Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab?

Felix Gerlach

Felix Gerlach

3. Sep 2024

Die Gewerbesteuererklärung gehört zu den zentralen Pflichten von Unternehmen in Deutschland – und sie wirft regelmäßig Fragen auf. Wer muss sie abgeben, welche Angaben sind erforderlich und wie berechnen sich Messbetrag und endgültige Steuer? Dieser Artikel erklärt Schritt für Schritt, wie die Gewerbesteuererklärung abläuft, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und welche Fristen einzuhalten sind. Zudem erfahren Sie, wie Freibeträge, Hinzurechnungen und Kürzungen wirken, welche Unterschiede es zwischen Unternehmensformen gibt und welche Gestaltungsmöglichkeiten die Steuerlast beeinflussen können. Mit Praxisbeispielen, aktuellen Zahlen und Hinweisen auf die Rechtsprechung bietet dieser Beitrag einen fundierten Überblick, der Unternehmern Orientierung gibt und rechtliche Sicherheit schafft. Wer die Abläufe kennt, kann Fehler vermeiden, Kosten reduzieren und die eigenen Pflichten souverän erfüllen.

Einführung und Grundlagen

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und welche rechtliche Grundlage gilt?

Die Gewerbesteuererklärung basiert auf den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sowie der Abgabenordnung (AO). Nach § 2 GewStG unterliegt jeder Gewerbebetrieb in Deutschland der Gewerbesteuer, unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Für die Abgrenzung des steuerpflichtigen Gewerbebetriebs ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von Bedeutung, die betont, dass die Tätigkeit dauerhaft, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden muss.

Die Abgabe der Erklärung folgt den allgemeinen Vorschriften der AO. § 14 GewStG definiert den Steuermessbetrag als Grundlage der Steuerfestsetzung, während § 35c GewStG besondere Befreiungen vorsieht, zum Beispiel für bestimmte Unternehmen in öffentlicher Hand. Damit zeigt sich, dass der Gesetzgeber neben der grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht auch Raum für Ausnahmen geschaffen hat.

Zu berücksichtigen ist, dass die Gewerbesteuererklärung nicht ausschließlich den erzielten Gewinn abbildet, sondern durch Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG betreffen unter anderem Finanzierungsaufwendungen wie Dauerschuldzinsen, Mieten oder Lizenzgebühren. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass diese Regelungen verfassungsgemäß sind und lediglich einen fiktiven Finanzierungsanteil erfassen sollen (BFH, Urteil vom 14.06.2018). Kürzungen nach § 9 GewStG wiederum mindern den Gewerbeertrag, etwa durch Abzüge für Grundstücksbesitz oder bestimmte Beteiligungen.

Bei den Freibeträgen bestehen klare Unterschiede zwischen den Unternehmensformen. Während Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag erhalten, steht Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu. Diese Schwelle entscheidet darüber, ob eine Steuerzahlung anfällt oder nicht.

Die Zuständigkeiten im Verfahren sind zweigeteilt. Das Finanzamt ermittelt anhand der eingereichten Gewerbesteuererklärung den Steuermessbetrag und erlässt den entsprechenden Bescheid. Anschließend wird dieser Wert an die jeweilige Gemeinde übermittelt, die gemäß § 16 GewStG durch Anwendung ihres individuellen Hebesatzes die endgültige Gewerbesteuer berechnet. So erklärt sich, warum der Hebesatz von Stadt zu Stadt erheblich differieren kann – in ländlichen Gemeinden liegt er oft deutlich niedriger als in Großstädten.

Ein Beispiel verdeutlicht den Ablauf: Ein Einzelunternehmer mit einem Gewerbeertrag von 40.000 € profitiert zunächst vom Freibetrag von 24.500 €, sodass nur 15.500 € steuerpflichtig sind. Darauf wird der Steuermessbetrag mit 3,5 % berechnet (§ 11 Abs. 2 GewStG). Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt sich die endgültige Gewerbesteuer, die die Gemeinde erhebt.

