Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Eine Generalvollmacht kann Bankgeschäfte abdecken. Ist die Vermögenssorge ausreichend weit gefasst, kann der Bevollmächtigte grundsätzlich beispielsweise über Konten verfügen und finanzielle Angelegenheiten des Vollmachtgebers erledigen.
- Generalvollmacht und Bankvollmacht sind nicht dasselbe. Eine Generalvollmacht kann zahlreiche Vermögens- und Rechtsgeschäfte erfassen, während eine Konto- oder Depotvollmacht speziell auf die Geschäftsbeziehung mit einer bestimmten Bank zugeschnitten ist.
- Eine Bank darf eine umfassende notarielle Vollmacht nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie nicht auf dem bankeigenen Formular erteilt wurde. Bei einer privatschriftlichen Generalvollmacht können dagegen insbesondere Zweifel an Identität, Geschäftsfähigkeit, Echtheit oder Umfang der Vertretungsmacht zu zusätzlichen Prüfungen führen.
- Für die Praxis ist die Vollmachtsurkunde entscheidend. Der Bevollmächtigte sollte insbesondere bei einer notariellen Vollmacht eine verwendbare Ausfertigung vorlegen können. Eine einfache Kopie kann für die Legitimation gegenüber der Bank problematisch sein.
- Nach dem Tod kann eine entsprechend ausgestaltete Generalvollmacht weitergelten. Eine transmortale Vollmacht kann es dem Bevollmächtigten ermöglichen, Bankangelegenheiten auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiterzuführen. Sie macht ihn dadurch jedoch nicht zum Erben.
- Generalvollmacht für Bank- und Vermögensangelegenheiten vorbereiten: Soll deine Vollmacht nicht nur ein einzelnes Konto, sondern auch weitere Vermögensangelegenheiten abdecken, kannst du die notarielle Vorbereitung mit beglaubigt.de starten und Umfang sowie gewünschte Einsatzbereiche vorab festlegen.
Reicht eine Generalvollmacht für Bankgeschäfte aus?
Grundsätzlich kann eine Generalvollmacht so ausgestaltet werden, dass sie Bank- und Kontogeschäfte umfasst. Die Bundesnotarkammer nennt die Verfügung über Bankkonten ausdrücklich als einen typischen Anwendungsbereich einer Generalvollmacht. Entscheidend ist jedoch immer, welche Vertretungsmacht tatsächlich erteilt wurde.
Das ist wichtiger, als es zunächst klingt. Die Bezeichnung „Generalvollmacht“ allein beantwortet noch nicht jede Frage zur Bankverwendung. Entscheidend ist der Inhalt der Urkunde. Eine umfassende Vermögensvollmacht kann beispielsweise Kontoverfügungen, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung und weitere finanzielle Angelegenheiten umfassen. Eine eingeschränkte Vollmacht kann einzelne dieser Bereiche dagegen ausnehmen.
Bei einer wirksamen Stellvertretung gelten die allgemeinen Regeln des BGB. Gibt der Bevollmächtigte innerhalb seiner Vertretungsmacht eine Erklärung im Namen des Vollmachtgebers ab, wirkt diese nach § 164 BGB grundsätzlich unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
In der Praxis kommt allerdings eine zweite Ebene hinzu: Die Bank muss feststellen können, dass die Vollmacht tatsächlich besteht, die auftretende Person der Bevollmächtigte ist und das gewünschte Geschäft von der Vollmacht gedeckt wird.
Genau deshalb kann eine Vollmacht rechtlich wirksam sein und bei der ersten Vorlage am Bankschalter trotzdem Rückfragen auslösen.
Besonders häufig entstehen Probleme bei selbst geschriebenen oder aus dem Internet übernommenen Vollmachten. Die Bank muss dann beispielsweise beurteilen, ob das Dokument echt ist, ob die Person bei Erteilung geschäftsfähig war, ob die Vollmacht noch besteht und ob das konkrete Bankgeschäft tatsächlich erfasst wird.
