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Firmenname prüfen: So stellst du sicher, dass dein Wunsch-Name verfügbar ist

Felix Gerlach

Felix Gerlach

12. May 2025

Firmennamen sind mehr als bloße Etiketten – sie schaffen Identität, wirken nach außen, binden Kundschaft und strukturieren unternehmerisches Handeln. Wer einen Firmennamen wählt, trifft keine ästhetische, sondern eine rechtliche Entscheidung. Denn: Schon mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht ein Namensschutz gemäß § 12 BGB i. V. m. §§ 17 ff. HGB – aber eben nur im konkreten geschäftlichen Kontext, geografisch und branchenspezifisch begrenzt.

Zwischen kreativer Idee und rechtssicherem Auftritt liegt daher ein Verfahren, das nicht nur die Verfügbarkeit, sondern auch die Schutzfähigkeit systematisch prüfen muss. Wird der Name unterscheidungskräftig verwendet? Lässt sich Verwechslungsgefahr nach § 30 HGB ausschließen? Besteht bereits eine identische Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG oder eine verwechslungsfähige Domainregistrierung?

Eintragungsfähigkeit, Branchenbezug und sprachliche Klarheit sind nicht optional, sondern Voraussetzung für jede gewerbliche Tätigkeit unter eigenem Namen. Verstöße gegen Namensrechte Dritter (§§ 5, 15 MarkenG), lauterkeitsrechtliche Irreführung (§ 5 UWG) oder nicht eintragungsfähige Bezeichnungen (§ 18 HGB) führen nicht nur zur Löschung, sondern können kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsklagen nach sich ziehen.

Firmenname prüfen

Fehlt diese Vorbereitung, drohen nicht nur rechtliche Kollisionen, sondern auch wirtschaftlicher Schaden durch spätere Umfirmierungen, Imageverlust oder Suchmaschinenkonflikte. Gerade bei expansiv aufgestellten Geschäftsmodellen – etwa im E-Commerce, Consulting oder der SaaS-Branche – ist Mehrfachschutz durch Firmen-, Marken- und Domainrecht häufig unerlässlich.

Rechtssicherheit beginnt also nicht mit der ersten Rechnung oder der Eintragung beim Gewerbeamt, sondern bereits bei der Konzeption des Namens. Die formale Absicherung durch Gesellschaftsvertrag, Domainreservierung und ggf. Markeneintragung ist ebenso Teil des Gründungsprozesses wie Kapitalnachweis oder Geschäftszweckdefinition.

Wer diesen Prozess rechtssicher und zeitsparend durchlaufen will, kann auch auf spezialisierte, digitale Lösungen wie beglaubigt.de zurückgreifen – etwa zur mehrsprachigen Registerrecherche, Dokumentenerstellung oder notariellen Beglaubigung bei internationalen Gesellschaften.

So wird aus einer Idee ein rechtlich belastbarer Unternehmensauftritt – klar, unterscheidbar und geschützt.

1. Rechtlicher Rahmen & Grundlegende Begriffe

Was heißt „Firmenname prüfen“ rechtlich?

Wer seinen Firmennamen prüfen möchte, muss wissen, was der Begriff „Firma“ im juristischen Sinne bedeutet. Gemäß § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und Unterschriften abgibt. § 18 HGB konkretisiert die Anforderungen: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf keine irreführenden Angaben enthalten.

Ein Firmenname ist also keine bloße Fantasiebezeichnung, sondern eine rechtlich geschützte Geschäftsbezeichnung mit klaren formalen Voraussetzungen. Die Prüfung umfasst daher nicht nur die gestalterische Eignung, sondern auch die Vereinbarkeit mit geltendem Handels-, Marken- und Wettbewerbsrecht.

Rechtlich zu trennen ist der Firmenname von der Marke (§ 3 MarkenG) und der Internet-Domain. Während der Firmenname vorrangig im Handelsregister eingetragen wird, schützt die Marke Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Domains hingegen unterliegen keinem eigenständigen Schutzrecht, können aber zivilrechtliche Konflikte auslösen, etwa bei markenrechtswidriger Verwendung.

Um die Verfügbarkeit eines Firmennamens rechtskonform zu prüfen, sind folgende Schutzbereiche relevant:

  • Handelsrecht (HGB): Eintragungspflicht bei Kaufleuten, §§ 17–19 HGB
  • Markenrecht (MarkenG): Identitäts- oder Ähnlichkeitskonflikte mit bestehenden Marken (§§ 14, 15 MarkenG)
  • Lauterkeitsrecht (UWG): Irreführung (§ 5 UWG), Rufausbeutung (§ 4 Nr. 3 UWG)

Schon im Vorfeld einer Handelsregisteranmeldung empfiehlt sich daher eine detaillierte Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche. Diese umfasst nicht nur den Namen selbst, sondern auch klangliche, schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeiten. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Das OLG München (Az. 6 U 3039/21) untersagte einem Unternehmen die Nutzung einer Geschäftsbezeichnung, die in Schriftbild und Branche der Marke eines Konkurrenten zu stark ähnelte.