Für Leser, die sich noch intensiver mit der Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit beschäftigen möchten, bietet der Beitrag „Rechtliche Voraussetzungen Unternehmensgründung“ von beglaubigt.de einen praxisnahen Überblick.

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften verpflichtet, sofern ein Gewerbebetrieb nach § 2 GewStG vorliegt. Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren dabei von einem Freibetrag, während Kapitalgesellschaften stets mit ihrem vollen Gewerbeertrag der Steuer unterliegen.

Die Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Einzelunternehmen: Gewerbesteuerpflicht, aber Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
  • Personengesellschaften: gleiche Behandlung wie Einzelunternehmen, mit identischem Freibetrag.
  • Kapitalgesellschaften: keine Freibeträge, da sie nach dem Gesetz stets steuerpflichtig sind.

Neben dieser Grundregel sieht das Gesetz auch Befreiungen vor. Nach § 3 Nr. 6 GewStG sind etwa land- und forstwirtschaftliche Betriebe, bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige Organisationen von der Gewerbesteuer befreit. Diese Ausnahmen greifen jedoch nur unter engen Voraussetzungen und müssen regelmäßig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab?

Von praktischer Bedeutung ist zudem die Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Freiberufliche Tätigkeiten wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Journalisten sind von der Gewerbesteuer ausgenommen, da sie nicht als Gewerbebetrieb gelten. Dagegen unterliegt ein IT-Dienstleister, der standardisierte Software vertreibt, der Gewerbesteuerpflicht, auch wenn er ähnliche Qualifikationen wie ein freier Berater hat. Einen vertiefenden Überblick zu dieser Abgrenzung bietet der Beitrag „Rechtliche Voraussetzungen Unternehmensgründung“.

Die Größenordnung der Betroffenen zeigt sich in aktuellen Zahlen: Im Jahr 2020 gab es 4,1 Millionen Gewerbesteuerpflichtige. Davon hatten 2,5 Millionen (61 %) einen Steuermessbetrag von null. Kapitalgesellschaften machten zwar nur 31,3 % der Steuerpflichtigen aus, trugen aber 54,3 % zum gesamten Steuermessbetrag bei (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Diese Verteilung verdeutlicht, dass die Gewerbesteuererklärung vor allem für Kapitalgesellschaften erhebliche Auswirkungen hat, während kleinere Betriebe oder Einzelunternehmer häufig durch Freibeträge und geringe Erträge entlastet werden.

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und welche Fristen sind zu beachten?

Die Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung richtet sich nach § 149 Abs. 2 AO. Danach ist die Erklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Wird ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist regelmäßig bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres. Diese Verlängerung wird automatisch gewährt, solange keine Vorabanforderung durch das Finanzamt erfolgt.

Wird die Frist versäumt, greifen die Sanktionsmechanismen der Abgabenordnung. Nach § 152 AO kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der mindestens 25 € je angefangenen Monat der Verspätung beträgt. Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 240 AO, wenn fällige Gewerbesteuern nicht fristgerecht gezahlt werden. Diese betragen 1 % des rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat.

Ein Praxisfall verdeutlicht die Folgen: Reicht eine GmbH ihre Gewerbesteuererklärung für 2023 erst im Dezember 2024 ein, so liegt eine Verspätung von mehreren Monaten vor. Das Finanzamt kann daraufhin einen Verspätungszuschlag in dreistelliger Höhe festsetzen. Werden zudem Steuervorauszahlungen nicht gezahlt, summieren sich Säumniszuschläge schnell zu erheblichen Mehrbelastungen. Der Bundesfinanzhof hat mehrfach bestätigt, dass diese Sanktionen rechtmäßig sind, solange sie verhältnismäßig angewendet werden (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.2019 – X R 20/17).

