Urlaubsanspruch bei Kündigung: Ansprüche, Resturlaub & Ausnahmen

Felix Gerlach

9. Jan 2023

Eine Kündigung ist für viele Menschen ein schwieriger und emotional belastender Prozess. Es gibt viele offene Fragen und Unsicherheiten, die es zu klären gilt. Eine davon betrifft den Urlaubsanspruch: Wie viel Urlaub steht einem noch zu, wenn man gekündigt wird? Kann man den gesamten noch offenen Urlaub nehmen oder muss man ihn sogar ableisten?

Was passiert, wenn man den noch offenen Urlaub aufgrund der Kündigung nicht mehr nehmen kann? Diese und weitere Fragen rund um den Urlaubsanspruch bei Kündigung werden in diesem Artikel behandelt.

I. Einleitung

Warum ist der Urlaubsanspruch bei Kündigung ein wichtiges Thema?

Der Urlaubsanspruch bei Kündigung ist ein wichtiges Thema, da es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig ist, die eigenen Rechte und Pflichten in Bezug auf den noch offenen Urlaubsanspruch zu kennen. Laut Gesetz hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet.

Dieser Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und beträgt in der Regel 24 Werktage pro Jahr. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, beispielsweise für Arbeitnehmer in Schichtarbeit oder für bestimmte Berufsgruppen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch dient der Erholung und der Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer und ist somit ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts.

Allerdings kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs kündigen oder gekündigt werden. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie sich der noch offene Urlaubsanspruch verhält und ob der Arbeitnehmer ihn noch in Anspruch nehmen kann oder ob der Arbeitgeber ihn verweigern darf. Das BUrlG sieht in solchen Fällen vor, dass der Arbeitnehmer den noch offenen Urlaub unter Beachtung einer angemessenen Frist zu nehmen hat (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber den Urlaub aus wichtigem Grund ablehnt oder wenn es dem Arbeitnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub in Geld abgelten lassen. Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld gut zu informieren und die eigenen Rechte zu kennen, um unnötige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zu vermeiden.

Urlaubsanspruch bei Kündigung

II. Der gesetzliche Urlaubsanspruch

Wie viel Urlaub steht dem Arbeitnehmer laut Gesetz zu?


Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich Anspruch bei 5-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage zu, bei einer 6-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 24 Tage (§3, BUrlG) Dies entspricht 4 Wochen bzw. 28 Kalendertagen. Der genaue Urlaubsanspruch hängt jedoch auch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers ab.

Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind, haben pro vollendetem Monat Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Das heißt, wer beispielsweise 6 Monate im Unternehmen ist, hat Anspruch auf 2 Wochen Urlaub.

Arbeitnehmer, die länger als ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind, haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 4 Wochen. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, reduziert sich der Urlaubsanspruch pro Woche wöchentlicher Arbeitszeit um 1/15.

Es ist zudem möglich, dass ein Arbeitnehmer durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch hat als der gesetzliche Mindesturlaub. In diesem Fall gilt der höhere Anspruch.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres genommen werden muss, es sei denn, es gibt dafür triftige Gründe (z.B. Krankheit). Der Arbeitgeber kann außerdem festlegen, wann der Urlaub genommen wird, allerdings muss er den Wünschen des Arbeitnehmers nach Möglichkeit Rechnung tragen.

Wie berechnet man den Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Zeitpunkt der Kündigung und dem Zeitpunkt, zu dem der Urlaub genommen werden soll. Hier ist ein Beispiel:

Angenommen, Sie sind seit Januar 2020 bei einem Unternehmen beschäftigt und haben in diesem Jahr bereits 14 Tage Urlaub genommen. Im November 2020 kündigen Sie Ihren Job und möchten im Dezember noch eine Woche Urlaub nehmen. Ihr Urlaubsanspruch beträgt laut Gesetz 20 Arbeitstage pro Jahr, was einem Zeitraum von vier Wochen entspricht. Da Sie bereits 14 Tage Urlaub genommen haben und noch eine Woche nehmen möchten, haben Sie insgesamt 21 Tage Urlaub genommen. Sie haben also noch drei Arbeitstage Urlaub zur Verfügung (20 Arbeitstage - 21 genommene Tage = 3 Arbeitstage).

