Gesellschaftsrecht

Nicht Eingetragenen Verein Gründen

Felix Gerlach

21. Jul 2025

Gründen heißt ordnen – haftungsbewusst, steuerlich klar und formal nachvollziehbar. Wer einen nicht eingetragenen Verein gründen möchte, verfolgt das Ziel, gemeinschaftliche Interessen zu bündeln, ohne die formelle Eintragung im Vereinsregister. Doch zwischen der Idee und der praktischen Umsetzung liegen wesentliche rechtliche, organisatorische und dokumentarische Anforderungen: Satzung, Haftung, Beitragsordnung, Mitgliederversammlungen, Datenschutz – all dies verlangt klare Vereinbarungen und präzise Nachweise.

Im Zentrum steht die Ausgestaltung als rechtsfähige Personengesellschaft ohne Eintragung, deren rechtliche Konsequenzen sowohl für die Haftung als auch für die Vermögensverwaltung tiefgreifend sind.

Schon bei der Gründung muss geklärt sein: Wie werden die Vereinszwecke definiert? Welche Rechte und Pflichten bestehen für Mitglieder? Wie erfolgt die Verwaltung der Mittel? Und wie kann eine klare Trennung von privatem Vermögen und Vereinsvermögen gewährleistet werden?

Rechtsnormen wie § 705 BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 421 BGB zur gesamtschuldnerischen Haftung sowie datenschutzrechtliche Vorgaben nach Art. 5 und 32 DSGVO sind dabei keine Formalien, sondern prägen Haftungsrisiken, Organisationsstrukturen und Dokumentationspflichten.

Fehlende oder unklare Vereinbarungen können zu Haftungsfallen, steuerlichen Nachteilen oder organisatorischen Konflikten führen. Eine transparente Satzung, dokumentierte Mitgliederversammlungen und sorgfältig geführte Protokolle sind unerlässlich.

Die Gründung erfordert meist keine notarielle Beurkundung, dennoch kann die Beglaubigung einzelner Dokumente – etwa von Vollmachten oder Satzungsänderungen – sinnvoll sein, um Rechtsklarheit zu schaffen. Für eine rechtsverbindliche und effiziente Beglaubigung bietet beglaubigt.de zeitgemäße digitale Lösungen.

Nur durch eine strukturierte Vorbereitung und gewissenhafte Dokumentation lässt sich der nicht eingetragene Verein dauerhaft handlungsfähig und rechtssicher führen – sei es für gemeinnützige Projekte, private Initiativen oder lose Interessengruppen.


1. Rechtliche Grundlagen & Vereinsform

Was unterscheidet nicht eingetragenen Verein gründen von e.V.?

Der nicht eingetragene Verein besitzt im Gegensatz zum eingetragenen Verein (e.V.) keine eigene Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, er ist eine Personengesellschaft ohne juristische Selbstständigkeit.

Er verfolgt zwar einen gemeinsamen Zweck der Mitglieder, unterliegt jedoch keiner Eintragungspflicht im Vereinsregister gemäß § 21 BGB.

Dadurch bleibt der Verein rechtlich gesehen eine bloße Interessengemeinschaft, nicht aber eine eigenständige Rechtsperson.

Dies hat zur Folge, dass sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Vereins von den Mitgliedern persönlich getragen werden.

Die Haftung erfolgt dabei gesamtschuldnerisch, sodass jedes Mitglied für die gesamte Verbindlichkeit haftet.

Die fehlende Rechtsfähigkeit führt zu Einschränkungen, etwa bei der Anmietung von Geschäftsräumen, dem Abschluss von Verträgen oder dem Besitz von Vermögen, das nicht direkt den Mitgliedern zugeordnet ist.

Nur eingetragene Vereine (e.V.) erlangen durch Eintragung die Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB).

Im Unterschied zum e.V. fehlen beim nicht eingetragenen Verein die damit verbundenen Vorteile, wie die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, oder die eigenständige Vermögensverwaltung.

Wer einen Verein gründen möchte, der rechtsfähig sein und Haftungsrisiken minimieren soll, muss daher die Eintragung als e.V. in Betracht ziehen.

Für die rechtssichere Dokumentation von Vereinsgründungen und Satzungen kann die Nutzung digitaler Services wie beglaubigt.de unterstützend sein, insbesondere bei beglaubigten Übersetzungen und formal korrekten Unterlagen.

