Wer eine Immobilie im Ausland erwerben möchte, kommt meist nicht um eine Vollmacht herum. Gerade wenn der Käufer beim Notartermin nicht persönlich anwesend sein kann, wird ein Vertreter mit der Abwicklung beauftragt.
Dabei gilt: Im Ausland sind Vollmachten nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtswirksam – sie müssen nicht nur notariell erstellt, sondern häufig auch beglaubigt übersetzt und mit einer Apostille versehen sein.
Ohne rechtsgültige Vollmacht kann der gesamte Kaufprozess scheitern.
Der Immobilienkauf im Ausland unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Verfahren. Neben sprachlichen Hürden stellen abweichende Rechtsnormen und Behördenanforderungen zusätzliche Herausforderungen dar.
1. Was ist eine beglaubigte Übersetzung und warum ist sie erforderlich?
Warum ist eine Vollmacht beim Immobilienkauf im Ausland erforderlich?
Wer beim Erwerb einer Immobilie im Ausland nicht persönlich vor Ort erscheinen kann, muss einen rechtsverbindlich bevollmächtigten Vertreter einsetzen. In den meisten Ländern ist eine solche Bevollmächtigung nicht bloß üblich, sondern eine formale Voraussetzung für den rechtswirksamen Vertragsabschluss.
§ 164 Abs. 1 BGB regelt die Wirkung rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch Vertreter. Im Ausland ist die Wirksamkeit dieser Vertretung jedoch an die nationalen Formvorschriften des jeweiligen Landes gebunden.
So fordern etwa:
- Spanien und Portugal eine notariell beurkundete Vollmacht mit Apostille,
- Italien verlangt in vielen Fällen eine notarielle Übersetzung ins Italienische,
- Frankreich erkennt ausländische Vollmachten nur bei Einhaltung bestimmter Formvorgaben an (z. B. acte authentique).
In Drittstaaten wie der Türkei oder Thailand gelten teils noch restriktivere Bestimmungen. Hier ist die Beglaubigung durch das Konsulat oder die Vorlage einer legalisierten Vollmacht mit amtlich anerkannter Übersetzung erforderlich.
Die Vorgaben in EU-Staaten sind durch das Haager Übereinkommen (BGBl. 1965 II S. 876) teilweise vereinheitlicht, dennoch bleibt die Anwendungspraxis länderspezifisch. Eine Vollmacht ohne korrekte Form und Sprache führt nicht zur Vertretungsbefugnis – und kann damit den gesamten Immobilienkauf gefährden.
Eine formgerechte Vollmacht mit beglaubigter Übersetzung ist im internationalen Immobilienrecht nicht Ausnahme, sondern Regel.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für Vollmachten beim Immobilienkauf im Ausland?
Im deutschen Recht ist die Vollmacht als Grundlage für rechtsgeschäftliches Handeln in den §§ 164 ff. BGB geregelt. Demnach wirkt die Erklärung des Bevollmächtigten unmittelbar für und gegen den Vertretenen – vorausgesetzt, die Vollmacht wurde formgerecht erteilt.
Für öffentlich beurkundete Vollmachten gilt darüber hinaus das Beurkundungsgesetz (BeurkG). Insbesondere § 13 BeurkG verpflichtet Notare zur Identitätsprüfung und zur rechtssicheren Niederschrift des erklärten Willens. Diese formellen Anforderungen sind Grundlage für die Anerkennung deutscher Urkunden im Ausland.
Kommt eine Vollmacht im internationalen Kontext zum Einsatz, greifen ergänzend supranationale Regelungen – allen voran das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 876). Es sieht vor, dass öffentliche Urkunden (etwa notariell beurkundete Vollmachten) statt einer Legalisation mit einer Apostille versehen werden können, um sie im Ausland verwendbar zu machen.
Die Apostille bestätigt Echtheit und Ursprungsland der Urkunde – nicht deren inhaltliche Richtigkeit.
Besondere Anforderungen stellen sich zusätzlich durch landesspezifische Vorschriften, die über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen:
- In Spanien muss eine Vollmacht durch einen Notar erstellt und mit einer Apostille nach Den Haager Übereinkommen versehen sein. Zusätzlich wird oft eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Spanische verlangt.
- Italien fordert neben der Beurkundung in bestimmten Fällen auch eine doppelte Urkundenform – z. B. bei Eintragung im Grundbuch (catasto fabbricati).
