen können sein:

  • Banken und Sparkassen,
  • Versicherungen,
  • Notariate,
  • Vertragspartner,
  • Vermögensverwalter,
  • Steuerberater,
  • Pflegeeinrichtungen,
  • Behörden oder
  • sonstige Stellen, bei denen der Bevollmächtigte bereits aufgetreten ist.

Bei Banken sollte zusätzlich geprüft werden, ob neben der Generalvollmacht eine separate Bank- oder Kontovollmacht besteht. Der Widerruf der allgemeinen Generalvollmacht beseitigt nicht automatisch jede separat erteilte Vollmacht, wenn diese auf einer eigenständigen Erklärung beruht.

Gerade bei größeren Vermögenswerten sollte deshalb nicht nur die Generalvollmacht selbst geprüft werden, sondern auch, welche zusätzlichen Vollmachten der bisherigen Vertrauensperson erteilt wurden.

Was passiert bei mehreren Bevollmächtigten?

Eine Generalvollmacht kann einer einzelnen Person oder mehreren Personen erteilt werden. Bei mehreren Bevollmächtigten ist entscheidend, ob sie jeweils allein handeln dürfen oder nur gemeinsam.

Einzelvertretung

Sind beispielsweise drei Kinder jeweils einzeln bevollmächtigt, kann grundsätzlich jeder im Rahmen seiner eigenen Vollmacht handeln.

Soll künftig nur eines der Kinder nicht mehr vertretungsberechtigt sein, kann dessen Vollmacht grundsätzlich gezielt widerrufen werden, während die Vertretungsmacht der anderen Personen bestehen bleibt.

Gesamtvertretung

Anders kann die Situation aussehen, wenn mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam handeln dürfen.

Wird einer von zwei gemeinsam handelnden Bevollmächtigten die Vollmacht entzogen, kann dadurch die ursprünglich vorgesehene Vertretungsstruktur praktisch nicht mehr funktionieren. Dann sollte geprüft werden, ob die gesamte Vollmacht neu gestaltet werden muss.

Ersatzbevollmächtigte

Manche General- und Vorsorgevollmachten sehen außerdem Ersatzpersonen vor, die erst handeln sollen, wenn der ursprünglich Bevollmächtigte ausfällt.

Auch hier sollte der Widerruf nicht isoliert betrachtet werden. Es muss geklärt werden, ob durch den Widerruf automatisch eine Ersatzperson zum Zuge kommen soll oder ob eine neue Vollmacht erforderlich ist.

Das Zentrale Vorsorgeregister ermöglicht ausdrücklich auch die Registrierung eines teilweisen Widerrufs, wenn nur einzelne von mehreren registrierten Vertrauenspersonen betroffen sind.

Was passiert, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist?

Dieser Punkt ist besonders wichtig und sollte nicht erst dann bedacht werden, wenn bereits ein Konflikt entstanden ist.

Ein wirksamer Widerruf setzt voraus, dass der Vollmachtgeber die Bedeutung und Folgen seiner Erklärung rechtlich erfassen kann. Ist er bereits geschäftsunfähig, kann er die Vollmacht nicht mehr selbst wirksam widerrufen.

Genau deshalb ist eine Vorsorge- oder Generalvollmacht ein besonderes Vertrauensinstrument: Sie soll typischerweise gerade in einer Situation weiterhelfen, in der der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Ist das Vertrauen zum Bevollmächtigten dann bereits zerstört, kann die Situation kompliziert werden.

Nach den Hinweisen der Bundesnotarkammer kann unter Umständen zunächst die Bestellung eines Betreuers erforderlich werden, der sich anschließend mit der Vollmacht und gegebenenfalls ihrem Widerruf befasst.

Wer Zweifel an einem Bevollmächtigten hat und noch selbst geschäftsfähig ist, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, den Widerruf „irgendwann später“ erledigen zu können.

Ein Beispiel:

Eine Mutter hat ihrem Sohn eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Jahre später kommt es zu erheblichen Streitigkeiten, die Vollmacht bleibt jedoch bestehen. Kurz darauf erkrankt die Mutter so schwer, dass sie ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst überblicken kann.