Eine rechtliche Überprüfung erfolgt idealerweise über kombinierte Recherchen in:

  • dem Handelsregister (www.handelsregister.de)
  • dem DPMAregister für nationale Marken
  • EUIPO und WIPO für Unions- und internationale Marken
  • Suchmaschinen und Domain-Abfragen

Die bloße Existenz einer freien Domain oder nicht eingetragenen Marke genügt nicht, um einen Namen risikofrei nutzen zu können. Selbst bei nicht eingetragenen Bezeichnungen können etwa über § 5 Abs. 2 MarkenG geschäftliche Kennzeichen Schutz erlangen, sofern sie Verkehrsgeltung besitzen.

Wer mit grenzüberschreitenden Firmennamen oder Übersetzungen zu tun hat – etwa bei internationalen Holdingstrukturen – kann bei beglaubigt.de rechtssichere Übersetzungen der relevanten Registerdokumente und Gesellschaftsverträge erstellen lassen.

Welche Rolle spielen IHK und Handelsregister bei der Prüfung?

Bei der Prüfung eines Firmennamens gemäß § 18 HGB sind sowohl die Industrie- und Handelskammern (IHK) als auch das zuständige Registergericht beteiligt. Beide Institutionen verfolgen unterschiedliche Prüfungsziele, greifen aber in einem abgestimmten Verfahren ineinander.

Die IHK nimmt im Vorfeld der Handelsregistereintragung eine sachlich-inhaltliche Prüfung des Namens vor. Maßstab sind dabei die Anforderungen an Unterscheidungskraft, keine Irreführungsgefahr (§ 18 Abs. 2 HGB) und brancheninterne Abgrenzbarkeit. Die Kammer prüft, ob der Name geeignet ist, den Geschäftsbetrieb des Anmeldenden eindeutig von anderen Unternehmen abzugrenzen.

Beispiele für Ablehnungsgründe durch die IHK:

  • beschreibende Angaben ohne unterscheidungskräftigen Zusatz (z. B. „Software Solutions GmbH“)
  • irreführende Angaben zum Tätigkeitsbereich (z. B. „Institut“ bei fehlender Forschungstätigkeit)
  • klangliche oder schriftbildliche Nähe zu bestehenden Firmen derselben Branche im gleichen Registerbezirk

Im Anschluss übermittelt die IHK ein schriftliches Prüfungsergebnis an den Notar oder direkt an das Registergericht. Dieses nimmt daraufhin eine formale und rechtliche Kontrolle vor – insbesondere im Hinblick auf die korrekte Rechtsformbezeichnung (§ 19 HGB), zulässige Kürzungen, Eintragungsfähigkeit sowie die Vereinbarkeit mit der Handelsregisterordnung (HRV).

Das Registergericht ist nicht an die Einschätzung der IHK gebunden, berücksichtigt diese aber regelmäßig bei der Entscheidung über die Eintragung. In Zweifelsfällen kommt es vor, dass der Richter Nachbesserungen fordert oder Eintragungen mit Verweis auf § 37 Abs. 2 HGB zurückweist.

Die Verfahrensdauer unterscheidet sich:
IHK-Prüfungen dauern in der Regel wenige Tage,
Registergerichte benötigen je nach Bundesland und Auslastung ein bis drei Wochen.

Wird eine Firma nicht beanstandet, erfolgt die Eintragung im Handelsregister nach notarieller Beglaubigung. Bei internationalen Geschäftsbezeichnungen oder fremdsprachigen Bestandteilen kann es erforderlich sein, beglaubigte Übersetzungen einzureichen.

2. Vorbereitung: Recherche & Vorabprüfung

Wie führst du eine Basis-Recherche im Handelsregister durch?

Um bei der Firmennamenprüfung rechtliche Konflikte zu vermeiden, empfiehlt sich vor jeder Anmeldung eine eigenständige Recherche im Handelsregisterportal. Das zentrale Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de erlaubt den kostenfreien Zugriff auf Firmenbezeichnungen im deutschen Handelsregister. Die Abfrage kann nach Name, Sitz oder Registergericht erfolgen.

