Keine Patientenverfügung wer entscheidet: Beispiele, Vorgehen & §§ Rechtsprechung
Eine Patientenverfügung ist eine wichtige Vorsorgemaßnahme, um im Falle einer schweren Erkrankung oder Unfall selbstbestimmt über medizinische Maßnahmen entscheiden zu können.
Doch was passiert, wenn keine Verfügung vorliegt? Wer trifft dann die Entscheidungen und nach welchen Kriterien? In diesem Artikel gehen wir der Frage nach, wer ohne Patientenverfügung entscheidet und welche rechtlichen Grundlagen und Regelungen dabei zu beachten sind.
Wir betrachten die Rolle des Betreuers und die Einflussmöglichkeiten der Familie sowie die Grenzen der Entscheidungsbefugnis. Lassen Sie uns gemeinsam in die Materie eintauchen und die komplexen Zusammenhänge der Entscheidungsfindung im medizinischen Kontext erforschen.
Wer entscheidet wenn keine Patientenverfügung vorliegt: Können Angehörige ohne Patientenverfügung entscheiden?
In Deutschland steht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Zentrum des Medizinrechts. Jeder Patient hat grundsätzlich das Recht, selbst über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Dieses Recht bleibt auch dann bestehen, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung bewusst und selbstständig zu treffen. Der Bundesgerichtshof bekräftigte dieses Selbstbestimmungsrecht unter anderem im Jahr 2010.
Doch wer trifft die Entscheidungen, wenn keine Patientenverfügung vorliegt und der Patient selbst nicht entscheidungsfähig ist?
Oft wird angenommen, dass in einem solchen Fall automatisch die nächsten Angehörigen, wie Ehepartner oder Kinder, Entscheidungsbefugnisse erhalten. Dies ist jedoch ein Irrtum. Angehörige sind nicht automatisch berechtigt, medizinische Entscheidungen zu treffen.
In diesen Situationen ist stets eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Liegt keine Patientenverfügung vor, können medizinische Entscheidungen je nach Sachlage entweder durch einen gesetzlich bestellten Betreuer, einen Bevollmächtigten oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens getroffen werden.
Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt. Besonders hervorzuheben sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 2017 und des Bundesgerichtshofs von 2018. Diese Urteile haben die Rechte und Pflichten von Angehörigen ohne Patientenverfügung präzisiert und verdeutlicht.
Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema Patientenverfügung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine solche zu verfassen, um sicherzustellen, dass der eigene Wille in medizinischen Fragen respektiert wird. Bei Unsicherheiten oder rechtlichen Fragen sollte man sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden.
Wer entscheidet über lebenserhaltende Maßnahmen?
Wenn weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und der Patient selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, obliegt es in der Regel den Angehörigen oder einem gesetzlich bestellten Betreuer, über die medizinischen Maßnahmen zu entscheiden. Dabei steht immer der Wille des Patienten im Vordergrund.
Um den mutmaßlichen Willen des Patienten herauszufinden, ist es essentiell, sich auf vorige Äußerungen, Verhaltensweisen, die allgemeine Lebenssituation und die Wertvorstellungen des Betroffenen zu stützen. Diese Indikatoren helfen, den Patientenwillen auch in seiner Abwesenheit bestmöglich zu vertreten.
Allerdings können in komplexen Situationen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Angehörigen oder dem Betreuer entstehen, wenn es um die Deutung des Patientenwillens geht. In solchen Fällen steht das Betreuungsgericht als neutrale Instanz zur Verfügung, um eine Entscheidung im besten Interesse des Patienten zu treffen. Hierbei kann das Gericht auch externe Gutachter konsultieren, um eine umfassende Einschätzung des mutmaßlichen Willens zu erhalten.
Besonders bei lebenserhaltenden Maßnahmen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich. Es müssen nicht nur die medizinischen Perspektiven, wie die Aussicht auf Heilung oder Linderung, in Betracht gezogen werden, sondern auch die potenziellen Risiken und Belastungen der geplanten Interventionen. Letztlich muss hinterfragt werden, ob der Patient in einer ähnlichen Situation die vorgeschlagenen Maßnahmen gewünscht hätte.
Um solche komplizierten und emotional belastenden Situationen zu vermeiden, ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema Patientenverfügung zu befassen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Was passiert im Krankenhaus ohne Patientenverfügung?
Wenn keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegt und der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, müssen in der Regel die Angehörigen oder der Betreuer entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen eingeleitet oder abgebrochen werden sollen. Wenn jedoch keine Angehörigen ermittelt werden können oder diese nicht erreichbar sind, kann es zu Schwierigkeiten kommen.