Dann ist ein einfacher eigener Widerruf möglicherweise nicht mehr möglich. Genau deshalb sollte eine nicht mehr gewünschte Vollmacht möglichst rechtzeitig neu geregelt werden.

Kann eine Generalvollmacht über den Tod hinaus widerrufen werden?

Auch eine transmortale Generalvollmacht, die ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll, kann zu Lebzeiten grundsätzlich vom geschäftsfähigen Vollmachtgeber widerrufen werden.

Der Zusatz „über den Tod hinaus“ bedeutet nicht, dass die Vollmacht schon zu Lebzeiten unwiderruflich wäre. Er regelt vielmehr, dass die Vertretungsmacht beim Tod des Vollmachtgebers nicht automatisch enden soll.

Nach dem Tod verändert sich die Situation allerdings. Dann kann der Verstorbene selbstverständlich nicht mehr selbst widerrufen. Die Vollmacht wirkt grundsätzlich für und gegen die Rechtsnachfolger weiter, soweit ihre Ausgestaltung dies vorsieht. Ob und wie Erben eine solche Vollmacht anschließend widerrufen können, hängt von der konkreten Vollmacht und der erbrechtlichen Situation ab.

Das kann gerade bei Immobilien, Bankkonten oder einer noch nicht abgeschlossenen Nachlassabwicklung erhebliche Bedeutung haben.

Wer eine transmortale Vollmacht nicht mehr möchte, sollte sie deshalb bereits zu Lebzeiten ausdrücklich widerrufen und sämtliche Ausfertigungen zurückfordern.

Wie eine solche Vollmacht nach dem Erbfall funktioniert und warum sie trotzdem kein Testament ersetzt, erklären wir ausführlich in „Generalvollmacht über den Tod hinaus ersetzt Testament: Ihr ‚Joker‘ für alle Lebenslagen?“.

Werden bereits abgeschlossene Geschäfte durch den Widerruf unwirksam?

Nein. Ein Widerruf bedeutet grundsätzlich nicht, dass sämtliche zuvor wirksam vorgenommenen Rechtsgeschäfte rückwirkend verschwinden.

Hat der Bevollmächtigte vor dem wirksamen Widerruf innerhalb seiner Vertretungsmacht einen Vertrag abgeschlossen, bleibt dieses Geschäft grundsätzlich bestehen.

Beispiel:

Der Bevollmächtigte unterschreibt am Montag aufgrund einer wirksamen Generalvollmacht einen Vertrag. Am Mittwoch widerruft der Vollmachtgeber die Vollmacht.

Der Widerruf am Mittwoch macht den am Montag wirksam abgeschlossenen Vertrag nicht automatisch unwirksam.

Anders gelagert sind Geschäfte, die nach Erlöschen der Vertretungsmacht vorgenommen werden. Dann stellt sich die Frage, ob der Vertreter noch Vertretungsmacht besaß beziehungsweise ob sich ein Dritter auf einen fortbestehenden Rechtsschein berufen konnte.

Genau deshalb sind die Rückgabe der Vollmachtsurkunde und die Information betroffener Dritter so wichtig.

Die §§ 170 bis 173 BGB enthalten verschiedene Regelungen darüber, wann eine nach außen bekannt gemachte oder durch Vollmachtsurkunde dokumentierte Vertretungsmacht gegenüber Dritten fortwirken kann. Weiß der Dritte vom Erlöschen oder müsste er davon wissen, greifen diese Schutzregeln dagegen grundsätzlich nicht.

Besteht der Verdacht, dass der Bevollmächtigte nach dem Widerruf bereits weitere Geschäfte vorgenommen hat, sollte deshalb schnell geprüft werden, wann der Widerruf wirksam wurde, was der jeweilige Vertragspartner wusste und welche Vollmachtsurkunden verwendet wurden.

Muss der Widerruf ins Zentrale Vorsorgeregister?

Nein. Die Wirksamkeit des Widerrufs hängt nicht davon ab, ob er im Zentralen Vorsorgeregister registriert wurde.

