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Unternehmensname prüfen: Anforderungen laut IHK und Handelsregister

Felix Gerlach

Felix Gerlach

15. Jun 2025

Gründen heißt benennen – rechtskonform, unterscheidungskräftig und registerfähig. Wer eine GmbH errichtet, braucht nicht nur ein Produkt und Kapital, sondern auch einen Namen, der rechtlich Bestand hat. Zwischen Namensidee und Eintragung liegen klare rechtliche Anforderungen: §§ 18, 19 HGB, § 12 MarkenG, § 5 GmbHG, § 3 MarkenG – sie bilden die Grundlage für formale Zulässigkeit, wirtschaftliche Unterscheidbarkeit und markenrechtlichen Bestandsschutz.

Der Unternehmensname ist nicht bloße Etikette, sondern Teil der rechtlichen Identität der Gesellschaft. Er wird durch IHK, Registergericht und ggf. Markenamt geprüft, muss unterscheidungskräftig und nicht irreführend sein und darf keine Rechte Dritter verletzen. Fehlende Unterscheidungskraft, Kollisionen mit bestehenden Firmenbezeichnungen oder Verstöße gegen das Irreführungsverbot führen nicht nur zur Ablehnung, sondern können zu Klagen nach Eintragung führen – bis hin zur Löschung im Handelsregister oder Schadensersatz nach § 12 MarkenG.

Formale Fehler – etwa fehlende Rechtsformzusätze, unzulässige Sachbegriffe oder Widerspruch zu vorhandenen Markeneintragungen – verzögern nicht nur die Eintragung, sondern behindern auch Finanzierung, Geschäftsanbahnung und steuerliche Registrierung. Gerade bei digitalen Gründungen, Holdingstrukturen oder mehrsprachigen Beteiligungsverhältnissen sind fundierte Prüfprozesse unverzichtbar.

Geprüft wird dabei auf mehreren Ebenen:
– durch die IHK vorab auf Verwechslungsgefahr und Unterscheidungskraft,
– durch das Registergericht auf Formalien, Bezeichnung und rechtliche Eindeutigkeit,
– durch Markeninhaber oder das DPMA im Rahmen nachgelagerter Widerspruchs- oder Löschungsverfahren.

Wer als Gründer rechtssicher agieren will, muss diese Anforderungen kennen und bereits im Vorfeld erfüllen. Neben dem rechtlichen Prüfmaßstab kommt es auf eine dokumentierte, strukturierte und nachvollziehbare Namenswahl an. Das gilt insbesondere bei internationalen Firmennamen, branchennahen Begriffen oder englischsprachigen Bezeichnungen, die im Register als missverständlich gelten können.

Digitale Lösungen wie beglaubigt.de ermöglichen bei Bedarf die Erstellung beglaubigter Übersetzungen und sorgen dafür, dass Satzungen, Registerauszüge oder Gründungsunterlagen auch bei ausländischer Beteiligung rechtssicher und sprachkonform verarbeitet werden können.

Wer Unternehmensname prüfen: Anforderungen laut IHK und Handelsregister nicht als Formalität, sondern als verfahrensentscheidenden Schritt begreift, legt damit die Grundlage für Schutz, Marktfähigkeit und Eintragungsfähigkeit der eigenen Gesellschaft.

1. Rechtlicher Rahmen & Grundlegende Begriffe

Was bedeutet „Unternehmensname prüfen: Anforderungen laut IHK und Handelsregister“ rechtlich?

Der Unternehmensname einer GmbH unterliegt strengen rechtlichen Maßstäben. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und eine Unterscheidungskraft besitzen. Zudem darf sie keine irreführenden Angaben enthalten. Bereits hier beginnt die rechtliche Prüfungspflicht, die im Zuge der Gründung einer GmbH nicht vernachlässigt werden darf.

Vor der notariellen Beurkundung empfiehlt es sich, den geplanten Namen durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) vorab bewerten zu lassen. Die IHK prüft, ob der Unternehmensname mit bereits existierenden Firmen im Handelsregister kollidiert, und ob die Bezeichnung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Unternehmensname prüfen

Die IHK gibt hierzu eine unverbindliche Einschätzung ab – die finale Entscheidung trifft jedoch das Registergericht. Dieses kann gemäß § 37 Abs. 2 HGB die Eintragung der Gesellschaft verweigern, wenn der Firmenname nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Die Folge: Der gesamte Gründungsvorgang wird verzögert, teils müssen Satzung, Beurkundung und Gesellschafterliste angepasst werden.