In einem solchen Fall sind die behandelnden Ärzte dazu verpflichtet, alle medizinisch notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um das Leben des Patienten zu retten oder zu erhalten, bis eine Entscheidung getroffen werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Notfallmaßnahme, die jedoch nicht dazu führen darf, dass der Wille des Patienten ignoriert wird.
Es ist daher wichtig, dass jeder Mensch frühzeitig eine Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht erstellt und diese regelmäßig aktualisiert. Dadurch kann sichergestellt werden, dass im Ernstfall die eigenen Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden und es nicht zu Konflikten zwischen den Angehörigen oder mit den behandelnden Ärzten kommt.
In der Patientenverfügung sollten auch konkrete Angaben zur Behandlung im Notfall und zum Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen gemacht werden, um eine möglichst klare und eindeutige Regelung zu treffen.
Was sagt die Rechtssprechung dazu?
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in mehreren Entscheidungen die Bedeutung der Patientenautonomie betont und klargestellt, dass jeder Mensch das Recht hat, über seine medizinische Behandlung selbst zu entscheiden.
Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010 (Az.: 2 BvR 882/09) die Bedeutung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten für die Selbstbestimmung des Patienten betont.
Daraus ergibt sich, dass die Ärzte und das Krankenhaus im Fall einer fehlenden Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht dazu verpflichtet sind, die Selbstbestimmung des Patienten zu berücksichtigen und im Zweifel den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln. Im Zweifelsfall kann auch das Betreuungsgericht hinzugezogen werden, um eine Entscheidung zu treffen.
Gibt es gesetzliche Regelungen, die eine Entscheidungsbefugnis regeln?
Die Entscheidungsbefugnis, insbesondere in medizinischen Angelegenheiten, ist in Deutschland durch klare rechtliche Bestimmungen geregelt. Diese Regelungen dienen dazu, die Rechte und das Wohl von Personen zu schützen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.
Rechtliche Grundlagen:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den §§ 1901a bis 1905 BGB. Hier wird unter anderem geregelt
- Patientenverfügung: Wenn eine Patientenverfügung existiert, hat sie Vorrang vor anderen Entscheidungen. Hierin legt eine Person im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen sie in bestimmten Situationen wünscht oder ablehnt.
- Rechtliche Betreuung: Ist keine Patientenverfügung vorhanden und der Betroffene nicht entscheidungsfähig, so übernimmt der rechtliche Betreuer diese Funktion. Der Betreuer entscheidet basierend auf dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen.
- Bevollmächtigte Angehörige: Ist kein rechtlicher Betreuer vorhanden oder bestellt, tritt in vielen Fällen ein Familienmitglied oder ein enger Angehöriger in diese Rolle. Dieser handelt stets im besten Interesse des Betroffenen.
- Einschaltung des Betreuungsgerichts: Findet sich kein geeigneter Bevollmächtigter und ist auch kein rechtlicher Betreuer vorhanden, hat das Betreuungsgericht die Aufgabe, einen geeigneten Betreuer zu bestellen. Hierbei kann es sich sowohl um Privatpersonen als auch um Berufsbetreuer handeln.
In Anbetracht dieser Regelungen ist es von immenser Bedeutung, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen, um in Notsituationen rasch und im Sinne des Betroffenen handeln zu können. Eine Patientenverfügung kann hierbei wesentliche Klarheit schaffen und Angehörige sowie Betreuer in ihrer Entscheidungsfindung unterstützen.
Wer entscheidet für mich wenn ich im Koma liegt?
Wenn Sie im Koma liegen und keine Patientenverfügung hinterlegt haben, müssen andere Personen für Sie entscheiden. Grundsätzlich gilt, dass der Wille des Patienten respektiert werden muss, auch wenn er nicht mehr selbst äußern kann.
In Deutschland gibt es hierfür das Betreuungsrecht, das regelt, wer als Betreuer bestimmt wird, wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. In der Regel wird ein naher Angehöriger als Betreuer bestimmt, wenn keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt.
Der Betreuer trifft dann in Absprache mit den behandelnden Ärzten die Entscheidungen, die im Interesse des Patienten sind und seinen mutmaßlichen Willen widerspiegeln. Wenn es jedoch Streitigkeiten unter den Angehörigen gibt oder Zweifel an der Entscheidung des Betreuers bestehen, kann das Gericht eingeschaltet werden.