- Frankreich erkennt ausländische Vollmachten nur bei Vorliegen einer notariell authentischen Urkunde (acte authentique) an. Die rein privatschriftliche Vollmacht reicht hier in der Regel nicht aus.
Ob eine Vollmacht im Zielland wirksam ist, richtet sich nicht nur nach deutschem Recht, sondern stets nach dem Recht des Belegenheitsstaates der Immobilie.
Eine vertiefte Darstellung zu den Anforderungen bestimmter Länder finden Leser auch im Beitrag
„Wann brauchen Sie eine Apostille?“
Welche Anforderungen muss eine Vollmacht für den Immobilienkauf erfüllen?
Damit eine Vollmacht im Ausland rechtswirksam eingesetzt werden kann, muss sie bestimmten formalen und inhaltlichen Kriterien genügen. Die notarielle Beurkundung nach § 129 BGB ist dabei in vielen Fällen ebenso erforderlich wie eine Apostille oder Legalisation zur internationalen Anerkennung.
Neben der äußeren Form muss auch der Inhalt der Vollmacht den konkreten Anforderungen des Ziellandes entsprechen. Unklare Formulierungen oder unzureichender Umfang führen regelmäßig zur Ablehnung durch Behörden oder Notare.
Typische Anforderungen an eine Vollmacht für den Immobilienkauf im Ausland sind:
Auch ein Widerruf ist möglich, muss aber formgerecht und nachweisbar erfolgen. Ohne diesen Nachweis wird die Vollmacht weiterhin als gültig behandelt.
Weitere Details zu Aufbau und Varianten finden sich im Artikel
„Generalvollmacht ohne Notar: Geht das?“
2. Bedeutung der beglaubigten Übersetzung der Vollmacht beim Immobilienkauf im Ausland
Warum reicht eine einfache Übersetzung der Vollmacht nicht aus?
Im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf im Ausland genügt eine einfache Übersetzung der Vollmacht nicht den Anforderungen der Behörden. Viele ausländische Stellen erkennen Dokumente nur dann an, wenn sie durch einen vereidigten Übersetzer angefertigt und beglaubigt wurden – andernfalls droht die Zurückweisung der Urkunde.
Nach § 189 GVG dürfen nur öffentlich bestellte oder allgemein beeidigte Übersetzer gerichtliche und notarielle Dokumente beglaubigt übertragen. Eine rein sprachliche Übertragung durch einen Laien oder eine maschinelle Übersetzung entfaltet keinerlei Rechtswirkung.
Unterschiede zwischen einfachen und beglaubigten Übersetzungen betreffen insbesondere:
- Haftung: Bei beglaubigten Übersetzungen haftet der Übersetzer für inhaltliche Richtigkeit
- Form: Beglaubigte Fassungen tragen Stempel, Unterschrift und Erklärung über die Vollständigkeit
- Anerkennung: Nur beglaubigte Übersetzungen werden von Notaren, Grundbuchämtern und Auslandsvertretungen akzeptiert
Fehlübersetzungen juristischer Begriffe können weitreichende Folgen haben – etwa wenn der Umfang der Vollmacht nicht eindeutig übertragen wird. In der Praxis kann dies zur Anfechtung des gesamten Kaufvertrags führen.
Gerichte haben mehrfach betont, dass eine ungenaue oder irreführende Übersetzung eine Verletzung der Verkehrspflicht darstellt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.01.2013 – 2 Wx 6/13).
Welche Gesetze und Vorschriften regeln die beglaubigte Übersetzung der Vollmacht?
Die rechtliche Grundlage für beglaubigte Übersetzungen in Deutschland findet sich in § 142 Abs. 3 ZPO und § 189 GVG. Demnach dürfen nur gerichtlich beeidigte oder öffentlich bestellte Übersetzer Übersetzungen anfertigen, die im Rechtsverkehr verwendet werden sollen. Die Beglaubigung bestätigt, dass die Übertragung vollständig und korrekt ist.
International anerkannt sind solche Übersetzungen jedoch nur dann, wenn sie auch formell abgesichert wurden – entweder durch eine Apostille oder durch eine konsularische Legalisation. Diese Verfahren dienen dem Nachweis, dass die zugrundeliegende Urkunde aus einem staatlich autorisierten Ursprung stammt.
