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USt-Id prüfen: So findest du heraus, ob eine USt-Identifikationsnummer gültig ist

Felix Gerlach

Felix Gerlach

1. Jul 2025

Prüfen heißt absichern – buchhalterisch belastbar, steuerlich risikofrei und revisionssicher dokumentiert. Wer mit Geschäftspartnern innerhalb der EU handelt, steht in der Pflicht: Nur bei korrekter USt-IdNr.-Prüfung entfällt die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG), nur bei sauberem Nachweis greift der Vertrauensschutz – und nur bei rechtssicherer Dokumentation ist der Vorsteuerabzug nicht gefährdet.

Im Zentrum steht die qualifizierte Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über das BZSt. Sie beginnt nicht erst mit dem Rechnungsversand, sondern bereits mit der Anlage des Debitors, der steuerlichen Klassifikation und dem Nachweis von Sitz, Namen und Unternehmereigenschaft – insbesondere bei Neukunden, verbundenen Unternehmen oder transnationalen Gruppenstrukturen.

§ 6a Abs. 4 UStG, § 14c UStG, § 22f UStG sowie die GoBD und Verwaltungsanweisungen des BMF sind keine Formalien – sie bestimmen, wann ein Leistungsempfänger als Unternehmer gilt, wann Rechnungen steuerfrei bleiben dürfen und wann sich ein Risiko aus Buchungsfehlern oder aus unterlassener Bestätigung ergibt. Fehler bei der Prüfung führen zu Mehrwertsteuernachforderungen, Zinsrisiken und im Worst Case zu Steuerstrafverfahren bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit (§ 370 AO, § 378 AO).

Besonders in der Praxis relevanter Fälle – etwa bei Lieferungen über EU-Grenzen, digitalen Dienstleistungen oder Serienrechnungen in ERP-Systemen – reicht ein einmaliger Abgleich oft nicht aus. Die qualifizierte Bestätigung muss nachweislich mit Datum, Ergebnis und geprüfter Adresse dokumentiert werden, sei es über die Schnittstelle des BZSt, eigene Tools oder spezialisierte Dienste.

Ohne vollständige Prüfprotokolle und rechtssicheren Nachweis der USt-IdNr. verliert selbst die korrekt gebuchte Rechnung ihren steuerlichen Schutz. Unternehmen, die dabei auch Registerdaten, ausländische Unternehmensdokumente oder Handelsregisterauszüge einbeziehen müssen, profitieren bei Bedarf von qualifizierten Übersetzungen und Dokumentenservices wie beglaubigt.de.

Welche Prüfpflichten bestehen, welche Bestätigungen gesetzlich anerkannt sind – und wie man steuerfreie EU-Lieferungen ohne Risiko digital umsetzt – zeigt dieser Beitrag.

1. Grundlagen und Bedeutung

Was bedeutet „USt‑Id prüfen: So findest du heraus, ob eine USt‑Identifikationsnummer gültig ist“ rechtlich?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist gemäß § 27a UStG eine länderübergreifend eindeutige Kennziffer, die Unternehmen im europäischen Binnenmarkt steuerlich identifiziert. Sie ist kein bloßes Formalmerkmal, sondern elementarer Bestandteil der steuerrechtlichen Behandlung grenzüberschreitender Lieferungen innerhalb der EU.

Gemäß § 6a Abs. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand an einen Abnehmer im EU-Ausland liefert, dieser ein Unternehmer ist, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt – und der Abnehmer über eine gültige USt-IdNr. verfügt. Die Pflicht zur Prüfung trifft dabei nicht etwa die Finanzverwaltung, sondern den liefernden Unternehmer selbst.

Die rechtliche Relevanz dieser Pflicht ergibt sich aus § 6a Abs. 4 UStG, wonach der Unternehmer sämtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen und dokumentieren muss. Dazu zählt insbesondere:

  • die formale Prüfung der USt-IdNr. des Abnehmers über das MIAS-System der EU,
  • die Archivierung der Prüfergebnisse,
  • sowie die Korrektheit der Angaben in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG).

Fehlt dieser Nachweis oder ist die USt-IdNr. ungültig, entfällt rückwirkend die Steuerbefreiung. In der Praxis führt dies zur vollen deutschen Umsatzbesteuerung, zuzüglich Zinsen, ggf. auch strafrechtlicher Konsequenzen bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit. Die Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 21.02.2018, XI R 17/17) stellt dabei klar, dass bloß formale Versäumnisse bei der Identifikationsnummer die Steuerfreiheit gefährden, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Standard zur Prüfung ist eindeutig: „Die USt-IdNr. ist nach § 27a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU vorgesehen und dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen.“
Quelle: Umsatzsteuergesetz – § 27a

Wer regelmäßig mit ausländischen Geschäftspartnern agiert, sollte ein internes Verfahren zur automatisierten USt-Id-Prüfung und Protokollierung etablieren. Plattformen wie das Bundeszentralamt für Steuern oder spezialisierte Softwarelösungen bieten hierzu geeignete Schnittstellen.