Bei einer notariellen Generalvollmacht sind Identität und Erklärung des Vollmachtgebers wesentlich besser dokumentiert. Die Bundesnotarkammer weist deshalb auf die hohe Akzeptanz notarieller Vollmachten insbesondere gegenüber Banken, Behörden und anderen Stellen hin.
Soll die Vollmacht neben Konten auch Immobilien, Behörden, Verträge und weitere Vermögensangelegenheiten erfassen, erklären wir den größeren Anwendungsbereich ausführlich in „Generalvollmacht mit Notar: Kosten, Vorlagen & Muster“.
Generalvollmacht oder Bankvollmacht: Was ist der Unterschied?
Bankvollmacht
Eine Bankvollmacht ist typischerweise auf eine konkrete Geschäftsbeziehung mit einer Bank zugeschnitten. Banken verwenden dafür häufig eigene Formulare, beispielsweise als Konto- oder Depotvollmacht.
Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht ist wesentlich weiter gefasst. Sie kann – abhängig von ihrer Gestaltung – nicht nur Bankkonten betreffen, sondern beispielsweise auch Versicherungen, Verträge, Behördenangelegenheiten, Immobilien und andere Vermögensentscheidungen.
Das bedeutet zugleich, dass eine Bankvollmacht und eine Generalvollmacht unterschiedliche Zwecke erfüllen.
Wer lediglich möchte, dass der Ehepartner während eines längeren Auslandsaufenthalts über ein bestimmtes Girokonto verfügen kann, benötigt möglicherweise keine umfassende Generalvollmacht. Eine auf dieses Konto zugeschnittene Bankvollmacht kann dafür wesentlich präziser sein.
Anders sieht es bei der Vorsorgeplanung aus. Soll eine Vertrauensperson bei Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit sämtliche finanziellen Angelegenheiten übernehmen können, reicht eine Vollmacht für ein einzelnes Girokonto möglicherweise nicht aus. Es können schließlich mehrere Konten, Depots, Versicherungen, Steuerangelegenheiten, Verträge oder Immobilien betroffen sein.
Der Bankenverband empfiehlt Verbrauchern, die einer Vertrauensperson Vollmacht für Bankgeschäfte geben möchten, zusätzlich die entsprechenden Konto-/Depotvollmachtsformulare der Bank zu verwenden. Das kann die spätere praktische Abwicklung vereinfachen.
Eine Bankvollmacht ist deshalb aber kein vollständiger Ersatz für eine umfassende General- oder Vorsorgevollmacht. Sie löst lediglich einen engeren Teil der Vorsorgeplanung.
Beispiel
Anna besitzt ein Girokonto, zwei Tagesgeldkonten, ein Wertpapierdepot und eine vermietete Wohnung. Sie erteilt ihrer Tochter ausschließlich eine Konto-/Depotvollmacht bei ihrer Hausbank. Wird Anna später geschäftsunfähig, kann ihre Tochter möglicherweise die dort erfassten Bankgeschäfte erledigen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie auch gegenüber einer anderen Bank, dem Finanzamt, Versicherungen oder im Zusammenhang mit der Immobilie vertretungsberechtigt ist.
Eine entsprechend ausgestaltete Generalvollmacht kann einen deutlich größeren Bereich abdecken.
Muss eine Bank eine Generalvollmacht akzeptieren?
Diese Frage lässt sich nicht sinnvoll mit einem pauschalen „Banken müssen jede Generalvollmacht akzeptieren“ beantworten.
Zunächst muss eine wirksame Vertretungsmacht bestehen und das konkrete Geschäft von ihr umfasst sein. Außerdem darf die Bank insbesondere die Identität des Bevollmächtigten und den Umfang der Vollmacht prüfen.
Etwas anderes ist jedoch die Forderung, trotz einer ausreichenden umfassenden notariellen Vollmacht ausschließlich das eigene Bankformular zu akzeptieren.