Trotzdem ist die Registrierung sinnvoll, wenn die ursprüngliche Vorsorgevollmacht dort eingetragen war.

Das Zentrale Vorsorgeregister weist ausdrücklich darauf hin, dass Betreuungsgerichte und Ärzte durch die Registrierung eines Widerrufs erkennen können, dass eine ursprünglich registrierte Vorsorgeangelegenheit nicht mehr unverändert fortbesteht. Dadurch können gegebenenfalls weitere Nachforschungen veranlasst werden.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Widerruf und Löschung.

Der Widerruf kann über ein Benutzerkonto oder schriftlich gemeldet werden. Auch ein teilweiser Widerruf einzelner Bevollmächtigter kann registriert werden.

Wichtig bleibt aber: Das Register selbst begründet oder beendet die Vollmacht nicht. Seine Wirkung ist deklaratorisch; die rechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Erklärung muss separat beurteilt werden.

Muster: Generalvollmacht widerrufen

Ein Widerruf muss nicht unnötig kompliziert formuliert werden. Entscheidend ist, dass eindeutig erkennbar ist, welche Vollmacht widerrufen wird und dass die Vertretungsmacht nicht fortbestehen soll.

Ein einfaches Muster kann beispielsweise so aussehen:

Widerruf meiner Generalvollmacht

Hiermit widerrufe ich,
[Vorname Nachname, Anschrift, Geburtsdatum],

die von mir am [Datum] an
[Vorname Nachname des Bevollmächtigten, Anschrift]

erteilte Generalvollmacht mit sofortiger Wirkung vollständig.

Ab Zugang dieses Widerrufs bist du nicht mehr berechtigt, mich auf Grundlage dieser Vollmacht zu vertreten oder Erklärungen in meinem Namen abzugeben.

Ich fordere dich auf, mir sämtliche in deinem Besitz befindlichen Originale, Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der Vollmacht unverzüglich zurückzugeben und vorhandene digitale Kopien nicht mehr zur Legitimation gegenüber Dritten zu verwenden.

[Ort, Datum]

[Unterschrift des Vollmachtgebers]

Soll nur ein Teil der Vollmacht entzogen werden, muss der verbleibende Umfang besonders klar formuliert werden. Ein pauschaler Satz wie „Ich widerrufe die Vollmacht teilweise“ ist dafür wenig hilfreich.

Bei mehreren Bevollmächtigten sollte außerdem eindeutig angegeben werden, wessen Vertretungsmacht beendet werden soll.

Das Muster dient deshalb nur als Ausgangspunkt. Bei notariellen Vollmachten, Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder einem bereits entstandenen Konflikt mit dem Bevollmächtigten kann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein.

Was solltest du nach dem Widerruf noch prüfen?

Nach dem Widerruf lohnt sich eine kurze Bestandsaufnahme. Die wichtigste Frage lautet nicht mehr nur „Ist die Generalvollmacht widerrufen?“, sondern „Wo könnte sie trotzdem noch verwendet werden?“

Prüfe insbesondere, ob der ehemalige Bevollmächtigte noch Vollmachtsurkunden besitzt, ob Banken eigene Kontovollmachten gespeichert haben, ob eine Ausfertigung bei einem Geschäftspartner verwendet wurde und ob bereits Verträge oder Immobiliengeschäfte vorbereitet wurden.

Soll eine neue Vertrauensperson eingesetzt werden, sollte außerdem vermieden werden, dass mehrere alte und neue Vollmachtsfassungen gleichzeitig im Umlauf sind.

Bei einer neuen Generalvollmacht ist deshalb eine eindeutige Regelung sinnvoll, ob frühere Vollmachten vollständig ersetzt werden sollen.

Wer gleichzeitig Inhalt und Umfang der neuen Vollmacht überarbeiten möchte, findet dazu weitere Informationen in „Generalvollmacht mit Notar: Kosten, Vorlagen & Muster“ sowie in unserem Vergleich Unterschied zwischen Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht.

Fazit: Beim Widerruf zählt nicht nur die Erklärung, sondern was danach passiert

Eine Generalvollmacht lässt sich grundsätzlich relativ unkompliziert widerrufen. Die eigentliche Herausforderung besteht darin, sicherzustellen, dass die alte Vertretungsmacht anschließend nicht weiter nach außen verwendet werden kann.