Wer eine mehrsprachige Firmierung plant oder mit ausländischen Beteiligten arbeitet, sollte zudem berücksichtigen, dass Übersetzungen der Firmierung in bestimmten Fällen beurkundet oder beglaubigt vorgelegt werden müssen – etwa bei Eintragung im Handelsregister oder bei Bankverträgen. Eine rechtssichere Lösung für mehrsprachige Dokumente bietet z. B.beglaubigt.de.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Namensprüfung?

Die rechtliche Prüfung des Unternehmensnamens stützt sich im Wesentlichen auf §§ 18 und 19 HGB. Gemäß § 18 Abs. 1 HGB muss der Firmenname zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweisen. § 18 Abs. 2 HGB konkretisiert, dass keine Täuschung über Art oder Umfang der Geschäftstätigkeit entstehen darf. Zusätzlich verlangt § 19 HGB bei Kapitalgesellschaften den verpflichtenden Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“.

Neben dem Handelsrecht sind markenrechtliche Bestimmungen zu beachten. Laut §§ 3 und 5 MarkenG kann eine Firma als geschäftliche Bezeichnung markenrechtlich geschützt sein – eine neue Firmenbezeichnung darf deshalb keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr hervorrufen. Insbesondere § 5 MarkenG schützt Unternehmenskennzeichen auch ohne förmliche Eintragung im Markenregister, sofern sie Verkehrsgeltung erlangt haben.

Die Rechtsprechung konkretisiert diese Anforderungen regelmäßig. So hat etwa das OLG Berlin (Beschl. v. 26.02.2013, 25 W 43/13) eine beantragte Eintragung abgelehnt, da der Firmenname in unzulässiger Weise an eine bereits bestehende, bekannte Marke angelehnt war – das Gericht sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG in Verbindung mit § 5 MarkenG.

Wer internationale Bezüge berücksichtigt oder ausländische Gesellschafter integriert, sollte frühzeitig abklären, ob Namensrechte in anderen Jurisdiktionen betroffen sind. Bei mehrsprachigen Vertragsfassungen oder Namensbestandteilen mit Übersetzungsrelevanz empfiehlt sich eine rechtssichere sprachliche Absicherung, etwa über beglaubigt.de, um Rückfragen durch Registergerichte oder Vertragspartner zu vermeiden.

Warum prüfen IHK und Registerbehörde den Namen unterschiedlich?

Die Prüfung des Unternehmensnamens erfolgt durch zwei unterschiedliche Instanzen, deren Prüfungsmaßstäbe sich ergänzen, aber nicht deckungsgleich sind. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) beurteilt insbesondere die Unterscheidungskraft des Namens und prüft, ob eine Irreführung über Unternehmenszweck oder Rechtsform zu erwarten ist – Grundlage ist § 18 HGB in Verbindung mit den Leitsätzen der Rechtsprechung.

Die IHK gibt dabei eine unverbindliche Voreinschätzung ab, häufig im Rahmen einer sogenannten „Firmenauskunft“, die jedoch keine Eintragungsgarantie begründet. Sie bewertet vor allem, ob der gewünschte Firmenname im regionalen Kontext mit bereits bestehenden Firmierungen kollidiert oder inhaltlich missverständlich wirken könnte.

Demgegenüber verfolgt das Registergericht eine formellere Perspektive. Es kontrolliert bei der Handelsregisteranmeldung die Vollständigkeit, Zulässigkeit und Rechtsformkonformität des Namens. Prüfungsgrundlage sind unter anderem § 19 HGB (Pflicht zum Rechtsformzusatz) sowie § 12 BGB, soweit es um Namensschutz geht. Das Registergericht berücksichtigt zusätzlich öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte, etwa Verstöße gegen das Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB.

In der Praxis kann es daher zu abweichenden Bewertungen kommen. Während die IHK eine Formulierung als unproblematisch einschätzt, kann das Registergericht diese dennoch wegen formaler Mängel oder fehlendem Rechtsformzusatz ablehnen.

Besonders bei mehrsprachigen Namensbestandteilen oder internationalen Begriffskombinationen ist daher eine abgestimmte Vorbereitung ratsam. Um die Anforderungen beider Stellen gleichzeitig zu erfüllen, empfiehlt sich bei sensiblen Bezeichnungen ein strukturiertes Abstimmungsverfahren – etwa durch Vorlage beglaubigter Übersetzungen oder rechtlich geprüfter Vorschläge, wie sie über beglaubigt.de digital beauftragt werden können.

2. Verfahrensablauf & Notwendige Unterlagen

Wie läuft die Prüfung durch die IHK ab?

Die Firmenprüfung durch die IHK dient der vorläufigen Einschätzung, ob ein geplanter Unternehmensname mit den Vorgaben nach § 18 HGB vereinbar ist. Der Antrag kann formlos gestellt werden – entweder per Onlineformular, schriftlich per Post oder via E-Mail. Dabei ist der vollständige Unternehmensname inklusive Rechtsformzusatz anzugeben sowie idealerweise eine kurze Beschreibung des Tätigkeitsbereichs.