Die Bundesnotarkammer verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des LG Detmold vom 14. Januar 2015 (Az. 10 S 110/14). Danach kann eine Bank eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht nicht einfach deshalb zurückweisen, weil keine zusätzliche bankeigene Vollmacht vorliegt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bank jede gewünschte Transaktion ohne weitere Prüfung sofort ausführen muss.
Die Bank kann beispielsweise klären müssen:
- ob die Vollmacht noch besteht,
- ob die auftretende Person tatsächlich der Bevollmächtigte ist,
- ob eine Originalurkunde beziehungsweise notarielle Ausfertigung vorliegt,
- ob das konkrete Geschäft vom Umfang der Vollmacht gedeckt ist,
- ob mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam handeln dürfen und
- ob weitere gesetzliche Prüfpflichten bestehen.
Gerade außergewöhnliche Geschäfte können deshalb zusätzliche Fragen auslösen.
Wer beispielsweise lediglich eine allgemeine Vollmacht zur „Verwaltung meiner finanziellen Angelegenheiten“ vorlegt und anschließend ein großes Darlehen im Namen des Vollmachtgebers aufnehmen möchte, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass die Bank diese Formulierung ohne weitere Prüfung für ausreichend hält.
Der praktische Vorteil einer sorgfältig formulierten notariellen Generalvollmacht besteht deshalb nicht darin, jede Bankprüfung auszuschalten, sondern darin, Identität, Erklärung und Umfang der Vollmacht wesentlich belastbarer dokumentieren zu können.
Reicht eine selbst geschriebene Generalvollmacht bei der Bank?
Eine Vollmacht ist nach § 167 BGB grundsätzlich nicht automatisch unwirksam, nur weil sie privat erstellt wurde. Das allgemeine Vollmachtsrecht kennt zunächst keine generelle notarielle Formpflicht für sämtliche Bankgeschäfte.
Das bedeutet aber nicht, dass eine selbst geschriebene Generalvollmacht in der Bankpraxis dieselbe Beweiskraft und Akzeptanz besitzt wie eine notarielle Urkunde.
Bei einer privaten Vollmacht können sich beispielsweise folgende Fragen stellen:

Die Bundesnotarkammer weist deshalb darauf hin, dass Banken bei rein privatschriftlichen Vorsorgevollmachten in der Praxis häufig zusätzliche bankeigene Vollmachten verlangen.
Wer die Vollmacht frühzeitig erstellt, kann dieses Problem relativ einfach vermeiden: Die Generalvollmacht wird für die umfassende Vorsorge verwendet und zusätzlich werden bei den wichtigsten Banken Konto-/Depotvollmachten hinterlegt.
Dadurch besitzt der Bevollmächtigte im Ernstfall sowohl die umfassende Vertretungsgrundlage als auch eine unmittelbar im Banksystem hinterlegte Legitimation.
Original, Ausfertigung oder Kopie: Was sollte der Bevollmächtigte bei der Bank vorlegen?
Dieser Punkt ist praktisch besonders wichtig.
Eine eingescannte PDF-Datei oder einfache Fotokopie beweist nicht in gleicher Weise wie eine Originalurkunde beziehungsweise eine notarielle Ausfertigung, dass die Vollmacht tatsächlich in dieser Form erteilt wurde und noch verwendet werden darf.
Bei einer notariell beurkundeten Generalvollmacht verbleibt die Urschrift grundsätzlich beim Notar. Für den Rechtsverkehr werden Ausfertigungen erteilt. Eine solche Ausfertigung ist deshalb für den Bevollmächtigten ein zentraler Legitimationsnachweis.
Bei privatschriftlichen Vollmachten spielt dagegen das Original eine besonders wichtige Rolle.
Das BGB knüpft an die Vollmachtsurkunde sogar besondere Rechtswirkungen. Nach § 172 BGB kann die Aushändigung und Vorlage einer Vollmachtsurkunde gegenüber Dritten einen Rechtsschein der Vertretungsmacht begründen. Die Vorschrift sieht vor, dass dieser Rechtsschein grundsätzlich fortbestehen kann, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wurde.