Die Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 wird von über 100 Staaten akzeptiert. Sie ist in vielen Immobilienkaufprozessen Voraussetzung für die Anerkennung sowohl der Originalvollmacht als auch der beglaubigten Übersetzung im Ausland.
In Ländern, die dem Haager Abkommen nicht beigetreten sind, wird stattdessen eine Legalisation durch die konsularische Vertretung verlangt. Dieser zusätzliche Schritt betrifft z. B. Vollmachten, die in die Türkei, nach Ägypten oder Vietnam übermittelt werden.
Für alle Schritte – von der notariellen Beurkundung bis zur korrekten Beglaubigung der Übersetzung – können Käufer die Leistungen von beglaubigt.de in Anspruch nehmen.
In welchen Ländern ist eine beglaubigte Übersetzung der Vollmacht verpflichtend?
Die Erfordernisse rund um die beglaubigte Übersetzung der Vollmacht beim Immobilienkauf im Ausland unterscheiden sich erheblich – abhängig vom Zielland und dessen nationalem Recht. In vielen Staaten ist die Vorlage einer übersetzten und zusätzlich beglaubigten Vollmacht gesetzlich oder durch Verwaltungsrichtlinien vorgeschrieben.
In Spanien, Portugal und Griechenland verlangen Notare regelmäßig eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins jeweilige Landessprachenformat. In Spanien muss die Übersetzung zusätzlich mit einer Apostille versehen und durch einen in Spanien zugelassenen Übersetzer bestätigt sein (traductor jurado).
Auch außereuropäische Länder wie die USA, Thailand und die Türkei setzen eine beglaubigte Übersetzung der Vollmacht als formelle Voraussetzung für die Anerkennung voraus. In Thailand muss die Vollmacht in thailändischer Sprache vorliegen und über das Außenministerium legalisiert werden. Die Türkei verlangt zudem eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vor Ort, verbunden mit der notariellen Bestätigung.
Der Unterschied zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten zeigt sich vor allem im Verfahren zur Urkundenanerkennung:
- In EU-Staaten genügt häufig eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen
- In Drittstaaten ist zusätzlich die konsularische Legalisation erforderlich
- Sprachliche Anforderungen und nationale Formvorgaben sind meist strenger ausgelegt
Diese landesspezifischen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die Originalvollmacht nach deutschem Recht korrekt erstellt wurde. Entscheidend ist allein, ob das jeweilige Empfängerland die Vollmacht in Form und Sprache akzeptiert.
3. Beglaubigte Übersetzung der Vollmacht: Ablauf und Anforderungen
Wer darf eine Vollmacht für den Immobilienkauf beglaubigt übersetzen und was muss übersetzt werden?
Die beglaubigte Übersetzung einer Vollmacht darf in Deutschland ausschließlich durch einen vereidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer erfolgen. Die gesetzliche Grundlage bildet § 189 Abs. 2 GVG. Solche Übersetzer sind bei den Landgerichten registriert und bestätigen mit Unterschrift und Stempel, dass die Übersetzung vollständig und sinngemäß dem Original entspricht.
Zu unterscheiden ist zwischen einer gerichtlich anerkannten Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer und einer notariell beglaubigten Übersetzung. Letztere wird in einigen Ländern zusätzlich verlangt, etwa bei Eintragungen im Grundbuch oder beim Kauf über staatliche Agenturen. In der Praxis ist jedoch die Übersetzung durch einen vereidigten Fachübersetzer in Kombination mit einer Apostille meist ausreichend.
Als qualifiziert gelten Übersetzer, wenn sie neben der Vereidigung auch Fachkenntnisse im Immobilienrecht nachweisen können, z. B. durch Spezialisierung oder nachgewiesene Berufserfahrung. Fehlübersetzungen juristischer Begriffe sind in diesem Bereich besonders folgenreich.
Übersetzt und beglaubigt werden müssen insbesondere:
- Kernelemente der Vollmacht: Name des Bevollmächtigten, Umfang der Vollmacht, Zweck und Dauer
- Zusatzunterlagen: Ausweiskopien, Grundbuchauszüge, Apostillen oder notariell beglaubigte Erklärungen
In bestimmten Ländern – wie Frankreich – besteht zudem die Anforderung einer doppelten Beurkundung: Die deutsche Vollmacht muss dort in französischer Sprache erneut beurkundet oder mit einem französischen acte authentique bestätigt werden. In solchen Fällen reicht selbst eine beglaubigte Übersetzung allein nicht aus.