Wer braucht die USt‑IdNr und warum ist eine Prüfung sinnvoll?

Die USt-IdNr. ist für alle Unternehmer relevant, die innergemeinschaftliche B2B-Geschäfte innerhalb der EU tätigen – also Leistungen oder Lieferungen an andere Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringen oder empfangen. Sie dient der eindeutigen Identifikation gegenüber dem Handelspartner und den Finanzbehörden und ist damit eine formale Voraussetzung für die Anwendung zentraler umsatzsteuerlicher Regelungen.

Entscheidend ist dabei die sichere Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens gemäß § 13b UStG. Nur wenn eine gültige USt-IdNr. des Leistungsempfängers vorliegt, kann die Steuerschuldnerschaft auf diesen übergehen. Das entlastet den Leistenden von der Umsatzsteuerschuld, setzt jedoch voraus, dass die Nummer vor Ausführung der Leistung geprüft wurde.

Wer darauf verzichtet, geht ein hohes Risiko ein. Denn bei ungültiger oder nicht existenter USt-IdNr. droht der Verlust der Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 1 UStG bzw. – bei empfangener Leistung – der Verlust des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG. Dies kann zu rückwirkender Besteuerung, Nachzahlungszinsen und strafrechtlichen Prüfungen führen. Die Finanzgerichte stellen bei Verstößen zunehmend auf objektive Versäumnisse ab, selbst bei gutgläubigem Verhalten.

Eine sorgfältige Prüfung schützt nicht nur vor Haftungsrisiken, sondern erhöht auch die Beweissicherheit bei Betriebsprüfungen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bietet hierfür eine Schnittstelle zur qualifizierten USt-Id-Abfrage an. Die Prüfergebnisse sollten dokumentiert und archiviert werden – am besten automatisiert im ERP-System.

2. Prüfverfahren im Überblick

Wie funktioniert die einfache Online-Prüfung der USt‑IdNr über VIES?

Die Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfolgt auf europäischer Ebene über das VAT Information Exchange System (VIES). Dieses von der EU-Kommission bereitgestellte Portal dient der Echtheitsabfrage von USt-IdNrn. aller Mitgliedstaaten, wobei Nutzer lediglich das Länderkürzel sowie die nationale Nummer in die entsprechenden Felder eingeben müssen.

Nach dem Absenden prüft das System den Abgleich mit den nationalen Datenbanken des jeweiligen Mitgliedstaates. Das Ergebnis erscheint in der Regel binnen Sekunden – mit einer klaren Rückmeldung: „Yes, valid“ oder „No, invalid“. Bei positiver Validierung kann zusätzlich angezeigt werden, welcher Firmenname und welche Anschrift der Nummer hinterlegt sind, sofern das entsprechende Land diese Informationen freigibt.

Die VIES-Prüfung ist jedoch rein formeller Natur und ersetzt keine qualifizierte Abfrage nach § 18e UStG beim Bundeszentralamt für Steuern. Zudem kann es bei einzelnen Mitgliedstaaten zu zeitlichen Verzögerungen kommen, etwa wenn nationale Datenbanken nicht tagesaktuell gepflegt sind. Eine gültige Nummer kann in diesen Fällen temporär als ungültig erscheinen – insbesondere bei Neuzuteilung oder Änderungen der Stammdaten.

Ein Beispiel: In Frankreich oder Italien kann es vorkommen, dass neu vergebene USt-IdNrn. erst mit mehreren Werktagen Verzögerung im VIES erscheinen. Für Geschäftsvorfälle mit Steuerbefreiung sollte daher stets ein Screenshot mit Zeitstempel archiviert oder ergänzend eine Anfrage über das nationale Portal gestellt werden.

Die EU-Kommission betont selbst: „Das VIES gibt die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Informationen wieder, ist aber nicht deren Datenquelle.“ Wer auf der sicheren Seite sein will, nutzt die VIES-Prüfung zusätzlich zur qualifizierten BZSt-Abfrage, insbesondere bei hohen Umsätzen oder regelmäßigen Transaktionen mit EU-Partnern.