Im Rahmen der Prüfung erfolgt ein Abgleich mit bestehenden Firmierungen im jeweiligen IHK-Bezirk. Entscheidend ist, ob eine Verwechslungsgefahr oder Irreführung vorliegt – etwa durch lautliche Ähnlichkeit, beschreibende Bestandteile oder fehlende Unterscheidungskraft. Auch fremdsprachige Begriffe oder branchenspezifische Kürzel werden unter diesem Aspekt betrachtet.

Die IHK berücksichtigt dabei sowohl bereits eingetragene als auch zur Eintragung anstehende Namen. Die Prüfung beruht nicht auf einer zentralen Datenbank, sondern auf den regionalen Handelsregistereinträgen sowie Erfahrungswerten aus der Verwaltungspraxis.

Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei ein bis zwei Wochen, je nach Auslastung der zuständigen Stelle. Eine positive Rückmeldung stellt jedoch keine Eintragungsgarantie dar, da das letzte Wort beim Registergericht liegt.

Gerade bei geplanten Markenanmeldungen, ausländischen Begriffen oder grenzüberschreitenden Beteiligungen kann eine frühzeitige juristische Absicherung durch beglaubigte Übersetzungen oder markenrechtliche Vorabprüfungen erforderlich sein. In solchen Fällen kann die Nutzung spezialisierter Plattformen wie beglaubigt.de die Vorbereitung effizient und rechtskonform ergänzen.

Welche Unterlagen sind bei der Namensprüfung einzureichen?

Für die Durchführung einer IHK-Vorabprüfung im Rahmen der Eintragungspflicht nach § 18 HGB müssen Gründer bestimmte Angaben und Dokumente einreichen. Zentral ist der geplante Unternehmensname, einschließlich des Rechtsformzusatzes wie „GmbH“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Dieser Bestandteil ist verpflichtend und dient der rechtlichen Einordnung der Firma im Handelsregister.

Darüber hinaus verlangt die IHK regelmäßig eine Beschreibung des vorgesehenen Geschäftszwecks, um die inhaltliche Trennschärfe des Namens im Branchenkontext beurteilen zu können. Die Formulierung sollte konkret, aber knapp erfolgen und sowohl das Hauptgeschäftsfeld als auch potenzielle Nebentätigkeiten abbilden.

Zur besseren Einschätzung der Unterscheidungskraft kann es zweckmäßig sein, selbst recherchierte Beispiele ähnlicher Unternehmensbezeichnungen beizulegen – insbesondere dann, wenn ein Begriff häufig verwendet wird oder eine bestehende Marke berührt werden könnte. Solche Muster unterstützen die Kammer bei der Einschätzung potenzieller Konflikte.

Die IHK prüft nicht automatisch auf Verstöße gegen das Markenrecht nach §§ 3, 5 MarkenG. Im Fall grenzüberschreitender oder markenrelevanter Bezeichnungen empfiehlt sich daher ergänzend eine rechtssichere Markenrecherche und sprachlich konsistente Dokumentation. Bei mehrsprachigen Firmennamen oder internationalen Geschäftsmodellen kann beglaubigt.de hierbei digitale Unterstützung leisten – etwa durch beglaubigte Übersetzungen von Unternehmensdokumenten zur Vorlage bei Behörden oder Banken.

Was passiert, wenn der vorgeschlagene Name abgelehnt wird?

Wird ein Unternehmensname durch die IHK nicht akzeptiert, erfolgt in der Regel eine schriftliche Begründung unter Verweis auf die rechtlichen Maßstäbe der Namensprüfung gemäß § 18 HGB. Hierbei stehen insbesondere zwei Kriterien im Vordergrund: fehlende Unterscheidungskraft und Gefahr der Irreführung.

Ein abgelehnter Name kann angepasst und erneut eingereicht werden. In der Praxis bewähren sich u. a. folgende Maßnahmen:

  • Zusätze hinzufügen, z. B. durch geografische, personelle oder branchenspezifische Erweiterungen („Müller Bau GmbH“ statt „Müller GmbH“)
  • Kürzungen oder Umstellungen, wenn der ursprüngliche Vorschlag zu lang oder generisch ist
  • Neubildung eines Kunstwortes, das weder beschreibend noch mit bekannten Begriffen kollidiert

Die IHK bietet bei überarbeiteten Vorschlägen eine erneute Prüfung an, ohne dass ein vollständiges Verfahren neu angestoßen werden muss. Diese sogenannte Nachprüfung sollte aber immer mit einem deutlich erkennbaren Abstand zum vorherigen Entwurf erfolgen, um nicht an denselben formellen Hürden zu scheitern.

