
Gesetzliche Grundlagen und Entstehung
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen nur wenige gesetzliche Anforderungen erfüllt werden. Nach § 705 BGB genügt es, dass sich mindestens zwei Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Gesellschafter können natürliche Personen sein, aber auch juristische Personen wie eine GmbH.
Der Gesellschaftsvertrag ist dabei formfrei. Er kann schriftlich geschlossen werden, mündlich – oder schlicht durch gemeinsames Handeln. Wer mit einem Partner regelmäßig Aufträge abwickelt, Einnahmen teilt und gemeinsam nach außen auftritt, hat rechtlich betrachtet oft längst eine GbR gegründet, auch ohne Vertrag auf Papier.
Das MoPeG unterscheidet seit 2024 zwei Varianten:
- Die rechtsfähige GbR (§ 705 Abs. 2 BGB): Sie nimmt am Rechtsverkehr teil, kann also selbst Verträge schließen, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden. Das ist der Regelfall bei unternehmerisch tätigen Gesellschaften.
- Die nicht rechtsfähige GbR: Eine reine Innengesellschaft, die nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regelt und nach außen nicht in Erscheinung tritt – etwa eine private Tippgemeinschaft.
Wichtig ist die Abgrenzung zur offenen Handelsgesellschaft (OHG): Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist sie keine GbR mehr, sondern kraft Gesetzes eine OHG (§ 105 HGB). Die GbR bleibt damit die Rechtsform für Kleingewerbetreibende, Freiberufler und Gelegenheitszusammenschlüsse.
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Wie gründen Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) setzt sich aus wenigen Schritten zusammen. Einige davon sind rechtlich zwingend, andere sind dringend zu empfehlen, auch wenn das Gesetz sie nicht verlangt:
- Gemeinsamen Zweck festlegen: Die Gesellschafter einigen sich, welches Ziel die Gesellschaft verfolgt – etwa den Betrieb eines Online-Shops, einer Praxisgemeinschaft oder eines gemeinsamen Projekts.
- Gesellschaftsvertrag schließen: Formfrei möglich, aber schriftlich sinnvoll. Der Vertrag sollte mindestens Zweck, Beiträge, Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Ausscheiden und Kündigung regeln.
- Gewerbe anmelden: Übt die GbR eine gewerbliche Tätigkeit aus, muss jeder Gesellschafter das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Freiberufler melden sich stattdessen direkt beim Finanzamt.
- Steuerliche Erfassung: Über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhält die GbR eine eigene Steuernummer; sie gibt eine gesonderte Gewinnfeststellungserklärung ab.
- Optional: Eintragung als eGbR: Wer die Gesellschaft ins Gesellschaftsregister eintragen lässt, führt sie fortan als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) – dazu unten mehr.
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Kann man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ohne Vertrag gründen?
Ja – und das passiert in der Praxis ständig. Da der Gesellschaftsvertrag formfrei ist, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch durch mündliche Absprache oder schlüssiges Verhalten. Zwei Personen, die gemeinsam Aufträge annehmen und die Erlöse teilen, bilden eine GbR, ob sie es so nennen oder nicht.
Empfehlenswert ist das trotzdem nicht. Ohne schriftlichen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB, und die passen selten zur individuellen Situation. Gewinne werden dann beispielsweise nach Köpfen verteilt, unabhängig davon, wer wie viel beigetragen hat. Auch für Streitfälle, das Ausscheiden eines Gesellschafters oder den Todesfall fehlen klare Absprachen. Ein halber Tag Arbeit am Gesellschaftsvertrag erspart im Zweifel Jahre an Auseinandersetzungen.
Kann man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alleine gründen?
Nein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) setzt begrifflich mindestens zwei Gesellschafter voraus – das unterscheidet sie von der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt), die auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden können. Scheidet aus einer zweigliedrigen GbR ein Gesellschafter aus, erlischt die Gesellschaft; das Vermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter an, der das Geschäft dann als Einzelunternehmen fortführt.
Wer allein gründen und trotzdem die Haftung begrenzen möchte, sollte sich stattdessen mit der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH beschäftigen.
Was kostet die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
Die Kosten für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) setzen sich aus wenigen Komponenten zusammen. Einige davon sind Fixkosten, andere hängen davon ab, wie viel Beratung Sie in Anspruch nehmen:
- Mindestkapital: Es gibt keines. Anders als bei der GmbH (25.000 € Stammkapital) verlangt das Gesetz für die GbR keinerlei Einlage.
- Gewerbeanmeldung: Je nach Kommune etwa 20€ bis 60€ – und zwar pro Gesellschafter.
- Gesellschaftsvertrag: Wer den Vertrag selbst aufsetzt, zahlt nichts. Eine anwaltliche Ausarbeitung kostet in der Praxis meist 200€ bis 500€.
- Eintragung als eGbR (optional): Die notariell beglaubigte Anmeldung zum Gesellschaftsregister und die Gerichtsgebühren schlagen zusammen mit rund 100 bis 300 € zu Buche, abhängig von der Zahl der Gesellschafter.
- Laufende Kosten: Buchhaltung und Steuerberatung fallen je nach Umfang an, sind aber deutlich günstiger als bei einer Kapitalgesellschaft, da keine Bilanzierungspflicht und keine Jahresabschluss-Veröffentlichung bestehen.