Für Unternehmen mit regelmäßigem grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr empfiehlt sich eine technische Einbindung der VIES-Schnittstelle in das eigene ERP- oder Fakturasystem – samt automatischer Protokollierung der Rückmeldungen zur Nachweisführung im Sinne des § 6a Abs. 4 UStG.

Wann ist eine qualifizierte Bestätigung durch das BZSt erforderlich?

Im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen oder grenzüberschreitender Leistungen muss nach § 6a UStG die Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners nachgewiesen werden – inklusive der korrekten USt-IdNr. und zugehörigen Firmenadresse. Für eine steuerlich bindende Anerkennung reicht eine einfache Abfrage nicht aus. Erforderlich ist eine qualifizierte Bestätigung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Diese qualifizierte Anfrage kann schriftlich oder über das elektronische BZStOnline-Portal erfolgen. Abgefragt werden dabei:

  • die Gültigkeit der USt-IdNr. im EU-Ausland,
  • sowie die Übereinstimmung von Name, Rechtsform und Anschrift.

Die qualifizierte Bestätigung dokumentiert das Ergebnis in prüffähiger Form, z. B. für Steuerberater oder im Rahmen von Betriebsprüfungen. Nach aktueller Verwaltungspraxis ersetzt sie interne Plausibilitätskontrollen und kann bei Rechnungsstellung nach § 14 UStG verwendet werden.

Das Verfahren ist kostenlos, allerdings je nach Anfragemenge mit mehrtägiger Bearbeitungszeit verbunden. Eine automatisierte Schnittstelle ermöglicht Unternehmen mit hohem Transaktionsvolumen jedoch eine effizientere Integration.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bietet für qualifizierte Abfragen eine kostenlose Schnittstelle, bei der Name und Adresse des Geschäftspartners mit der USt-IdNr. abgeglichen werden.
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern – USt-IdNr. Prüfung

Im Kontext von Rechnungsprüfung, Compliance und innergemeinschaftlichem Handel ist die qualifizierte Bestätigung somit rechtlich erforderlich, wenn steuerliche Risiken ausgeschlossen und die Voraussetzungen des § 18e UStG erfüllt sein sollen.

Was kannst du tun, wenn VIES keine Gültigkeit anzeigt?

Wenn das VIES-System (VAT Information Exchange System) keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer meldet, bedeutet das nicht zwingend, dass die Nummer ungültig ist. VIES greift lediglich auf nationale Datenbanken zu – und deren Aktualität, technische Verfügbarkeit oder Datenabgleich kann temporär eingeschränkt sein.

In solchen Fällen ist der nationale Ansprechpartner im jeweiligen EU-Mitgliedstaat die primäre Anlaufstelle. Die meisten Steuerverwaltungen bieten eigene Verifikationsdienste an oder bestätigen auf Anfrage, ob eine USt-IdNr. mit einer bestimmten juristischen Person verknüpft ist.
Ein weiterer Weg: die qualifizierte Abfrage beim BZSt nach § 18e UStG mit Bestätigung von Name und Anschrift des Geschäftspartners. Diese Variante ist rechtssicher, aber zeitintensiv.
Die qualifizierte Prüfung durch das BZSt kann mehrere Tage dauern, was bei kurzfristigen Geschäftsvorgängen zu Verzögerungen führen kann. (Quelle: Haufe Steuer Office – Umsatzsteuer-ID prüfen: So funktioniert’s)

Alternativ lassen sich bei Transaktionen mit potenziellem Betrugsrisiko folgende Maßnahmen ergänzend dokumentieren:

  • Handelsregisterauszug oder Firmenprofil mit UID-Bezug
  • Handelskorrespondenz und Angebotsunterlagen
  • Zahlungsnachweise oder Logistikbelege

Für größere Strukturen oder automatisierte Prozesse kann die Nutzung von UBO-Portalen (Ultimate Beneficial Owner) oder kommerziellen Schnittstellen mit API-Zugriff auf nationale Datenquellen ein Weg zur Risikominimierung sein.

Entscheidend ist stets, dass bei Ausfall von VIES ein nachvollziehbarer Dokumentationspfad vorliegt, um Vorsteuerabzüge oder steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen auch im Rahmen einer Betriebsprüfung zu verteidigen.

3. Technische und formale Anforderungen

Welche Formatregeln gelten für eine gültige USt‑IdNr?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) folgt in allen EU-Staaten einem einheitlichen Grundprinzip: Zwei Buchstaben für den Ländercode gemäß ISO 3166, gefolgt von einer individuellen Kennung mit bis zu zwölf alphanumerischen Zeichen. Für Deutschland lautet das Schema beispielsweise DE123456789, wobei die Ziffernfolge der vom Bundeszentralamt für Steuern vergebenen Nummer entspricht.

