Unterschrift beglaubigen lassen - Kosten

Felix Gerlach

Felix Gerlach

3. Sep 2025

Wer eine Unterschrift beglaubigen lassen – Kosten im Blick behalten will, sollte die gesetzlichen Vorgaben genau kennen. Denn die Beglaubigung ist in vielen rechtlichen Verfahren – etwa bei Handelsregisteranmeldungen, Grundbucheinträgen oder bestimmten Vollmachten – zwingend vorgeschrieben und unterliegt klar geregelten Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dieser Artikel erklärt, welche Unterschiede es zwischen notarieller und behördlicher Beglaubigung gibt, welche Kosten in der Praxis typischerweise anfallen und wo sich günstigere Alternativen anbieten. Zudem erfahren Sie, welche Zusatzgebühren entstehen können, wann eine notarielle Beglaubigung unverzichtbar ist und wie digitale Verfahren den Prozess vereinfachen. So erhalten Sie eine transparente Orientierung, um Ihre Unterschrift rechtssicher beglaubigen zu lassen und die Kosten realistisch einzuschätzen.

Grundlagen und rechtlicher Rahmen

Was bedeutet es, eine Unterschrift beglaubigen zu lassen?

Die Beglaubigung einer Unterschrift dient dem Nachweis, dass die Unterschrift tatsächlich von der Person stammt, die sie geleistet hat. Sie bestätigt also nicht den Inhalt des Dokuments, sondern ausschließlich die Echtheit der Unterschrift.

Rechtlich wird zwischen öffentlicher und privater Beglaubigung unterschieden.

  • Öffentliche Beglaubigungen erfolgen in der Regel durch Notar:innen oder bestimmte Behörden und sind in § 129 BGB sowie § 40 BeurkG geregelt.
  • Private Beglaubigungen, etwa durch Banken oder Anwälte, haben dagegen keine allgemeine rechtliche Wirkung, sondern lediglich Beweischarakter im jeweiligen Kontext.

Besonders § 129 Abs. 1 BGB stellt klar, dass eine Erklärung, die öffentlich beglaubigt werden muss, mit einer von einer Notarin oder einem Notar bestätigten Unterschrift versehen sein muss. § 40 BeurkG wiederum regelt die Zuständigkeit und Form, die für die öffentliche Beglaubigung verbindlich sind.

Von der Beglaubigung abzugrenzen ist die Beurkundung. Während die Beglaubigung nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt, umfasst die Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar zusätzlich die inhaltliche Prüfung und die rechtliche Erklärung des gesamten Dokuments.

  • Beispiel: Ein Grundstückskaufvertrag muss beurkundet werden, eine Handelsregisteranmeldung dagegen reicht mit beglaubigter Unterschrift.

Damit stellt die Beglaubigung eine formalrechtliche Absicherung dar, die in vielen Verwaltungs- und Rechtsverfahren, etwa bei Vereinsregister- oder Handelsregistereinträgen, zwingend vorgeschrieben ist. Wer eine Unterschrift beglaubigen lassen – Kosten vergleicht, sollte stets prüfen, ob eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB erforderlich ist oder ob eine einfache Beglaubigung ausreicht.

Für eine praxisnahe Übersicht zu Abläufen und Kosten bietet beglaubigt.de weiterführende Informationen.

Welche Gesetze regeln die Kosten für eine beglaubigte Unterschrift?

Die Gebühren für die Beglaubigung einer Unterschrift sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verbindlich festgelegt. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass Notar:innen bundesweit nach denselben Vorgaben abrechnen, unabhängig vom Standort oder von individuellen Vereinbarungen.

Nach § 19 Abs. 1 GNotKG dürfen Notar:innen keine Gebühren erheben, die außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens liegen. Damit ist ausgeschlossen, dass sich die Kosten für das Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten nach rein subjektiven Kriterien richten.

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus den Kostentabellen des GNotKG. Für eine einfache Unterschriftsbeglaubigung fällt in der Regel eine Festgebühr an, die sich nach Nr. 25100 ff. des Kostenverzeichnisses bemisst.

  • Für die Beglaubigung einer einzelnen Unterschrift liegt die Gebühr derzeit meist bei rund 20 €.
  • Werden mehrere Unterschriften oder Dokumente beglaubigt, können die Kosten steigen, da jede zusätzliche Beglaubigung separat berechnet wird.