Ziel dieser Recherche ist es, sowohl exakte Namensgleichheiten als auch Verwechslungsrisiken zu identifizieren. Bereits geringe Ähnlichkeiten in Klang, Schreibweise oder Branche können im Einzelfall zur Ablehnung einer Eintragung führen oder spätere Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Empfehlenswert ist eine Suche nach:

  • dem gewünschten Namen in identischer Schreibweise
  • variierenden Schreibformen, z. B. mit Bindestrichen, Abkürzungen oder englischen Entsprechungen
  • Kombinationen mit branchenspezifischen Zusätzen (z. B. „IT“, „Logistik“, „Consulting“)
  • ähnlichen Begriffen innerhalb derselben Region oder Branche

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis legen den Fokus nicht nur auf den Namen, sondern auch auf die Branchennähe. So kann selbst ein formal unterscheidbarer Name wie „Bergmann Consulting GmbH“ unzulässig sein, wenn bereits eine „Bergmann Beratung GmbH“ mit ähnlicher Tätigkeit am selben Ort eingetragen ist. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Verkehrs eine Verwechslungsgefahr (§ 18 Abs. 1 HGB) besteht.

Die Basis-Recherche deckt ausschließlich den Handelsregisterbereich ab. Für umfassendere Prüfungen – etwa in Bezug auf Marken oder Domains – ist eine ergänzende Recherche in DPMAregister, EUIPO und WHOIS-Datenbanken erforderlich. Wer eine firmenspezifische Auslandsstrategie plant, sollte zusätzlich prüfen, ob der gewünschte Firmenname in anderen Ländern bereits registriert oder geschützt ist.

Für diesen Zweck ist es sinnvoll, sprachlich identische oder ähnliche Bezeichnungen auch in Übersetzung zu erfassen. Wird eine beglaubigte fremdsprachige Version für die Eintragung benötigt, etwa bei mehrsprachigen Gesellschaftsverträgen, lässt sich diese über beglaubigt.de digital und rechtssicher erstellen.

Wann ist eine Markenrecherche beim DPMA sinnvoll?

Wer einen Firmennamen nutzen möchte, sollte prüfen, ob dieser bereits als Marke geschützt ist – selbst dann, wenn keine Eintragung im Handelsregister besteht. Markenrechte entstehen entweder durch Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder im Ausnahmefall durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Eine Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist daher unverzichtbar, um Kollisionen mit bestehenden Markenrechten zu vermeiden.

Besonders relevant ist § 14 MarkenG, der nicht nur die Nutzung identischer, sondern auch ähnlicher Zeichen unter Schutz stellt. Eine Markenverletzung liegt bereits dann vor, wenn durch die Verwendung eines jüngeren Zeichens beim Publikum die Gefahr besteht, dass es gedanklich mit der älteren Marke verknüpft wird (vgl. BGH, GRUR 2021, 1163 – "Quattro Pro"). Dabei spielt nicht nur der Name eine Rolle, sondern auch visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeiten.

Zur Basisrecherche dienen folgende Datenbanken:

  • DPMAregister: Recherche nach deutschen Wort- und Bildmarken
  • TMview (EUIPO): Einblick in EU-Marken und internationale Marken mit Schutz in Europa
  • Madrid Monitor (WIPO): Abfrage international registrierter Marken nach dem Madrider Abkommen

Es empfiehlt sich, nicht nur nach identischen Begriffen zu suchen, sondern auch:

  • phonetische Varianten und alternative Schreibweisen zu prüfen
  • Wortbestandteile getrennt zu analysieren
  • Branchenklassifizierungen (Nizza-Klassen) zu berücksichtigen

Die Abdeckung aller relevanten Märkte ist entscheidend – vor allem bei Online-Geschäften, internationalen Zielgruppen oder geplanten Expansionen. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Das OLG Frankfurt (Az. 6 U 40/19) untersagte einem Start-up die Nutzung eines Domainnamens, da dieser mit einer älteren Wortmarke verwechslungsfähig war – obwohl keine Firma unter diesem Namen im Handelsregister eingetragen war.

Auch bei einer bereits erfolgten DPMA-Anmeldung durch Dritte kann der Name unter Umständen nicht genutzt werden – etwa bei einer ähnlichen Dienstleistungsklasse oder bei bestehender Markenüberwachung durch Rechteinhaber. Wer zusätzlich auf Übersetzungen oder fremdsprachige Varianten des Firmennamens setzt, sollte deren Markenschutz ebenfalls überprüfen. Für beglaubigte Übersetzungen entsprechender Eintragungsnachweise kann beglaubigt.de unterstützend eingebunden werden.

Wie unterstützt SEO- und Domain-Recherche deine Namenswahl?

