Eine Patientenverfügung ist eine wichtige Vorsorgemaßnahme, um für den Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls selbstbestimmt über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Sie hält fest, welche Behandlungen du in bestimmten Situationen wünschst oder ablehnst, wenn du selbst nicht mehr einwilligungsfähig bist.
Doch was passiert, wenn keine Verfügung vorliegt? Wer trifft dann die Entscheidungen und nach welchen Kriterien? In diesem Artikel gehen wir der Frage nach, wer ohne Patientenverfügung entscheidet und welche rechtlichen Grundlagen und Regelungen dabei zu beachten sind.
Dieser Artikel erklärt die Rolle von Angehörigen, Bevollmächtigten, rechtlichen Betreuern und Ärzten. Außerdem zeigt er, wann das Betreuungsgericht beteiligt wird und wie sich medizinische Wünsche und Vertretungsbefugnisse frühzeitig festhalten lassen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ohne Patientenverfügung entscheidet nicht automatisch die Familie. Ist der Patient nicht mehr einwilligungsfähig, braucht es grundsätzlich eine vertretungsberechtigte Person, etwa einen Vorsorgebevollmächtigten oder rechtlichen Betreuer.
- Für Ehegatten gibt es eine wichtige Ausnahme: Unter den Voraussetzungen des § 1358 BGB kann ein Ehegatte den anderen in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten vorübergehend vertreten. Dieses Notvertretungsrecht ist auf höchstens sechs Monate begrenzt und gilt nicht uneingeschränkt.
- Entscheidend bleibt der Wille des Patienten. Gibt es keine passende Patientenverfügung, müssen konkrete Behandlungswünsche beziehungsweise der mutmaßliche Wille anhand früherer Äußerungen, Wertvorstellungen und weiterer Anhaltspunkte ermittelt werden.
- In akuten Notfällen dürfen Ärzte nicht einfach auf einen Gerichtsbeschluss warten. Nicht aufschiebbare medizinisch notwendige Maßnahmen können durchgeführt werden, wenn eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen entspricht.
- Das Betreuungsgericht entscheidet nicht automatisch jede medizinische Frage. Es wird insbesondere bei bestimmten besonders schwerwiegenden Entscheidungen und Konfliktfällen relevant.
- Vorsorge frühzeitig festhalten: Mit einer Patientenverfügung von beglaubigt.de kannst du deine medizinischen Wünsche dokumentieren und zusätzlich eine passende Vorsorgevollmacht vorbereiten.

- Wer entscheidet, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?
Angehörige dürfen nicht automatisch medizinische Entscheidungen treffen
In Deutschland steht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Mittelpunkt des Medizinrechts. Nach § 630d BGB ist vor einer medizinischen Maßnahme grundsätzlich die Einwilligung des Patienten einzuholen. Solange jemand einwilligungsfähig ist, entscheidet er selbst – unabhängig davon, ob eine Patientenverfügung existiert.
Doch was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorliegt und der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist? Viele gehen davon aus, dass dann automatisch die nächsten Angehörigen entscheiden dürfen. Für erwachsene Kinder, Eltern oder Geschwister besteht eine solche allgemeine Vertretungsmacht jedoch nicht. Auch Ehegatten haben keine umfassende automatische Vorsorgevollmacht; für sie gilt lediglich das gesetzlich begrenzte Notvertretungsrecht.
Stattdessen muss geprüft werden, ob eine ausreichende Vorsorgevollmacht besteht, das Ehegatten-Notvertretungsrecht eingreift oder eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Die fehlende Patientenverfügung allein führt nicht automatisch zur Bestellung eines Betreuers. Entscheidend ist auch, ob rechtliche Angelegenheiten geregelt werden müssen und eine andere ausreichende Vertretung vorhanden ist. [1] [2] [3]
Angehörige dürfen beraten – aber nicht automatisch vertreten
Familienangehörige spielen trotzdem eine wichtige Rolle. Sie können Ärzten beispielsweise mitteilen, welche Behandlungen der Patient früher abgelehnt hat, welche religiösen oder persönlichen Überzeugungen er hatte oder wie er sich zu bestimmten medizinischen Situationen geäußert hat. Dadurch können sie bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens besonders wichtig sein.