5 Rechtssprechungen, wo keine Patientenverfügung vorlag
- Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2016 (Az.: XII ZB 61/16): In diesem Fall musste der BGH entscheiden, ob eine Patientin, die sich nicht mehr äußern konnte und keine Patientenverfügung hinterlassen hatte, künstlich ernährt werden durfte. Es wurde entschieden, dass die Nahrungszufuhr eingestellt werden durfte, da die Patientin bereits mehrere Wochen ohne Nahrung und Wasser überlebt hatte und eine Verbesserung ihres Zustands nicht zu erwarten war.
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2020 (Az.: 2 BvR 2347/15): In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Betreuer die Genehmigung zur Unterbringung in einem Pflegeheim ohne Zustimmung des Betroffenen erteilen durfte. Das Gericht entschied, dass eine solche Unterbringung ohne Einwilligung des Betroffenen möglich sei, wenn diese aufgrund von krankheitsbedingter Einwilligungsunfähigkeit notwendig ist und es keine milderen Mittel gibt.
- Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.09.2017 (Az.: 3 W 98/17): In diesem Fall musste das OLG Hamm entscheiden, ob eine Mutter die Entscheidung über eine lebenserhaltende Maßnahme für ihre minderjährige Tochter treffen durfte. Die Tochter war in einen Verkehrsunfall verwickelt und lag im Koma. Das Gericht entschied, dass die Mutter die Entscheidung treffen durfte, da die Tochter nicht in der Lage war, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen.
- Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.11.2018 (Az.: 31 Wx 286/18): In diesem Fall musste das OLG München entscheiden, ob ein Ehemann die Entscheidung über eine lebenserhaltende Maßnahme für seine Frau treffen durfte, die im Wachkoma lag. Das Gericht entschied, dass der Ehemann die Entscheidung treffen durfte, da er engste Angehörige war und die Entscheidung im besten Interesse der Patientin lag.
- Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2010 (Az.: XII ZB 61/06): In diesem Fall musste der BGH entscheiden, ob ein Betreuer die Genehmigung zur Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung ohne Einwilligung des Betroffenen erteilen durfte. Das Gericht entschied, dass eine solche Unterbringung nur bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung des Betroffenen zulässig sei.
Zusammengefasst: Wer entscheidet über lebensverlängernde Maßnahmen ohne Patientenverfügung?
Ohne Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, müssen in der Regel die Angehörigen oder der Betreuer entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen eingeleitet oder abgebrochen werden sollen.
Zusammenfassend gilt:
- Rechtlicher Betreuer: Ist eine Person nicht entscheidungsfähig und hat keine Patientenverfügung, entscheidet in der Regel der rechtliche Betreuer im Sinne des mutmaßlichen Willens des Betroffenen.
- Bevollmächtigte Angehörige: Ist kein Betreuer bestellt, übernehmen Familienmitglieder oder enge Angehörige die Entscheidungsbefugnis.
- Betreuungsgericht: Kann kein geeigneter Bevollmächtigter gefunden werden, bestellt das Betreuungsgericht einen geeigneten Betreuer.
Die Entscheidungskompetenz folgt dabei der gesetzlichen Erbfolge. Wenn also der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner vorhanden ist, so hat dieser das Recht zu entscheiden. Sind keine Ehepartner oder Lebenspartner vorhanden, so gehen die Entscheidungsbefugnisse auf die Kinder oder Eltern des Patienten über.
Gibt es auch keine Kinder oder Eltern, so können Geschwister oder sonstige Verwandte zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.
Sollte kein Verwandter oder nahestehende Person zu ermitteln sein oder diese keine Entscheidung treffen wollen oder können, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet.
Das Betreuungsgericht bestellt dann einen Betreuer, der die Entscheidungsbefugnisse wahrnimmt und im Zweifelsfall den mutmaßlichen Willen des Patienten ermittelt. Hierbei sieht man wie wichtig eine Patientenverfügung ist, welche auch nur mit geringen Kosten verbunden ist (Weiterführend: Was kostet eine Patientenverfügung).
Welche Schritte sind einzuleiten, wenn keine Patientenverfügung in einem Notfall vorliegt?
Wenn keine Patientenverfügung vorliegt und ein Notfall eintritt, müssen in der Regel schnell Entscheidungen getroffen werden, um die bestmögliche Versorgung des Patienten sicherzustellen. In einem solchen Fall sollten die folgenden Schritte eingeleitet werden:
- Kontaktaufnahme mit Angehörigen oder Betreuern: Wenn der Patient nicht in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, sollten Angehörige oder der Betreuer umgehend informiert werden, um gemeinsam Entscheidungen zu treffen.