Entscheidend ist zudem die Art des Geschäfts und der Urkunde. Während eine einfache Vollmacht oder Zustimmungserklärung regelmäßig nur die Grundgebühr auslöst, können bei Registeranmeldungen (z. B. Handels- oder Vereinsregister) weitere Zusatzgebühren entstehen, wenn mehrere Personen unterschreiben oder wenn Kopien angefertigt werden müssen.

Die Rechtsprechung bestätigt immer wieder, dass das GNotKG einen verbindlichen Kostenrahmen vorgibt und Notar:innen keine Spielräume haben, von diesen Vorgaben abzuweichen. So hat etwa das OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.07.2018 – 20 W 188/17) betont, dass eine Gebührenvereinbarung außerhalb des GNotKG unzulässig ist.

Wer sich vorab informieren möchte, findet auf beglaubigt.de transparente Beispiele zu Abläufen und Gebühren, die sich an den Vorgaben des GNotKG orientieren.


In welchen Fällen ist eine Unterschriftbeglaubigung gesetzlich vorgeschrieben?

Eine Unterschriftsbeglaubigung ist immer dann erforderlich, wenn der Gesetzgeber die Echtheit der Unterschrift als Voraussetzung für die Wirksamkeit oder für die Eintragung in ein öffentliches Register verlangt. Dies betrifft insbesondere Rechtsgeschäfte mit hoher Beweis- und Rechtssicherheit.

Besonders häufig tritt die Pflicht bei folgenden Konstellationen auf:

  • Handelsregisteranmeldungen nach § 12 HGB, bei denen die Unterschriften der Anmeldenden zwingend notariell beglaubigt sein müssen.
  • Grundbuchangelegenheiten, etwa bei Auflassungserklärungen oder Grundschuldbestellungen, die nach § 29 GBO in beglaubigter Form einzureichen sind.
  • Bestimmte Vollmachten, zum Beispiel für Registeranmeldungen oder Grundbuchvollmachten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in einfacher Schriftform ausreichen.

Die Rechtsprechung hat mehrfach bestätigt, dass ohne eine notarielle Beglaubigung ein Eintragungsantrag zurückzuweisen ist. So entschied etwa der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – II ZB 6/13), dass eine nicht beglaubigte Unterschrift bei Handelsregisteranmeldungen zwingend zur Zurückweisung führt.

Davon abzugrenzen sind freiwillige Beglaubigungen. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen die Beglaubigung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, aber aus Gründen der Beweissicherung oder Glaubhaftigkeit vorgenommen wird. Beispiele sind private Vollmachten im Familienkreis oder die Bestätigung von Unterschriften für interne Vereinsangelegenheiten.

Wer sich über die Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten in den gesetzlich verpflichtenden Fällen informieren möchte, sollte beachten, dass hier in der Regel keine günstigere Alternative zur notariellen Beglaubigung besteht, da die Echtheit gesetzlich zwingend abgesichert werden muss.

Kosten und Gebühren im Detail

Wie setzen sich die Kosten für eine beglaubigte Unterschrift zusammen?

Die Grundlage für die Berechnung der Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten findet sich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich ist das Kostenverzeichnis (KV), insbesondere Nr. 25100, das für die Beglaubigung einer Unterschrift eine 0,2-fache Gebühr vorsieht. Dabei gilt: Mindestgebühr 20 €, Höchstgebühr 70 € netto.

Nach § 121 GNotKG richtet sich der Geschäftswert, der die Gebührenhöhe bestimmt, nach denselben Grundsätzen wie bei Beurkundungen. Das bedeutet, dass auch für Beglaubigungen der wirtschaftliche Wert des zugrundeliegenden Geschäfts heranzuziehen ist. Bei einer Grundschuldbestellung kann der Geschäftswert daher mehrere Hunderttausend Euro betragen, während eine einfache Vollmacht regelmäßig nur einen geringen Wertansatz aufweist.

Die Systematik sieht vor, dass sich die Kosten nicht nur nach der Anzahl der Unterschriften, sondern auch nach dem Dokumententyp unterscheiden:

  • Eine beglaubigte Unterschrift auf einer Vereinsregisteranmeldung bleibt oft bei der Mindestgebühr.
  • Eine Grundbucherklärung oder eine Registervollmacht kann dagegen deutlich teurer ausfallen, da zusätzliche Geschäftswerte oder Nebenposten berücksichtigt werden.
  • Für die Beglaubigung mehrerer Unterschriften in derselben Urkunde entstehen gesonderte Gebühren, wobei die KV-Ziffern des GNotKG eine klare Staffelung vorgeben.