Davon muss die rechtliche Vertretungsmacht unterschieden werden. Ein erwachsenes Kind darf nicht allein deshalb eine Operation ablehnen, einen Behandlungsabbruch verlangen oder in andere medizinische Maßnahmen einwilligen, weil es das nächste Familienmitglied ist. Dafür braucht es grundsätzlich eine entsprechende Vertretungsbefugnis.
Eine Vorsorgevollmacht muss die vorgesehenen Aufgaben ausreichend abdecken. Für bestimmte besonders schwerwiegende medizinische Entscheidungen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB ausdrücklich eine schriftliche Vollmacht, die diese Maßnahmen umfasst. Eine notarielle Beglaubigung ist dafür nicht generell vorgeschrieben und ersetzt keine inhaltlich passende Formulierung. Wenn eine Beglaubigung für deinen Verwendungszweck benötigt wird, kannst du dich über den Vollmacht-Service von beglaubigt.de informieren. [7]

- Wer entscheidet über lebenserhaltende Maßnahmen?
Maßgeblich sind die Behandlungswünsche und der mutmaßliche Wille
Wenn keine passende Patientenverfügung vorhanden ist und der Patient selbst nicht einwilligen kann, muss die vertretungsberechtigte Person seine Behandlungswünsche beziehungsweise seinen mutmaßlichen Willen feststellen. Auf dieser Grundlage wird entschieden, ob in eine ärztliche Maßnahme eingewilligt oder diese untersagt wird.
Um den mutmaßlichen Willen herauszufinden, sind konkrete Anhaltspunkte heranzuziehen. Dazu gehören insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen. Maßstab ist nicht, welche Behandlung Angehörige für sich selbst wünschen würden, sondern was der betroffene Patient in dieser Situation gewollt hätte.
Besonders bei lebenserhaltenden Maßnahmen ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Der behandelnde Arzt beurteilt, welche Maßnahme angesichts des Gesamtzustands und der Prognose medizinisch angezeigt ist. Arzt und Vertreter erörtern anschließend die Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens. [4] [5]

Wann wird das Betreuungsgericht beteiligt?
Das Betreuungsgericht entscheidet nicht automatisch über jede Behandlung. § 1829 BGB regelt, wann bei bestimmten besonders schwerwiegenden ärztlichen Entscheidungen eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Einwilligung in riskante Maßnahmen und der Ablehnung beziehungsweise dem Widerruf einer Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen. Eine Genehmigung kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn zwischen Arzt und Vertreter Einvernehmen besteht, dass die Entscheidung dem nach § 1827 BGB festgestellten Patientenwillen entspricht.
Deshalb ist die Aussage „Ohne Patientenverfügung entscheidet immer ein Gericht“ ebenso unzutreffend wie „Dann entscheidet einfach die Familie“. Entscheidend sind die konkrete Vertretungsbefugnis, der Patientenwille und die gesetzlichen Voraussetzungen. [6]
- Was passiert im Krankenhaus ohne Patientenverfügung?
Im akuten Notfall gelten besondere Regeln
Liegt im Krankenhaus keine Patientenverfügung vor und ist der Patient nicht einwilligungsfähig, muss zunächst geklärt werden, ob eine vertretungsberechtigte Person rechtzeitig erreicht werden kann. Gleichzeitig kann die medizinische Situation so dringlich sein, dass eine Behandlung nicht aufgeschoben werden darf.
Für solche Fälle sieht § 630d Abs. 1 BGB eine besondere Regel vor: Kann die Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Eine Behandlung gegen einen bekannten maßgeblichen Patientenwillen wird dadurch nicht erlaubt.
Ärzte müssen deshalb nicht grundsätzlich auf einen Gerichtsbeschluss warten. Ebenso wenig bedeutet ein fehlendes Dokument, dass unabhängig von den bekannten Wünschen des Patienten immer jede denkbare lebenserhaltende Maßnahme durchgeführt werden muss. [1]
Welche Schritte sind einzuleiten?
1. Vorhandene Unterlagen und Vertretungsbefugnisse klären.
Es wird geprüft, ob eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung besteht. Bei Ehegatten kann das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB relevant sein. Angehörige sollten vorhandene Dokumente und Kontaktdaten möglichst schnell zugänglich machen.