Auch das Handelsregister prüft nochmals eigenständig auf Verstöße gegen § 18 HGB und § 37 HGB (Löschung wegen Irreführung). Ein IHK-positives Votum ersetzt diese Kontrolle nicht.

Bei internationalen Beteiligungen oder englischsprachigen Namen empfiehlt sich eine konsistente sprachliche Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und Namensführung. Plattformen wie beglaubigt.de ermöglichen dabei rechtskonforme Übersetzungen und parallele Prüfung ausländischer Namensbestandteile auf Registertauglichkeit.

3. Kriterien der Prüfung

Welche Kriterien gelten laut IHK für den Unternehmensnamen?

Bei der Prüfung des Firmennamens legt die IHK die Maßstäbe des § 18 HGB zugrunde. Demnach muss der Name zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Reine Gattungsbegriffe oder beschreibende Angaben wie „Handel GmbH“ oder „Dienstleistung UG“ reichen nicht aus, da sie weder individualisierbar noch markenfähig sind.

Zulässig ist ein Firmenname dann, wenn er:

  • keine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Einträgen im selben Registerbezirk birgt
  • über rein sachliche Angaben hinausgeht und z. B. durch Personen-, Fantasie- oder Kombinationsbezeichnungen individualisierbar wird
  • nicht irreführend ist, insbesondere in Bezug auf den Unternehmensgegenstand, den Unternehmenssitz oder die Gesellschaftsform

Die geografische Herkunft darf nur dann im Namen erscheinen, wenn das Unternehmen dort auch tatsächlich ansässig ist. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung (OLG Celle, 2006): Die Firma „Hannover Energie GmbH“ ohne Sitz oder Geschäftstätigkeit in Hannover wurde als irreführend eingestuft.

Zusätzlich gilt: Keine übermäßige Nähe zu Behördenbezeichnungen, keine Superlative („beste“, „einzige“) und keine fremden Marken ohne Zustimmung. Ein Beispiel aus der Praxis: Die Bezeichnung „Trading GmbH Deutschland“ könnte als zu allgemein oder irreführend abgelehnt werden – passende Hinweise dazu finden sich im Artikel zur Trading GmbH gründen – Vorteile für aktive Anleger und Unternehmer.

In komplexeren Fällen oder bei internationalen Beteiligungen kann eine Vorabübersetzung und Prüfung des Namens über spezialisierte Plattformen wie beglaubigt.de eine praxisgerechte Lösung darstellen.

Welche zusätzlichen Anforderungen prüft das Handelsregister?

Die Prüfung durch das Handelsregister folgt einem formalisierten Maßstab, der sich aus den §§ 10, 11 HGB und § 4 GmbHG ergibt. Während die IHK vorab die inhaltliche Zulässigkeit des Namens bewertet, stellt das Registergericht sicher, dass alle rechtlich erforderlichen Bestandteile korrekt und vollständig angegeben sind.

Zentral ist die Angabe der zutreffenden Rechtsform im Namen – z. B. „GmbH“, „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „GmbH & Co. KG“. Diese Bezeichnung muss klar und lesbar an den Namen angefügt werden, da sie auf die Haftungsstruktur hinweist (§ 4 GmbHG). Eine fehlende oder falsch gesetzte Rechtsformangabe führt zur Zurückweisung der Anmeldung.

Unternehmensname prüfen

Besondere Aufmerksamkeit gilt bei Bezeichnungen, die Markennamen enthalten oder diesen ähneln. Wird z. B. ein geschützter Begriff wie „Allianz“ oder „Tesla“ im Namen verwendet, kann das Registergericht auch ohne markenrechtlichen Hinweis die Eintragung ablehnen – auf Grundlage des Prüfungsrechts nach § 37 HGB i.V.m. § 12 BGB.

Bei internationalen oder mehrsprachigen Gründungsunterlagen empfiehlt sich zur Registereinreichung der Einsatz geprüfter Übersetzungen. Plattformen wie beglaubigt.de bieten in solchen Fällen rechtssichere, elektronische Übersetzungen mit zertifizierter Qualifikation – insbesondere bei Registerauszügen, Gesellschafterverträgen oder Vollmachten.

Wie wird der Schutzbereich des Markengesetzes berücksichtigt?

Die IHK-Prüfung eines Firmennamens ersetzt nicht die Beachtung des Markenschutzes nach dem Markengesetz (MarkenG). Maßgeblich sind hier insbesondere die §§ 3, 5, 14 MarkenG, die sowohl den Eintragungsschutz als auch die Durchsetzung bestehender Markenrechte regeln. Selbst wenn ein Name lokal zulässig erscheint, kann er bundesweit oder EU-weit geschützte Markenrechte verletzen, sofern Ähnlichkeit in Wortlaut, Klang oder Branche besteht.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nimmt im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Ähnlichkeitsprüfung vor. Entscheidend sind u. a. die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Nähe der angebotenen Waren oder Dienstleistungen und der Gesamteindruck.