Die frühere Kostenordnung (KostO) wurde durch das GNotKG abgelöst, sodass seit 2013 ausschließlich dessen Regelungen gelten. Rechtsprechung und Literatur bestätigen, dass Abweichungen von diesen Vorgaben unzulässig sind; individuelle Preisvereinbarungen sind ausgeschlossen.

Eine detaillierte Erläuterung der gesetzlichen Gebühren findet sich im Blogartikel Notarielle Beglaubigung Kosten – eine detaillierte Erklärung nach GNotKG, der die KV-Systematik anhand praxisnaher Beispiele nachvollziehbar darstellt.

Welche Unterschiede gibt es zwischen notarieller und behördlicher Beglaubigung?

Die notarielle Beglaubigung wird von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen, die als Träger öffentlicher Gewalt handeln. Grundlage sind die Bundesnotarordnung (BNotO) sowie das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Nach dessen Kostenverzeichnis sind die Gebühren bundesweit einheitlich festgelegt, eine individuelle Preisgestaltung oder Rabatte sind gemäß § 19 GNotKG i. V. m. § 17 Abs. 1 BNotO ausdrücklich untersagt.

Die behördliche Beglaubigung erfolgt dagegen in Ämtern wie Bürgerämtern oder Stadtverwaltungen. Sie ist auf bestimmte Dokumente beschränkt, beispielsweise Lebensbescheinigungen, einfache Vollmachten oder Kopien für Verwaltungsverfahren. Für Rechtsgeschäfte mit Register- oder Grundbuchbezug ist sie rechtlich nicht ausreichend, da dort zwingend eine notarielle Form vorgeschrieben ist.

In der Praxis ergeben sich deutliche Preisunterschiede:

  • Während notarielle Beglaubigungen nach dem festen Gebührenrahmen des GNotKG berechnet werden, fallen bei Behörden meist lediglich Verwaltungsgebühren zwischen 5 € und 10 € pro Unterschrift an.
  • Die notarielle Beglaubigung bietet jedoch eine deutlich weitere rechtliche Reichweite, da sie für Registeranmeldungen, Grundbuchgeschäfte und zahlreiche Unternehmensangelegenheiten unabdingbar ist.

Unterschrift beglaubigen lassen - Kosten

Damit ist die Wahl der Beglaubigungsform keine reine Kostenfrage. Wer eine Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten abwägt, muss berücksichtigen, dass nur die notarielle Beglaubigung in vielen gesetzlichen Kontexten die notwendige Wirksamkeit entfaltet.

Für eine klare Übersicht zu Anwendungsbereichen und Gebühren bietet beglaubigt.de ergänzende Informationen.

Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für eine Unterschriftbeglaubigung in Deutschland?

Die Gebühren für eine Unterschriftbeglaubigung bewegen sich in Deutschland in einer Spannbreite von etwa 10 € bis 70 €. Der untere Bereich betrifft in der Regel behördliche Beglaubigungen, beispielsweise im Bürgeramt, während notarielle Beglaubigungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet werden und bis zur gesetzlich festgelegten Obergrenze reichen können.

Entscheidend ist der Zweck der Urkunde. Für einfache Vollmachten oder Verwaltungsunterlagen genügt oft eine behördliche Beglaubigung mit geringen Gebühren. Bei Urkunden für das Handelsregister (§ 12 HGB), Grundbuchangelegenheiten (§ 29 GBO) oder bei Dokumenten, die im Ausland verwendet werden sollen (oft mit zusätzlicher Apostille oder Legalisation), ist eine notarielle Beglaubigung zwingend vorgeschrieben und damit kostenintensiver.

Das GNotKG sieht in Kostenverzeichnis Nr. 25100 eine 0,2-fache Gebühr vor, die mindestens 20 € und höchstens 70 € netto beträgt. Beispiele verdeutlichen die Berechnung:

  • Eine Handelsregisteranmeldung mit einem Geschäftswert von 10.000 € löst die Mindestgebühr von 20 € aus.
  • Bei einer Grundschuldbestellung mit einem Geschäftswert von 250.000 € liegt die Beglaubigungsgebühr nahe der Höchstgrenze.
  • Für Auslandsdokumente können zusätzliche Auslagen für Übersetzungen oder Beglaubigungsketten hinzukommen.