- Ermittlung des mutmaßlichen Willens: Wenn keine Angehörigen oder Betreuer vorhanden sind oder diese nicht erreichbar sind, müssen die behandelnden Ärzte den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Hierbei sollten die persönlichen Umstände des Patienten sowie frühere Äußerungen des Patienten berücksichtigt werden.
- Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung: Wenn es Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den behandelnden Ärzten oder den Angehörigen gibt, kann eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden.
- Hinzuziehung eines Betreuungsgerichts: Wenn keine Angehörigen oder Betreuer vorhanden sind und der mutmaßliche Wille des Patienten nicht ermittelt werden kann, kann das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Das Betreuungsgericht bestellt dann einen Betreuer, der die Entscheidungsbefugnisse wahrnimmt und im Zweifelsfall den mutmaßlichen Willen des Patienten ermittelt.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in einem Notfall in der Regel schnell Entscheidungen getroffen werden müssen, um eine bestmögliche Versorgung des Patienten sicherzustellen. Daher sollte jeder Mensch frühzeitig eine Patientenverfügung erstellen und auch Angehörige oder Betreuer über seine Wünsche und Vorstellungen informieren.
Beglaubigt.de ist eine Online-Plattform, die rechtssichere Patientenverfügungen als PDF- oder Word-Datei ausstellen kann. Der Vorteil einer digitalen Patientenverfügung liegt darin, dass sie immer abrufbar ist und somit im Notfall schnell und einfach gefunden werden kann.
Eine digitale Patientenverfügung kann zudem an mehreren Orten gleichzeitig gespeichert werden, um das Risiko des Verlusts zu minimieren. Ein weiterer Vorteil ist, dass Änderungen oder Ergänzungen der Patientenverfügung jederzeit online vorgenommen werden können, ohne dass ein neues Dokument ausgestellt werden muss.
Die digitalen Patientenverfügungen von Beglaubigt.de entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und bieten eine einfache und sichere Möglichkeit, seine medizinischen Wünsche im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit zu dokumentieren.
Welchen Einfluss hat die Familie auf medizinische Entscheidungen?
Wenn keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegt und der Patient selbst nicht mehr entscheiden kann, kommt der Familie eine wichtige Rolle bei medizinischen Entscheidungen zu.
Die Ärzte müssen die Angehörigen über den Gesundheitszustand des Patienten informieren und sie in Entscheidungen einbeziehen. Die Angehörigen haben dann das Recht und die Pflicht, im besten Interesse des Patienten Entscheidungen zu treffen.
Gibt es eine Hierarchie innerhalb der Familie?
Es gibt keine festgelegte Hierarchie innerhalb der Familie. Grundsätzlich sollten jedoch die nächsten Angehörigen des Patienten, wie etwa der Ehepartner oder die Kinder, in Entscheidungen einbezogen werden. Wenn es zwischen den Angehörigen unterschiedliche Meinungen gibt, müssen diese diskutiert werden, um eine gemeinsame Entscheidung zu treffen.
Hat der Ehepartner automatisch Vorsorgevollmacht?
Nein, der Ehepartner hat nicht automatisch eine Vorsorgevollmacht. Auch wenn eine Ehe oft als engste Verbindung zwischen zwei Personen angesehen wird, so gibt es in Bezug auf medizinische Entscheidungen eine klare gesetzliche Regelung.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gilt auch dann, wenn dieser verheiratet ist. Das heißt, dass der Ehepartner ohne eine entsprechende Vollmacht nicht automatisch Entscheidungen treffen darf, wenn der Partner selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen zu treffen.
Eine Vorsorgevollmacht muss explizit und schriftlich erteilt werden und regelt, wer im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers die medizinischen Entscheidungen treffen darf. Der Bevollmächtigte sollte in der Regel eine Vertrauensperson sein, der man zutraut, im Sinne des eigenen Willens zu handeln.
Was ist ratsam?
Es ist ratsam, eine Vorsorgevollmacht frühzeitig zu erstellen, um im Ernstfall vorbereitet zu sein. Hierbei spielt auch die Gültigkeit eine ernstzunehmende Rolle und sollte bei der Erstellung beachtet werden. (siehe: Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig)
Die gesetzliche Grundlage für Vorsorgevollmachten findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Paragraphen 164 ff. Dort wird auch die Form und der Inhalt der Vollmacht näher geregelt. Dies gilt übrigens auch bei einer christlichen Patientenverfügung.