Die Erfahrung zeigt, dass gerade kleinere Betriebe Fristen häufig übersehen, während größere Gesellschaften meist durch steuerliche Beratung abgesichert sind. Wer eine präzise Fristenkontrolle sicherstellen will, kann durch die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater nicht nur die Verlängerung der Abgabefrist nutzen, sondern auch unnötige Zuschläge vermeiden.

Formale Anforderungen und Ablauf

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und über welche Formulare erfolgt die Abgabe?

Für die Gewerbesteuererklärung ist das amtliche Formular „Gewerbesteuererklärung“ (GewSt 1 A) zu verwenden. Dieses Formular bildet den Kern der Abgabe und enthält die relevanten Angaben zum Gewerbeertrag, zu Hinzurechnungen und Kürzungen sowie zur Zerlegung nach § 28 GewStG. Ergänzend können je nach Sachverhalt Anlagen erforderlich sein, etwa bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden.

Gemäß § 150 Abs. 8 AO besteht die Pflicht, die Erklärung elektronisch über das ELSTER-Portal einzureichen. Damit wird sichergestellt, dass die Daten unmittelbar in das System der Finanzverwaltung übertragen werden und eine papiergebundene Bearbeitung entfällt. Die Finanzgerichte haben bestätigt, dass diese Verpflichtung rechtmäßig ist und keine unzumutbare Belastung darstellt, da ELSTER grundsätzlich allen Steuerpflichtigen offensteht (vgl. FG Münster, Urteil vom 12.03.2019 – 6 K 1887/18).

Eine Ausnahme stellt die sogenannte Härtefallregelung dar. Wenn die elektronische Übermittlung unzumutbar ist, etwa bei fehlendem Internetzugang oder erheblichen technischen Einschränkungen, kann nach § 150 Abs. 8 Satz 3 AO ein Antrag auf Papierabgabe gestellt werden. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch restriktiv gehandhabt, da der Gesetzgeber die digitale Abgabe als Regelfall vorsieht.

Die Handhabung der Formulare und der Übermittlungswege zeigt, dass die Gewerbesteuererklärung zunehmend von digitalisierten Abläufen geprägt ist. Unternehmen, die sich frühzeitig mit den technischen Anforderungen vertraut machen, reduzieren das Risiko formaler Beanstandungen und profitieren von einem effizienteren Bearbeitungsprozess.

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und welche Angaben müssen enthalten sein?

Die Grundlage jeder Gewerbesteuererklärung ist die Gewinnermittlung nach Einkommensteuergesetz (EStG) oder Körperschaftsteuergesetz (KStG). Dabei wird der steuerliche Gewinn als Ausgangswert herangezogen, der anschließend nach den speziellen Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes korrigiert wird. Schon aus diesem Grund verlangt das Formular GewSt 1 A eine präzise Angabe des ermittelten Gewinns, bevor weitere Anpassungen erfolgen.

Die Anpassungen ergeben sich aus den Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Zu den Hinzurechnungen zählen beispielsweise:

  • ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen wie Zinsen, Mieten und Pachten,
  • Entgelte für Lizenzen und Konzessionen,
  • Aufwendungen für bestimmte Beteiligungen.

Diese Beträge erhöhen den Gewerbeertrag, auch wenn sie den handelsrechtlichen Gewinn bereits gemindert haben. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass diese Hinzurechnungen verfassungsgemäß sind, weil sie der Gleichbehandlung verschiedener Finanzierungsarten dienen (vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2018 – I R 94/15).

Auf der anderen Seite mindern Kürzungen nach § 9 GewStG den Gewerbeertrag. Beispiele sind:

  • Erträge aus bestimmten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
  • 1,2 % des Einheitswerts von zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken,
  • ausländische Betriebsstätten, sofern bereits dort besteuert.

Diese Regelungen verhindern eine doppelte steuerliche Belastung und spiegeln die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit genauer wider.