Unterschrift beglaubigen lassen - Kosten

Wer die Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten im Vorfeld einschätzen möchte, findet in den gesetzlichen Tabellen eine verlässliche Orientierung, da individuelle Preisvereinbarungen durch Notar:innen ausgeschlossen sind.

Welche zusätzlichen Kosten können bei einer Unterschriftbeglaubigung entstehen?

Neben den reinen Gebühren für die Beglaubigung nach dem GNotKG können weitere Kosten entstehen, die oft übersehen werden. Dazu gehören insbesondere Mehrfertigungen, Übersetzungen sowie Auslagen für Versand oder besonderen Service.

Werden Mehrfertigungen von Urkunden benötigt, etwa für mehrere Behörden oder Register, fällt für jede zusätzliche Ausfertigung eine eigene Gebühr an. Grundlage hierfür ist das Kostenverzeichnis zum GNotKG, das die Erstellung beglaubigter Abschriften mit separaten Gebührenziffern erfasst.

Für die Verwendung im Ausland kommen weitere Aufwendungen hinzu.

  • Eine Übersetzung durch vereidigte Übersetzer:innen kann notwendig sein, die unabhängig von den Notargebühren berechnet wird.
  • Bei internationalen Rechtsgeschäften sind zudem Apostillen oder Legalisationen erforderlich, deren Kosten je nach Ausstellungsbehörde zwischen 10 € und 30 € pro Dokument liegen.

Auch Versand- und Servicekosten können in Rechnung gestellt werden, wenn der Notar Unterlagen im Auftrag an Register, Behörden oder internationale Stellen weiterleitet. Diese Auslagen sind nach § 7 GNotKG erstattungsfähig und müssen im Kostenverzeichnis ausgewiesen werden.

Wer die Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten realistisch kalkulieren möchte, sollte daher nicht nur die Grundgebühr nach KV 25100 im Blick haben, sondern auch die Nebenkosten. Einen praxisnahen Überblick zu Zusatzaufwendungen im Zusammenhang mit Auslandsverwendungen bietet beglaubigt.de.

Praktische Anwendung und Beispiele

Wo kann man eine Unterschrift beglaubigen lassen und welche Kosten fallen an?

Eine Unterschriftsbeglaubigung kann in Deutschland an verschiedenen Stellen erfolgen. Am häufigsten werden Notar:innen, Bürgerämter, Konsulate und in bestimmten Fällen auch Amtsgerichte in Anspruch genommen. Jede dieser Stellen hat unterschiedliche Zuständigkeiten, Kostenrahmen und Reichweiten der Gültigkeit.

Beim Notar erfolgt die Beglaubigung nach den Vorschriften des GNotKG. Die Gebühren liegen – wie gesetzlich vorgeschrieben – zwischen 20 € und 70 € netto je Unterschrift (§ 121 GNotKG i. V. m. KV 25100). Diese Beglaubigung ist für Handelsregister- oder Grundbuchangelegenheiten zwingend erforderlich und bundesweit verbindlich anerkannt.

Das Bürgeramt oder die Stadtverwaltung bietet ebenfalls Beglaubigungen an, allerdings nur in beschränkten Fällen. Typisch sind Vollmachten für Behörden oder interne Vereinsangelegenheiten. Die Kosten sind deutlich geringer und bewegen sich oft zwischen 5 € und 10 € pro Unterschrift, haben jedoch nicht die gleiche rechtliche Reichweite wie notarielle Beglaubigungen.

Für Auslandsdokumente kommen häufig Konsulate oder Botschaften ins Spiel. Diese beglaubigen Unterschriften für die Verwendung im jeweiligen Land. Die Gebühren sind nicht einheitlich geregelt, sondern hängen von den Vorgaben des ausländischen Konsulats ab.

Auch Amtsgerichte können in bestimmten Konstellationen Beglaubigungen vornehmen, beispielsweise im Zusammenhang mit Prozessvollmachten oder Rechtshilfeverfahren. Die Kosten sind in der Regel an Verwaltungsgebühren gekoppelt und liegen häufig unterhalb der notariellen Tarife.

Praxisbeispiele verdeutlichen die Wahl der Stelle:

  • Eine Vereinsvorsitzende, die eine Satzungsänderung beim Register anmeldet, benötigt zwingend eine notarielle Beglaubigung.
  • Eine Bürgerin, die eine einfache Vollmacht für die Rentenversicherung einreichen will, kann kostengünstig das Bürgeramt nutzen.
  • Für ein Dokument, das in einem Drittstaat vorgelegt wird, muss die Beglaubigung durch ein Konsulat erfolgen, oft kombiniert mit einer Apostille.