Bereits im frühen Stadium der Namensfindung ist eine parallele SEO-Analyse und Domainverfügbarkeitsprüfung unerlässlich, um langfristige Sichtbarkeit und Auffindbarkeit zu sichern. Ein Firmenname sollte nicht nur marken- und handelsrechtlich zulässig, sondern auch online durchsetzungsfähig sein – insbesondere bei digital orientierten Geschäftsmodellen.

Suchmaschinenoptimierung (SEO) profitiert von klar strukturierten, kurzen und sprechenden Bezeichnungen, die semantisch mit der angebotenen Leistung oder Branche korrespondieren. Ein Beispiel: Der Begriff „Berggut Bio“ enthält bereits relevante Keywords und begünstigt damit eine bessere Einordnung durch Google-Algorithmen. Gleichzeitig erhöht eine solche Struktur die Klickwahrscheinlichkeit und Nutzererinnerung.

Bei der Domainwahl ist zu prüfen, ob:

  • die .de-, .com- und ggf. .eu-Domain noch registrierbar ist
  • alternative Schreibweisen und häufige Tippfehler als Weiterleitungen gesichert werden können
  • es bereits aktive Domains mit ähnlichem Namen gibt, die zu Verwechslungen führen könnten

Gerichte erkennen in der frühzeitigen Domainvergabe ein Indiz für rechtmäßige Nutzung, solange keine Marken- oder Namensrechte verletzt werden (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 – „sr.de“). In der Praxis lohnt es sich, zusätzlich eine WHOIS-Abfrage durchzuführen, um Eigentümerstrukturen und eventuelle Markeninhaber zu identifizieren.

Ein unterschätzter Aspekt ist die Prüfung internationaler Varianten. Wer auf Expansionsfähigkeit setzt, sollte sicherstellen, dass der Firmenname in verschiedenen Sprachen keine unerwünschten Bedeutungen aufweist oder gegen lokale Rechte verstößt. Auch unterschiedliche Domain-Endungen (.fr, .co.uk, .in) sollten bei globalen Strategien frühzeitig gesichert werden.

3. Verfahren: Formalitäten Bei Beantragung

Wie läuft die IHK‑Prüfung ab und welche Unterlagen sind nötig?

Bevor der Firmenname offiziell im Handelsregister eingetragen wird, erfolgt eine Prüfung durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Antrag auf Firmierung wird dabei elektronisch über die IHK-Plattform oder in Einzelfällen schriftlich eingereicht. Er enthält neben dem gewünschten Namen auch Angaben zur Rechtsform und zur beabsichtigten Tätigkeit bzw. Branche.

Die Prüfung durch die IHK bezieht sich insbesondere auf:

  • Irreführungsgefahr gemäß § 18 Abs. 2 HGB, etwa durch unzutreffende Branchenangaben oder suggerierte Unternehmensgröße
  • Unterscheidungskraft im Vergleich zu bereits existierenden Firmen im selben Registerbezirk
  • Tatsächliche Übereinstimmung mit der gewählten Rechtsform, z. B. durch den Zusatz „GmbH“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“

Nach Eingang erfolgt eine schriftliche Mitteilung des Prüfergebnisses. Wird der Firmenname akzeptiert, kann der Gründungsprozess mit dem Notar fortgesetzt werden. Im Ablehnungsfall wird die Begründung der IHK dargelegt – etwa bei zu allgemeiner Bezeichnung oder kollisionsverdächtiger Namensähnlichkeit. Ein häufiges Beispiel: „IT Solutions GmbH“ wird regelmäßig zurückgewiesen, sofern keine präzisierende Ergänzung zur Tätigkeit vorliegt.

Bei Ablehnung muss der Name angepasst und ein erneuter Antrag eingereicht werden. Dabei ist es ratsam, alternative Vorschläge direkt mitzuliefern, um das Verfahren zu beschleunigen. Einige Kammern bieten auf Anfrage auch ein telefonisches Feedback zur vorab geplanten Bezeichnung, was Zeit spart.

Für Firmengründungen mit fremdsprachigen Gesellschaftsstrukturen kann beglaubigt.de bei der rechtskonformen Übersetzung von Gesellschaftsverträgen oder Registerunterlagen einen digitalen Mehrwert leisten – insbesondere bei paralleler Eintragung im Ausland.

Welche Formvorgaben verlangt das Handelsregister?

Die Eintragung eines Firmennamens in das Handelsregister ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Formvorgaben nach §§ 18 ff. HGB eingehalten werden. Eine der zentralen Anforderungen besteht in der klaren Angabe der Rechtsform – etwa durch Zusätze wie „GmbH“, „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „AG“. Diese müssen fest mit dem Firmennamen verbunden und dürfen nicht bloß als beschreibender Zusatz verstanden werden.