Ein weiterer Bestandteil der Gewerbesteuererklärung ist die Eintragung des Steuermessbetrags. Dieser wird nach § 14 GewStG vom Finanzamt auf Grundlage der erklärten Werte ermittelt und im Messbescheid festgesetzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten greift zusätzlich die Zerlegung nach § 28 GewStG, die sicherstellt, dass jede Gemeinde ihren Anteil an der Steuer erhält. Maßstab hierfür ist in der Regel die Summe der gezahlten Arbeitslöhne, was zu einer gleichmäßigen Verteilung führt.

Die exakte Angabe dieser Daten entscheidet darüber, ob der Gewerbesteuermessbescheid fehlerfrei erstellt wird. Wer sich mit der rechtlichen Systematik vertraut macht, erkennt, dass die Gewerbesteuererklärung nicht allein eine einfache Gewinnmeldung darstellt, sondern ein komplexes Verfahren zur Ermittlung des Gewerbeertrags im Sinne des GewStG.

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab?

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und wie erfolgt die Zerlegung bei mehreren Betriebsstätten?

Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten müssen ihre Gewerbesteuererklärung so ausfüllen, dass die Steueranteile den einzelnen Gemeinden zugeordnet werden können. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden §§ 28 ff. GewStG, die das Verfahren der Zerlegung detailliert regeln. Ziel ist es, den Gewerbesteuermessbetrag gerecht zwischen den Kommunen aufzuteilen, in deren Gebiet das Unternehmen tätig ist.

Der maßgebliche Schlüssel für die Zerlegung ist nach § 29 GewStG die Summe der Arbeitslöhne, die in den jeweiligen Betriebsstätten gezahlt werden. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die Gemeinden entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivität im Gemeindegebiet am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden. Der Bundesfinanzhof hat wiederholt bestätigt, dass dieser Maßstab sachgerecht ist, da er die Bindung der Betriebe an die jeweilige Gemeinde widerspiegelt (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.1996 – I R 115/95).

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht den Ablauf: Eine GmbH betreibt ihren Hauptsitz in München sowie zwei Filialen in Augsburg und Nürnberg. Der Gewerbesteuermessbetrag wird zunächst einheitlich vom Finanzamt ermittelt. Anschließend erfolgt die Zerlegung nach dem Verhältnis der gezahlten Löhne:

  • München: 50 % der Löhne,
  • Augsburg: 30 %,
  • Nürnberg: 20 %.

Damit erhalten die drei Gemeinden anteilig ihre Gewerbesteuer. Diese Vorgehensweise verhindert, dass nur der Sitz der Gesellschaft profitiert, obwohl auch die Filialen erhebliche wirtschaftliche Beiträge im jeweiligen Gemeindegebiet leisten.

Die Zerlegungspflicht zeigt, dass die Gewerbesteuererklärung gerade bei expandierenden Unternehmen eine besondere Komplexität aufweist. Wer hier präzise Angaben macht, vermeidet Konflikte mit den beteiligten Gemeinden und sorgt für eine korrekte Steuerverteilung.

Berechnung, Bescheid und Zahlungsverfahren

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und wie wird der Gewerbeertrag berechnet?

Der Ausgangspunkt für die Berechnung des Gewerbeertrags ist stets der Gewinn laut Steuerbilanz, wie er nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelt wurde. Dieser Gewinn wird jedoch nicht unverändert übernommen, sondern nach den Regeln des Gewerbesteuergesetzes angepasst.

Besonderes Gewicht haben dabei die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG. Zu den klassischen Positionen zählen:

  • Dauerschuldzinsen, die den Gewinn erhöhen, obwohl sie bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt sind,
  • Mieten und Pachten, soweit sie für die Nutzung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen gezahlt werden,
  • Lizenzgebühren und ähnliche Entgelte, die für die Überlassung immaterieller Rechte anfallen.