Wer die Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten realistisch vergleichen möchte, sollte also nicht nur die Gebühr an sich betrachten, sondern auch prüfen, ob die gewählte Beglaubigungsstelle im jeweiligen Verfahren überhaupt anerkannt ist.

Welche Kosten fallen an, wenn man eine Unterschrift fürs Ausland beglaubigen lassen muss?

Bei der Beglaubigung von Unterschriften für den internationalen Rechtsverkehr entstehen oft zusätzliche Kosten, da nicht nur die notarielle oder behördliche Beglaubigung in Deutschland erforderlich ist, sondern auch deren Anerkennung im Ausland. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Verfahren und Zielland erheblich.

Für konsularische Beglaubigungen erheben Botschaften und Konsulate eigene Gebührenordnungen. Diese bewegen sich häufig zwischen 20 € und 50 € pro Dokument, können in Einzelfällen jedoch höher ausfallen, insbesondere wenn mehrere Unterschriften oder Dokumente in einer Sitzung bestätigt werden müssen.

Ein zentraler Baustein ist die Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961. Sie wird von den Landesjustizverwaltungen oder bestimmten Amtsgerichten erteilt und bestätigt die Echtheit der notariellen Beglaubigung. Die Kosten liegen dabei in der Regel zwischen 10 € und 25 € je Apostille, abhängig vom Bundesland.

Auch die lokalen Verwaltungsgebühren in Bürgerämtern variieren deutlich. So beträgt die Gebühr in Kiel nach dem Mentoc-Leitfaden 2,60 € für die erste Seite und 1,00 € für jede weitere. In Leipzig oder München wird dagegen häufig eine Pauschale von 5 € pro Dokument erhoben. Diese Beglaubigungen reichen für viele Auslandsverfahren jedoch nicht aus, da dort regelmäßig eine notarielle Beglaubigung mit Apostille oder konsularischer Bestätigung gefordert wird.

Einige Länderbeispiele verdeutlichen die Unterschiede:

  • USA: In der Regel notarielle Beglaubigung in Deutschland + Apostille erforderlich; Gesamtkosten meist zwischen 30 € und 70 €.
  • China: Neben der notariellen Beglaubigung ist eine Legalisation durch das chinesische Konsulat notwendig; Kosten ab ca. 25 € pro Dokument zzgl. Notargebühr.
  • EU-Staaten: Häufig genügt eine Apostille; die Gesamtkosten bewegen sich hier meist im unteren Bereich zwischen 20 € und 40 €.

Wer die Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten für internationale Zwecke realistisch einschätzen möchte, sollte daher die Kombination aus nationalen Notargebühren, Apostille und gegebenenfalls konsularischen Kosten berücksichtigen. Einen praxisnahen Überblick zu den Abläufen bietet beglaubigt.de.

Wie unterscheiden sich die Kosten für Privatpersonen und Unternehmen bei einer Beglaubigung?

Die Höhe der Gebühren hängt stark davon ab, ob es sich um eine private Vollmacht oder um ein geschäftliches Verfahren handelt. Während Privatpersonen häufig nur eine einzelne Unterschrift auf einer Vollmacht oder Erklärung beglaubigen lassen müssen, was nach Nr. 25100 KV GNotKG mit 20 € bis 70 € abgegolten ist, entstehen für Unternehmen bei Gesellschafts- oder Handelsregisteranmeldungen oft höhere Kosten.

Grund hierfür ist die Relevanz des Geschäftswerts. Nach § 121 GNotKG richtet sich die Gebühr auch bei Beglaubigungen nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Bei einer Gesellschaftsanmeldung kann der Geschäftswert den gesamten Stamm- oder Grundkapitalbetrag umfassen, was die Gebühren im Vergleich zu einer privaten Vollmacht deutlich erhöht.

Praxisbeispiele verdeutlichen diesen Unterschied:

  • Eine Privatperson beglaubigt ihre Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht – Kostenpunkt: rund 20 € zzgl. Umsatzsteuer.
  • Eine GmbH-Gründung mit einem Stammkapital von 25.000 € führt zu Beglaubigungsgebühren, die sich am Geschäftswert orientieren und schnell an die Höchstgrenze heranreichen können.