Die Struktur des Namens selbst muss ordnungsgemäß gegliedert sein. Dies umfasst insbesondere:

die korrekte grammatikalische Form (Genus), z. B. bei ausländischen Namen oder Kunstwörtern

die Zulässigkeit von Personen- und Sachbezeichnungen, sofern keine Irreführung besteht

die Funktion im Geschäftsverkehr, also ob der Name unternehmerische Tätigkeit korrekt widerspiegelt

Unzulässige oder formfehlerhafte Firmennamen führen regelmäßig zur Zurückweisung durch das Registergericht. Wird die Eintragung dennoch vorgenommen, kann sie mit dem Hinweis „n. A.“ („nicht akzeptiert“) erfolgen – was in Folge für Kreditinstitute, Geschäftspartner oder Behörden Rechtsunsicherheit erzeugt.

Gerichte wie das OLG Hamm (Beschluss vom 21.02.2019 – 27 W 11/19) bestätigen, dass unzureichende oder falsch strukturierte Firmenbestandteile eine Eintragung verzögern oder ganz verhindern können. Vorab-Recherche und rechtliche Prüfung des Namensaufbaus sind daher empfehlenswert.

Weitere Hinweise zur Handelsregisteranmeldung – insbesondere bei Geschäftsführerwechseln – finden sich in diesem Beitrag.

Wann solltest du Marken- oder Domainrecht parallel beantragen?

Während die IHK bei der Namensprüfung vorrangig firmenrechtliche Kriterien nach § 18 HGB bewertet, bietet das Markenrecht darüber hinaus einen erweiterten Schutzumfang – insbesondere gegen Nachahmung oder unlauteren Wettbewerb. Wer seinen Firmennamen markenrechtlich sichern möchte, sollte parallel zur IHK-Prüfung auch die Eintragungsfähigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und ggf. bei der EUIPO (Unionsmarke) prüfen lassen.

Gleichzeitig empfiehlt sich eine Verfügbarkeitsrecherche für passende Domains. Dabei ist insbesondere auf die Endungen .de, .com und ggf. länderspezifische TLDs wie .at oder .ch zu achten. Domains mit identischem oder verwechslungsfähigem Namen, die bereits registriert sind, können langfristig Reichweite und Branding erheblich einschränken.

Für ein konsistentes Auftreten lohnt sich zudem die parallele Prüfung und ggf. Reservierung von Social-Media-Handles. Folgende Kombinationen können gleichzeitig angemeldet werden:

Markenrechtlich: beim DPMA oder internationalen Ämtern

Domainrechtlich: über Registrare wie DENIC oder ICANN

Plattformbasiert: auf Social Media (z. B. Instagram, LinkedIn, TikTok)

Ziel ist es, einheitliche Namensrechte auf allen Kanälen gleichzeitig zu sichern, um spätere Konflikte oder teure Rückkäufe zu vermeiden.

Ein strukturierter Ansatz lässt sich insbesondere bei Unternehmensgründungen effizient umsetzen – beglaubigt.de erläutert unter https://beglaubigt.de/blog/was-kostet-es-eine-gmbh-zu-gruenden, wie dieser Prozess konkret ablaufen kann.

4. Durchsetzung & Rechtliche Konsequenzen

Welche Rechte hast du gegen Nachahmer deines Firmennamens?

Wer seinen Firmennamen wirksam geschützt hat, kann sich bei Nachahmung oder Verwechslungsgefahr auf eine Vielzahl von zivilrechtlichen Schutzansprüchen stützen. Grundlage dafür sind insbesondere § 14 MarkenG (bei eingetragenen Marken) sowie § 12 UWG (bei geschäftlicher Bezeichnung ohne Markeneintragung). Beide Normen ermöglichen es, gegen identische oder ähnliche Namen im geschäftlichen Verkehr vorzugehen.

Typischerweise können Betroffene:

  • eine Abmahnung durch eine Kanzlei aussprechen lassen
  • einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO stellen
  • Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche einklagen, wenn ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist

Die Gerichte legen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht nur auf den Klang oder die Schreibweise Wert, sondern auch auf die Branche, Bekanntheit und grafische Gestaltung. So entschied das OLG Frankfurt (Urt. v. 16.12.2021, Az. 6 U 161/20), dass selbst bei ähnlicher Schreibweise und gleichem Marktsegment eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, wenn die jüngere Bezeichnung keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt.

In der Praxis zeigt sich: Ein frühzeitig geprüfter Firmenname bietet bessere Angriffs- und Verteidigungspositionen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor Eintragung Markenrechte prüfen und geltend machen – insbesondere im digitalen Umfeld, wo Nachahmungen durch Domains oder Social-Media-Handles zunehmen.

