
Gesetzliche Grundlagen: Wie das Finanzamt die GbR behandelt
Steuerlich hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Doppelnatur. Für die Einkommensteuer ist sie kein eigenes Steuersubjekt: Der Gewinn wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt, dann aber den Gesellschaftern anteilig zugerechnet, die ihn mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Grundlage dafür ist die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 der Abgabenordnung – und genau für dieses Verfahren braucht die GbR ihre eigene Steuernummer.
Anders sieht es bei der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer aus: Hier ist die GbR selbst Steuerschuldnerin. Sie stellt Rechnungen im eigenen Namen, führt Umsatzsteuer ab und zahlt – bei gewerblicher Tätigkeit – Gewerbesteuer. Auch dafür läuft alles über die Steuernummer der Gesellschaft, nicht über die der Gesellschafter.
Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 138 der Abgabenordnung: Wer einen Betrieb eröffnet, muss dies dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitteilen. Bei gewerblichen GbRs informiert das Gewerbeamt das Finanzamt zwar automatisch, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Sie aber in jedem Fall selbst ausfüllen.
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Wie beantragen Sie eine Steuernummer für die GbR?
Einen gesonderten „Antrag auf Steuernummer" gibt es übrigens nicht – die Nummer wird automatisch vergeben, sobald die steuerliche Erfassung abgeschlossen ist. Der Weg dorthin sieht so aus:
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen: Für Personengesellschaften gibt es einen eigenen Fragebogen, den Sie durch unseren Service zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt senden können. Ebenso können Sie den Fragebogen elektronisch über das ELSTER-Portal einreichen. Dafür benötigt mindestens ein Gesellschafter ein ELSTER-Benutzerkonto.
- Angaben zur Gesellschaft machen: Abgefragt werden unter anderem Name und Anschrift der GbR, Beginn der Tätigkeit, die Gesellschafter mit ihren Beteiligungsquoten sowie der voraussichtliche Gewinn im ersten Jahr.
- Umsatzsteuerliche Einordnung wählen: Im Fragebogen entscheiden Sie, ob die GbR die Kleinunternehmerregelung nutzt oder zur Regelbesteuerung optiert – dazu unten mehr.
- Gesellschaftsvertrag beifügen: Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, verlangt das Finanzamt in der Regel eine Kopie. Auch deshalb lohnt sich ein sauber ausgearbeiteter Vertrag.
- Steuernummer erhalten: Nach Bearbeitung – je nach Finanzamt einige Tage bis mehrere Wochen – erhält die GbR ihre Steuernummer per Post. Ab dann gehört sie auf jede Rechnung, sofern keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet wird.
Braucht eine GbR auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Nur, wenn sie Geschäfte mit Unternehmen im EU-Ausland macht. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) können Sie direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit beantragen oder später beim Bundeszentralamt für Steuern nachholen. Für rein inländische Geschäfte genügt die Steuernummer des Finanzamts. Viele GbRs beantragen die USt-IdNr. trotzdem von Anfang an – sie kann auf Rechnungen anstelle der Steuernummer verwendet werden, was manche Gesellschafter aus Datenschutzgründen bevorzugen.
Bekommt jeder Gesellschafter eine eigene Steuernummer?
Jeder Gesellschafter behält seine persönliche Steuernummer – sie existiert neben der Steuernummer der GbR weiter. Über die persönliche Nummer läuft die Einkommensteuererklärung des Gesellschafters, in der sein Gewinnanteil aus der GbR als Einkünfte auftaucht. Die GbR-Steuernummer wird dagegen für die Gewinnfeststellungserklärung der Gesellschaft, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer genutzt. Verwechslungen zwischen beiden Nummern gehören zu den häufigsten Fehlern in den ersten Jahren.
Welche Steuern zahlt eine GbR?
Welche Steuern tatsächlich anfallen, hängt davon ab, was die Gesellschaft tut – eine Freiberufler-GbR steht anders da als ein gewerblicher Handel:
- Einkommensteuer: Fällt nicht bei der GbR an, sondern bei den Gesellschaftern. Der festgestellte Gewinn wird anteilig zugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert – egal, ob er entnommen wurde oder in der Gesellschaft bleibt.
- Gewerbesteuer: Trifft nur gewerblich tätige GbRs. Es gilt ein Freibetrag von 24.500 € pro Jahr; die gezahlte Gewerbesteuer wird zudem teilweise auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Freiberufler-GbRs – etwa eine Gemeinschaftspraxis – zahlen keine Gewerbesteuer.
- Umsatzsteuer: Die GbR ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bleibt der Umsatz im Vorjahr unter 25.000 € und im laufenden Jahr unter 100.000 €, kann sie die Kleinunternehmerregelung nutzen und auf den Umsatzsteuerausweis verzichten.
- Lohnsteuer: Beschäftigt die GbR Mitarbeiter, muss sie Lohnsteuer einbehalten und abführen – wie jeder andere Arbeitgeber auch.