Die Rechtsprechung hat mehrfach klargestellt, dass Notar:innen keine Abweichungen von der Gebührenordnung vornehmen dürfen. So stellte das OLG Hamm (Beschluss vom 18.09.2017 – 15 W 217/16) fest, dass selbst bei vermeintlich geringerem Arbeitsaufwand die Gebühren nach der gesetzlichen Geschäftswertregelung zu berechnen sind.

Wer die Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten für unternehmerische Vorgänge planen möchte, sollte daher den Geschäftswert stets einbeziehen. Einen strukturierten Überblick über die Unterschiede zwischen privaten und geschäftlichen Beglaubigungen bietet beglaubigt.de.


Gibt es Möglichkeiten, Kosten bei der Beglaubigung von Unterschriften zu sparen?

In bestimmten Fällen lassen sich die Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten reduzieren, wenn nicht zwingend eine notarielle Form vorgeschrieben ist. Eine Alternative ist die Beglaubigung im Bürgeramt, die sich vor allem bei Vollmachten oder behördlichen Dokumenten anbietet. Nach dem Mentoc-Leitfaden variieren die Gebühren lokal deutlich: In Kiel betragen sie 2,60 € für die erste Seite und 1,00 € für jede weitere, während in Leipzig oder München häufig eine Pauschale von 5 € pro Dokument anfällt.

Darüber hinaus kann eine Sammelbeglaubigung mehrerer Unterschriften in einer Urkunde kosteneffizient sein. Nach dem Kostenverzeichnis des GNotKG wird jede Unterschrift zwar einzeln angesetzt, doch können sich durch gebündelte Verfahren Nebenkosten für Termine, Versand oder Verwaltung verringern. Gerade Unternehmen nutzen diese Möglichkeit, wenn mehrere Gesellschafter gleichzeitig eine Handelsregisteranmeldung unterzeichnen.

Zunehmend Bedeutung gewinnen auch digitale Alternativen. Nach § 126a BGB kann die qualifizierte elektronische Signatur die schriftliche Form ersetzen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine notarielle Beglaubigung vorschreibt. In Verfahren, in denen dies zulässig ist, entfallen klassische Beglaubigungsgebühren vollständig. Plattformen ermöglichen es, solche Signaturen rechtssicher online zu leisten und dadurch Kosten und Zeit einzusparen.

Ein Überblick zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Online-Verfahren findet sich im Beitrag Notarielle Beglaubigung online durchführen, der zeigt, wann digitale Lösungen als Ersatz anerkannt werden können.

Rechtsprechung, Sonderfälle und Zukunft

Welche Gerichtsentscheidungen haben die Kosten für Beglaubigungen geprägt?

Die Rechtsprechung hat die Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten mehrfach konkretisiert und dabei zentrale Streitfragen geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat insbesondere hervorgehoben, dass die gesetzlichen Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) strikt einzuhalten sind und Notar:innen keinerlei Spielraum für individuelle Preisvereinbarungen haben.

Ein Beispiel ist der Beschluss des BGH vom 21.01.2014 (Az. II ZB 6/13), in dem entschieden wurde, dass bei einer Handelsregisteranmeldung ohne notarielle Beglaubigung die Anmeldung zwingend zurückzuweisen ist. Damit bestätigte der BGH nicht nur die Formpflicht, sondern mittelbar auch die Kostentragungspflicht nach den Regeln des GNotKG.

Streitfragen betreffen häufig die Auslegung des Geschäftswerts nach § 121 GNotKG. So hat das OLG Hamm (Beschluss vom 18.09.2017 – 15 W 217/16) klargestellt, dass sich die Kosten auch dann nach dem vollen Geschäftswert richten, wenn die notarielle Tätigkeit inhaltlich gering erscheint. Eine Reduzierung wegen vermeintlich „geringen Arbeitsaufwands“ ist ausgeschlossen.

Beispiele für Kostenstreitigkeiten zwischen Bürgern und Notaren zeigen, dass Gebührenbescheide oft überprüft werden. Bürger:innen versuchten etwa, die Höhe von Beglaubigungsgebühren mit dem Argument anzufechten, dass mehrere Unterschriften in einer Urkunde nicht gesondert berechnet werden dürften. Die Gerichte stellten jedoch wiederholt klar, dass jede Unterschrift nach den einschlägigen KV-Nummern gesondert in Ansatz zu bringen ist.

Wer aktuelle Entwicklungen und praxisnahe Beispiele nachvollziehen möchte, findet bei beglaubigt.de eine systematische Aufbereitung der Kostenpraxis und relevanter Gerichtsentscheidungen.