Für strukturierte Durchsetzungsmöglichkeiten in Gründungs- oder Streitfällen stellt beglaubigt.de fundierte Informationen bereit, etwa zur rechtlichen Durchsetzbarkeit von Geschäftsbezeichnungen.

Was tun bei einem abgelehnten Wunsch‑Namen?

Wird der Firmenname im Rahmen der Eintragung durch die IHK oder das Registergericht abgelehnt, ist eine sofortige Korrektur möglich. Häufig genügt es, den Namen durch zusätzliche Bestandteile zu individualisieren. Dafür eignen sich:

Firmenname prüfen

Die neue Version muss anschließend erneut eingereicht werden. Eine erneute IHK-Prüfung nach § 18 HGB erfolgt dann unter Berücksichtigung der geänderten Fassung. Es empfiehlt sich, vor der nächsten Einreichung Rücksprache mit der IHK zu halten oder einen kurzen formlosen Namensvorschlag zur Vorprüfung einzureichen.

Ein prägnantes Beispiel liefert das OLG München (Urt. v. 15.12.2011, Az. 29 U 2513/11): Der ursprüngliche Firmenname wurde als irreführend eingestuft, da er auf eine überregionale Tätigkeit schließen ließ, obwohl das Unternehmen rein lokal operierte. Erst nach Hinzufügen eines Ortsnamens konnte der Eintrag erfolgen.

Die Ablehnung eines Firmennamens muss also nicht das Ende eines kreativen Konzepts bedeuten. Wer seine Eintragung strategisch vorbereitet und in Zweifelsfällen professionelle Prüfung hinzuzieht, steigert die Erfolgschancen deutlich. Unterstützung bietet etwabeglaubigt.de mit klaren Informationen zum Anmeldeprozess und zur Kommunikation mit Registerstellen.

Wie reagierst du auf Namensverletzungen durch Dritte?

Unternehmer, die ihren Firmennamen aktiv schützen möchten, sollten systematisches Monitoring betreiben. Tools wie MarkMonitor, DomainWatch oder der Beobachtungsdienst des DPMA helfen dabei, frühzeitig Marken- oder Domainverletzungen zu erkennen. Dabei werden neu registrierte Domains, veröffentlichte Marken oder Social-Media-Handles automatisiert mit dem eigenen Namen abgeglichen.

Kommt es zur unbefugten Nutzung eines ähnlichen oder identischen Namens durch Dritte, ist ein strukturiertes Vorgehen geboten. Der erste Schritt erfolgt regelmäßig über eine Abmahnung mit Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 1 UWG, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, kann der nächste Schritt ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 935 ZPO sein, insbesondere bei akuter Verwechslungsgefahr oder drohendem wirtschaftlichen Schaden.

Die gerichtliche Durchsetzung kann neben Unterlassung auch Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 6 MarkenG umfassen. Maßgeblich ist hierbei die nachweisbare markenrechtliche Priorität und das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr. In der Praxis entscheiden Gerichte häufig zugunsten des zuerst eingetragenen oder genutzten Namens, sofern dieser konsequent geschützt wurde.

Um rechtzeitig zu handeln, setzen viele Unternehmen auf externe Monitoring-Dienstleister oder spezialisierte Plattformen. Wer seine Rechte bereits beim Namen gründlich abgesichert hat – etwa durch Markenanmeldung, Domainblockierung und Recherche – reduziert das Risiko für teure Verfahren erheblich.

5. Strategien zur Langfristigen Absicherung

Wie wählst du einen rechtssicheren Firmennamen aus?

Ein rechtssicherer Firmenname muss gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gemeint ist damit, dass der Name nicht rein beschreibend sein darf – also keine bloße Angabe wie „Autohaus Berlin GmbH“ ohne weiteren Zusatz. Auch Verwechslungsgefahr mit bestehenden Namen ist zu vermeiden, was durch eine klare Eindeutigkeit und Branchenabgrenzung erreicht wird.

In der Praxis empfiehlt sich eine strukturierte Vorprüfung auf Basis einer Checkliste. Diese umfasst:

  • HGB-Vorgaben wie Rechtsformzusatz (§ 19 Abs. 1 HGB),
  • Markenähnlichkeiten nach § 14 MarkenG (Eintragung oder Verkehrsgeltung),
  • Domainverfügbarkeit, insbesondere für gängige Endungen wie .de oder .com.

Zudem kann eine Google- oder Handelsregisterrecherche frühzeitig potenzielle Konflikte aufdecken. Wer überregional oder international tätig sein will, sollte die Sprachneutralität und kulturelle Lesbarkeit des Namens mitdenken – was in vielen Fällen eine Übersetzungsprüfung oder eine semantische Analyse in Zielmärkten erfordert. Der Begriff sollte keine negativen Konnotationen aufweisen oder schwer aussprechbar sein.