Die Rechtsprechung präzisiert die Reichweite dieser Hinzurechnungen. So entschied der Bundesfinanzhof im Jahr 2025, dass Rückversicherungsunternehmen sich nicht auf das Bankenprivileg gem. § 35c Abs. 1 Nr. 2 GewStG berufen können, wenn es um die Hinzurechnung von Zinsen geht. Eine generelle Ausnahme von § 8 Nr. 1 a GewStG besteht somit nicht (BFH, Urteil vom 21.05.2025). Ebenso stellte der BFH 2022 klar, dass Messestandflächen nur dann hinzugerechnet werden, wenn sie – unterstellt im Eigentum – dem Anlagevermögen zuzuordnen wären (BFH, Urteil vom 23.03.2022).

Demgegenüber sieht § 9 GewStG Kürzungen vor, die den Gewerbeertrag mindern. Hierzu gehören unter anderem:

  • Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit bestimmte Beteiligungsquoten erfüllt sind,
  • pauschale Kürzungen für Grundstücke, die zum Betriebsvermögen gehören,
  • Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Die Anwendung dieser Hinzurechnungen und Kürzungen erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten wird dadurch die Berechnung des Gewerbeertrags zu einem anspruchsvollen Vorgang, der eine enge Orientierung an Gesetz und Rechtsprechung verlangt.

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und wie wird der Steuermessbetrag festgesetzt?

Nach Abschluss der Ermittlung des Gewerbeertrags berechnet das Finanzamt den Steuermessbetrag. Grundlage hierfür ist die im Gesetz festgelegte Steuermesszahl von 3,5 % gemäß § 11 Abs. 2 GewStG. Diese feste Quote wird auf den ermittelten Gewerbeertrag angewendet, sodass ein einheitlicher Messbetrag entsteht, der unabhängig von regionalen Hebesätzen ist.

Die Berechnung erfolgt unmittelbar auf Basis der in der Gewerbesteuererklärung gemachten Angaben. Das Finanzamt prüft die eingereichten Werte, korrigiert diese gegebenenfalls und erlässt anschließend einen Steuermessbescheid nach § 14 GewStG. Dieser Bescheid bildet die verbindliche Grundlage für die weitere Steuerfestsetzung.

Im nächsten Schritt wird der Messbetrag an die zuständige Gemeinde übermittelt. Erst dort wird der endgültige Gewerbesteuerbetrag festgelegt, indem der individuelle Hebesatz der Kommune angewandt wird. Dieser zweistufige Ablauf – Berechnung durch das Finanzamt und Veranlagung durch die Gemeinde – stellt sicher, dass sowohl die staatliche Einheitlichkeit als auch die kommunale Steuerautonomie gewahrt bleibt.

Die Praxis zeigt, dass die korrekte Festsetzung des Steuermessbetrags entscheidend ist: Ein fehlerhafter Messbescheid zieht zwangsläufig auch eine fehlerhafte Gewerbesteuerfestsetzung durch die Gemeinde nach sich. Deshalb hat der Bundesfinanzhof wiederholt betont, dass die Einhaltung der Berechnungslogik strikt zu erfolgen hat (vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2019 – IV R 12/16).

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und wie berechnet die Gemeinde die endgültige Steuer?

Nachdem das Finanzamt den Steuermessbetrag festgesetzt hat, wendet die Gemeinde ihr eigenes Hebesatzrecht nach § 16 GewStG an. Der Hebesatz bestimmt, in welcher Höhe die Kommune die Gewerbesteuer erhebt. Der Gesetzgeber schreibt dabei lediglich einen Mindesthebesatz von 200 % vor, während die konkrete Höhe durch die jeweilige Gemeinde festgelegt wird.

Die Unterschiede zwischen den Kommunen sind erheblich. Ländliche Gemeinden setzen häufig vergleichsweise niedrige Hebesätze an, um Unternehmen anzuziehen. In Großstädten wie München oder Frankfurt hingegen liegen die Hebesätze regelmäßig deutlich über 400 %, teilweise sogar bei über 500 %. Diese regionale Steuerpolitik hat direkte Auswirkungen auf die Standortwahl von Unternehmen und führt zu spürbaren Belastungsunterschieden.