2. Den Patientenwillen ermitteln.
Frühere Aussagen, konkrete Behandlungswünsche und persönliche Wertvorstellungen werden berücksichtigt. Angehörige können wichtige Hinweise geben, auch wenn sie nicht selbst vertretungsberechtigt sind.
3. Medizinische Möglichkeiten und Entscheidungen besprechen.
Arzt und vertretungsberechtigte Person erörtern die medizinisch angezeigten Maßnahmen und ihre Vereinbarkeit mit dem Patientenwillen. Welche Informationen an weitere Angehörige weitergegeben werden dürfen, richtet sich unter anderem nach der ärztlichen Schweigepflicht.
4. Bei Bedarf das Betreuungsgericht einbeziehen.
Fehlt eine ausreichende rechtliche Vertretung, kann eine Betreuerbestellung erforderlich werden. Bei bestimmten ärztlichen Entscheidungen ist außerdem zu prüfen, ob eine gerichtliche Genehmigung benötigt wird. Unaufschiebbare Maßnahmen richten sich weiterhin nach der gesetzlichen Notfallregel.
- Welche gesetzlichen Regelungen gelten?
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
Die Entscheidungsbefugnis in medizinischen Angelegenheiten ist durch mehrere Vorschriften geregelt. Sie betreffen unterschiedliche Fragen und müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.
§ 630d BGB regelt die Einwilligung in medizinische Maßnahmen und die Behandlung in unaufschiebbaren Situationen. § 1827 BGB betrifft die Patientenverfügung sowie Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen. § 1828 BGB beschreibt das Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens. § 1829 BGB bestimmt, wann bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist.
Für die Vertretung sind außerdem § 1358 BGB zum Ehegatten-Notvertretungsrecht, § 1814 BGB zu den Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung und § 1820 BGB zur Vorsorgevollmacht relevant.
Die Dokumente übernehmen dabei unterschiedliche Aufgaben: Eine Patientenverfügung legt medizinische Wünsche fest. Eine Vorsorgevollmacht bestimmt eine vertretungsberechtigte Person für die erfassten Angelegenheiten. Eine Betreuungsverfügung enthält insbesondere Wünsche für eine mögliche gerichtliche Betreuung. Die Unterschiede erläutert der Artikel „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Was ist der Unterschied?“.
Was zeigt die Rechtsprechung zu Patientenverfügungen?
Die Rechtsprechung verdeutlicht, wie wichtig konkrete Festlegungen sind. Der Bundesgerichtshof hat sich unter anderem im Beschluss vom 6. Juli 2016, Az. XII ZB 61/16, mit den Anforderungen an Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten befasst.
Allgemeine Aussagen zur Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen müssen im Zusammenhang mit den benannten Behandlungssituationen und weiteren Festlegungen betrachtet werden. Für die Vorsorge bedeutet das: Beschreibe möglichst konkret, in welchen Situationen welche Behandlungen gewünscht oder ausgeschlossen sind.
Das Bundesjustizministerium erläutert die maßgeblichen Entscheidungen in seinen Hinweisen zur Rechtsprechung des BGH zu Patientenverfügungen. Die zuvor im Artikel enthaltene Liste mit fünf Gerichtsentscheidungen wird durch diese Einordnung ersetzt.
- Welchen Einfluss hat die Familie auf medizinische Entscheidungen?
Angehörige helfen bei der Ermittlung des Patientenwillens
Liegt keine Patientenverfügung vor und ist der Patient nicht mehr einwilligungsfähig, kann die Familie bei der Ermittlung seiner Wünsche eine wichtige Rolle spielen. Ehepartner, Kinder und andere nahestehende Personen kennen möglicherweise frühere Äußerungen oder persönliche Überzeugungen, die für die konkrete Behandlungssituation relevant sind.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer rechtswirksam in die Behandlung einwilligen oder sie ablehnen darf. Diese Befugnis ergibt sich nicht allein aus der familiären Nähe. Auch ein enger Angehöriger ohne Vertretungsmacht entscheidet nicht anstelle eines wirksam Bevollmächtigten.