Das erklärt zugleich, warum Vollmachtsurkunden nicht beliebig vervielfältigt und verteilt werden sollten.
Praxisbeispiel
Thomas erteilt seinem Bruder eine Generalvollmacht und gibt ihm das Original. Zusätzlich speichert der Bruder zehn PDF-Kopien.
Später widerruft Thomas die Vollmacht.
Für einen sauberen Widerruf genügt es jetzt nicht, nur eine E-Mail mit „Vollmacht widerrufen“ zu versenden. Das Original beziehungsweise verwendbare Ausfertigungen müssen zurückgefordert und relevante Banken über den Widerruf informiert werden.
Wie dieser Prozess funktioniert, erklären wir Schritt für Schritt in „Generalvollmacht widerrufen: So entziehst du eine Vollmacht rechtssicher“.
Was darf der Bevollmächtigte mit dem Konto machen?
Welche Bankgeschäfte erlaubt sind, ergibt sich aus der konkreten Vollmacht.
Eine umfassende Vermögensvollmacht kann beispielsweise ermöglichen, Zahlungen vorzunehmen, Überweisungen zu veranlassen, Informationen zu Konten einzuholen oder andere laufende finanzielle Angelegenheiten zu erledigen.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Generalvollmacht automatisch jedes denkbare Bankgeschäft umfasst.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen beispielsweise:
- Darlehensaufnahme,
- Wertpapiergeschäfte,
- Kontoauflösung,
- größere Vermögensübertragungen,
- Schenkungen,
- Eröffnung neuer Konten oder Depots,
- Bestellung von Sicherheiten.
Gerade bei Schenkungen und Vermögensübertragungen sollte geprüft werden, ob die Vollmacht solche Geschäfte tatsächlich erlaubt oder Einschränkungen enthält.
Auch § 181 BGB kann relevant werden. Überweist der Bevollmächtigte beispielsweise Vermögen des Vollmachtgebers auf sein eigenes Konto und handelt dabei rechtlich auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts, können Fragen zum Insichgeschäft entstehen. Ob eine Befreiung von § 181 BGB besteht, sollte bei weitreichenden Generalvollmachten ausdrücklich geregelt sein.
Eine Befreiung bedeutet allerdings nicht, dass der Bevollmächtigte das Vermögen beliebig zu eigenen Zwecken verwenden darf. Die Vertretungsmacht nach außen und die Pflichten im Innenverhältnis sind voneinander zu unterscheiden.
Gerade bei ungewöhnlich hohen Überweisungen an den Bevollmächtigten selbst können deshalb trotz einer umfassenden Vollmacht erhebliche rechtliche Fragen entstehen.
Funktioniert eine Generalvollmacht auch für Online-Banking?
Hier muss zwischen rechtlicher Vertretungsmacht und technischem Bankzugang unterschieden werden.
Eine Generalvollmacht kann dem Bevollmächtigten rechtlich die Befugnis geben, Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber vorzunehmen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass er einfach Benutzername, PIN, TAN-App oder Online-Banking-Zugang des Kontoinhabers verwenden darf.
Die technische Nutzung richtet sich zusätzlich nach dem Vertragsverhältnis mit der jeweiligen Bank und den für das Online-Banking geltenden Bedingungen.
Praktisch sollte deshalb nicht die Lösung gewählt werden:
„Ich gebe meinem Bevollmächtigten einfach meine PIN und mein Smartphone.“
Sinnvoller ist, mit der Bank zu klären, wie ein bevollmächtigter Kontozugriff eingerichtet wird. Je nach Institut kann der Bevollmächtigte einen eigenen Zugang beziehungsweise eigene Legitimationsmittel erhalten.
Das hat einen weiteren Vorteil: Die Bank kann nachvollziehen, wer eine Transaktion durchgeführt hat.
Gerade bei einer langfristigen Vorsorgevollmacht ist ein eigener legitimierter Bankzugang deshalb wesentlich sauberer als die gemeinsame Nutzung der persönlichen Zugangsdaten des Vollmachtgebers.