Es ist wichtig zu beachten, dass sich der Urlaubsanspruch auf ein Kalenderjahr bezieht und nicht auf das Beschäftigungsjahr. Das bedeutet, dass Sie auch dann Anspruch auf Ihren vollen Urlaubsanspruch haben, wenn Sie während des Kalenderjahres gekündigt haben. Wenn Sie beispielsweise am 1. November 2020 gekündigt haben und noch nicht Ihren gesamten Urlaubsanspruch genommen haben, haben Sie Anspruch auf den restlichen Urlaub für das Kalenderjahr 2020.

Wann muss der Urlaub genommen werden?

Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres genommen werden, es sei denn, es gibt dafür triftige Gründe (z.B. Krankheit). Der Arbeitgeber kann außerdem festlegen, wann der Urlaub genommen wird, allerdings muss er den Wünschen des Arbeitnehmers nach Möglichkeit Rechnung tragen. Es ist wichtig, dass beide Seiten rechtzeitig miteinander kommunizieren, damit der Urlaub möglichst frühzeitig geplant werden kann und keine Konflikte entstehen.

Es gibt jedoch einige Regelungen, die festlegen, wann der Urlaub in besonderen Fällen genommen werden muss. Zum Beispiel muss der Urlaub, der bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen wurde, bis zum 30. September des Folgejahres genommen werden. Wenn der Urlaub nicht bis zu diesem Zeitpunkt genommen wurde, verfällt er automatisch. Es ist jedoch möglich, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Urlaub auch nach dem 30. September genommen werden kann. In diesem Fall sollte die Vereinbarung schriftlich festgehalten werden.

Kann der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen oder verweigern?

Ja, in manchen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen oder verweigern. In der Regel muss der Arbeitgeber jedoch einen triftigen Grund haben, um den Urlaub abzulehnen oder zu verweigern. Beispiele für triftige Gründe könnten sein:

  • dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt besonders viel Arbeit hat und nicht genügend Personal zur Verfügung steht, um den Urlaub zu gewähren
  • dass der Urlaub zu einer ungünstigen Zeit für das Unternehmen geplant ist, zum Beispiel während der Hauptsaison oder während einer besonders wichtigen Projektphase

In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen, muss aber eine Alternative anbieten, zum Beispiel einen anderen Zeitraum für den Urlaub.

III. Urlaubsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber kündigt?

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr. Dies gilt auch, wenn die Kündigung während einer bereits begonnenen Urlaubsperiode ausgesprochen wird. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Bezahlung des noch nicht genommenen Urlaubs.

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bleibt auch dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet wird. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf die Vergütung des nicht genommenen Urlaubs, da der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung in der Regel keine Vergütungspflicht hat.

Es ist jedoch möglich, dass das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche Beendigung oder eine Kündigung aufgrund eines Verstoßes des Arbeitnehmers beendet wird. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Es ist jedoch möglich, dass der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch hat, der auch in diesen Fällen weiterbesteht.

Urlaubsanspruch bei Kündigung im Fall einer außerordentlichen Kündigung

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den bezahlten Resturlaub, der ihm bis zum Kündigungstermin zusteht. Dieser Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 7 Abs. 4 geregelt. Der Resturlaub muss vom Arbeitgeber genehmigt werden und muss vor dem Ende der Kündigungsfrist genommen werden.

Es gibt jedoch auch hier einige Ausnahmen von dieser Regel:

  • Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit kündigt, hat er keinen Anspruch auf Resturlaub.
  • Wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, in dem tarifvertraglich festgelegt ist, dass kein Resturlaub gewährt wird, hat er auch keinen Anspruch auf Resturlaub.
  • Wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, in dem tarifvertraglich festgelegt ist, dass der Resturlaub in Geld abgegolten wird, hat er keinen Anspruch auf Resturlaub, sondern nur auf eine Abgeltung in Geld.

Es ist wichtig zu beachten, dass im Fall einer außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf den bezahlten Resturlaub hat, sondern auch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung ist in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem Alter des Arbeitnehmers und dem Bruttogehalt. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld von einem Fachmann beraten zu lassen.

Urlaubsanspruch bei Kündigung im Fall einer ordentlichen Kündigung

Wenn ein Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wird, hat er einen Anspruch auf Urlaub für die Dauer seines bisherigen Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Der Urlaubsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird, zum Beispiel durch Kündigung.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, das heißt, er muss den Urlaub nicht mehr tatsächlich nehmen, sondern bekommt stattdessen eine finanzielle Entschädigung. Diese Abgeltung des Urlaubs muss innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht oder nicht vollständig genommen hat. Hat der Arbeitnehmer den gesamten Urlaub bereits genommen, hat er keinen Anspruch mehr auf Abgeltung. Es empfiehlt sich daher, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, bevor das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Kann der Arbeitnehmer den gesamten noch offenen Urlaub nehmen?

