Internationale Eheschließungen nehmen seit Jahren kontinuierlich zu. Paare, die im Ausland heiraten, verbinden damit häufig nicht nur persönliche Wünsche, sondern müssen auch zahlreiche rechtliche Anforderungen erfüllen, um ihre Ehe im Heimatland anerkennen zu lassen. Dabei spielt die Heiratsurkunde eine zentrale Rolle – sie belegt nicht nur den Eheschluss, sondern ist Grundlage für sämtliche weitere Verwaltungsakte wie Namensänderungen, Steuerklasseneinstufungen oder Aufenthaltsgenehmigungen.
Im internationalen Kontext genügt jedoch die Vorlage des Originals in der Regel nicht. Nach § 438 Abs. 2 FamFG und § 142 Abs. 3 ZPO müssen ausländische Personenstandsurkunden – darunter insbesondere Heiratsurkunden – in einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden, wenn sie bei deutschen Behörden oder Gerichten Verwendung finden sollen.
Ohne beglaubigte Übersetzung entfaltet eine ausländische Heiratsurkunde in Deutschland keine Rechtswirkung.
Der Ablauf einer beglaubigten Übersetzung beginnt mit der Beschaffung der Originalurkunde, gefolgt von einer Überprüfung auf Echtheit durch Apostille oder Legalisation. Erst danach kann ein öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer die offizielle Übersetzung anfertigen. Die Einhaltung dieser Schritte ist unerlässlich, damit die Ehe in Deutschland rechtlich anerkannt wird.
Mehr zur formellen Anerkennung von Dokumenten im Ausland erläutert auch der Beitrag "Wann brauchen Sie eine Apostille?".
1. Grundlagen der Internationalen Eheschließung
Was bedeutet Heiraten im Ausland: So erhalten Sie eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde?
Eine Eheschließung im Ausland – häufig als Auslandsehe bezeichnet – ist eine rechtsgültige Verbindung zweier Personen nach den Vorschriften des jeweiligen Landes. Damit diese Ehe auch in Deutschland rechtlich anerkannt wird, müssen bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist, dass die Eheschließung nach dem Recht des Ortes der Hochzeit ordnungsgemäß erfolgt ist.
Nach § 11 Personenstandsgesetz (PStG) erkennt Deutschland eine im Ausland geschlossene Ehe grundsätzlich an, wenn sie dem Ortsrecht entspricht und kein deutsches Ehehindernis – etwa § 1303 BGB (Mindestalter) oder § 1307 BGB (Verbot der Doppelehe) – entgegensteht. Die Vorlage einer amtlichen Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung ist dabei unerlässlich, um die Ehe im Personenstandsregister eintragen zu lassen.
„Eine im Ausland geschlossene Ehe wird anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Eheschließungsstaates wirksam ist.“
(§ 11 Abs. 1 PStG)
Unterschiede bestehen zwischen Eheschließungen innerhalb der Europäischen Union und in Drittstaaten. Innerhalb der EU erleichtern Abkommen wie die Brüssel IIa-Verordnung die gegenseitige Anerkennung von Eheschließungen. In Drittstaaten hingegen ist regelmäßig eine Legalisation oder Apostille der Heiratsurkunde erforderlich, bevor eine beglaubigte Übersetzung angefertigt werden kann.
Welche Dokumente werden beim Heiraten im Ausland benötigt und wie beeinflusst dies die beglaubigte Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde?
Wer eine Ehe im Ausland schließen möchte, muss bereits vor der Trauung bestimmte Dokumente bereitstellen. Diese Anforderungen variieren je nach Zielland, umfassen jedoch regelmäßig:
- einen gültigen Reisepass oder Personalausweis,
- eine internationale Geburtsurkunde oder eine Geburtsurkunde mit Übersetzung,
- gegebenenfalls eine eidesstattliche Erklärung über den Familienstand,
- und ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 BGB.
Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass nach deutschem Recht kein Ehehindernis besteht, etwa bestehende Ehen oder Verwandtschaftsverhältnisse. In einigen Staaten werden zusätzlich Konsularbescheinigungen verlangt, die von der jeweiligen Botschaft oder dem Konsulat ausgestellt werden und die Identität sowie den Familienstand nochmals bestätigen.
§ 1309 Abs. 1 BGB verpflichtet deutsche Staatsangehörige bei Eheschließungen im Ausland zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses, sofern das fremde Recht dies vorsieht.
Diese Vorabdokumente beeinflussen maßgeblich die spätere Übersetzung und Anerkennung der Heiratsurkunde. Enthält die Urkunde etwa Vermerke zu Ehefähigkeitsprüfungen, Namenswahl oder vorangegangenen Erklärungen, müssen diese vollständig in die beglaubigte Übersetzung übernommen werden. Unvollständige Übersetzungen können im Nachgang die Eintragung der Ehe im deutschen Register erheblich verzögern oder unmöglich machen.