Wie läuft der Prozess der beglaubigten Übersetzung einer Vollmacht ab?
Damit eine Vollmacht beim Immobilienkauf im Ausland wirksam anerkannt wird, muss der Übersetzungsprozess formal korrekt und lückenlos dokumentiert ablaufen. Dabei gelten in Deutschland spezifische Zuständigkeiten und Abläufe, die sich bei der Verwendung im Ausland zusätzlich um Anforderungen wie Apostillen oder Legalisationen erweitern.
Der Ablauf beginnt mit der notariellen Erstellung der Vollmacht in deutscher Sprache. Anschließend wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Übersetzer beauftragt, der die beglaubigte Übersetzung anfertigt – rechtlich geregelt in § 189 Abs. 2 GVG. Die beglaubigte Fassung muss dabei alle Bestandteile der Originalurkunde vollständig wiedergeben.
Je nach Zielland wird die fertige Übersetzung anschließend durch ein Gericht, einen Notar oder die zuständige Landesbehörde mit einer Apostille versehen. Erst danach kann die Unterlage bei Behörden, Notaren oder Grundbuchämtern im Ausland eingereicht werden.
4. Risiken und Folgen fehlender oder fehlerhafter beglaubigter Übersetzungen
Welche Konsequenzen drohen bei fehlender oder fehlerhafter beglaubigter Übersetzung der Vollmacht?
Wird beim Immobilienkauf im Ausland keine beglaubigte Übersetzung der Vollmacht vorgelegt, bleibt die Urkunde in vielen Staaten rechtlich wirkungslos. Ohne formgerechte Übersetzung kann der Bevollmächtigte den Kaufvertrag nicht wirksam unterzeichnen – mit der Folge, dass der Erwerb rechtlich nicht zustande kommt.
Zahlreiche Länder akzeptieren keine Dokumente in Fremdsprachen, es sei denn, sie wurden von einem vereidigten Übersetzer in die Landessprache übertragen. Wird diese Anforderung ignoriert, drohen unter anderem:
- Verzögerungen bei der Eigentumsübertragung
- Ablehnung durch Grundbuchämter oder Notare im Zielland
- Kaufpreiszahlungen ohne rechtlichen Eigentumserwerb
Besonders gravierend sind Fehler in der Übersetzung juristischer Fachbegriffe. Wird beispielsweise „Vollmacht mit Untervollmachtserteilung“ missverständlich übertragen, kann dies als Ermächtigung Dritter fehlgedeutet werden – mit erheblichen Risiken für den Käufer.
Gerichte haben bereits mehrfach klargestellt, dass fehlerhafte oder undeutliche Formulierungen in Übersetzungen zur Anfechtung oder Nichtigkeit führen können (vgl. LG München I, Urt. v. 19.12.2019 – 23 O 1672/18).
Juristische Begriffe sind nicht eins zu eins übertragbar. Eine fachlich ungenaue Übersetzung kann ganze Verträge entwerten.
Gibt es Alternativen zur beglaubigten Übersetzung der Vollmacht?
In bestimmten Fällen kann auf eine klassische beglaubigte Übersetzung verzichtet werden – etwa durch die Erstellung einer zweisprachigen Vollmacht, die direkt in deutscher und in der Zielsprache abgefasst und anschließend durch einen Notar bestätigt wird. Solche Dokumente können bei einigen Behörden im Ausland anerkannt werden, sofern die sprachliche und formale Qualität zweifelsfrei ist.
Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung einer internationalen notariellen Urkunde mit Apostille, sofern beide Elemente vom Zielland als gleichwertiger Ersatz zur Übersetzung akzeptiert werden. Diese Variante wird teilweise in EU-Staaten angewandt, ist jedoch rechtlich nicht harmonisiert.
Die praktischen Nachteile dieser Alternativen liegen in:
- Uneinheitlicher Anerkennungspraxis durch ausländische Behörden
- Erhöhtem Risiko von Übersetzungsfehlern, wenn keine qualifizierte Fachperson eingebunden ist
- Keinem rechtlichen Ersatz für eine beglaubigte Übersetzung, wenn das nationale Recht eine solche ausdrücklich verlangt
Insbesondere bei Drittstaaten oder bei komplexen Kaufverträgen wird die beglaubigte Übersetzung in der Regel ausdrücklich gefordert.