Deshalb gehören zu einem sauberen Widerruf mehrere Schritte: Bevollmächtigten informieren, Vollmachtsurkunden zurückfordern, relevante Dritte benachrichtigen, gegebenenfalls das Notariat informieren und bei einer registrierten Vorsorgevollmacht den Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister vermerken lassen.

Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn mehrere Bevollmächtigte existieren, der Vollmachtgeber möglicherweise seine Geschäftsfähigkeit verliert, eine transmortale Vollmacht besteht oder der ehemalige Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde nicht zurückgibt.

Wer rechtzeitig handelt, reduziert insbesondere das Risiko, dass eine formal noch überzeugend wirkende alte Vollmacht weiterhin gegenüber Banken, Vertragspartnern oder anderen Stellen eingesetzt wird.

Du möchtest eine notarielle Generalvollmacht widerrufen und gleichzeitig deine Vertretungsregelung neu aufsetzen? Über beglaubigt.de kannst du den Vorgang vorbereiten und die erforderlichen Schritte mit einem Notariat abstimmen.

FAQ zum Widerruf einer Generalvollmacht

Kann ich eine Generalvollmacht jederzeit widerrufen?

Grundsätzlich ja. Nach § 168 BGB ist eine Vollmacht grundsätzlich widerruflich, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Für Vorsorgevollmachten weist die Bundesnotarkammer darauf hin, dass der Vollmachtgeber für den eigenen Widerruf noch geschäftsfähig sein muss.

Muss ich den Widerruf schriftlich erklären?

Grundsätzlich ist der Widerruf formfrei. Aus Beweisgründen ist bei einer Generalvollmacht eine schriftliche Erklärung jedoch deutlich sinnvoller.

Muss eine notarielle Vollmacht beim Notar widerrufen werden?

Nicht zwingend. Das Notariat sollte bei einer notariell beurkundeten Vollmacht trotzdem informiert werden, damit der Widerruf bei der verwahrten Urkunde berücksichtigt und insbesondere die Erteilung weiterer Ausfertigungen verhindert werden kann.

Was mache ich, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zurückgibt?

Nach § 175 BGB muss die Vollmachtsurkunde nach Erlöschen der Vollmacht zurückgegeben werden. Verweigert der ehemalige Bevollmächtigte die Herausgabe oder ist die Urkunde verloren, sollte wegen des möglichen Rechtsscheins schnell rechtlicher Rat eingeholt werden; § 176 BGB sieht zudem ein Verfahren zur Kraftloserklärung vor.

Kann ich nur einen von mehreren Bevollmächtigten widerrufen?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Vollmachten entsprechend getrennt bestehen. Bei einer registrierten Vorsorgevollmacht kann auch ein teilweiser Widerruf bezüglich einzelner Vertrauenspersonen im Zentralen Vorsorgeregister vermerkt werden.

Kann ich die Generalvollmacht noch widerrufen, wenn ich geschäftsunfähig bin?

Ein eigener wirksamer Widerruf setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Ist der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig, kann unter Umständen die Bestellung eines Betreuers erforderlich werden, der sich mit der Vollmacht befasst.

Macht der Widerruf frühere Verträge unwirksam?

Grundsätzlich nicht. Geschäfte, die der Bevollmächtigte zuvor wirksam innerhalb seiner Vertretungsmacht abgeschlossen hat, werden durch einen späteren Widerruf nicht automatisch rückwirkend beseitigt.

Muss ich den Widerruf im Vorsorgeregister eintragen?

Nein. Die Registrierung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit. War die Vorsorgevollmacht dort registriert, empfiehlt das Zentrale Vorsorgeregister jedoch, auch den Widerruf registrieren zu lassen.

Wenn du eine bestehende notarielle Vollmacht beenden und anschließend eine neue General- oder Vorsorgevollmacht erstellen möchtest, kannst du die notarielle Vorbereitung mit beglaubigt.de starten.

Quellenverzeichnis