Kommt es zur Eintragung eines kollidierenden Firmennamens, steht dem Markeninhaber ein Widerspruchsrecht nach § 42 MarkenG sowie zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Die Registereintragung schützt also nicht vor markenrechtlichen Folgen – eine Haftung besteht unabhängig von der Kenntnis der älteren Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Ein praxisnahes Beispiel bietet ein Fall vor dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 09.06.2020 – 6 W 44/20), in dem ein Unternehmen trotz IHK-Freigabe zur Umbenennung verpflichtet wurde. Der Firmenname verletzte ein eingetragenes Wortzeichen mit Branchenbezug – obwohl im Registerverfahren keine Einwände erhoben wurden.

Wer grenzüberschreitend auftritt oder mit geschützten Begriffen arbeitet, sollte vorab eine professionelle Markenrecherche durchführen und Überschneidungen sorgfältig dokumentieren. Bei fremdsprachigen Firmennamen oder internationalen Beteiligungen empfiehlt sich zudem die sachgerechte Übersetzung markenrelevanter Unterlagen, z. B. über beglaubigt.de, um auch im Ausland Formverstöße und Haftungsrisiken zu vermeiden.

4. Nach der Prüfung: Eintragung & Markenschutz

Wie erfolgt die Eintragung nach erfolgreicher Namensprüfung?

Sobald der Unternehmensname die Prüfung durch IHK und ggf. Handelsregister bestanden hat, beginnt das formelle Eintragungsverfahren. Dieses erfordert einen notariell beglaubigten Eintragungsantrag gemäß § 12 HGB, der durch den oder die Geschäftsführer elektronisch beim Registergericht eingereicht wird.

Die Anmeldung muss sämtliche formalen Vorgaben erfüllen, insbesondere:

  • den vollständigen, geprüften Unternehmensnamen mit Rechtsformzusatz (z. B. GmbH, UG),
  • den Gesellschaftszweck laut Satzung,
  • und eine ordnungsgemäß unterzeichnete Gesellschafterliste (§ 8 Abs. 1 GmbHG, § 40 GmbHG).

Die Übermittlung an das zuständige Amtsgericht erfolgt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bzw. das Notarnetz. Nach § 10 HGB wird die Eintragung elektronisch bekannt gemacht, wodurch sie Rechtswirkung entfaltet und Dritten gegenüber Geltung beansprucht.

Die Veröffentlichung erfolgt über das Registerportal der Länder (handelsregister.de) und ist Voraussetzung für weitere Verwaltungsschritte – von der Gewerbeanmeldung bis zur steuerlichen Registrierung. Besonders bei grenzüberschreitenden Konstellationen ist zu beachten, dass Registerauszüge in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden müssen, etwa für Banken oder ausländische Investoren. Fachportale wie beglaubigt.de gewährleisten hierbei eine zügige, formgerechte Bearbeitung.

Weitere Details zur handelsregisterlichen Eintragung von Geschäftsführern und ihren Pflichten enthält der Beitrag unterhttps://beglaubigt.de/blog/handelsregisteranmeldung-geschaeftsfuehrer.

Wie lässt sich der Unternehmensname markenrechtlich sichern?

Die bloße Eintragung des Namens im Handelsregister gewährt keinen umfassenden Schutz vor Nachahmung oder unbefugter Nutzung. Um ein exklusives Nutzungsrecht am Unternehmensnamen zu sichern, empfiehlt sich die Eintragung als Marke nach den Vorgaben der §§ 3 ff. MarkenG. Der Schutz kann dabei sowohl auf nationaler Ebene beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt werden.

Eine frühzeitige Markenschutzstrategie sichert Priorität gegenüber späteren Anmeldungen und beugt rechtlichen Auseinandersetzungen vor. Sie schafft zudem klare Zuordnungen im Wettbewerb – insbesondere bei Online-Präsenzen, Marketingkampagnen und Lizenzierungen. Die Unterscheidungskraft des Namens, die grafische Darstellbarkeit und der Ausschluss von beschreibenden Begriffen sind für die Eintragungsfähigkeit zwingend erforderlich.

Die Kosten für eine nationale Marke belaufen sich regulär auf etwa 300 € inkl. amtlicher Gebühren bei einer Schutzdauer von zehn Jahren. Für eine Unionsmarke sind rund 850 € einzuplanen. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3 bis 6 Monate, abhängig von etwaigen Widersprüchen und dem Umfang der Waren- und Dienstleistungsklassen.