Ein Rechenbeispiel macht den Ablauf deutlich: Ein Einzelunternehmer erzielt einen Gewerbeertrag von 50.000 €. Davon wird zunächst der Freibetrag von 24.500 € abgezogen, sodass 25.500 € verbleiben. Dieser Betrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, wodurch ein Messbetrag von 892,50 € entsteht. Wendet die Gemeinde nun einen Hebesatz von 400 % an, ergibt sich eine Gewerbesteuer von 3.570 €. Bei einem Hebesatz von 200 % wären es dagegen nur 1.785 €.

Die hohe Bedeutung der Gewerbesteuer für die Kommunalfinanzen zeigt sich in aktuellen Zahlen: Im Jahr 2024 nahmen die Gemeinden in Deutschland 75,3 Milliarden Euro an Gewerbesteuer ein – ein Rekordwert und ein Plus von 0,2 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahr (Quelle: Statistisches Bundesamt). Diese Einnahmen machen die Gewerbesteuer zu einer der zentralen Finanzierungsquellen der Städte und Gemeinden.

Wer eine Unternehmensgründung plant, sollte deshalb auch den Hebesatz des Standorts berücksichtigen. Einen praxisnahen Überblick bietet der Beitrag „Kleinunternehmen gründen – was beachten?“, in dem die steuerliche Belastung bei verschiedenen Unternehmensformen aufgezeigt wird.

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und welche Rechtsmittel bestehen gegen den Bescheid?

Wird ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen, kann der Steuerpflichtige dagegen im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach §§ 347 ff. AO vorgehen. Der Einspruch ist schriftlich beim Finanzamt einzulegen und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen. Das Finanzamt überprüft daraufhin die Sach- und Rechtslage erneut und kann den Bescheid entweder ändern oder den Einspruch zurückweisen.

Bleibt der Einspruch erfolglos, besteht die Möglichkeit einer Klage zum Finanzgericht nach § 33 FGO. Das Finanzgericht überprüft den Bescheid unabhängig und kann diesen aufheben oder abändern. Bei komplexen Fragen zur Gewerbesteuer, insbesondere bei Hinzurechnungen und Kürzungen, wird dieser Rechtsweg häufig beschritten.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht die Bedeutung dieses Instruments. So hat der BFH mehrfach über die Verfassungsmäßigkeit von Hinzurechnungen nach § 8 GewStG entschieden und bestätigt, dass diese zulässig sind, solange sie den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren (BFH, Urteil vom 14.06.2018 – I R 94/15). Auch jüngere Entscheidungen, wie das Urteil vom 21.05.2025 zur fehlenden Anwendbarkeit des Bankenprivilegs nach § 35c GewStG auf Rückversicherungsunternehmen, zeigen, dass Rechtsmittelverfahren entscheidend zur Klärung strittiger Fragen beitragen.

Gerade für Unternehmen mit komplexen Strukturen ist es daher unerlässlich, die Fristen und Voraussetzungen für Rechtsmittel genau zu kennen, um unzutreffende Gewerbesteuerfestsetzungen effektiv anfechten zu können. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die frühzeitige Einbindung steuerlicher Berater die Erfolgschancen erheblich steigern kann.

Besonderheiten, Praxisfälle und Optimierung

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und welche Besonderheiten gelten für Personengesellschaften?

Personengesellschaften wie die OHG oder KG sind im Einkommensteuerrecht steuertransparent, das heißt, die Gewinne werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und dort besteuert. Für die Gewerbesteuer gilt jedoch eine abweichende Behandlung: Die Gesellschaft selbst ist Steuersubjekt und muss eine eigene Gewerbesteuererklärung abgeben. Damit entsteht eine Doppelstruktur, die für die steuerliche Praxis von erheblicher Bedeutung ist.

Um eine doppelte Belastung zu vermeiden, sieht § 35 EStG eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer der Gesellschafter vor. Diese Anrechnung erfolgt bis zum 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags, soweit die Einkommensteuer tatsächlich in entsprechender Höhe anfällt. Dadurch wird die Gewerbesteuer faktisch zu einer Belastung, die in erster Linie von der Höhe des kommunalen Hebesatzes bestimmt wird.