Was passiert mit der Generalvollmacht nach dem Tod des Kontoinhabers?
Der Tod des Vollmachtgebers muss eine Generalvollmacht nicht automatisch beenden.
Entscheidend ist die konkrete Gestaltung.
Eine transmortale Vollmacht gilt bereits zu Lebzeiten und ausdrücklich über den Tod hinaus weiter. Eine postmortale Vollmacht soll dagegen erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden.
Eine transmortale Generalvollmacht kann bei Bankgeschäften besonders praktisch sein. Unmittelbar nach einem Todesfall entstehen häufig laufende Verpflichtungen: Rechnungen müssen bezahlt, Versicherungen gekündigt oder Nachlassangelegenheiten organisiert werden.
Eine fortgeltende Vollmacht kann verhindern, dass sämtliche finanziellen Angelegenheiten bis zur abschließenden Klärung der Erbfolge stillstehen.
Wichtig ist jedoch:
Der Bevollmächtigte wird durch die Vollmacht nicht zum Erben.
Die Vollmacht regelt, wer handeln darf. Das Erbrecht bestimmt dagegen, wem das Vermögen gehört.
Nach dem Tod handelt der Bevollmächtigte deshalb aufgrund der fortbestehenden Vollmacht grundsätzlich für die Rechtsnachfolger des Verstorbenen.
Gerade bei größeren Vermögen können daraus Konflikte entstehen, wenn Bevollmächtigter und Erben unterschiedliche Interessen haben.
Mehr zu Wirkung und Grenzen erklären wir im Artikel „Generalvollmacht über den Tod hinaus ersetzt Testament: Ihr ‚Joker‘ für alle Lebenslagen?“.
Braucht der Bevollmächtigte nach dem Tod einen Erbschein für das Bankkonto?
Nicht jede Handlung aufgrund einer transmortalen Vollmacht setzt voraus, dass der Bevollmächtigte selbst seine Erbenstellung nachweist. Gerade der Zweck einer solchen Vollmacht besteht darin, eine fortdauernde Vertretungsmöglichkeit zu schaffen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann Erben gegenüber einer Bank ihre eigene Rechtsnachfolge nachweisen müssen.
Der Bevollmächtigte legitimiert sich aufgrund der Vollmacht; der Erbe legitimiert sich aufgrund seiner Erbenstellung. Das sind zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
Deshalb sollte eine Bankvollmacht beziehungsweise Generalvollmacht über den Tod hinaus nicht mit einem Erbnachweis verwechselt werden.
In der Praxis sollte bei der Bank außerdem zeitnah mitgeteilt werden, dass der Kontoinhaber verstorben ist. Danach kann geklärt werden, welche Geschäfte aufgrund der Vollmacht noch durchgeführt werden können und welche Unterlagen die Bank für die weitere Nachlassabwicklung benötigt.
Was passiert bei mehreren Bevollmächtigten?
Bei mehreren Bevollmächtigten kommt es entscheidend darauf an, ob Einzelvertretung oder Gesamtvertretung vorgesehen wurde.
Einzelvertretung
Sind zwei Kinder jeweils einzeln bevollmächtigt, kann grundsätzlich jedes von ihnen im Rahmen seiner Vertretungsmacht selbstständig handeln.
Das ist praktisch, erhöht aber auch das Risiko: Jeder einzelne Bevollmächtigte kann möglicherweise erhebliche Bankgeschäfte durchführen, ohne die Zustimmung des anderen einzuholen.
Gesamtvertretung
Bei einer Gesamtvertretung dürfen die Bevollmächtigten bestimmte oder sämtliche Geschäfte nur gemeinsam durchführen.
Das erhöht die Kontrolle, kann aber im Notfall zu Verzögerungen führen. Ist beispielsweise einer der beiden Bevollmächtigten im Ausland oder selbst erkrankt, kann die Bankangelegenheit möglicherweise nicht kurzfristig erledigt werden.