Die Einbeziehung der Familie bedeutet außerdem kein uneingeschränktes Auskunftsrecht. Welche Gesundheitsinformationen weitergegeben werden dürfen, hängt von der jeweiligen Berechtigung, einer möglichen Einwilligung und den gesetzlichen Regelungen ab.
Gibt es eine Hierarchie innerhalb der Familie?
Eine allgemeine Rangfolge „Ehepartner vor Kindern vor Eltern“ besteht für die medizinische Vertretung volljähriger Patienten nicht. Die gesetzliche Erbfolge ist dafür nicht maßgeblich.
Entscheidend ist, ob eine Person wirksam bevollmächtigt wurde, als rechtlicher Betreuer zuständig ist oder das begrenzte Ehegatten-Notvertretungsrecht ausüben darf. Unterschiedliche Meinungen innerhalb der Familie werden deshalb nicht einfach durch eine Mehrheitsentscheidung oder das höhere Verwandtschaftsverhältnis aufgelöst.
Hat der Ehepartner automatisch Vorsorgevollmacht?
Nein. Durch die Ehe entsteht keine allgemeine Vorsorgevollmacht. Allerdings kann ein Ehegatte den anderen unter den Voraussetzungen des § 1358 BGB vorübergehend in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.
Dieses Notvertretungsrecht ist auf höchstens sechs Monate begrenzt und unterliegt gesetzlichen Ausschlüssen. Es greift beispielsweise nicht bei getrennt lebenden Ehegatten. Auch eine bekannte Ablehnung der Vertretung, eine entsprechende andere Bevollmächtigung oder eine zuständige rechtliche Betreuung können entgegenstehen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen und Bestätigungen dokumentieren.
Eine Vorsorgevollmacht bleibt deshalb sinnvoll: Sie kann eine selbst gewählte Vertrauensperson benennen und weitere Angelegenheiten erfassen, die das gesetzliche Notvertretungsrecht nicht abdeckt.
- Wer entscheidet für mich, wenn ich im Koma liege?
Ein Koma begründet keine automatische Vertretungsmacht der Familie
Ein Koma bedeutet nicht automatisch, dass sofort ein Familienmitglied sämtliche Entscheidungen übernehmen darf. Zunächst wird geprüft, ob eine wirksame Vorsorgevollmacht vorhanden ist und ob sie die betreffenden Gesundheitsangelegenheiten umfasst. Bei Ehegatten kann zusätzlich das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB relevant werden.
Besteht keine ausreichende Vertretungsmacht und müssen rechtliche Angelegenheiten geregelt werden, kann das Betreuungsgericht unter den Voraussetzungen des § 1814 BGB einen Betreuer bestellen. Auch dieser entscheidet nicht nach eigenen Vorstellungen: Maßstab bleiben die Behandlungswünsche und der mutmaßliche Wille des Patienten.
Für unaufschiebbare Behandlungen gilt die Notfallregel des § 630d BGB. Die medizinische Versorgung muss daher nicht zwangsläufig warten, bis eine Betreuerbestellung abgeschlossen ist.

- Was kosten Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
Erstellung, Beratung und Beglaubigung sind unterschiedliche Leistungen
Eine Patientenverfügung muss nicht kostenpflichtig erstellt oder notariell beglaubigt werden. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und ausreichend konkrete Festlegungen für die jeweilige Behandlungssituation.
Kosten können entstehen, wenn du medizinische oder rechtliche Beratung nutzt, eine Vollmacht beglaubigen beziehungsweise beurkunden lässt oder deine Vorsorgeangelegenheiten registrierst. Diese Leistungen sind nicht automatisch alle erforderlich und sollten deshalb nicht als verpflichtendes Gesamtpaket verstanden werden.

Kostenstand: 15. Oktober 2026. Die Gebühr der Betreuungsbehörde folgt aus § 7 Abs. 4 BtOG. Für die notarielle Unterschriftsbeglaubigung ist insbesondere KV Nr. 25100 GNotKG relevant. Die genannten Registergebühren beziehen sich auf die eigene Anmeldung einer Vorsorgevollmacht mit einer Vertrauensperson; andere Registrierungsfälle können abweichen.