Bevor eine USt-IdNr. überhaupt technisch geprüft oder an das BZSt bzw. VIES übergeben wird, sollte eine syntaktische Validierung erfolgen. Typische Prüfregeln:

  • Beginnt mit einem gültigen EU-Länderkürzel, z. B. DE, FR, PL, IT
  • Enthält keine Leerzeichen, Punkte oder Bindestriche
  • Besteht nur aus Buchstaben und Zahlen

Für Entwickler ist die Verwendung von regulären Ausdrücken (Regex) Standard. Ein gängiges Muster zur Vorprüfung lautet z. B.:
^[A-Z]{2}[A-Za-z0-9]{8,12}$
Dies sichert ab, dass das Format korrekt, aber nicht notwendigerweise gültig im Sinne der EU-Datenbank ist.

Vor der Abfrage über VIES oder nationale Schnittstellen muss die Nummer von störenden Zeichen befreit werden, etwa:

  • DE 123 456 789 → DE123456789
  • FR-XX1234567 → FRXX1234567

Eine syntaktisch fehlerhafte USt-IdNr. führt bei allen Abfragesystemen zur direkten Ablehnung – noch bevor eine tatsächliche Gültigkeit geprüft wird. Deshalb empfiehlt sich insbesondere bei automatisierten Systemen eine Vorprüfung auf formale Korrektheit, z. B. im Frontend oder via API, um unnötige Fehlermeldungen zu vermeiden.

Im Kontext der steuerrechtlichen Dokumentation nach § 14 UStG kann eine fehlerhafte Formatierung zudem dazu führen, dass Rechnungen beanstandet oder innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anerkannt werden. Das betrifft sowohl den Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers als auch die korrekte Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG.

Wie kannst du USt‑IdNrn automatisiert in dein System integrieren?

Für Unternehmen mit umfangreichen Lieferanten- oder Kundenbeziehungen bietet sich die automatisierte Prüfung von USt-IdNrn über die XML-RPC-Schnittstelle des BZSt nach § 18e UStG an. Diese ermöglicht nicht nur Einzelabfragen, sondern auch sogenannte Bulk-Checks, bei denen gleich mehrere Geschäftspartner parallel verifiziert werden.

Die Integration erfolgt systemseitig zumeist über ein zentrales ERP-, CRM- oder Buchhaltungssystem.

Die qualifizierte Prüfung kann dabei automatisiert mitprotokolliert und in steuerlich relevanter Form gespeichert werden. Gemäß den Anforderungen der GoBD und im Sinne der Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt ist dies vor allem für § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung) ein maßgeblicher Faktor.

Für Entwickler stellt das BZSt eine ausführliche Dokumentation zur technischen Umsetzung bereit, inklusive Testumgebung.
Die Schnittstelle ist kostenlos nutzbar, aber anmeldepflichtig beim Bundeszentralamt für Steuern. Technisch ist ein Login über ein X.509-Zertifikat vorgesehen.

In größeren Unternehmen erfolgt die Prüfung häufig im Zusammenspiel mit Tools zur Lieferantenstammdatenpflege oder externen Validierungsdiensten. Die Verbindung zu bereits bestehenden Compliance-Prozessen – etwa bei der Erstellung einer Generalvollmacht – lässt sich systemisch einfach abbilden, wie etwa in der Praxis von beglaubigt.de gezeigt wird.

Welche Rolle spielt die Vorsorgestrategie bei Fehlern in der Nummer?

Unternehmen, die innergemeinschaftlich liefern oder Leistungen erbringen, tragen nach § 6a Abs. 4 UStG die Nachweispflicht für die Unternehmereigenschaft des Abnehmers. Kommt es hierbei zu Fehlern – etwa durch falsche, ungültige oder unvollständig geprüfte USt-IdNrn – kann der Vorsteuerabzug aberkannt oder die Steuerfreiheit versagt werden. Um diesem Risiko vorzubeugen, muss der Prüfprozess dokumentiert, systematisch und revisionssicher gestaltet sein.

Besonders bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt wird verlangt, dass die Prüfung zeitnah, nachvollziehbar und mit vollständigem Prüfprotokoll durchgeführt wurde.
Das gilt insbesondere für:

  • den Zeitpunkt der Prüfung,
  • die verwendete USt-IdNr. samt Ergebnis,
  • sowie den Namen und die Anschrift des Vertragspartners.