Markenschutz schützt nicht rückwirkend – wer eine GmbH gründet und auf Namenswahrnehmung am Markt setzt, sollte daher nicht auf die Registereintragung allein vertrauen. Eine fundierte Schutzstrategie umfasst neben der Markenanmeldung auch den Abgleich mit bestehenden Eintragungen. Mehr zur Kostenstruktur rund um die Gründung einer GmbH, inklusive Markenschutz, beschreibt der Beitrag unter https://beglaubigt.de/blog/was-kostet-es-eine-gmbh-zu-gruenden.

Welche Folgen drohen bei Namensverstößen nach Eintragung?

Die Eintragung eines Unternehmensnamens im Handelsregister schützt nicht vor zivilrechtlichen Konsequenzen, wenn dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Wird ein Name verwendet, der mit einer bereits bestehenden geschützten Marke kollidiert oder den Eindruck erweckt, an ein anderes Unternehmen angelehnt zu sein, drohen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 12 MarkenG sowie Rückabwicklungsansprüche aus § 812 BGB.

Bei Kennzeichen, die überregionale Bekanntheit genießen oder als eingeführte Marke eingetragen sind, besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Klage auf Schadensersatz. Voraussetzung ist eine erkennbare wirtschaftliche Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 MarkenG). Bereits die unbewusste Verwendung eines ähnlichen oder identischen Firmennamens kann zu teuren Abmahnungen und Gerichtsverfahren führen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt eine klare Linie bei marken- und namensrechtlicher Rufausbeutung oder systematischer Nachahmung. In der Entscheidung „HOT“ (BGH, Urteil vom 18.02.2016 – I ZR 216/14) wurde der Vertrieb unter verwechslungsfähigem Namen trotz vorheriger Registereintragung als wettbewerbswidrig und rechtsverletzend eingestuft.

Die IHK-Prüfung allein ersetzt keine markenrechtliche Recherche. Wird nach der Eintragung ein Konflikt erkannt, kann selbst die bestehende Eintragung nicht vor Löschung oder gerichtlichen Schritten schützen. Unternehmen mit internationaler Ausrichtung und mehrsprachiger Geschäftstätigkeit nutzen zunehmend Plattformen wie beglaubigt.de, um bereits im Vorfeld firmenrechtlich und sprachlich konsistente Dokumente einzureichen – auch zur Vermeidung grenzüberschreitender Konflikte.

5. Digitale Chancen & Strategische Tipps

Wie funktioniert die Namensprüfung online bei IHK und Register?

Die elektronische Namensprüfung bildet inzwischen einen zentralen Bestandteil digitaler Gründungsverfahren. Zahlreiche Industrie- und Handelskammern bieten webbasierte Formulare zur Einreichung des geplanten Unternehmensnamens – inklusive Angaben zur Rechtsform und zum vorgesehenen Geschäftszweck.

Über digitale Plattformen wie das IHK-Portal oder das Unternehmensserviceportal (USP) der Bundesländer lässt sich der Antrag vollständig online einreichen. Die IHK führt daraufhin eine Vorprüfung auf Verwechslungsgefahr, Unterscheidungskraft und Irreführung durch. Dabei kommen häufig automatisierte Tools zum Einsatz, die bestehende Eintragungen im Handelsregister mit dem vorgeschlagenen Namen abgleichen.

Ergänzend erfolgt die Einsichtnahme durch den Nutzer in öffentliche Registerdaten – etwa über das gemeinsame Registerportal der Länder. So lässt sich in Echtzeit prüfen, ob ein Name bereits identisch oder ähnlich eingetragen wurde. Auch die Nachverfolgung des Prüfstatus und eventueller Rückfragen erfolgt mittlerweile digital.

In Kombination mit der Online-Registeranmeldung (§ 12 HGB i. V. m. § 8 Abs. 1 GmbHG) beschleunigen diese Verfahren die Gründung erheblich. Plattformen wie das Notarportal oder beglaubigt.de ermöglichen zusätzlich die rechtssichere Übermittlung elektronisch beglaubigter Unterlagen im Rahmen des Digitalisierungsprozesses nach § 378 FamFG.

Dadurch wird die Schnittstelle zwischen Namensprüfung, notarieller Anmeldung und Handelsregistereintragung deutlich effizienter und zugleich rechtlich belastbarer.

Welche SEO- und Branding-Aspekte sind bei der Namenswahl relevant?

Neben der rechtlichen Zulässigkeit spielt auch die strategische Auffindbarkeit im Netz eine zentrale Rolle bei der Auswahl des Unternehmensnamens. Besonders bei digital operierenden Firmen gilt: Der Firmenname ist auch Teil der Domain- und Sichtbarkeitsstrategie.