Für bestimmte Branchen – etwa in der Immobilienwirtschaft – kann auch die steuerrechtliche Einordnung des Unternehmensnamens eine Rolle spielen. Details hierzu finden sich im Artikel „Immobilien-GmbH gründen“.

Einige Gründungsportale wie beglaubigt.de integrieren diese Prüfungen in digitale Abläufe und unterstützen so eine frühzeitige Risikoanalyse vor der Einreichung.

Wann lohnt sich Mehrfachschutz (Firma + Marke + Domain)?

Der namensrechtliche Schutz durch die Eintragung im Handelsregister ist auf die konkrete Geschäftstätigkeit in einem bestimmten örtlichen Bereich beschränkt (§ 30 HGB). Wer eine bundesweite oder internationale Präsenz plant, benötigt darüber hinaus eine Markenanmeldung beim DPMA oder der EUIPO. Eine eingetragene Marke schützt nicht nur vor identischen, sondern auch vor ähnlichen Zeichen im gesamten Anwendungsbereich (§ 14 Abs. 2 MarkenG).

Ein ergänzender Domain-Schutz verhindert, dass Dritte identische oder ähnlich klingende Internetadressen registrieren. Es empfiehlt sich, mehrere TLDs zu sichern, z. B.:

  • .de für den deutschen Markt,
  • .eu für europäische Zielgruppen,
  • .com für globale Auffindbarkeit.

Wird dies versäumt, drohen Weiterleitungen auf fremde Seiten, Verlust von Sichtbarkeit oder Cybersquatting. Nach § 12 BGB sowie durch markenrechtliche Ansprüche kann dagegen vorgegangen werden – wenn ein Schutzrecht besteht.

Die Kombination aus Firmenname + Marke + Domain erzeugt darüber hinaus Synergien im Markenaufbau:
Einheitliche Bezeichnungen fördern Wiedererkennung und steigern Ranking-Signale im SEO. Zudem erleichtert es Social Media Branding und Cross-Channel-Kommunikation.

Gerade für unternehmerische Modelle mit Online-Fokus – etwa im Bereich E-Commerce oder aktives Trading – zeigt sich, wie entscheidend konsistente Namen über alle Kanäle sind. Dazu finden sich auch praxisnahe Hinweise im Beitrag „Trading-GmbH gründen“.

Ein strukturierter Mehrfachschutz lässt sich z. B. über Plattformen wie beglaubigt.de rechtssicher koordinieren – mit kombinierter Anmeldung und Prüfung.

Wie schützt du deinen Firmennamen dauerhaft?

Die rechtliche Absicherung endet nicht mit der Eintragung. Um langfristig exklusive Nutzungsrechte zu bewahren, empfiehlt sich die permanente Überwachung auf Nachahmungen und Verwechslungsgefahren. Hierzu zählen automatisierte Alerts, etwa über Monitoring-Tools wie TMview oder die DPMAwatch-App, die neue Markenanmeldungen erkennen.

Auch regelmäßige Statuskontrollen bei zentralen Registern helfen, frühzeitig Risiken zu erkennen. Dazu gehören:

  • Abfragen im DPMAregister (für deutsche Marken),
  • Einträge im Handelsregister über Unternehmensportale,
  • und der Whois-Check für neue Domainregistrierungen (.de, .com etc.).

Bei juristischen Personen bietet sich zudem vertraglicher Schutz an. Gesellschaftsverträge können Namensschutzklauseln und Wettbewerbsverbote enthalten, die bereits intern unerlaubte Nutzung ausschließen. Solche Regelungen gewinnen z. B. bei Gesellschafterwechseln oder Spaltungen an Relevanz (§§ 709 ff. BGB, § 123 HGB).

Zudem sollten Fristen zur Verlängerung eingetragener Marken beachtet werden (§ 47 MarkenG). Versäumt der Inhaber diese, droht der Verlust des Schutzrechts – mit potenziell weitreichenden Folgen für den Unternehmensauftritt.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Firmenname prüfen: So stellst du sicher, dass dein Wunsch-Name verfügbar ist – rechtssicher, schutzfähig, IHK-konform

Ein rechtssicherer Firmenname bildet die Grundlage für Markenauftritt, Geschäftsbetrieb und spätere Schutzrechte. Wer eine GmbH, UG oder Einzelunternehmung gründet, sollte frühzeitig prüfen, ob der Wunschname zulässig, eindeutig und abgrenzbar ist. Nur so lassen sich formale Ablehnungen durch die IHK, Konflikte mit Mitbewerbern oder Unterlassungsansprüche Dritter vermeiden.