Plattformen wie beglaubigt.de bieten strukturierte Unterstützung, um alle relevanten Zusatzdokumente bei der Übersetzung korrekt zu berücksichtigen.
2. Beglaubigte Übersetzungen der Heiratsurkunde: Grundlagen
Warum ist beim Heiraten im Ausland eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde erforderlich?
Deutsche Behörden verlangen bei der Anerkennung einer Auslandsehe grundsätzlich die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde. Grundlage hierfür ist § 39 Personenstandsgesetz (PStG), der festlegt, dass fremdsprachige Urkunden nur in beglaubigter deutscher Übersetzung angenommen werden dürfen, wenn sie zur Beurkundung oder Anerkennung benötigt werden.
„Personenstandsurkunden in fremder Sprache sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.“
(§ 39 Abs. 1 Satz 2 PStG)
Die beglaubigte Übersetzung wird in einer Vielzahl von Verfahren benötigt, etwa:
- bei der Nachbeurkundung der Ehe durch das Standesamt (§ 34 PStG),
- für Anträge bei der Familienkasse (z. B. Kindergeld, Elterngeld),
- im Rahmen von Rentenversicherungsangelegenheiten (z. B. Hinterbliebenenrente),
- sowie bei Visa- und Aufenthaltsverfahren, wenn der Ehepartner nach Deutschland nachziehen möchte.
Die Rechtsprechung betont die Bedeutung einer korrekten Übersetzung für die Rechtsklarheit. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2020 – 2 B 1755/19), dass eine unvollständige oder unbeglaubigte Übersetzung einer Heiratsurkunde ein erhebliches Anerkennungshindernis im Ausländerrecht darstellt.
Ein fehlerhaft übersetztes oder nicht ordnungsgemäß beglaubigtes Dokument kann daher nicht nur zur Ablehnung der Eintragung, sondern auch zu erheblichen Verzögerungen bei Visaanträgen oder Sozialleistungen führen.
Wer darf nach einer Heirat im Ausland die beglaubigte Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde anfertigen?
Nach deutschem Recht darf eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde ausschließlich von einem öffentlich bestellten oder gerichtlich vereidigten Übersetzer vorgenommen werden. Maßgeblich hierfür ist § 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der regelt, dass nur solche Übersetzer amtliche Urkunden übersetzen dürfen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit sie durch Beglaubigungsvermerk bestätigen.
„Die Übersetzung muss von einem allgemein beeidigten, öffentlich bestellten oder besonders ermächtigten Übersetzer gefertigt werden.“
(§ 189 Abs. 2 GVG)
Wichtig ist die Unterscheidung: Während ein Dolmetscher mündliche Sprachübertragungen bei Gesprächen oder Verhandlungen übernimmt, ist der Übersetzer für schriftliche Texte zuständig. Nur ein beeidigter Übersetzer darf amtliche Dokumente wie Heiratsurkunden übersetzen und diese mit Stempel und Beglaubigungsvermerk versehen.
Geeignete Fachübersetzer können über das zentrale Verzeichnis öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer gefunden werden, das unter www.justiz-dolmetscher.de abrufbar ist. Dort lassen sich qualifizierte Übersetzer nach Sprache, Region und Zulassung durchsuchen.
Wer eine sichere und unkomplizierte Beauftragung bevorzugt, kann zudem auf spezialisierte Plattformen wie beglaubigt.de zurückgreifen, die ausschließlich mit geprüften, vereidigten Fachübersetzern zusammenarbeiten.
3. Anerkennung und Verwendung der übersetzten Heiratsurkunde
Wie erfolgt nach dem Heiraten im Ausland die Anerkennung der beglaubigten Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde in Deutschland?
Nach einer Eheschließung im Ausland muss die beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde bei einem deutschen Standesamt eingereicht werden, um die Ehe auch hier registrieren zu lassen. Grundlage für das Verfahren ist § 34 Personenstandsverordnung (PStV), der die Nachbeurkundung von Auslandsehen regelt. Voraussetzung ist die Vorlage der Originalurkunde mit Apostille oder Legalisation sowie deren beglaubigter Übersetzung.
„Eine im Ausland geschlossene Ehe wird im Eheregister nachbeurkundet, wenn die Ehe wirksam ist und die nach deutschem Recht bestehenden Formerfordernisse eingehalten wurden.“
(§ 34 Abs. 1 PStV)
Für die internationale Anerkennung der Originalurkunde kommt es auf den Herkunftsstaat an:
- Apostille nach dem Haager Apostille-Übereinkommen genügt bei Staaten wie Frankreich, Spanien oder den USA.