Mischmodelle
Auch differenzierte Regelungen sind denkbar. Beispielsweise könnte ein Bevollmächtigter laufende Zahlungen allein erledigen, während besonders weitreichende Vermögensentscheidungen nur gemeinsam getroffen werden dürfen.
Je komplizierter solche Regelungen sind, desto wichtiger ist allerdings, dass die Bank den Umfang der Vertretungsmacht eindeutig nachvollziehen kann.
Eine gute Vollmacht sollte deshalb nicht maximal kompliziert, sondern möglichst klar und praktisch verwendbar sein.
Wie widerruft man eine Generalvollmacht gegenüber der Bank?
Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich widerruflich, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Das ergibt sich aus § 168 BGB.
Bei Bankgeschäften ist allerdings besonders wichtig, den Widerruf nicht nur dem Bevollmächtigten mitzuteilen.
Wurde die Vollmacht der Bank gegenüber erteilt oder dort ausdrücklich bekannt gemacht, muss auch die Bank über ihr Erlöschen informiert werden. § 170 BGB bestimmt für eine gegenüber einem Dritten erteilte Vollmacht, dass sie diesem gegenüber grundsätzlich in Kraft bleibt, bis ihm das Erlöschen angezeigt wird.
Zusätzlich sollten Originale beziehungsweise notarielle Ausfertigungen zurückgefordert werden. Die Bundesnotarkammer betont gerade wegen des Rechtsscheins solcher Urkunden, dass der Vollmachtgeber diese nach einem Widerruf unbedingt zurückverlangen sollte.
Existiert zusätzlich eine eigenständige Konto-/Depotvollmacht der Bank, sollte auch diese separat widerrufen werden.
Praktisch bedeutet das:
Generalvollmacht widerrufen → Vollmachtsurkunden zurückfordern → Bank schriftlich informieren → separate Bankvollmachten prüfen und widerrufen → Zugänge und Berechtigungen sperren beziehungsweise neu vergeben lassen.
Den vollständigen Ablauf einschließlich Muster findest du in „Generalvollmacht widerrufen: So entziehst du eine Vollmacht rechtssicher“.
Was ist für Bankgeschäfte sinnvoller: Generalvollmacht oder Bankvollmacht?
Für viele Fälle lautet die sinnvollste Antwort: nicht entweder/oder, sondern eine Kombination aus beiden.
Eine umfassende Generalvollmacht ist besonders geeignet, wenn eine Vertrauensperson im Ernstfall nicht nur ein einzelnes Konto, sondern die gesamten finanziellen und gegebenenfalls persönlichen Angelegenheiten regeln soll.
Bankeigene Konto- und Depotvollmachten können zusätzlich dafür sorgen, dass die Vertretungsberechtigung bereits im System der jeweiligen Bank hinterlegt ist und der Bevollmächtigte im Ernstfall schneller legitimiert werden kann.
Wer dagegen ausschließlich einer anderen Person Zugriff auf ein einzelnes Konto ermöglichen möchte, benötigt möglicherweise keine weitreichende Generalvollmacht.
Die Entscheidung hängt deshalb vom Zweck ab:

Gerade bei mehreren Banken sollte daran gedacht werden, dass eine separate Bankvollmacht regelmäßig nur für die jeweilige Geschäftsbeziehung gilt. Eine Generalvollmacht ist dagegen nicht von einem einzelnen Institut abhängig – vorausgesetzt, sie ist für die gewünschten Bankgeschäfte ausreichend ausgestaltet und kann entsprechend nachgewiesen werden.
Welche Fehler solltest du bei einer Generalvollmacht für Bankgeschäfte vermeiden?
Die häufigsten Probleme entstehen nicht dadurch, dass überhaupt keine Vollmacht existiert, sondern dadurch, dass eine vorhandene Vollmacht im Ernstfall nicht so funktioniert wie erwartet.
Besonders problematisch sind unklare Muster aus dem Internet, fehlende Originale, eine nicht mehr aktuelle Vertrauensperson und die Annahme, der Bevollmächtigte könne einfach die Online-Banking-Daten des Kontoinhabers übernehmen.