Welche Sonderfälle führen zu abweichenden Kosten bei der Unterschriftbeglaubigung?

Neben den Standardfällen gibt es Konstellationen, in denen die Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten vom üblichen Rahmen abweichen. Dies betrifft vor allem Rechtsgeschäfte, die mit erhöhtem Geschäftswert oder zusätzlicher rechtlicher Tragweite verbunden sind.

So führen Beglaubigungen in Erbsachen oder Eheverträgen häufig zu höheren Gebühren. Wird beispielsweise eine Erbausschlagung oder eine Vollmacht zur Nachlassabwicklung beglaubigt, richtet sich der Geschäftswert nach § 121 GNotKG regelmäßig nach dem Nachlasswert. Bei Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen kann zudem der Zugewinnausgleichswert einfließen, was die Gebühren deutlich erhöht.

Ein weiterer Sonderfall ergibt sich bei der Kombination von Beglaubigung und Beurkundung. Wird etwa ein Kaufvertrag notariell beurkundet und gleichzeitig eine Vollmacht in derselben Urkunde beglaubigt, fallen hierfür getrennte Gebühren an. Die Beurkundung löst nach den entsprechenden KV-Nummern eine eigene Wertgebühr aus, die Beglaubigung wird zusätzlich nach Nr. 25100 ff. GNotKG berechnet.

Auch innerhalb der öffentlichen Beglaubigungen gibt es unterschiedliche Gebührensätze, abhängig von der Art des Dokuments. Während eine einfache Vereinsregisteranmeldung meist die Mindestgebühr von 20 € auslöst, können Grundbucherklärungen oder Gesellschaftsanmeldungen aufgrund des zugrunde liegenden Wertes an die Höchstgrenze von 70 € heranreichen.

Für eine praxisorientierte Darstellung spezieller Vollmachtskonstellationen und deren Kostenstruktur bietet beglaubigt.de detaillierte Einblicke.

Wie könnte sich die Kostenstruktur für Unterschriftenbeglaubigungen in Zukunft entwickeln?

Die zukünftige Entwicklung der Unterschrift Beglaubigen Lassen – Kosten hängt eng mit der Digitalisierung des Rechtsverkehrs zusammen. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur und der europäischen eIDAS-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 910/2014) wird eine gleichwertige Alternative zur handschriftlichen Unterschrift geschaffen, die in immer mehr Verfahren anerkannt wird. Dadurch können klassische Beglaubigungsgebühren teilweise entfallen, wenn die elektronische Form gesetzlich zulässig ist.

Ein weiterer Schritt sind Online-Beglaubigungen, die bereits seit der Reform des Gesellschaftsrechts durch das DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) in bestimmten Fällen möglich sind, etwa bei GmbH-Gründungen (§ 12 Abs. 1 HGB n. F.). Diese Verfahren senken nicht zwangsläufig die Notargebühren, können aber Nebenkosten wie Reise- oder Versandkosten entfallen lassen. Zudem wird diskutiert, ob standardisierte digitale Abläufe künftig zu einer Vereinheitlichung niedrigerer Pauschalen führen könnten.

Parallel dazu läuft eine politische Debatte über die Notarkostenreform. Teile der Rechtsprechung und Fachliteratur fordern, dass die starre Geschäftswertbindung des GNotKG für einfache Beglaubigungen überprüft wird. Angedacht sind Modelle mit stärker gestaffelten Pauschalgebühren, die den tatsächlichen Aufwand besser abbilden. Der Bundesrat hat hierzu in der Vergangenheit bereits Stellungnahmen eingeholt, konkrete Gesetzesentwürfe stehen jedoch noch aus.

Ein umfassender Überblick zu den Möglichkeiten digitaler Beglaubigungen und den Auswirkungen auf die Kosten findet sich im Beitrag Notarielle Beglaubigung online durchführen, der aktuelle Entwicklungen praxisnah erläutert.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Unterschrift beglaubigen lassen – Kosten im Überblick: rechtliche Vorgaben, Gebührenrahmen und praktische Alternativen.

Die Beglaubigung einer Unterschrift stellt die Echtheit der Signatur sicher und ist in zahlreichen rechtlichen Verfahren gesetzlich vorgeschrieben. Der Artikel zeigt die Unterschiede zwischen notarieller und behördlicher Beglaubigung, erläutert die verbindlichen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und gibt Hinweise auf praxisnahe Alternativen. Zudem wird erklärt, welche Zusatzkosten entstehen können, wann eine notarielle Beglaubigung zwingend erforderlich ist und wie digitale Verfahren den Prozess künftig vereinfachen.