Fehlt dieser Nachweis oder wurde die Nummer nicht über das qualifizierte BZSt-Verfahren bestätigt, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG entfallen – mit nachträglicher Umsatzsteuerpflicht.

Im Fehlerfall sind Korrekturen zulässig, aber mit Aufwand verbunden: Rechnungen müssen berichtigt (§ 14c Abs. 1 UStG), Buchungen angepasst und ggf. Vorsteuer neu deklariert werden.
Die Finanzverwaltung erkennt Rückrechnungen nur dann an, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder systematische Nachlässigkeit vorliegt.

Daher empfiehlt sich bei sensiblen Transaktionen mit hohem Volumen oder steuerlichen Folgen eine zweiseitige Bestätigung, d. h.:

  • Prüfung der USt-IdNr. über die qualifizierte BZSt-Schnittstelle,
  • sowie eine schriftliche Bestätigung durch den Geschäftspartner, dass die übermittelte Nummer korrekt und zum Transaktionszeitpunkt gültig war.

Diese doppelte Absicherung schützt nicht nur bei Betriebsprüfungen, sondern schafft Klarheit im Umgang mit länderübergreifenden Geschäftspartnern und reduziert den internen Prüfaufwand.

4. Rechtliche Folgen und Praxisbeispiele

Welche steuerlichen Folgen drohen bei falscher USt‑IdNr?

Wer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen eine falsche oder ungeprüfte USt-Identifikationsnummer des Geschäftspartners verwendet, riskiert gravierende steuerliche Konsequenzen. Nach § 6a Abs. 1 UStG entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers fehlt oder fehlerhaft ist.

Nach § 6a Abs. 4 UStG trägt der leistende Unternehmer die Beweislast, dass der Abnehmer die Voraussetzungen erfüllt hat.
Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass die verwendete USt-IdNr. ungültig oder nicht dem Vertragspartner zuzuordnen war, kommt es zur rückwirkenden Besteuerung des Umsatzes mit deutscher Umsatzsteuer.
Das bedeutet:

  • Nachforderungen auf Umsatzsteuer für sämtliche betroffenen Rechnungen,
  • zusätzlich Verspätungszuschläge, Säumniszinsen (§ 233a AO) oder Strafzinsen bei Fahrlässigkeit.

Besonders heikel wird die Situation bei systematischen Fehlern, etwa bei mehreren Lieferungen an denselben, falsch geprüften Empfänger.
Die Finanzverwaltung kann dies als Organisationsversagen oder sogar als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO einstufen – mit strafrechtlicher Relevanz.

Laut VAT Gap Report 2023 der Europäischen Kommission lag die durchschnittliche Fehlerquote bei USt-IdNrn in der EU im Jahr 2022 bei über 4 %.
Diese Diskrepanz zeigt die steuerliche Relevanz präziser Prüfprozesse, insbesondere bei digitalen Geschäftsmodellen oder automatisierten Rechnungsprozessen.

Die Pflicht zur qualifizierten Prüfung nach § 18e UStG – etwa über das BZSt – ist daher nicht nur formaler Natur, sondern steuerlich absichernd.
In komplexen Lieferketten oder bei fehlender Klarheit über die Registrierung des Vertragspartners empfiehlt sich zusätzlich eine professionelle Absicherung durch strukturierte Prüf-Workflows oder spezialisierte Compliance-Dienstleister.

Wie sieht eine gerichtliche Entscheidung zur Pflicht einer USt‑IdNr‑Prüfung aus?

Die Verpflichtung zur Prüfung einer USt-Identifikationsnummer ist nicht nur steuerlich relevant, sondern auch gerichtlich justiziabel. In einem vielbeachteten Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-15 U 40/17) wurde ein Unternehmen für Steuerschäden haftbar gemacht, weil es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine qualifizierte Prüfung der USt-IdNr des Abnehmers vorgenommen hatte.

Das Gericht stellte klar, dass eine unterlassene oder oberflächliche Prüfung gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) verstoßen kann.
Die Folge war nicht nur die Aberkennung der Steuerfreiheit, sondern auch der vollständige Regress durch das Finanzamt – inklusive Verzinsung und Prozesskosten.

Konkret betonte das OLG, dass Unternehmer verpflichtet sind, nachhaltig sicherzustellen, dass die im Verkehr mit dem Ausland eingesetzten USt-IdNrn valide und dem Geschäftspartner zweifelsfrei zugeordnet sind.
Ein einfacher Abgleich über das MIAS-Portal ohne Archivierung wurde vom Gericht als unzureichend eingestuft.