Dabei sollte der Name relevante Schlüsselbegriffe (Keywords) aus dem unternehmerischen Tätigkeitsfeld enthalten – ohne in reines Keyword-Stuffing zu verfallen. Denn überoptimierte Namen wie „Bauunternehmen-Bonn-GmbH“ mögen kurzfristige Ranking-Effekte erzielen, verlieren jedoch schnell an Markenprofil und unterscheiden sich kaum von generischen Begriffen.

Empfehlenswert ist daher eine Kombination aus thematischer Nähe und Markenfähigkeit. Beispiele wie „Flaschenpost“, „Taxfix“ oder „Streiff & Helmold“ zeigen, wie sich prägnante Namen mit hohem Wiedererkennungswert langfristig im Markt etablieren lassen – trotz oder gerade wegen ihrer geringen Keyword-Dichte.

Die Balance zwischen algorithmischer Sichtbarkeit und menschlicher Merkfähigkeit entscheidet letztlich über Erfolg im digitalen Raum. Neben Domainwahl und URL-Struktur empfiehlt sich daher auch die Prüfung auf Social-Media-Verfügbarkeit und semantische Abgrenzbarkeit.

Für international tätige Unternehmen kann es außerdem geboten sein, mehrsprachige Varianten oder transliterierte Fassungen rechtssicher zu dokumentieren – beispielsweise über beglaubigt.de, wenn in mehreren Jurisdiktionen ein einheitlicher Markenauftritt verfolgt wird.

Wie vermeidest du typischen Fallen bei der Namenswahl?

Bereits im Vorfeld der eigentlichen Firmengründung sollte geprüft werden, ob der geplante Unternehmensname geschützte Begriffe enthält, deren Verwendung nach § 1 Abs. 1 KWG oder § 5 Abs. 1 VAG untersagt oder genehmigungspflichtig ist. Bezeichnungen wie „Bank“, „Versicherung“, „Kreditinstitut“ oder „Anwaltskanzlei“ dürfen ohne entsprechende Zulassung nicht Bestandteil eines Unternehmensnamens sein.

Auch außerhalb des nationalen Rechtsraums ergeben sich Risiken. Wer eine Expansion in EU- oder Drittstaatenmärkte plant, sollte Markenkollisionen im Ausland frühzeitig ausschließen. Ein Name, der in Deutschland frei verwendbar ist, kann in Frankreich oder den USA bereits markenrechtlich geschützt sein – oder in bestimmten Sprachräumen negativ konnotiert wirken.

Unternehmensname prüfen

Um auch bei mehrsprachigen Gründungsunterlagen Rechtssicherheit zu wahren, etwa bei einem Sitz im Ausland oder mehreren Gesellschaftern, kann eine beglaubigte Übersetzung über beglaubigt.de die Einreichung bei Behörden erleichtern und Rückfragen vermeiden.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Rechtskonform firmieren: Unternehmensname prüfen – formfest, abgrenzbar, eintragungsfähig

Wer eine GmbH gründet, benötigt einen Unternehmensnamen, der nicht nur kreativ, sondern vor allem rechtlich belastbar ist. Die Anforderungen der IHK und des Handelsregisters lassen sich nicht delegieren – sie müssen systematisch erfüllt und dokumentiert werden, um Eintragungsfähigkeit, Markenschutz und rechtssicheren Geschäftsbetrieb zu gewährleisten.

Für die rechtssichere Namensführung einer GmbH sind folgende Punkte zu beachten:

Formale Anforderungen gem. §§ 18–19 HGB: Der Firmenname muss Unterscheidungskraft aufweisen, darf nicht irreführen und muss die gewählte Rechtsform korrekt enthalten (z. B. GmbH, UG).
Prüfung durch die IHK: Bei der Vorabprüfung werden Verwechslungsgefahren mit bestehenden Firmen sowie Verstöße gegen das Irreführungsverbot identifiziert. Eine Ablehnung erfolgt bei rein beschreibenden oder täuschenden Namen.
Markenrechtliche Risiken (§§ 3, 5 MarkenG): Schon zugelassene Firmennamen können nachträglich markenrechtlich beanstandet werden. Deshalb sollte eine parallele Markenrecherche erfolgen.
Nachweise zur Firmierung: Handelsregister und Notar erwarten vollständige Unterlagen – einschließlich Geschäftsgegenstand, Rechtsformzusatz und ggf. beglaubigter Übersetzungen bei grenzüberschreitenden Beteiligungen. Für mehrsprachige Dokumente empfiehlt sich der Einsatz spezialisierter Anbieter wie beglaubigt.de.