Zentrale Handlungsempfehlungen:

  1. Gesetzliche Grundlage beachten – Die öffentliche Beglaubigung ist in § 129 BGB und § 40 BeurkG geregelt; die Kosten richten sich zwingend nach dem GNotKG (§ 19 Abs. 1 GNotKG).
  2. Notarielle Beglaubigung einplanen – Für Handelsregisteranmeldungen (§ 12 HGB), Grundbucherklärungen (§ 29 GBO) und bestimmte Vollmachten besteht eine gesetzliche Pflicht zur notariellen Beglaubigung.
  3. Kostenrahmen kennen – Die Gebühren für eine Unterschriftsbeglaubigung liegen nach KV Nr. 25100 GNotKG zwischen 20 € und 70 € netto; maßgeblich ist der Geschäftswert (§ 121 GNotKG).
  4. Behördliche Alternativen nutzen – Für einfache Vollmachten oder Verwaltungsunterlagen genügt oft die kostengünstigere Beglaubigung im Bürgeramt (ca. 5–10 €), jedoch ohne Reichweite für Register- oder Grundbuchverfahren.
  5. Zusatzkosten einkalkulieren – Für Mehrfertigungen, Übersetzungen, Apostillen oder Legalisationen können zusätzliche Gebühren anfallen (§ 7 GNotKG).
  6. Unterschiede Privat vs. Unternehmen berücksichtigen – Bei geschäftlichen Vorgängen (z. B. GmbH-Gründung) sind höhere Gebühren üblich, da sich diese am Stamm- oder Grundkapital orientieren.
  7. Digitale Verfahren prüfen – Elektronische Signaturen (§ 126a BGB) und Online-Beglaubigungen (§ 40a BeurkG) bieten zunehmend rechtssichere und kosteneffiziente Alternativen.

Internationale Anforderungen beachten – Für Auslandsdokumente sind oft beglaubigte Übersetzungen sowie zusätzliche Apostillen erforderlich; Plattformen wie beglaubigt.de bieten hierfür rechtssichere Unterstützung.

Wie beglaubigt.de bei Unterschriftsbeglaubigungen – von Kosten bis Verfahren – unterstützt

Die Beglaubigung von Unterschriften ist in vielen rechtlichen Verfahren zwingend erforderlich – etwa bei Handelsregisteranmeldungen, Grundbucherklärungen oder internationalen Dokumenten. Dabei spielen neben den gesetzlichen Gebühren nach dem GNotKG auch Fristen, formale Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Übersetzungen eine zentrale Rolle. beglaubigt.de unterstützt hier durch digitale, transparente und rechtssichere Verfahren, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen eine effiziente Umsetzung ermöglichen.

Gerade bei komplexen Vorgängen – etwa der Anmeldung einer GmbH, der Beglaubigung von Vollmachten im Immobilienrecht oder der Nutzung von Dokumenten im Ausland – bietet die Plattform praktische Lösungen, die die Einhaltung aller formalen Vorgaben gewährleisten.

Leistungen im Überblick:

  • Beglaubigte Übersetzungen – für Auslandsdokumente, bei denen zusätzlich zur Unterschriftsbeglaubigung eine Übersetzung mit Apostille oder Legalisation erforderlich ist.
  • Digitale Beglaubigungen – Unterstützung bei der rechtssicheren Nutzung elektronischer Signaturen (§ 126a BGB, § 40a BeurkG), insbesondere für Registereinreichungen.
  • Form- und Kostenkontrolle – transparente Darstellung der Gebühren nach KV Nr. 25100 GNotKG und Berücksichtigung von Nebenkosten wie Mehrfertigungen oder Versand.
  • Unterstützung bei Registeranmeldungen – etwa bei Handelsregistereintragungen (§ 12 HGB), Vereinsregister (§ 59 BGB) oder Grundbuchverfahren (§ 29 GBO).
  • Internationale Verfahren – Beratung und Abwicklung zusätzlicher Anforderungen (Apostille, Legalisation) zur Sicherstellung der weltweiten Anerkennung von Dokumenten.

Damit stellt beglaubigt.de eine praxisorientierte Lösung dar, die sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die wirtschaftliche Effizienz beim Beglaubigen von Unterschriften gewährleistet.