Im Urteil heißt es:
„Die Überprüfung der USt-IdNr gehört bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zum Mindestmaß kaufmännischer Sorgfalt.“
Der Entscheidung lässt sich entnehmen, dass die Rechtsprechung ein erhöhtes Maß an Beweisvorsorge verlangt – gerade wenn steuerliche Entlastungen in Anspruch genommen werden sollen.

Unternehmen mit regelmäßigem EU-Warenverkehr sollten daher strukturierte Prüfmechanismen einsetzen und die Ergebnisse revisionssicher dokumentieren.
Insbesondere bei umsatzstarken Transaktionen kann eine versäumte USt-IdNr-Prüfung ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen.

Wann ist eine Steuerprüfung bei ausländischen Rechnungen kritisch?

Wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6a UStG zurückgegriffen, ohne dass eine gültige USt-IdNr des Abnehmers nachgewiesen werden kann, gerät die steuerliche Behandlung regelmäßig in den Fokus einer Betriebsprüfung.
Fehlt die qualifizierte Bestätigung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), kann die Prüfung zur rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht führen – selbst bei rein formalen Abweichungen.

Besonders kritisch wird es im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach §§ 18 Abs. 9, 18g UStG.
Hier prüfen die Finanzämter lückenlos, ob das ausländische Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt war und ob die Rechnung den formellen Anforderungen genügte.
Zweifel an der Unternehmereigenschaft oder der Zuordnung der USt-IdNr zur Empfängerfirma können zu Ablehnungen oder Rückforderungen führen.

Fehlt diese Dokumentation, wird der Sachverhalt nach dem Maßstab des § 96 AO durch Schätzung gelöst – meist zum Nachteil des Unternehmens.
Selbst bei formell ordnungsgemäßen Rechnungen wird die Umsatzsteuerbefreiung dann gestrichen, sofern die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zweifelsfrei belegt sind.

Erfahrungsgemäß geraten auch elektronische Rechnungen mit Abweichungen in der Schreibweise oder länderspezifischen Adresskonventionen ins Visier.
Ein nachträglicher Abgleich oder gar eine rückwirkende Berichtigung durch den Empfänger ist in solchen Fällen zwar möglich – wird aber in der Praxis nur bei sauber dokumentierter Vorsorge anerkannt.

5. Strategien für langfristige Sicherheit

Wie baust du einen sicheren Prüfprozess auf?

Ein verlässlicher Prüfprozess für die USt-IdNr beginnt bei der strukturierten Rechnungsannahme. Unternehmen sollten automatisierte Validierungen implementieren, die bei jedem Eingangsbeleg prüfen, ob die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit den aktuellen Datensätzen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) übereinstimmt.
Diese Prüfung sollte systemseitig erfolgen – entweder als Echtzeitabfrage über die BZSt-Schnittstelle oder im Batch-Verfahren bei monatlicher Buchhaltung.

Für die Langzeitnutzung empfiehlt sich der Aufbau einer partnerbezogenen USt-IdNr-Datenbank, in der jede verifizierte Nummer archiviert und regelmäßig aktualisiert wird.
Dabei gilt: Eine einmal geprüfte Nummer kann bei unveränderten Firmendaten weiterverwendet werden – eine turnusmäßige Revalidierung ist jedoch ratsam, etwa vierteljährlich oder bei Änderungen im Handelsregister.

Zur steuerlichen Entlastung und zur Absicherung gegenüber Betriebsprüfungen sollten zusätzlich digitale Prüfreports erstellt werden.
Diese Berichte enthalten idealerweise:

  • den Abfragezeitpunkt,
  • die geprüfte USt-IdNr,
  • die Ergebnisdetails (inkl. Name, Adresse),
  • sowie die verwendete Prüfschnittstelle.

Solche Reports sind Teil der Belegarchivierungspflicht nach GoBD und können im Rahmen von § 147 AO als steuerlich relevante Unterlagen verlangt werden.
Ergänzend empfiehlt sich die interne Weiterleitung dieser Reports an die Steuerberatung oder interne Revision, um einen konsistenten und nachweisbaren Compliance-Prozess zu gewährleisten.

In digitalen Gründungsprozessen, wie sie etwa bei der Online-Gründung einer UG via Notar beschrieben werden, zeigt sich, dass systematisierte Validierungsprozesse nicht nur steuerlich erforderlich, sondern auch operativ effizient sind.
Gerade im internationalen Umfeld ist ein dokumentierter Prüfpfad ein zentraler Bestandteil der Sorgfalts- und Nachweispflichten.