Vermeidung von typischen Fehlerquellen:

  • keine geschützten Begriffe ohne Sondergenehmigung (z. B. „Versicherung“, „Bank“),
  • kein Keyword-Stuffing bei digital ausgerichteten Firmen,
  • keine Verwendung von Begriffen mit behördlicher, geografischer oder fachlicher Suggestivwirkung ohne Sachgrund.

Eintragung nach positiver Prüfung: Erst nach rechtskonformer Benennung kann der Handelsregistereintrag erfolgen – inkl. notarieller Anmeldung und Veröffentlichung gemäß § 10 HGB.
Haftungs- und Schutzfolgen: Ein rechtswidrig gewählter Name kann Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Löschungsansprüche auslösen (§ 12 MarkenG, § 823 BGB, § 812 BGB). In der Praxis entstehen daraus häufig kostenintensive Umfirmierungen und Reputationsrisiken.

Ein tragfähiger Unternehmensname ist mehr als ein Marketingelement – er ist juristisches Identifikationsmerkmal, haftungsrelevanter Bestandteil der Firma und zentral für rechtssicheren Geschäftsbetrieb. Wer frühzeitig Rechtssicherheit schafft, minimiert operative Risiken und schafft Spielraum für spätere Markenstrategien und Expansion.

Wie beglaubigt.de bei der Namensprüfung und Eintragung Ihrer GmbH unterstützt

beglaubigt.de stellt eine digitale Lösung bereit für alle, die im Rahmen der Namensprüfung und Handelsregistereintragung auf beglaubigte Unterlagen oder mehrsprachige Dokumentationen angewiesen sind – etwa bei Firmengründungen mit internationalem Bezug, ausländischen Gesellschaftern oder grenzüberschreitender Unternehmensstruktur.

Die Plattform bietet:

– den schnellen Zugang zu vereidigten Fachübersetzern, spezialisiert auf gesellschaftsrechtliche Dokumente wie Firmennamenserklärungen, Registeranmeldungen, Gesellschafterlisten oder Satzungen,
– die rechtskonforme Erstellung beglaubigter Übersetzungen zur Vorlage bei IHK, Handelsregister oder Markenamt – digital signiert oder klassisch in Papierform,
– mehrsprachige Fassung von Anmeldedokumenten, insbesondere bei ausländischen Investoren oder bei paralleler Anmeldung von Domain, Marke und Firma in mehreren Rechtsräumen,
– eine präzise Abwicklung nach deutschem Notariatsrecht und unter Einhaltung der Vorgaben von Handelsregisterverordnung, HGB und EU-Dienstleistungsrichtlinie.

Gerade bei international agierenden Gründern, bei geplanten EU-weiten Markeneintragungen oder bei komplexen Unternehmensbezeichnungen mit mehrsprachiger Bedeutung stellt beglaubigt.de sicher, dass die Dokumentation auch formell durchsetzbar ist – gegenüber Ämtern, Banken und Investoren.

Durch die Verbindung aus juristisch geprüfter Fachsprache, digitalem Bestellprozess und schneller Verfügbarkeit ist beglaubigt.de die bevorzugte Lösung für alle, die ihre Unternehmensbenennung rechtssicher und länderübergreifend umsetzen möchten.
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Firmenname schützen: Wie du deinen Firmennamen rechtlich absicherst

Die Wahl und Absicherung eines Firmennamens ist für Unternehmen essenziell, um sich am Markt klar zu positionieren und langfristig rechtlichen Schutz zu gewährleisten. Ein unverwechselbarer Firmenname sichert nicht nur die Unterscheidbarkeit gegenüber Wettbewerbern, sondern schützt auch vor Abmahnungen und rechtlichen Streitigkeiten. Dabei gilt es, die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Markengesetz (MarkenG) genau zu beachten. Insbesondere die Eintragung im Handelsregister stellt eine formale Grundlage dar, gewährleistet aber allein noch keinen umfassenden Schutz. Vielmehr sollte der Firmenname auf Unterscheidungskraft geprüft werden, um eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken oder Unternehmensnamen auszuschließen. Dabei sind neben der deutschen Sprache auch branchenspezifische und internationale Aspekte zu berücksichtigen. Vor einer endgültigen Anmeldung empfiehlt sich eine gründliche Vorabrecherche in nationalen und internationalen Datenbanken, wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Diese Recherche minimiert das Risiko von Markenrechtsverletzungen und fördert die spätere Eintragungsfähigkeit. Zudem ist die Nutzung sprachlicher Varianten oder Übersetzungen des Firmennamens zu prüfen, um den Schutzbereich auch auf internationaler Ebene zu erweitern. Die konsequente Berücksichtigung dieser Faktoren stärkt die Markenführung und vermeidet spätere Konflikte.

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