Weitere Informationen zu Gründungsformen und Rechtsstellungen bietet der Beitrag zur UG-Gründung und ihren Voraussetzungen.

Welche Voraussetzungen gelten für nicht eingetragenen Verein gründen?

Für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins sind mindestens zwei Personen erforderlich, die sich zu einer gemeinsamen Tätigkeit zusammenschließen.

Diese Personen verfolgen in der Regel einen gemeinnützigen oder ideellen Zweck, der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist.

Die rechtliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch, wobei insbesondere §§ 21 und 54 BGB Orientierung geben, auch wenn kein Eintrag im Vereinsregister erfolgt.

Zur verbindlichen Regelung der Zusammenarbeit und Zielsetzung ist eine gemeinsame Vereinbarung oder Satzung notwendig, die grundlegende Vereinbarungen über Mitgliedschaft, Zweck und Organisation enthält.

Diese Vereinbarung kann formfrei sein, sollte aber schriftlich niedergelegt werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Nicht Eingetragenen Verein Gründen

Fehlt eine solche Vereinbarung, kann dies die rechtliche Bindung der Mitglieder beeinträchtigen und die Handlungsfähigkeit des Vereins einschränken.

Obwohl die Satzung beim nicht eingetragenen Verein keine Eintragungsvoraussetzung ist, wird ihre Existenz als Nachweis der Ernsthaftigkeit und Struktur des Zusammenschlusses anerkannt.

Die fehlende Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins führt dazu, dass im Geschäftsverkehr die handelnden Mitglieder persönlich haften.

Dies stellt erhöhte Anforderungen an die interne Organisation und klare Regelungen innerhalb der Vereinbarung.

Eine strukturierte Dokumentation und formale Absicherung, gegebenenfalls unterstützt durch digitale Beglaubigungen und Übersetzungen, kann beispielsweise über beglaubigt.de erfolgen, um die Nachweisbarkeit der Satzung zu gewährleisten.

2. Gründung & Verfahrensablauf

Wie gründet man einen nicht eingetragenen Verein?

Die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins erfolgt durch einen Zusammenschluss mehrerer Personen, der durch eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zustande kommt.

Diese Vereinbarung regelt den gemeinsamen Zweck und die Zusammenarbeit, wobei eine formale Satzung nicht zwingend vorgeschrieben ist, jedoch die Rechtssicherheit erhöht.

Zur Strukturierung des Vereins empfiehlt sich die Erstellung einer Satzung oder eines Teilnahmedokuments, in dem grundlegende Regelungen zu Mitgliedschaft, Organisation und Zielen festgehalten werden.

Obwohl keine Eintragungspflicht besteht, sollten die Inhalte klar und nachvollziehbar dokumentiert sein, um spätere Konflikte zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit des Vereins zu sichern.

Die Wahl einer Vorstandsstruktur ist für die interne Organisation essenziell. Oftmals werden 1 bis 2 Sprecher bestimmt, die den Verein nach außen vertreten und Entscheidungen koordinieren.

Diese Führungspersonen übernehmen damit wesentliche Aufgaben der Geschäftsführung, ohne dass eine umfangreiche Vorstandspflicht wie bei einem eingetragenen Verein (§ 26 BGB) entsteht.

Der Zusammenschluss unterliegt dem allgemeinen Vertragsrecht, weshalb die individuellen Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Vereinbarung klar formuliert werden sollten.

Auch wenn der nicht eingetragene Verein keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation, um etwaige Haftungsfragen oder Streitigkeiten zu klären.

Für formale Nachweise, wie beglaubigte Dokumente oder Übersetzungen bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit, kann auf digitale Dienste wie beglaubigt.de zurückgegriffen werden.

Welche Formalitäten sind bei der Gründung zu beachten?

Für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins empfiehlt sich die Erstellung eines Gründungsprotokolls, das die Zusammensetzung der Gründungsmitglieder, den Vereinszweck sowie die grundlegenden Vereinbarungen dokumentiert.

Dieses Protokoll dient als Nachweis über die Entstehung und bildet die Grundlage für die weitere Organisation des Vereins.

Die Regelung von Beitragspflichten und Austrittsrechten sollte klar und verbindlich festgelegt werden, um spätere Konflikte zwischen den Mitgliedern zu vermeiden.