Um Namenswahl, IHK-Prüfung und Registereintragung rechtssicher und konfliktfrei zu gestalten, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Klären Sie die Firmenfunktion – Werthaltige Namen müssen kennzeichnungsfähig, unterscheidungskräftig und nicht irreführend sein (§ 18 HGB). Das gilt auch für Sach-, Fantasie- und Mischbezeichnungen.
  • Führen Sie eine formale Identitätsprüfung durch – durch Recherche im Handelsregister, bei der IHK und im Unternehmensregister. Vermeiden Sie verwechslungsfähige Varianten bereits bestehender Firmen am selben Ort (§ 30 HGB).
  • Berücksichtigen Sie firmenrechtliche Anforderungen an Unternehmensform, Rechtsformzusatz und örtlichen Bezug – diese müssen klar und vollständig erkennbar sein (§ 19 HGB).
  • Vermeiden Sie irreführende Zusätze, etwa zu Art, Größe oder Tätigkeitsfeld des Unternehmens, wenn diese nicht zutreffen oder täuschen könnten (§ 18 Abs. 2 HGB).
  • Prüfen Sie markenrechtliche Kollisionen – insbesondere bei bundesweitem Marktauftritt empfiehlt sich eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche im DPMAregister sowie in europäischen und internationalen Datenbanken.
  • Stimmen Sie den Namen mit Ihrer zuständigen IHK ab, bevor die notarielle Beurkundung oder Handelsregisteranmeldung erfolgt. Die IHK prüft auf firmenrechtliche Zulässigkeit und verweist bei Konflikten auf Alternativen.
  • Lassen Sie bei internationalen Gründungen oder grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit beglaubigte Übersetzungen des Firmennamens, der Gründungsdokumente und Registerauszüge anfertigen – ein Service, den beglaubigt.de mit digitalen, rechtssicheren Lösungen bereitstellt.

Ein fundiert geprüfter Firmenname reduziert nicht nur rechtliche Risiken bei der Gründung, sondern bildet das Fundament für nachhaltigen Markenaufbau, Schutzfähigkeit und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.

Wie beglaubigt.de bei der Absicherung deines Firmennamens unterstützt

beglaubigt.de stellt eine digitale Infrastruktur bereit für alle, die im Zuge der Namenssicherung ihres Unternehmens beglaubigte Übersetzungen oder formgerechte Dokumente benötigen – etwa bei grenzüberschreitenden Geschäftsmodellen, internationalen Markeneintragungen oder ausländischen Investorenstrukturen.

Firmenname prüfen

Egal ob bei der Erweiterung in andere Sprachräume, der internationalen Absicherung einer Marke oder dem Aufbau einer Holding mit mehreren Namensrechten – beglaubigt.de bietet rechtssichere Übersetzungen, schnelle Abwicklung und länderkonforme Formalitäten.

Durch die Verbindung aus juristisch geprüfter Qualität, digitaler Abwicklung und fristgerechter Lieferung ist die Plattform die bevorzugte Lösung für alle, die ihren Firmennamen mehrsprachig, belegbar und dauerhaft schützen möchten.

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Firmenname schützen: Wie du deinen Firmennamen rechtlich absicherst

Die Wahl und Absicherung eines Firmennamens ist für Unternehmen essenziell, um sich am Markt klar zu positionieren und langfristig rechtlichen Schutz zu gewährleisten. Ein unverwechselbarer Firmenname sichert nicht nur die Unterscheidbarkeit gegenüber Wettbewerbern, sondern schützt auch vor Abmahnungen und rechtlichen Streitigkeiten. Dabei gilt es, die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Markengesetz (MarkenG) genau zu beachten. Insbesondere die Eintragung im Handelsregister stellt eine formale Grundlage dar, gewährleistet aber allein noch keinen umfassenden Schutz. Vielmehr sollte der Firmenname auf Unterscheidungskraft geprüft werden, um eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken oder Unternehmensnamen auszuschließen. Dabei sind neben der deutschen Sprache auch branchenspezifische und internationale Aspekte zu berücksichtigen. Vor einer endgültigen Anmeldung empfiehlt sich eine gründliche Vorabrecherche in nationalen und internationalen Datenbanken, wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Diese Recherche minimiert das Risiko von Markenrechtsverletzungen und fördert die spätere Eintragungsfähigkeit. Zudem ist die Nutzung sprachlicher Varianten oder Übersetzungen des Firmennamens zu prüfen, um den Schutzbereich auch auf internationaler Ebene zu erweitern. Die konsequente Berücksichtigung dieser Faktoren stärkt die Markenführung und vermeidet spätere Konflikte.

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