Ein Beispiel verdeutlicht die Besonderheiten: Eine GmbH & Co. KG erzielt einen Gewerbeertrag von 200.000 €. Die Gesellschaft muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben, obwohl ihre Gewinne den Gesellschaftern für die Einkommensteuer zugerechnet werden. Auf Ebene der Kommanditisten kann die gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 EStG teilweise angerechnet werden, was die individuelle Steuerlast spürbar mindert.

Gerade bei Gründungen von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig werden, lohnt sich ein Blick auf den Beitrag „GbR gründen – wie gründet man eine GbR?“. Dort wird erläutert, wie sich die steuerliche Behandlung einer GbR im Verhältnis zu anderen Personengesellschaften gestaltet.

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Eine der zentralen Stellschrauben bei der Gewerbesteuer ist die Standortwahl. Da die Gemeinden nach § 16 GewStG ihren Hebesatz selbst festlegen, kann die Höhe der Belastung erheblich variieren. Während kleinere Gemeinden mit Hebesätzen um 200–300 % werben, verlangen Großstädte wie München oder Frankfurt regelmäßig über 400 %. Unternehmen berücksichtigen dies oft bei der Standortentscheidung oder beim Aufbau von Betriebsstätten.

Kapitalgesellschaften haben zudem die Möglichkeit, durch Thesaurierungsstrategien die Belastung zu steuern. Da ausgeschüttete Gewinne neben der Gewerbesteuer auch der Einkommen- bzw. Abgeltungsteuer unterliegen, kann eine Zurückbehaltung von Gewinnen im Unternehmen die Gesamtsteuerlast reduzieren. Diese Strategie erfordert jedoch eine sorgfältige Abwägung zwischen Steuerersparnis und Liquiditätsbedarfen der Gesellschafter.

Darüber hinaus können Gestaltungsmöglichkeiten durch die gezielte Nutzung von Kürzungen (§ 9 GewStG) und die Vermeidung unnötiger Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) entstehen. Typische Beispiele sind:

  • Erwerb von Grundstücken statt langfristiger Pacht, um Hinzurechnungen zu reduzieren,
  • Strukturierung von Beteiligungen, damit Dividenden von der Kürzung profitieren,
  • Prüfung, ob Aufwendungen dem Betriebsvermögen oder der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Gerade im Immobilienbereich zeigen sich diese Effekte deutlich. Ein Praxisbeispiel findet sich im Beitrag „Immobilien-GmbH gründen – so nutzen Sie Steuervorteile und Haftungsbegrenzung richtig“. Dort wird erläutert, wie die gewerbesteuerliche Behandlung durch die Wahl der Rechtsform und Strukturierung von Immobilieninvestitionen gezielt beeinflusst werden kann.

Die Erfahrung zeigt, dass Unternehmen mit vorausschauender Planung die Gewerbesteuererklärung nicht nur als Pflicht, sondern auch als Gestaltungsmittel nutzen können, um die Steuerlast nachhaltig zu optimieren.

Wie läuft die Gewerbesteuererklärung ab und welche Pflichten bestehen bei Betriebsprüfungen?

Die Gewerbesteuererklärung kann im Rahmen einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO durch die Finanzverwaltung umfassend überprüft werden. Eine solche Prüfung ist zulässig, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bestehen oder das Unternehmen nach Art und Umfang als prüfungswürdig eingestuft wird. Gerade bei Kapital- und Personengesellschaften mit hohen Umsätzen ist eine Außenprüfung keine Seltenheit.