Wann lohnt sich der Einsatz von Drittanbieter-Tools?

Bei hohem Transaktionsaufkommen oder komplexen Lieferketten ist die manuelle Einzelprüfung von USt-IdNrn wirtschaftlich nicht tragfähig.
Gerade im E-Commerce, bei Dropshipping-Strukturen oder internationaler Mandantenbetreuung bewährt sich der Einsatz spezialisierter Tools, die automatisiert mit dem BZSt kommunizieren und dabei prüfungssichere Protokolle erzeugen.

Solche Drittanbieterlösungen bieten gegenüber der BZSt-Webmaske eine höhere Verarbeitungsgeschwindigkeit, DSGVO-konforme Schnittstellen und API-Funktionen, die sich in ERP-, CRM- oder Buchhaltungssysteme integrieren lassen.
Bei korrekter Implementierung garantieren sie eine revisionssichere Dokumentation – konform mit den Anforderungen der GoBD sowie dem UStAE (Abschn. 6a.1 Abs. 17).

In Betriebsprüfungen ist vor allem der Nachweis entscheidend, dass die Prüfung zeitnah zum Leistungszeitpunkt erfolgte.
Drittanbietertools erfüllen diese Anforderung durch versionierte Logs und standardisierte Prüfprotokolle – ein klarer Vorteil gegenüber dezentralen Excel-Listen oder manuell gepflegten Datenbanken.

Wer regelmäßig mit ausländischen Kunden abrechnet oder Lieferbeziehungen in mehreren EU-Staaten pflegt, sollte darüber hinaus die Integration von Tools in Rechnungsworkflows und Freigabeprozesse erwägen.
Plattformen wie beglaubigt.de bieten ergänzend Lösungen für rechtssichere Geschäftsdokumente und unterstützen etwa bei der Abgrenzung grenzüberschreitender Leistungserbringung.

Wie dokumentierst du Prüfungen bei Betriebsprüfungen?

Die bloße Prüfung einer USt-Identifikationsnummer reicht steuerlich nicht aus – sie muss nachweisbar dokumentiert und revisionssicher gespeichert werden.
Anerkannt sind insbesondere Screenshots der BZSt-Webmaske oder vollständige XML-Logs aus Schnittstellenprüfungen, jeweils mit maschinell generiertem Zeitstempel und gespeicherter Abfrage-ID.

Gemäß GoBD müssen diese Prüfnachweise unveränderbar, systematisch abgelegt und jederzeit auffindbar sein (§ 146 Abs. 4 AO i. V. m. BMF-Schreiben vom 28.11.2019).
Digitale Buchhaltungssysteme oder DMS-Lösungen bieten dafür strukturierte Archivbereiche, in denen Prüfbelege samt Metadaten versionsgesichert archiviert werden.

Besonders bei grenzüberschreitenden Lieferungen mit hohem Umsatzsteuerpotenzial empfiehlt sich die ergänzende qualifizierte Bestätigung durch das BZSt.
Diese wird auf schriftlichen Antrag ausgestellt und bestätigt verbindlich die Übereinstimmung von Name, Adresse und USt-IdNr – eine Absicherung für den Vorsteuerabzug und die Steuerfreiheit nach § 6a UStG.

Ein strukturierter Ablauf kann folgendermaßen aussehen:

  • XML-Prüfprotokoll via API oder Screenshot der Webabfrage archivieren,
  • Vorgang in der Rechnungshistorie oder CRM-Kontaktakte dokumentieren,
  • bei Unsicherheit: Antrag auf qualifizierte Bestätigung durch das BZSt stellen,
  • Belegablage revisionskonform nach GoBD in das verwendete Buchhaltungssystem integrieren.

Gerade bei Online-Gründungsprozessen und digitaler Dokumentenprüfung – etwa bei der Online-Beglaubigung über Notare – zeigt sich, wie relevant manipulationssichere Archivierung und zeitlich eindeutige Protokollierung für steuerliche Verfahren sind.
Eine fehlerfreie USt-IdNr-Prüfung schützt nicht nur vor Nachzahlungen, sondern ist ein Nachweis aktiver Compliance.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Rechtssicher handeln: USt-Id prüfen – systematisch, belegbar, haftungsfrei

Die qualifizierte Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist steuerlich verpflichtend und integraler Bestandteil innergemeinschaftlicher Lieferungen und Leistungen. Wer grenzüberschreitend tätig ist, trägt die Verantwortung, dass die Prüfung nachvollziehbar dokumentiert und revisionssicher erfolgt. Der Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG greift nur bei nachgewiesener Sorgfalt – andernfalls drohen Umsatzsteuer-Nachforderungen und Bußgelder.