Eine einfache GbR ohne Registereintragung kann man damit ab etwa 40€ bis 120€ Behördengebühren gründen – sie gehört zu den günstigsten Wegen in die Selbstständigkeit überhaupt. Diesen Einstieg in die Selbstständigkeit können Sie mit uns ganz einfach gestalten. Alle Leistungen und Preise im Überblick finden Sie auf unserer Seite GbR gründen mit beglaubigt.de.
Steuerlich gilt: Die GbR selbst zahlt keine Einkommensteuer. Der Gewinn wird einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern anteilig zugerechnet, die ihn mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Gewerbliche GbRs unterliegen der Gewerbesteuer, profitieren aber vom Freibetrag in Höhe von 24.500 € pro Jahr.
Welche Rolle spielen Notare bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
Für die Gründung selbst spielen Notare bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zunächst keine Rolle – das ist einer der größten Unterschiede zur GmbH, deren Gesellschaftsvertrag zwingend notariell beurkundet werden muss.
Anders sieht es aus, sobald die GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen werden soll. Die Anmeldung zur Eintragung muss durch alle Gesellschafter erfolgen und öffentlich beglaubigt werden (§ 707b BGB in Verbindung mit § 12 HGB) – hier führt also kein Weg am Notar vorbei. Nach der Eintragung trägt die Gesellschaft den Zusatz „eGbR" oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" im Namen.
Verpflichtend ist die Eintragung zwar nicht generell, in bestimmten Konstellationen aber faktisch unumgänglich. Eine GbR kann nur dann
- Grundstücke oder Immobilien erwerben und im Grundbuch stehen
- GmbH-Anteile halten und in die Gesellschafterliste eingetragen werden
- Marken oder andere registrierte Rechte auf ihren Namen anmelden
wenn sie zuvor als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für Immobilien-GbRs und Beteiligungsgesellschaften ist der Weg zum Notar seit dem MoPeG damit praktisch Pflicht. Zu beachten ist außerdem: Eine einmal eingetragene eGbR kann nicht einfach wieder aus dem Register gelöscht werden, und sie muss ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden.
Wie können Sie die Risiken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) minimieren?
Der größte Nachteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Haftung: Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner (§ 721 BGB) – also auch mit ihrem Privatvermögen, und jeder für die volle Summe. Wer eine GbR führt, sollte dieses Risiko aktiv steuern. Fünf Strategien haben sich bewährt:
- Schriftlichen Gesellschaftsvertrag schließen: Klare Regeln zu Geschäftsführung, Vertretung, Entnahmen und Ausscheiden verhindern die häufigsten Streitigkeiten – und Streit unter Gesellschaftern ist in der Praxis das größere Risiko als die Haftung gegenüber Dritten.
- Vertretungsbefugnis begrenzen: Grundsätzlich vertreten die Gesellschafter die GbR gemeinsam. Im Vertrag lässt sich regeln, wer bis zu welcher Summe allein handeln darf. Das schützt davor, dass ein Partner die Gesellschaft unbemerkt verpflichtet.
- Betriebshaftpflicht abschließen: Eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung fängt viele Szenarien ab, in denen die persönliche Haftung sonst existenzbedrohend würde.
- Rechtzeitig über den Rechtsformwechsel nachdenken: Wächst das Geschäft, steigen Umsätze und Risiken. Spätestens wenn nennenswerte Verträge, Mitarbeiter oder Investitionen dazukommen, lohnt der Vergleich mit GmbH oder UG – der Wechsel ist im Wege des Formwechsels möglich, seit dem MoPeG auch direkt aus der eGbR.
- Als eGbR eintragen lassen, wenn Vermögen im Spiel ist: Für Immobilien und Beteiligungen schafft die Eintragung Rechtsklarheit und erspart spätere Verzögerungen, etwa wenn ein Verkauf ansteht und die Voreintragung erst noch nachgeholt werden muss.
Fazit
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist der einfachste und günstigste Weg, gemeinsam mit anderen unternehmerisch tätig zu werden. Sie entsteht formfrei, verlangt kein Mindestkapital und kommt bei der Gründung ohne Notar aus. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Aspekte der Rechtsform beleuchtet: die gesetzlichen Grundlagen der §§ 705 ff. BGB, die Gründungsschritte, die überschaubaren Kosten, die Rolle des Notars bei der Eintragung als eGbR und die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Gerade diese Haftung ist die Kehrseite der Einfachheit – wer sie kennt und mit einem soliden Gesellschaftsvertrag, passenden Versicherungen und gegebenenfalls einem späteren Rechtsformwechsel gegensteuert, bekommt mit der GbR eine flexible Rechtsform, die für Gründerteams, Freiberufler und Kleingewerbe oft die beste Wahl in der Startphase ist. Seit dem MoPeG ist sie zudem moderner geworden: Die eGbR verschafft der Gesellschaft einen registerfesten Auftritt und öffnet ihr den Zugang zu Grundbuch, Gesellschafterlisten und Markenregister. Mit dem Wissen über diese Aspekte können Gründer fundierte Entscheidungen treffen und die Rechtsform wählen, die zu ihrem Vorhaben passt.
Wenn die Entscheidung auf die GbR fällt: Auf unserer Seite GbR gründen finden Sie alle Informationen zum Ablauf – und hier starten Sie die Gründung direkt online.