Eine Beglaubigung ersetzt keine passende Formulierung
Eine Unterschriftsbeglaubigung bestätigt grundsätzlich die Echtheit der Unterschrift. Sie ersetzt weder die medizinischen Festlegungen einer Patientenverfügung noch eine ausreichend ausgestaltete Vertretungsbefugnis.
Ob eine Beglaubigung sinnvoll oder für einen bestimmten Einsatz erforderlich ist, hängt von der Vollmacht und ihrem Verwendungszweck ab. Eine notarielle Beurkundung ist wiederum eine andere Leistung und umfasst insbesondere die rechtliche Gestaltung und Erläuterung der Erklärung.
Weitere Hintergründe findest du im Artikel „Was kostet eine Patientenverfügung?“.
Zusammengefasst: Wer entscheidet über lebensverlängernde Maßnahmen ohne Patientenverfügung?
Ohne Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, müssen in der Regel die Angehörigen oder der Betreuer entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen eingeleitet oder abgebrochen werden sollen.

Gibt es auch keine Kinder oder Eltern, so können Geschwister oder sonstige Verwandte zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.
Sollte kein Verwandter oder nahestehende Person zu ermitteln sein oder diese keine Entscheidung treffen wollen oder können, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet.
Das Betreuungsgericht bestellt dann einen Betreuer, der die Entscheidungsbefugnisse wahrnimmt und im Zweifelsfall den mutmaßlichen Willen des Patienten ermittelt. Hierbei sieht man wie wichtig eine Patientenverfügung ist, welche auch nur mit geringen Kosten verbunden ist (Weiterführend: Was kostet eine Patientenverfügung).
- Was ist für die eigene Vorsorge ratsam?
Medizinische Wünsche und Vertretung aufeinander abstimmen
Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung und eine passende Vorsorgevollmacht frühzeitig vorzubereiten. Die Patientenverfügung beschreibt, welche Behandlungen in bestimmten Situationen gewünscht oder ausgeschlossen werden. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer dich in den erfassten Angelegenheiten vertreten darf.
Besprich deine Vorstellungen mit der ausgewählten Vertrauensperson. Sie sollte wissen, welche Aufgaben sie übernehmen soll, welche Wünsche dir wichtig sind und wo die Unterlagen aufbewahrt werden. Eine Vollmacht hilft im Ernstfall nur dann praktisch weiter, wenn sie bekannt und erreichbar ist.
Die Aufgaben einer bevollmächtigten Person erläutert der Artikel „Vorsorgevollmacht – Wichtiges Instrument der Selbstbestimmung“.
Unterlagen zugänglich halten und bei Veränderungen überprüfen
Achte darauf, dass deine Dokumente im Ernstfall gefunden werden. Informiere deine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort und halte wichtige Kontaktdaten bereit. Eine Hinweiskarte kann zusätzlich darauf aufmerksam machen, dass Vorsorgedokumente existieren.
Überprüfe die Festlegungen insbesondere dann, wenn sich dein Gesundheitszustand, deine Lebenssituation oder deine Wünsche verändern. Eine zusätzliche Unterschrift einer Vertrauensperson ist für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung nicht generell vorgeschrieben.
Mehr dazu, ob eine bestehende Verfügung weiterverwendet werden kann, erfährst du im Artikel „Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?“.
- Nächster Schritt bei beglaubigt.de
Deine Vollmacht passend vorbereiten
Eine Patientenverfügung beschreibt deine medizinischen Wünsche. Eine Vorsorgevollmacht ergänzt sie um die Frage, wer dich vertreten darf. Entscheidend ist deshalb, dass beide Dokumente zu deiner persönlichen Situation passen und im Ernstfall verfügbar sind.
Mit beglaubigt.de kannst du die Vorbereitung und Beglaubigung einer Vollmacht organisieren. Welche Form benötigt wird und welche Leistungen sinnvoll sind, hängt vom Inhalt und dem vorgesehenen Einsatz ab.
Deine Vertrauensperson bestimmen und die Vollmacht vorbereiten
Informiere dich über die Vorbereitung und Beglaubigung deiner Vollmacht. Für eine Patientenverfügung ist eine notarielle Beglaubigung nicht generell erforderlich.