Hierzu zählen insbesondere die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie die Bedingungen für den freiwilligen oder sonstigen Austritt aus dem Verein.

Anders als bei eingetragenen Vereinen bestehen keine Verpflichtungen zur öffentlichen Bekanntmachung der Gründung oder der Satzung im Vereinsregister, da der nicht eingetragene Verein keine Eintragungspflicht hat (§ 21 BGB).

Die fehlende Eintragungspflicht schränkt jedoch nicht die Wirksamkeit der Vereinbarungen unter den Mitgliedern ein, welche im Rahmen des allgemeinen Vertragsrechts gelten.

3. Haftung & Mitgliederrechte

Wer haftet für den nicht eingetragenen Verein?

In einem nicht eingetragenen Verein haften die Mitglieder persönlich, unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Vereins.

Dies ergibt sich aus § 421 BGB, wonach Gläubiger ihre Ansprüche gegenüber jedem einzelnen Mitglied in voller Höhe geltend machen können.

Der persönliche Haftungsumfang erstreckt sich auf alle Verpflichtungen, die im Rahmen der Vereinstätigkeit eingegangen werden, unabhängig von der Beteiligung des einzelnen Mitglieds an der Verbindlichkeit.

Der Vorstand trägt eine besondere Verantwortung und haftet bei Pflichtverletzungen analog § 31 BGB persönlich für Schäden, die durch Pflichtwidrigkeiten, etwa durch fehlerhafte Verwaltung oder Missachtung der Sorgfaltspflichten, entstehen.

Dabei kann die Haftung sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden, wenn durch das Verhalten des Vorstands ein Schaden verursacht wurde.

Da der nicht eingetragene Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sind keine eigenen Haftungsbeschränkungen möglich, wie sie eingetragene Vereine durch die Eintragung erhalten.

Versicherungsschutz besteht ausschließlich durch individuell abgeschlossene Verträge zwischen Mitgliedern und Versicherern.

Eine Absicherung über eine Vereinsversicherung ist ohne Eintragung nicht möglich; daher empfiehlt sich, private Haftpflicht- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen abzuschließen, um das Risiko zu minimieren.

Empfehlenswert ist, vor Gründung und während des Bestehens klare vertragliche Regelungen zu treffen, um Haftungsrisiken transparent zu machen.

Für weitere rechtsverbindliche Dokumente und Beglaubigungen kann beglaubigt.de unterstützend hinzugezogen werden.

Welche Rechte und Pflichten haben Mitglieder?

Die Rechte der Mitglieder in einem nicht eingetragenen Verein richten sich in erster Linie nach der jeweiligen Satzung oder den Vereinbarungen unter den Mitgliedern.

Stimmrechte werden demnach häufig individuell geregelt und können in ihrer Ausgestaltung variieren – beispielsweise durch einfache Mehrheiten oder qualifizierte Zustimmungen.

Neben der Beteiligung an Entscheidungen besteht für Mitglieder grundsätzlich eine Beitragspflicht, sofern diese in der Satzung vorgesehen ist.

Diese finanzielle Verpflichtung dient der Sicherstellung des Vereinszwecks und der Deckung laufender Kosten.

Darüber hinaus stehen den Mitgliedern Auskunftsrechte zu, die eine Einsicht in Vereinsangelegenheiten und -unterlagen ermöglichen, um Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten.

Regelungen zum Austritt sind ebenfalls satzungsabhängig und sollten klare Fristen und Modalitäten enthalten, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Ein zentraler Aspekt ist die Gleichbehandlung aller Mitglieder.

Dies wird durch klare Satzungsvorgaben und verbindliche Beschlüsse unterstützt, um Diskriminierung oder Ungleichbehandlung zu vermeiden.

Gerichtliche Entscheidungen bestätigen regelmäßig, dass Satzungen, die die Rechte und Pflichten eindeutig definieren, Konflikte und Haftungsrisiken erheblich mindern können.

4. Finanzierung & steuerliche Aspekte

Wie kann ein nicht eingetragener Verein Gelder sammeln und verwalten?

Ein nicht eingetragener Verein kann Gelder im Rahmen seiner Satzung durch Beiträge, Spenden und Zuschüsse sammeln.

Die Satzung sollte dabei klare Vorgaben zur Art, Höhe und Verwendung der Mittel enthalten, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.