Um das volle Potenzial der Umsatzsteuerbefreiung rechtssicher zu nutzen, sind folgende Punkte zwingend zu beachten:

  • Prüfen Sie bei jeder neuen Geschäftsbeziehung die USt-IdNr. des Vertragspartners qualifiziert über das Bundeszentralamt für Steuern – schriftlich oder per Schnittstelle.
  • Dokumentieren Sie Ergebnis, Datum, geprüften Namen und Anschrift lückenlos – dies gilt auch bei automatisierten Systemen (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG).
  • Verwenden Sie die qualifizierte Bestätigung insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dreiecksgeschäften oder Reihengeschäften – und führen Sie regelmäßig Folgeprüfungen bei Dauerbeziehungen durch.
  • Korrigieren Sie Rechnungen bei USt-Id-Fehlern umgehend und belegen Sie die Nachbesserung in der Buchhaltung.
  • Verwenden Sie bei Unsicherheiten zusätzlich eine zweiseitige Bestätigung (eigene Prüfung + Bestätigung durch den Kunden). Dies reduziert das Risiko steuerlicher Rückforderungen bei Betriebsprüfungen.

Beachten Sie: Bei fehlerhafter Prüfung oder unzureichender Dokumentation entfällt die Steuerfreiheit – der Nachweis obliegt allein dem leistenden Unternehmer (§ 6a Abs. 4 Satz 2 UStG). Im Falle fehlerhafter oder missbräuchlich genutzter USt-IdNrn sind laut EU-Kommission 4 % aller grenzüberschreitenden Fälle betroffen (VAT Gap Report 2023).

Wer zusätzlich Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszüge oder ausländische Vollmachten prüft oder einreicht, sollte auf sprachlich präzise und rechtssicher beglaubigte Übersetzungen setzen. Für diese Zwecke bietet beglaubigt.de eine spezialisierte digitale Infrastruktur mit gerichtsfesten Dokumenten in Originalsprache und Übersetzung.

Die qualifizierte USt-IdNr.-Prüfung ist kein Verwaltungsakt – sondern ein haftungsrelevanter Bestandteil rechtssicherer EU-Geschäfte. Wer die Prüfung systematisch, rechtlich fundiert und technisch dokumentiert umsetzt, schafft die Grundlage für steuerliche Entlastung, Compliance-Sicherheit und unternehmerische Planbarkeit.

Wie beglaubigt.de bei der qualifizierten Prüfung der USt-IdNr. unterstützt

beglaubigt.de bietet eine digitale Lösung für Unternehmen, die im Rahmen der qualifizierten USt-IdNr.-Prüfung auf verlässliche Dokumentation, rechtssichere Übersetzungen und länderspezifische Formstandards angewiesen sind – insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, internationalen Tochtergesellschaften oder Buchhaltungsprozessen mit Fremdsprachenbezug.

Die Plattform ermöglicht:

  • die schnelle und rechtskonforme Beauftragung vereidigter Fachübersetzer für Handelsregisterauszüge, Unternehmensbestätigungen oder Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft,
  • die digitale Bereitstellung beglaubigter Übersetzungen zur Vorlage bei Finanzämtern, Betriebsprüfungen oder beim Bundeszentralamt für Steuern – sowohl in deutscher Sprache als auch in relevanten EU-Amtssprachen,
  • die Wahl zwischen elektronischer Ausfertigung mit qualifizierter Signatur (z. B. für digitale Archivsysteme oder GoBD-konforme Belegnachweise) und Papieroriginalen mit Siegel zur Vorlage bei Behörden oder Prüfern,
  • sowie die mehrsprachige Dokumentation von Prüfprotokollen, Geschäftskorrespondenz und Registrierungsnachweisen bei komplexen grenzüberschreitenden Lieferketten.

Ob bei der rückwirkenden Dokumentation von Steuerfreiheit, bei Betriebsprüfungen mit Auslandsbezug oder im Rahmen von Compliance-Audits – beglaubigt.de stellt sicher, dass alle Belege formgerecht, sprachlich präzise und gerichtsfest verfügbar sind.

Die Kombination aus juristischer Qualität, digitaler Infrastruktur und revisionssicherer Umsetzung macht beglaubigt.de zur bevorzugten Plattform für alle, die ihre USt-IdNr.-Prüfung nicht nur formal korrekt, sondern haftungsfrei und dokumentationsstark umsetzen möchten.

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