Verglichen mit einer GmbH bleibt der Aufwand überschaubar: Es gibt keine Körperschaftsteuer, keine Bilanzierungspflicht bis zu den gesetzlichen Schwellenwerten und keine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt in den meisten Fällen. Welche Kosten bei der Gründung selbst anfallen, zeigt unser Beitrag GbR gründen 2026: Ablauf, Kosten und wann sich die eGbR wirklich lohnt.
Welche Rolle spielen Notar und Register bei der steuerlichen Erfassung?
Für die Steuernummer selbst brauchen Sie keinen Notar – die steuerliche Erfassung läuft direkt zwischen GbR und Finanzamt. Es gibt aber Berührungspunkte, die Gründer kennen sollten.
Lässt sich die GbR als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) ins Gesellschaftsregister eintragen, ändert das an der Besteuerung nichts: Die eGbR erhält keine neue Steuernummer und wird steuerlich exakt gleich behandelt. Die notariell beglaubigte Registeranmeldung (§ 707b BGB in Verbindung mit § 12 HGB) ist ein rein gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Was die Eintragung bringt und kostet, erklärt unser Beitrag eGbR eintragen lassen: Ablauf, Kosten und Notar.
Relevant wird der Notar außerdem, sobald Immobilien im Spiel sind: Bringt ein Gesellschafter ein Grundstück in die GbR ein oder erwirbt die Gesellschaft eines, ist die notarielle Beurkundung Pflicht – und das Finanzamt meldet sich mit der Grunderwerbsteuer. In diesen Fällen muss die GbR zudem als eGbR eingetragen sein, um ins Grundbuch zu kommen.
Die dafür nötige Beglaubigung lässt sich inzwischen online per Videokommunikation erledigen – über beglaubigt.de können Sie die Gründung samt Registeranmeldung direkt online starten.
Wie vermeiden Sie steuerliche Fehler bei der GbR?
Die meisten Probleme mit dem Finanzamt entstehen nicht durch komplizierte Steuergestaltung, sondern durch vermeidbare Nachlässigkeiten in den ersten Monaten. Diese fünf Punkte ersparen Ihnen erfahrungsgemäß den meisten Ärger:
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sofort einreichen: Warten Sie nicht auf eine Aufforderung. Ohne Steuernummer können Sie keine ordnungsgemäßen Rechnungen stellen, und manche Auftraggeber zahlen erst, wenn die Rechnung formal vollständig ist.
- Kleinunternehmerregelung bewusst wählen: Der Verzicht auf Umsatzsteuer klingt bequem, kostet aber den Vorsteuerabzug. Wer zum Start größere Anschaffungen plant oder überwiegend Geschäftskunden hat, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser.
- Ein eigenes Geschäftskonto führen: Die GbR braucht kein separates Konto per Gesetz, aber gemischte Privat- und Geschäftskonten machen die Gewinnermittlung fehleranfällig und Betriebsprüfungen unangenehm.
- Gewinnfeststellung nicht vergessen: Neben den persönlichen Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter muss die GbR jedes Jahr ihre Gewinnfeststellungserklärung abgeben. Wird sie vergessen, schätzt das Finanzamt – selten zu Ihren Gunsten.
- Gewinnverteilung im Vertrag regeln: Ohne Regelung verteilt das Gesetz den Gewinn nach Köpfen. Weicht die tatsächliche Verteilung davon ab, sollte der Gesellschaftsvertrag das eindeutig festhalten, sonst drohen Streit unter Gesellschaftern und Rückfragen vom Finanzamt.
Fazit
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) braucht eine eigene Steuernummer – auch wenn sie selbst keine Einkommensteuer zahlt. Die Nummer ist Voraussetzung für die jährliche Gewinnfeststellung, für ordnungsgemäße Rechnungen und für Umsatz- und Gewerbesteuer, bei denen die GbR selbst Steuerschuldnerin ist. Beantragt wird sie unkompliziert über unseren Service zur steuerlichen Erfassung oder über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im ELSTER-Portal; die persönlichen Steuernummern der Gesellschafter bleiben daneben bestehen.
Insgesamt ist die GbR steuerlich eine der unkompliziertesten Rechtsformen überhaupt: keine Körperschaftsteuer, in den meisten Fällen eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung und ein Gewerbesteuerfreibetrag, der kleine Gesellschaften vollständig entlastet. Wer die steuerliche Erfassung früh erledigt, Konten sauber trennt und die Gewinnverteilung vertraglich regelt, wird vom Finanzamt in der Regel wenig hören – und kann sich auf das konzentrieren, wofür die GbR eigentlich gegründet wurde.
Stehen Sie noch ganz am Anfang? Dann lohnt ein Blick auf unsere Seite GbR gründen – dort finden Sie den kompletten Ablauf, und über diesen Link lässt sich die Gründung direkt online anstoßen.