Ja, der Arbeitnehmer kann grundsätzlich den gesamten noch offenen Urlaub nehmen, solange er den Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres nimmt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel.

Wenn das Arbeitsverhältnis während einer bereits begonnenen Urlaubsperiode endet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung des noch nicht genommenen Urlaubs. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen.

Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaub aus wichtigem Grund ablehnen muss, z.B. wenn die Betriebsbedingungen dies nicht zulassen oder wenn der Urlaub zu einem Zeitpunkt genommen werden soll, an dem der Arbeitgeber den Betrieb aufgrund von saisonalen Schwankungen oder anderen Gründen nicht aufrechterhalten kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen gleichwertigen Ersatzurlaub gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ende des Urlaubsjahres nehmen möchte.

Es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen kann, weil er krank ist. In diesem Fall wird der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Wenn der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Urlaubsjahres gesund wird, hat er Anspruch auf den übertragenen Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer jedoch länger als sechs Monate krank ist, verfällt der übertragene Urlaub.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer den noch offenen Urlaub nicht nehmen kann oder möchte?

Wenn der Arbeitnehmer den noch offenen Urlaub nicht nehmen kann oder möchte, kann er den Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, sofern dies im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geschieht. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jedoch spätestens am letzten Arbeitstag vor dem gewünschten Urlaub mitteilen, dass er den Urlaub nicht nehmen möchte.

Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaub aus wichtigem Grund ablehnen muss, z.B. wenn die Betriebsbedingungen dies nicht zulassen oder wenn der Urlaub zu einem Zeitpunkt genommen werden soll, an dem der Arbeitgeber den Betrieb aufgrund von saisonalen Schwankungen oder anderen Gründen nicht aufrechterhalten kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen gleichwertigen Ersatzurlaub gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ende des Urlaubsjahres nehmen möchte.

Es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen kann, weil er krank ist. In diesem Fall wird der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Wenn der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Urlaubsjahres gesund wird, hat er Anspruch auf den übertragenen Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer jedoch länger als sechs Monate krank ist, verfällt der übertragene Urlaub.

IV. Urlaubsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer kündigt?

Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, hat er in der Regel Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr. Dies gilt auch, wenn die Kündigung während einer bereits begonnenen Urlaubsperiode ausgesprochen wird. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Bezahlung des noch nicht genommenen Urlaubs.

Es ist jedoch möglich, dass das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche Beendigung oder eine Kündigung aufgrund eines Verstoßes des Arbeitnehmers beendet wird. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Es ist jedoch möglich, dass der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch hat, der auch in diesen Fällen weiterbesteht. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung des noch nicht genommenen Urlaubs.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer den noch offenen Urlaub nicht nehmen kann oder möchte?

Wenn der Arbeitnehmer den noch offenen Urlaub nicht nehmen kann oder möchte, kann er den Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, sofern dies im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geschieht. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jedoch spätestens am letzten Arbeitstag vor dem gewünschten Urlaub mitteilen, dass er den Urlaub nicht nehmen möchte.

Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaub aus wichtigem Grund ablehnen muss, z.B. wenn die Betriebsbedingungen dies nicht zulassen oder wenn der Urlaub zu einem Zeitpunkt genommen werden soll, an dem der Arbeitgeber den Betrieb aufgrund von saisonalen Schwankungen oder anderen Gründen nicht aufrechterhalten kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen gleichwertigen Ersatzurlaub gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ende des Urlaubsjahres nehmen möchte.

Es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen kann, weil er krank ist. In diesem Fall wird der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Wenn der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Urlaubsjahres gesund wird, hat er Anspruch auf den übertragenen Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer jedoch länger als sechs Monate krank ist, verfällt der übertragene Urlaub.

Urlaubsanspruch bei Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit haben Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das heißt, dass sie während der Probezeit auch keinen Urlaub beantragen können. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel:

  • Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit krank wird, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. In diesem Fall wird der Urlaub nicht angerechnet, sondern die Krankheit verlängert die Probezeit entsprechend.
  • Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit stirbt, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf den bezahlten Urlaub, der dem Arbeitnehmer zustand.
  • Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit kündigt, hat er Anspruch auf den bezahlten Urlaub, der ihm bis zum Kündigungstermin zusteht. Dieser Urlaub muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Habe ich Anspruch auf Resturlaub wenn ich kündige?