5. Praktische Hinweise für Käufer: Erstellung und Nutzung einer beglaubigten Vollmacht
Wie setzt man eine international gültige Vollmacht korrekt auf und welche Fristen gelten?
Eine im Ausland verwendbare Vollmacht muss klar, länderspezifisch angepasst und rechtssicher formuliert sein. Unbestimmte oder missverständliche Klauseln können zur Ablehnung durch Notare oder Behörden führen. Formulierungen wie „vollumfängliche Vertretung“ müssen präzisiert werden – etwa durch den ausdrücklichen Verweis auf die Befugnis zur Unterzeichnung eines Immobilienkaufvertrags und die Vornahme aller grundbuchrechtlichen Erklärungen.
Damit eine Vollmacht im Zielland Gültigkeit entfaltet, ist die Anpassung an die jeweilige nationale Rechtslage unerlässlich. In Frankreich etwa muss bei bestimmten Rechtsgeschäften zusätzlich ein französischer Notar eingebunden werden. In Griechenland werden oft nur standardisierte Vollmachtsformulare akzeptiert, die sprachlich und formal exakt eingehalten werden müssen.
Empfehlenswert ist die enge Zusammenarbeit mit Notaren und vereidigten Fachübersetzern, um sowohl die formelle Beurkundung als auch die sprachliche Auslegung im Einklang mit den Vorschriften des Empfängerstaates sicherzustellen.
Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer gibt es keine einheitliche Regelung. Während das deutsche Recht unbefristete Vollmachten (§ 168 BGB) grundsätzlich zulässt, setzen viele Länder befristete Geltungszeiträume:
- In Portugal häufig 6 Monate
- In Italien bis zu 12 Monate, abhängig vom Zweck
- In den USA abhängig vom jeweiligen Bundesstaat
Ist die Frist abgelaufen, verliert die Vollmacht automatisch ihre Wirkung – auch wenn der Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen wurde. Verlängerungen sind nur durch Neuausstellung möglich.
Dienste wie beglaubigt.de unterstützen bei der länderspezifischen Erstellung und fristgerechten Umsetzung solcher Dokumente.
Wie findet man einen qualifizierten Übersetzer für die beglaubigte Übersetzung der Vollmacht?
In bestimmten Fällen kann auf eine klassische beglaubigte Übersetzung verzichtet werden – etwa durch die Erstellung einer zweisprachigen Vollmacht, die direkt in deutscher und in der Zielsprache abgefasst und anschließend durch einen Notar bestätigt wird. Solche Dokumente können bei einigen Behörden im Ausland anerkannt werden, sofern die sprachliche und formale Qualität zweifelsfrei ist.
Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung einer internationalen notariellen Urkunde mit Apostille, sofern beide Elemente vom Zielland als gleichwertiger Ersatz zur Übersetzung akzeptiert werden. Diese Variante wird teilweise in EU-Staaten angewandt, ist jedoch rechtlich nicht harmonisiert.
Die praktischen Nachteile dieser Alternativen liegen in:
- Uneinheitlicher Anerkennungspraxis durch ausländische Behörden
- Erhöhtem Risiko von Übersetzungsfehlern, wenn keine qualifizierte Fachperson eingebunden ist
- Keinem rechtlichen Ersatz für eine beglaubigte Übersetzung, wenn das nationale Recht eine solche ausdrücklich verlangt
Insbesondere bei Drittstaaten oder bei komplexen Kaufverträgen wird die beglaubigte Übersetzung in der Regel ausdrücklich gefordert. Bei Unsicherheiten über die Akzeptanz empfiehlt sich daher die Beauftragung eines zertifizierten Fachübersetzers über beglaubigt.de.
Fazit: Die Rolle der beglaubigten Übersetzung für eine erfolgreiche Bewerbung
Der Immobilienkauf im Ausland ist an strikte rechtliche und formale Vorgaben gebunden. Ohne eine ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzung der Vollmacht kann der Kaufvertrag nicht wirksam abgeschlossen, beurkundet oder ins Grundbuch eingetragen werden – ungeachtet dessen, ob die Vollmacht im Ursprungsland korrekt erstellt wurde.