Zur Verwaltung der Gelder ist es üblich, ein Bankkonto einzurichten, das auf den Namen des Vereins oder eine vereinsähnliche Bezeichnung läuft.

Dies erleichtert die Abwicklung von Zahlungen und die Übersicht über die Finanzlage.

Die Annahme von Spenden ist rechtlich zulässig, allerdings besteht für nicht eingetragene Vereine keine Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen, die steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Verwendung der Mittel muss sich stets im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks bewegen, da sonst Haftungsrisiken für die Mitglieder entstehen können.

Zur Sicherstellung der korrekten Finanzführung empfiehlt sich die Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben sowie gegebenenfalls die Einbindung eines Kassenwarts oder einer externen Prüfung.

In komplexeren Fällen kann die Beratung durch fachkundige Stellen oder die Nutzung von geprüften Mustersatzungen, beispielsweise von beglaubigt.de, zur rechtssicheren Gestaltung beitragen.

Welche steuerlichen Regeln gelten beim Verein gründen?

Bei der Gründung eines nicht eingetragenen Vereins besteht kein Anspruch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, da diese ausschließlich eingetragenen Vereinen nach § 52 der Abgabenordnung (AO) vorbehalten ist.

„Nur eingetragene Vereine können steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden (§ 52 AO).“ (Source: Abgabenordnung – § 52)

Somit entfällt ein steuerlicher Vorteil, der sich durch Steuerbefreiungen oder Vergünstigungen ergeben könnte.

Die Umsatzsteuerpflicht richtet sich nach der Art der ausgeübten Tätigkeiten und ist daher individuell zu prüfen.

Leistungen, die als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten, können umsatzsteuerpflichtig sein, während ideelle Tätigkeiten in der Regel steuerfrei bleiben.

Zur steuerlichen Gewinnermittlung kommt meist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Anwendung.

Diese einfache Form der Buchführung erfasst die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Wirtschaftsjahres.

Die steuerliche Behandlung von Spenden, Zuschüssen und Mitgliedsbeiträgen richtet sich nach deren Verwendung und dem Status des Vereins.

Für eine korrekte steuerliche Einordnung und zur Vermeidung von Haftungsrisiken ist eine fachliche Beratung empfehlenswert.

5. Digitalisierung & Dokumentation

Wie dokumentiert man die Vereinsgründung rechtlich sauber?

Die rechtssichere Dokumentation der Vereinsgründung erfolgt durch ein Gründungsprotokoll, die Satzung sowie eine vollständige Mitgliederliste.

Das Gründungsprotokoll hält Zeitpunkt, Ort, Teilnehmer sowie Beschlüsse der Gründungsversammlung verbindlich fest.

Die Satzung definiert die rechtlichen Grundlagen und organisatorischen Strukturen des Vereins und muss von allen Gründungsmitgliedern anerkannt werden.

Eine aktuelle Mitgliederliste gewährleistet Transparenz über die Zusammensetzung des Vereins und ist für spätere Nachweise unerlässlich.

Bei Änderungen der Satzung kann die Verwendung digitaler Unterschriften den Prozess rechtssicher und effizient gestalten, sofern die Anforderungen an elektronische Signaturen nach § 126a BGB erfüllt sind.

Die Speicherung aller relevanten Dokumente sollte GoBD-konform erfolgen, um die Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form zu gewährleisten.

Dies schützt vor Nachteilen bei steuerlichen Prüfungen und unterstützt die Nachvollziehbarkeit aller Vereinsentscheidungen.

Bei der Gestaltung und Beglaubigung von Vollmachten oder anderen Dokumenten, die zur Vereinsführung erforderlich sind, bietet beglaubigt.de praxisorientierte Lösungen an.

Welche digitalen Tools helfen bei der Vereinsdokumentation?

Zur rechtskonformen Dokumentation beim Nicht Eingetragenen Verein Gründen bieten sich Plattformen zur digitalen Beurkundung an, die den Anforderungen der eIDAS-Verordnung entsprechen.

Diese ermöglichen rechtsgültige elektronische Signaturen und beglaubigen Dokumente digital gemäß § 126a BGB.

Zur Verwaltung von Mitgliederdaten, Einladung zur Versammlung und Durchführung von Abstimmungen stehen spezialisierte Softwarelösungen zur Verfügung.