Preis: abhängig von der gewählten Leistung und dem Umfang. Auf der Produktseite ist derzeit kein pauschaler Produktpreis ausgewiesen; Gesamtkosten und mögliche Zusatzleistungen vor der Beauftragung klären. Vollmacht-Service von beglaubigt.de ansehen
Die digitalen Patientenverfügungen von Beglaubigt.de entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und bieten eine einfache und sichere Möglichkeit, seine medizinischen Wünsche im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit zu dokumentieren.
FAQ: Wer entscheidet ohne Patientenverfügung?
Entscheiden automatisch die Kinder, wenn keine Patientenverfügung existiert?
Nein. Kinder erhalten allein aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses keine automatische medizinische Vertretungsmacht für ihre volljährigen Eltern. Sie können wichtige Hinweise zum Patientenwillen geben. Für rechtsverbindliche Entscheidungen benötigen sie jedoch grundsätzlich eine entsprechende Vollmacht oder die Zuständigkeit als rechtlicher Betreuer.
Darf der Ehepartner entscheiden?
Unter den Voraussetzungen des § 1358 BGB kann ein Ehegatte den anderen zeitlich begrenzt in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Dieses Notvertretungsrecht gilt höchstens sechs Monate und unterliegt gesetzlichen Ausschlüssen. Es ist keine allgemeine Vorsorgevollmacht.
Wer entscheidet über lebenserhaltende Maßnahmen?
Eine vertretungsberechtigte Person entscheidet auf Grundlage der Behandlungswünsche beziehungsweise des mutmaßlichen Patientenwillens. Der behandelnde Arzt prüft die medizinische Indikation und erörtert die Maßnahme mit dem Vertreter. Bei bestimmten Entscheidungen können zusätzliche gerichtliche Genehmigungserfordernisse bestehen.
Was passiert im akuten Notfall?
Kann die Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Behandlung nach § 630d BGB durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Ein bekannter maßgeblicher entgegenstehender Wille darf dadurch nicht übergangen werden.
Wann wird ein Betreuer bestellt?
Wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht selbst besorgen kann, kann unter den Voraussetzungen des § 1814 BGB ein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Eine ausreichende andere Vertretung, etwa durch eine wirksame Vorsorgevollmacht, kann eine Betreuung entbehrlich machen.
Entscheidet das Betreuungsgericht über jede lebensverlängernde Maßnahme?
Nein. § 1829 BGB regelt, wann bei bestimmten ärztlichen Entscheidungen eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Sie kann insbesondere entbehrlich sein, wenn Arzt und Vertreter sich darüber einig sind, dass die Entscheidung dem festgestellten Patientenwillen entspricht.
Gibt es eine Rangfolge Ehepartner, Kinder und Eltern?
Eine allgemeine familiäre Rangfolge für die medizinische Vertretung volljähriger Patienten besteht nicht. Entscheidend sind eine wirksame Vollmacht, die Zuständigkeit eines rechtlichen Betreuers oder das gesetzliche Ehegatten-Notvertretungsrecht.
Was ist besser: Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Die Dokumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben und können sich ergänzen. Die Patientenverfügung dokumentiert konkrete medizinische Wünsche. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer dich in den erfassten Angelegenheiten vertreten darf.
Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Nein, eine notarielle Beglaubigung ist nicht generell vorgeschrieben. § 1827 BGB verlangt eine schriftliche Festlegung durch einen einwilligungsfähigen Volljährigen. Wichtig sind außerdem ausreichend konkrete Angaben, die auf die jeweilige Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Quellenverzeichnis
[1] § 630d BGB – Einwilligung in medizinische Maßnahmen
[2] § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
[3] § 1814 BGB – Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung
[4] § 1827 BGB – Patientenverfügung, Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille
[5] § 1828 BGB – Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
[6] § 1829 BGB – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
[7] § 1820 BGB – Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
[8] Bundesjustizministerium – Formular zur Vorsorgevollmacht
[9] § 7 BtOG – Öffentliche Beglaubigung und Gebühren
[10] GNotKG – insbesondere Kostenverzeichnis Nr. 25100
[11] Bundesnotarkammer – Kosten einer Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
[12] Bundesjustizministerium – Rechtsprechung des BGH zu Patientenverfügungen
[13] beglaubigt.de – Patientenverfügung und kostenlose Vorlage