Ebenso riskant ist eine extrem weitreichende Vollmacht ohne ausreichendes Vertrauensverhältnis. Wer Konten, Depots und sonstige Vermögenswerte verwalten darf, kann erhebliche wirtschaftliche Entscheidungen treffen.
Vor Erteilung sollte deshalb geklärt werden:
- Welche Banken und Konten bestehen?
- Soll der Bevollmächtigte auch Depots verwalten?
- Darf er Konten eröffnen oder schließen?
- Sind Darlehen umfasst?
- Sind Schenkungen erlaubt oder ausgeschlossen?
- Darf der Bevollmächtigte Geld an sich selbst übertragen?
- Darf er allein handeln?
- Soll die Vollmacht über den Tod hinaus gelten?
- Wer erhält Original beziehungsweise Ausfertigung?
- Welche bankeigenen Vollmachten sollten zusätzlich hinterlegt werden?
Diese Fragen sind für die praktische Nutzbarkeit häufig wichtiger als eine möglichst lange Liste abstrakter juristischer Standardklauseln.
Fazit: Eine Generalvollmacht kann bei Banken ausreichen – die praktische Vorbereitung entscheidet
Eine ausreichend weit gefasste Generalvollmacht kann dem Bevollmächtigten ermöglichen, Konten und andere finanzielle Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu verwalten. Eine zusätzliche Bankvollmacht ist deshalb nicht automatisch Voraussetzung für eine wirksame Vertretung.
In der Praxis sollte trotzdem zwischen einer rechtlich bestehenden Vollmacht und einem reibungslosen Bankzugang unterschieden werden.
Privatschriftliche Vollmachten können zusätzliche Prüfungen auslösen. Eine notarielle Generalvollmacht besitzt dagegen eine deutlich höhere Beweiskraft hinsichtlich Identität und Erklärung des Vollmachtgebers und genießt deshalb im Rechtsverkehr eine hohe Akzeptanz.
Bankeigene Konto-/Depotvollmachten können zusätzlich sinnvoll sein, weil die Vertretungsberechtigung unmittelbar bei der Bank hinterlegt wird.
Besonders sorgfältig sollten außerdem Online-Banking, mehrere Bevollmächtigte, Fortgeltung nach dem Tod und der spätere Widerruf geregelt werden.
Soll deine Vertrauensperson im Ernstfall nicht nur ein einzelnes Konto, sondern deine gesamten Vermögensangelegenheiten regeln können? Über beglaubigt.de kannst du eine notarielle Generalvollmacht vorbereiten und den gewünschten Umfang vor dem Notartermin festlegen.
FAQ zur Generalvollmacht bei Banken
Akzeptiert jede Bank eine Generalvollmacht?
Eine wirksame und ausreichend weit gefasste Generalvollmacht kann Bankgeschäfte ermöglichen. Banken dürfen aber insbesondere Identität, Umfang und Fortbestand der Vollmacht prüfen. Bei privatschriftlichen Vollmachten entstehen in der Praxis häufiger zusätzliche Anforderungen. Die Bundesnotarkammer verweist darauf, dass eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht nicht allein wegen eines fehlenden bankeigenen Formulars abgelehnt werden darf.
Ist eine Bankvollmacht besser als eine Generalvollmacht?
Nicht grundsätzlich. Eine Bankvollmacht ist enger auf Konten und Depots bei einem bestimmten Institut zugeschnitten. Eine Generalvollmacht kann wesentlich mehr Vermögens- und Rechtsangelegenheiten erfassen.
Muss eine Generalvollmacht für die Bank notariell sein?
Nicht jedes gewöhnliche Bankgeschäft verlangt automatisch eine notarielle Generalvollmacht. Eine notarielle Vollmacht bietet jedoch eine erheblich bessere Dokumentation von Identität und Erklärung des Vollmachtgebers und besitzt deshalb eine hohe praktische Akzeptanz.
Reicht eine Kopie der Generalvollmacht bei der Bank?