Solche Tools unterstützen die transparente Organisation und erleichtern die Kommunikation innerhalb des Vereins.

Für die Speicherung sensibler Daten ist die Einhaltung der DSGVO unumgänglich.

Eine DSGVO-konforme Speicherung mit einem klar definierten Berechtigungskonzept schützt personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff und entspricht den Vorgaben des Art. 5 DSGVO.

Regelmäßige Prüfungen und Dokumentationen der Zugriffskontrollen sind empfehlenswert, um Nachweise für mögliche Prüfungen zu erbringen.

Im Rahmen der digitalen Vereinsarbeit kann auch die Einbindung von Diensten wie beglaubigt.de zur rechtsverbindlichen Dokumentation und Beglaubigung unterstützend wirken.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Zusammenfassung der zentralen Aspekte beim Gründen eines nicht eingetragenen Vereins

Die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins bietet eine einfache und flexible Rechtsform für die Verfolgung gemeinsamer Interessen – erfordert jedoch präzise rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen, um Haftungsrisiken und Rechtsunsicherheiten zu minimieren. Wer einen nicht eingetragenen Verein gründet, sollte die zivilrechtlichen Grundlagen und praktischen Anforderungen von Anfang an klar definieren.

Folgende Aspekte sind dabei maßgeblich:

  • Klare Festlegung des Vereinszwecks und der Mitgliedschaftsregeln zur Vermeidung von Streitigkeiten und für eine transparente Zusammenarbeit (§ 705 BGB).
  • Ausarbeitung einer verbindlichen Satzung, die u.a. Regelungen zu Beiträgen, Mitgliederversammlungen und Entscheidungsprozessen enthält und so das interne Miteinander strukturiert.
  • Sorgfältige Dokumentation von Gründungsprotokoll, Satzung und Mitgliederliste, idealerweise unter Berücksichtigung der GoBD-Richtlinien für eine revisionssichere Aufbewahrung.
  • Haftungsregelungen beachten, denn ohne Eintragung besteht persönliche Haftung der Mitglieder; eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten und der Umgang mit finanziellen Mitteln sind essenziell.
  • Verwaltung von Beiträgen, Spenden und Zuschüssen im Einklang mit der Satzung; Spenden können angenommen werden, jedoch ohne die Möglichkeit einer steuerlich absetzbaren Spendenbescheinigung.
  • Datenschutzkonforme Verwaltung von Mitgliederdaten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß DSGVO mit festgelegtem Berechtigungskonzept.
  • Keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit für nicht eingetragene Vereine nach § 52 AO, was steuerliche Konsequenzen insbesondere im Bereich der Steuerbefreiungen hat.
  • Nutzung digitaler Tools und Beglaubigungsdienste wie beglaubigt.de, um Gründungsunterlagen und Satzungsänderungen rechtsverbindlich und effizient zu dokumentieren.

Eine strukturierte und rechtlich belastbare Gründung sichert nicht nur den langfristigen Bestand des Vereins, sondern schafft auch klare Voraussetzungen für eine verantwortungsvolle und transparente Zusammenarbeit aller Mitglieder.

Wie beglaubigt.de bei der Gründung eines nicht eingetragenen Vereins unterstützt

beglaubigt.de stellt eine digitale Lösung für die formgerechte Erstellung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten bereit, die bei der Gründung eines nicht eingetragenen Vereins benötigt werden. Die Plattform ermöglicht die unkomplizierte und rechtskonforme Abwicklung aller notwendigen Unterlagen – vom Gründungsprotokoll über Satzungen bis hin zu Mitgliederlisten.

Nicht Eingetragenen Verein Gründen

Gerade bei Satzungsänderungen oder der Einbindung ausländischer Mitglieder ist die rechtskonforme Beglaubigung und Dokumentation essenziell. beglaubigt.de unterstützt so die Einhaltung formaler Vorgaben, erleichtert die Archivierung nach GoBD und sichert die Anerkennung gegenüber Behörden und Partnern.

Die Kombination aus geprüfter juristischer Qualität, digitaler Zugänglichkeit und zuverlässiger Umsetzung macht beglaubigt.de zu einer bevorzugten Lösung für alle, die einen nicht eingetragenen Verein mit rechtssicherer Dokumentation effizient und zukunftsfähig aufsetzen möchten.