Zahlreiche Staaten verlangen die Vorlage einer sprachlich präzisen, rechtlich anerkannten Übersetzung, gefertigt durch einen vereidigten Fachübersetzer. Fehlt diese, drohen nicht nur Verzögerungen oder Kostensteigerungen, sondern auch Rechtsunwirksamkeit der gesamten Transaktion.
Um das Risiko von Ablehnungen, Anfechtungen oder formellen Beanstandungen zu minimieren, sollten Erwerber:
- ausschließlich mit zertifizierten Übersetzern arbeiten
- länderspezifische Vorgaben bereits bei der Vollmachtserstellung berücksichtigen
- Übersetzungen mit Apostille oder Legalisation absichern, sofern erforderlich
Eine rechtssichere Abwicklung gelingt nur dann, wenn alle Verfahrensschritte – von der Erstellung bis zur Einreichung im Ausland – präzise abgestimmt sind. Plattformen wie beglaubigt.de bieten hierfür digitale Lösungen, die die gesamte Kommunikation mit Übersetzern, Notaren und Behörden vereinfachen.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Empfehlungen für den Einsatz beglaubigter Übersetzungen beim Immobilienkauf im Ausland
Der Erwerb einer Immobilie im Ausland bringt erhebliche rechtliche und sprachliche Anforderungen mit sich. Eine beglaubigte Übersetzung der Vollmacht ist dabei nicht nur formale Voraussetzung, sondern oft die Grundlage für die Anerkennung durch ausländische Notare, Behörden oder Registerstellen.
Um rechtliche Hürden, Verzögerungen oder Vertragsnichtigkeiten zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Lassen Sie die Vollmacht notariell beurkunden und achten Sie auf den länderspezifisch geforderten Inhalt und Umfang.
- Beauftragen Sie ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzer (§ 189 GVG) – nur deren Übersetzungen sind international anerkennungsfähig.
- Informieren Sie sich frühzeitig über die Anforderungen des Ziellandes, insbesondere zur Notwendigkeit einer Apostille oder Legalisation.
- Verwenden Sie nur beglaubigte Übersetzungen, keine einfachen Übertragungen oder maschinellen Übersetzungen.
- Prüfen Sie die Gültigkeitsdauer der Vollmacht – in vielen Ländern gilt sie nur befristet.
- Bewahren Sie Originaldokumente und Übersetzungen sorgfältig auf, insbesondere bei längeren Kaufprozessen oder Nachweispflichten.
- Nutzen Sie im Idealfall digitale Plattformen mit zertifizierten Fachübersetzern, um Prozesssicherheit, Zeitersparnis und formelle Richtigkeit zu gewährleisten.
Eine lückenlose, rechtssichere Abwicklung beginnt bereits bei der korrekten Übersetzung. Wer hier sorgfältig vorgeht, schützt sich vor rechtlichen Komplikationen und finanziellen Risiken.
Wie beglaubigt.de Bewerberinnen und Bewerber international unterstützt
beglaubigt.de bietet eine digitale Lösung für alle, die eine beglaubigte Übersetzung einer Vollmacht im Ausland verwenden müssen – etwa beim Erwerb von Immobilien. Statt manuell nach geeigneten Übersetzern zu suchen, auf Behördentermine zu warten oder sich mit Formatvorgaben auseinanderzusetzen, kann der gesamte Prozess online abgewickelt werden – effizient, rechtssicher und anerkannt.
Die Plattform ermöglicht:
- die Beauftragung vereidigter Fachübersetzer mit wenigen Klicks,
- die digitale Übermittlung und Prüfung der Originaldokumente,
- den Versand der beglaubigten Übersetzung per Post oder als signiertes PDF,
- und bei Bedarf auch mehrsprachige Übersetzungen für grenzüberschreitende Verfahren.
Gerade bei zeitkritischen Transaktionen oder streng formgebundenen Verfahren im Ausland sorgt beglaubigt.de für einen reibungslosen Ablauf und hilft, Übersetzungsfehler oder Formmängel zu vermeiden.
Durch die Kombination aus Fachkompetenz, Automatisierung und individueller Prüfung bietet beglaubigt.de eine Lösung, die den gesamten Übersetzungsprozess rechtskonform und benutzerfreundlich gestaltet.