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Haftung in der GbR: Was riskieren Gesellschafter wirklich?

Felix Gerlach

7. May 2024

Gesetzliche Grundlagen: Wie die Haftung in der GbR geregelt ist

Seit dem MoPeG steht die Gesellschafterhaftung ausdrücklich im Gesetz. Vorher hatte die Rechtsprechung sie über Jahrzehnte entwickelt; heute genügt ein Blick in § 721 BGB:

§ 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Drei Begriffe stecken den Rahmen ab. Persönlich heißt: mit dem gesamten Privatvermögen – Ersparnisse, Auto, im Ernstfall die selbst genutzte Immobilie. Unbeschränkt heißt: ohne Obergrenze; es gibt kein Haftungskapital wie bei der GmbH, hinter dem sich die Gesellschafter zurückziehen könnten. Gesamtschuldnerisch heißt: Der Gläubiger darf sich aussuchen, welchen Gesellschafter er in Anspruch nimmt – und zwar für die volle Forderung. Der zahlende Gesellschafter kann anschließend intern Ausgleich von den anderen verlangen (§ 426 BGB), trägt aber das Risiko, dass diese zahlungsunfähig sind.

Bemerkenswert ist der zweite Satz der Vorschrift: Eine abweichende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nicht. Die Gesellschafter können also intern regeln, was sie wollen – nach außen haftet trotzdem jeder voll. Auch der früher beliebte Versuch, sich „GbR mbH" zu nennen, ändert daran nichts; eine einseitige Haftungsbeschränkung per Namenszusatz hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren verworfen.

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Wofür haften Gesellschafter einer GbR?

Einige Haftungsfälle liegen auf der Hand, andere überraschen selbst erfahrene Unternehmer:

  • Vertragliche Verbindlichkeiten: Mietzahlungen für Geschäftsräume, Lieferantenrechnungen, Kredite und Leasingraten können von jedem Gesellschafter eingefordert werden, sofern die GbR die entsprechenden Verpflichtungen wirksam eingegangen ist.
  • Steuern und Abgaben: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer schuldet zwar die Gesellschaft, für Rückstände können die Gesellschafter aber persönlich in Haftung genommen werden. Welche Steuern die GbR betreffen, zeigt unser Beitrag Braucht eine GbR eine eigene Steuernummer?
  • Fehler und Pflichtverletzungen: Verursacht die GbR durch eine mangelhafte Leistung oder die Verletzung vertraglicher Pflichten einen Schaden, haften die Gesellschafter dafür auch mit ihrem Privatvermögen.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Beschäftigt die GbR Mitarbeiter, gehören rückständige Beiträge zu den unangenehmsten Haftungsposten, denn hier verstehen Einzugsstellen und Gerichte wenig Spaß.
  • Altverbindlichkeiten bei Eintritt: Wer in eine bestehende GbR eintritt, haftet nach § 721a BGB auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden – ein Punkt, der bei der Aufnahme neuer Partner regelmäßig übersehen wird.

Haften Gesellschafter auch für Fehler ihrer Mitgesellschafter?

Ja, darin liegt für viele eine der weitreichendsten Folgen dieser Rechtsform. Handelt ein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen der GbR, wird sein Handeln der Gesellschaft zugerechnet. Für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten haften grundsätzlich alle Gesellschafter. Unterschreibt der Mitgründer also einen ungünstigen Vertrag oder verursacht er im Rahmen der Geschäftstätigkeit einen Schaden, zahlen im Zweifel alle. Das Vertrauen unter den Gesellschaftern ist damit keine Floskel, sondern die eigentliche Geschäftsgrundlage der GbR. Intern lässt sich die Geschäftsführungsbefugnis zwar begrenzen, etwa durch Zustimmungspflichten ab einer bestimmten Summe – im Außenverhältnis schützt das aber nur eingeschränkt.

Haftet man auch nach dem Ausscheiden aus der GbR weiter?

Ja, für eine Übergangszeit. Wer aus einer GbR ausscheidet, haftet für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich noch fünf Jahre weiter – die sogenannte Nachhaftung (§ 728b BGB). Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger vom Ausscheiden Kenntnis erlangt hat; bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) mit der Eintragung des Ausscheidens im Gesellschaftsregister. Das ist einer der unterschätzten Vorteile der Registereintragung: Sie setzt die Nachhaftungsfrist verlässlich in Gang, statt sie von der zufälligen Kenntnis einzelner Gläubiger abhängig zu machen. Was die Eintragung sonst noch ändert, erklärt unser Vergleich GbR oder eGbR: Was ist der Unterschied?

Wie unterscheidet sich die Haftung von anderen Rechtsformen?

Ob die GbR-Haftung ein akzeptables Risiko ist, zeigt sich erst im Vergleich. Die Alternativen im Überblick:

  • OHG: Haftungsrechtlich kein Unterschied – auch OHG-Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Die OHG ist schlicht die kaufmännische Schwester der GbR.
  • GmbH: Hier haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter riskieren ihre Einlage, nicht ihr Privatvermögen. Dafür kostet die Gründung Stammkapital von 25.000 € und den Gang zum Notar – die Details zeigt unser Beitrag zu den GmbH-Gründungskosten.
  • UG (haftungsbeschränkt): Gleiche Haftungsbeschränkung wie die GmbH, gründbar ab 1 € Stammkapital – die klassische Alternative für Gründer, denen die GbR-Haftung zu heiß und die GmbH zu teuer ist.
  • PartG mbB: Für Freiberufler interessant: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung schließt die persönliche Haftung für berufliche Fehler aus, verlangt dafür aber eine Berufshaftpflichtversicherung.
  • eGbR: Keine Alternative im Haftungssinne – die Eintragung ins Gesellschaftsregister ändert an der persönlichen Haftung nichts, auch wenn der Registerzusatz das manchmal suggeriert.