Ja, grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf bezahlten Resturlaub, wenn sie kündigen. Der Anspruch auf Resturlaub entsteht, wenn der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres mehr gearbeitet hat, als ihm an Urlaubstage zustehen. Der Resturlaub muss vom Arbeitgeber genehmigt werden und muss vor dem Ende der Kündigungsfrist genommen werden.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel:

  • Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit kündigt, hat er keinen Anspruch auf Resturlaub.
  • Wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, in dem tarifvertraglich festgelegt ist, dass kein Resturlaub gewährt wird, hat er auch keinen Anspruch auf Resturlaub.
  • Wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, in dem tarifvertraglich festgelegt ist, dass der Resturlaub in Geld abgegolten wird, hat er keinen Anspruch auf Resturlaub, sondern nur auf eine Abgeltung in Geld.

V. Fazit

Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur optimalen Handhabung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung

Für Arbeitnehmer:

  1. Stelle sicher, dass du alle deine Ansprüche auf Urlaub, die du während deiner Beschäftigung angesammelt hast, geltend machst. Dies sollte möglichst frühzeitig geschehen, um sicherzustellen, dass du genügend Zeit hast, um deinen Resturlaub zu nehmen, bevor dein Arbeitsverhältnis endet.
  2. Versuche, deinen Resturlaub möglichst frühzeitig zu nehmen. Wenn du deinen Resturlaub nicht vor Ende deines Arbeitsverhältnisses nimmst, wirst du wahrscheinlich nicht in der Lage sein, ihn zu beanspruchen.
  3. Sei dir der Ausnahmen bewusst, die für deinen Anspruch auf Urlaub gelten können. In manchen Fällen kann es Ausnahmen von den allgemeinen Regeln für den Urlaubsanspruch geben, zum Beispiel wenn du schwanger bist oder wenn du eine längere Krankheit hattest. Informiere dich über diese Ausnahmen und wende dich gegebenenfalls an deine Gewerkschaft oder eine andere Beratungsstelle, um sicherzustellen, dass du alle deine Ansprüche geltend machst.

Für Arbeitgeber:

  1. Stelle sicher, dass du dich an die geltenden Regeln und Vorschriften für den Urlaubsanspruch hältst. Dies umfasst auch die fristgerechte Genehmigung von Urlaubswünschen deiner Arbeitnehmer und die Gewährung von Resturlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
  2. Versuche, den Urlaubswünschen deiner Arbeitnehmer so weit wie möglich entgegenzukommen, solange dies für das Unternehmen vertretbar ist. Dies kann dazu beitragen, das Betriebsklima zu verbessern und die Motivation und Zufriedenheit deiner Arbeitnehmer zu fördern.
  3. Sei offen und transparent in Bezug auf die Gründe, wenn du den Urlaub eines Arbeitnehmers ablehnen musst. Erkläre deine Entscheidung und biete gegebenenfalls eine Alternative an, zum Beispiel einen anderen Zeitraum für den Urlaub.

3 Ratschläge für Urlaubsanspruch bei Kündigung aus Arbeitnehmersicht

  1. Stelle sicher, dass du alle deine Ansprüche auf Urlaub, die du während deiner Beschäftigung angesammelt hast, geltend machst. Dies kann entweder direkt mit deinem Arbeitgeber oder über deine Gewerkschaft erfolgen. Es ist wichtig, dass du dies frühzeitig tust, um sicherzustellen, dass du genügend Zeit hast, um deinen Resturlaub zu nehmen, bevor dein Arbeitsverhältnis endet.
  2. Versuche, deinen Resturlaub möglichst frühzeitig zu nehmen. Wenn du deinen Resturlaub nicht vor Ende deines Arbeitsverhältnisses nimmst, wirst du wahrscheinlich nicht in der Lage sein, ihn zu beanspruchen. Es ist daher ratsam, mit deinem Arbeitgeber zu verhandeln, um sicherzustellen, dass du genügend Zeit hast, um deinen Resturlaub zu nehmen.
  3. Sei dir der Ausnahmen bewusst, die für deinen Anspruch auf Urlaub gelten können. In manchen Fällen kann es Ausnahmen von den allgemeinen Regeln für den Urlaubsanspruch geben, zum Beispiel wenn du schwanger bist oder wenn du eine längere Krankheit hattest. Informiere dich über diese Ausnahmen und wende dich gegebenenfalls an deine Gewerkschaft oder eine andere Beratungsstelle, um sicherzustellen, dass du alle deine Ansprüche geltend machst.