Darauf sollte man sich nicht verlassen. Gerade für die Legitimation kann die Bank einen belastbaren Vollmachtsnachweis verlangen. Bei notariellen Vollmachten wird dafür typischerweise eine Ausfertigung verwendet; bei privatschriftlichen Vollmachten ist das Original besonders relevant.
Darf ein Bevollmächtigter Geld vom Konto auf sein eigenes Konto überweisen?
Das lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass eine Generalvollmacht besteht. Umfang der Vollmacht, Innenverhältnis, mögliche Schenkungsbeschränkungen und gegebenenfalls § 181 BGB müssen berücksichtigt werden. Eine Generalvollmacht ist kein Freibrief zur privaten Verwendung fremden Vermögens.
Darf der Bevollmächtigte das Online-Banking des Kontoinhabers benutzen?
Aus der rechtlichen Vertretungsmacht folgt nicht automatisch die Berechtigung, persönliche PIN-, TAN- oder Login-Daten des Vollmachtgebers zu verwenden. Sinnvoll ist ein von der Bank eingerichteter eigener Zugang für den Bevollmächtigten.
Gilt eine Generalvollmacht nach dem Tod für das Bankkonto weiter?
Wenn die Vollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus gelten soll, kann sie als transmortale Vollmacht fortbestehen. Der Bevollmächtigte wird dadurch allerdings nicht zum Erben.
Können mehrere Personen eine Bank-Generalvollmacht erhalten?
Ja. Dabei sollte eindeutig geregelt werden, ob jede Person allein handeln darf oder mehrere Bevollmächtigte gemeinsam handeln müssen.
Wie widerrufe ich die Generalvollmacht bei meiner Bank?
Neben dem Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten sollte die Bank ausdrücklich informiert werden. Vollmachtsurkunden beziehungsweise Ausfertigungen sollten zurückgefordert und eigenständige Bankvollmachten separat überprüft und gegebenenfalls widerrufen werden.
Wenn du deine Bank- und Vermögensangelegenheiten umfassend für den Ernstfall regeln möchtest, kannst du die notarielle Vorbereitung deiner Generalvollmacht mit beglaubigt.de starten.
Quellenverzeichnis
- § 164 BGB – Wirkung der Erklärung eines Vertreters
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__164.html - § 167 BGB – Erteilung und Form einer Vollmacht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__167.html - § 168 BGB – Erlöschen und Widerruf der Vollmacht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__168.html - § 170 BGB – Wirkungsdauer einer gegenüber einem Dritten erteilten Vollmacht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__170.html - § 172 BGB – Vollmachtsurkunde und Rechtsschein
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__172.html - § 181 BGB – Insichgeschäft und Mehrfachvertretung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__181.html - Bundesnotarkammer / notar.de – Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht
https://www.notar.de/themen/notfallvorsorge/vorsorgevollmacht - Bundesnotarkammer / notar.de – Akzeptanz notarieller Vorsorgevollmachten bei Banken
https://www.notar.de/aktuelles/details/auf-nummer-sicher-die-notarielle-vorsorgevollmacht-so-sichern-sie-die-akzeptanz-bei-banken-und-betreuungsbehoerden - Bundesnotarkammer / notar.de – Vorteile notarieller Vollmachten
https://www.notar.de/aktuelles/details/vorteile-notarieller-vollmachten - Bundesnotarkammer / notar.de – Privatschriftliche Vollmachten und ihre Grenzen
https://www.notar.de/aktuelles/details/selbstverfasst-oder-aus-dem-internet-vorsicht-vor-privatschriftlichen-vollmachten - Bundesnotarkammer / notar.de – Widerruf einer Vorsorgevollmacht und Rückgabe der Ausfertigung
https://www.notar.de/aktuelles/details/verlorenes-vertrauen-wie-widerrufe-ich-eine-vorsorgevollmacht - Bankenverband – Vorsorge für Bank- und Vermögensangelegenheiten
https://bankenverband.de/finanzbildung/lebensphasen/geld-und-rente