Die ehrliche Zusammenfassung: Wer die persönliche Haftung wirklich ausschließen will, braucht eine Kapitalgesellschaft. Alles andere sind Instrumente, um das Risiko innerhalb der GbR kleiner und kalkulierbarer zu machen.

Welche Rolle spielen Notare beim Thema Haftung?

Auf den ersten Blick keine – die GbR entsteht ohne Notar, und auch die Haftung nach § 721 BGB gilt kraft Gesetzes. An zwei Stellen führt der Weg aus der Haftungsfalle aber über das Notariat.

Erstens beim Rechtsformwechsel: Wächst die GbR und wird das Haftungsrisiko untragbar, ist der Formwechsel in eine GmbH oder UG der sauberste Ausweg. Seit dem MoPeG kann eine eingetragene GbR (eGbR) direkt nach dem Umwandlungsgesetz die Rechtsform wechseln – der Umwandlungsbeschluss muss notariell beurkundet werden, ebenso die neue Satzung. Voraussetzung ist die vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister; den Ablauf beschreibt unser Beitrag eGbR eintragen lassen: Ablauf, Kosten und Notar.

Zweitens bei der Nachhaftung: Wie oben gezeigt, knüpft die Fünfjahresfrist des ausgeschiedenen Gesellschafters bei der eGbR an die Registereintragung des Ausscheidens an. Die dafür nötige Anmeldung muss notariell beglaubigt werden (§ 707b BGB in Verbindung mit § 12 HGB) – ein kleiner Termin mit großer Wirkung für den, der die Gesellschaft verlässt.

Beides lässt sich inzwischen per Videokommunikation erledigen, ohne Gang ins Notariat. Über beglaubigt.de können Sie die Gründung und Registeranmeldung Ihrer GbR direkt online starten.

Wie können Sie das Haftungsrisiko in der GbR begrenzen?

Die persönliche Haftung lässt sich bei einer GbR zwar nicht vollständig ausschließen, aber auf ein vertretbares Maß begrenzen. In der Praxis sind dafür fünf Maßnahmen besonders wichtig:

  1. Haftungsbegrenzung individuell vereinbaren: Was per Namenszusatz oder AGB nicht geht, geht im Einzelvertrag: Mit Kunden und Auftraggebern kann die Haftung individuell auf bestimmte Summen oder das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden. Bei größeren Projekten gehört eine solche Klausel in jedes Angebot.
  2. Berufs- und Betriebshaftpflicht abschließen: Die Versicherung ist eines der wichtigsten Instrumente zur Absicherung. Sie deckt Schadensfälle ab, die einzelne Gesellschafter finanziell stark belasten oder sogar ruinieren könnten. Im Verhältnis zum abgesicherten Risiko fallen die Kosten meist kaum ins Gewicht.
  3. Vertretungsbefugnis und Zustimmungspflichten regeln: Ein Gesellschaftsvertrag mit klaren Wertgrenzen kann verhindern, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft allein zu riskanten Verpflichtungen bindet. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass Geschäfte bis 5.000 Euro allein abgeschlossen werden dürfen, während darüber hinaus die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist.
  4. Ausscheiden sauber dokumentieren: Wer die GbR verlässt, sollte sein Ausscheiden allen Geschäftspartnern nachweisbar mitteilen, bei einer eGbR zusätzlich die Eintragung im Register veranlassen und sich von den Mitgesellschaftern intern von bestehenden Verbindlichkeiten freistellen lassen. Andernfalls kann die Nachhaftung länger als nötig fortbestehen.
  5. Rechtzeitig die Rechtsform wechseln: Steigen Umsätze, Mitarbeiterzahl und Vertragsvolumen, wächst auch das persönliche Haftungsrisiko. Spätestens dann sollte ein Wechsel zur GmbH oder UG geprüft werden, nicht als Misstrauensvotum gegenüber der GbR, sondern als logischer nächster Schritt.

Fazit

Die Haftung ist der Kern dessen, was die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von den Kapitalgesellschaften trennt: Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch – für eigene Geschäfte ebenso wie für die der Mitgesellschafter, beim Eintritt auch für Altverbindlichkeiten und nach dem Ausscheiden noch bis zu fünf Jahre weiter. In diesem Artikel haben wir gezeigt, was das konkret bedeutet: § 721 BGB lässt nach außen keine Hintertür, weder per Namenszusatz noch per interner Absprache.

Ein Panikthema muss die GbR-Haftung trotzdem nicht sein. Mit individuellen Haftungsvereinbarungen, einer soliden Betriebshaftpflicht, klaren Vertretungsregeln und einem sauber dokumentierten Ausscheiden lässt sich das Risiko auf ein kalkulierbares Maß bringen – und wenn das Geschäft dem Rahmen der GbR entwächst, steht mit dem Formwechsel zur GmbH oder UG ein geordneter Ausweg bereit. Wer das weiß, kann die Stärken der GbR nutzen.

Stehen Sie noch ganz am Anfang? Dann lohnt ein Blick auf unsere Seite GbR gründen – dort finden Sie den kompletten Ablauf, und über diesen Link lässt sich die Gründung direkt online anstoßen.