Während der Prüfung treffen den Steuerpflichtigen besondere Mitwirkungspflichten nach § 200 AO. Dazu gehören die Vorlage von Buchführungsunterlagen, Aufzeichnungen und Belegen sowie die Pflicht, Auskünfte zu erteilen. Diese Pflichten erstrecken sich auch auf elektronische Daten, die in maschinell auswertbarer Form bereitgestellt werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat betont, dass die Mitwirkungspflichten weit auszulegen sind und auch dann gelten, wenn die Daten bei einem externen Dienstleister gespeichert sind (BFH, Urteil vom 16.12.2014 – VIII R 52/12).

Wer fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Gewerbesteuererklärung macht, riskiert erhebliche Konsequenzen. Neben Nachzahlungen können Zinsen nach § 233a AO, Verspätungszuschläge und im Extremfall sogar Strafen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verhängt werden. Ein typischer Fall betrifft die unzureichende Erfassung von Hinzurechnungen, die bei einer Prüfung nachträglich entdeckt und korrigiert werden.

Die Erfahrung zeigt, dass eine sorgfältige und vollständige Dokumentation die beste Vorsorge ist. Unternehmen, die ihre Unterlagen strukturiert führen und rechtzeitig steuerliche Beratung einbeziehen, reduzieren das Risiko von Konflikten mit der Finanzverwaltung und können Betriebsprüfungen souveräner bewältigen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Kern der Gewerbesteuererklärung – gesetzlich geregelt, fristgebunden und mit Gestaltungsspielräumen.

Die Gewerbesteuererklärung bildet das Bindeglied zwischen steuerlichem Gewinn, rechtlichen Korrekturen und der kommunalen Festsetzung der Steuer. Sie erfordert ein strukturiertes Vorgehen, die Beachtung von Fristen und ein Verständnis der gesetzlichen Grundlagen. Wer diese Punkte kennt, kann die Steuerlast präziser kalkulieren, Rechtsmittel wirksam nutzen und Risiken im Prüfungsfall vermeiden.

  • Pflicht zur Abgabe prüfen: Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich abgabepflichtig (§ 2 GewStG), Freiberufler dagegen nicht.
  • Freibeträge beachten: Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften profitieren hiervon nicht.
  • Formulare und Abgabeweg: Nutzung des amtlichen Vordrucks GewSt 1 A und elektronische Übermittlung über ELSTER sind verpflichtend (§ 150 Abs. 8 AO). Härtefallregelungen gelten nur ausnahmsweise.
  • Berechnung des Gewerbeertrags: Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) beeinflussen das Ergebnis erheblich; Rechtsprechung des BFH präzisiert deren Anwendung.
  • Fristen einhalten: Regelabgabe bis 31. Juli des Folgejahres (§ 149 AO), bei steuerlicher Vertretung Verlängerung bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Verspätung kann zu Zuschlägen (§ 152 AO) und Zinsen führen.
  • Zuständigkeiten kennen: Das Finanzamt ermittelt den Steuermessbetrag (§ 14 GewStG), die Gemeinde setzt durch ihren Hebesatz (§ 16 GewStG) die endgültige Steuer fest.
  • Rechtsmittel nutzen: Gegen fehlerhafte Bescheide sind Einspruch (§§ 347 ff. AO) und Klage vor dem Finanzgericht (§ 33 FGO) möglich.
  • Unterlagen sorgfältig führen: Vollständige Dokumentation und Mitwirkung bei Betriebsprüfungen (§ 200 AO) vermeiden Nachzahlungen, Zinsen und strafrechtliche Risiken.

Internationale Bezüge: Für Auslandsgeschäfte oder Dokumente kann eine beglaubigte Übersetzung erforderlich sein – hier bietet beglaubigt.de eine verlässliche Anlaufstelle.

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Bei der Erstellung und Abgabe der Gewerbesteuererklärung können beglaubigte Dokumente erforderlich werden, insbesondere wenn Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszüge oder andere Nachweise in einer Fremdsprache vorliegen und gegenüber dem Finanzamt oder einer Gemeinde eingereicht werden müssen. In solchen Fällen stellt sich nicht nur die Frage nach steuerlichen Fristen, sondern auch nach der rechtlich einwandfreien Form der Unterlagen.

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