- Legalisation ist erforderlich, wenn das Ursprungsland nicht Vertragsstaat ist, etwa bei China oder Vietnam.
Der Unterschied: Eine Apostille wird durch eine innerstaatliche Behörde (z. B. ein Ministerium) erteilt und vereinfacht die Anerkennung erheblich. Eine Legalisation hingegen ist ein mehrstufiges Verfahren, bei dem auch diplomatische Vertretungen beteiligt sind.
Probleme entstehen oft bei:
- Fehlerhaften Übersetzungen, etwa falscher Namensschreibung oder unvollständiger Übertragung der Personenstandsdaten,
- fehlender Apostille oder unrichtiger Legalisation, was die Anerkennung der Urkunde unmöglich macht,
- oder ungenauen Formulierungen, die Behörden zur Ablehnung zwingen.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 25.08.2021 – VG 23 K 40.20) bestätigte, dass eine unvollständige Übersetzung einer ausländischen Heiratsurkunde ein ausreichender Grund für die Ablehnung der Eintragung ins Eheregister ist.
4. Praktische Abwicklung der Übersetzung
Wie beauftragen Sie nach dem Heiraten im Ausland eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde?
Nach dem Heiraten im Ausland können Paare die beglaubigte Übersetzung ihrer Heiratsurkunde unkompliziert online beauftragen, etwa über spezialisierte Plattformen wie beglaubigt.de. Der Ablauf ist dabei klar strukturiert: Zunächst wird das Originaldokument eingescannt und zusammen mit den Angaben zum Zielland und Verwendungszweck hochgeladen. Anschließend erfolgt die Auswahl eines öffentlich bestellten oder beeidigten Fachübersetzers gemäß § 189 GVG.
Für eine reibungslose Bearbeitung sind folgende Angaben erforderlich:
- vollständiger Scan der Original-Heiratsurkunde (mit Apostille oder Legalisation, falls vorhanden),
- gewünschtes Zielland bzw. vorgesehene Behörde (z. B. Standesamt, Familienkasse, Ausländerbehörde),
- Angaben zu eventuellen Zusatzdokumenten, wie Namensbestätigungen oder Ehefähigkeitszeugnissen, falls diese im Rahmen der Heiratsurkunde vermerkt sind.
Die üblichen Bearbeitungszeiten betragen – je nach Komplexität und Sprachkombination – zwischen 2 und 5 Werktagen. Expressaufträge sind gegen Aufpreis oft innerhalb von 24 bis 48 Stunden möglich.
Preislich bewegen sich beglaubigte Übersetzungen von Heiratsurkunden in einem Rahmen von ca. 70 € bis 150 €, abhängig von Sprache, Urkundenumfang und notwendigen Zusatzbeglaubigungen.
Tipp: Bei geplanten Nachbeurkundungen oder Visa-Anträgen lohnt es sich, eine zusätzliche beglaubigte Kopie der Übersetzung mitzubestellen, da viele Behörden die Vorlage im Original fordern.
Durch die strukturierte Online-Beauftragung wird der gesamte Übersetzungsprozess effizient und rechtssicher gestaltet, ohne persönliche Vorsprachen oder langen Schriftverkehr.
Welche Strafen drohen bei falschen oder gefälschten Übersetzungen?
Bei einer Eheschließung im Ausland ist eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn das Dokument nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurde. Gängige Sprachkombinationen, bei denen Übersetzungen besonders häufig verlangt werden, umfassen:
- Spanisch (z. B. bei Eheschließungen in Spanien oder Lateinamerika),
- Englisch (insbesondere bei Hochzeiten in den USA, Großbritannien oder Australien),
- Französisch (z. B. bei Trauungen in Frankreich, Belgien oder der Schweiz),
- Türkisch (bei Eheschließungen in der Türkei),
- Arabisch (z. B. in Marokko, Ägypten oder den Vereinigten Arabischen Emiraten).
Auch bei englischsprachigen Dokumenten verlangen viele deutsche Behörden eine beglaubigte Übersetzung, da eine amtliche Prüfung der Echtheit und des Inhalts nur in deutscher Sprache erfolgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 PStG).
Bei selteneren Sprachen – etwa aus afrikanischen oder asiatischen Ländern (z. B. Suaheli, Thai oder Vietnamesisch) – sind oft zusätzliche Zwischenschritte erforderlich, etwa eine Vorübersetzung ins Englische, bevor die deutsche Version erstellt werden kann. Die Verfügbarkeit von vereidigten Fachübersetzern spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Beispiele aus der Praxis zeigen, dass Heiratsurkunden aus Marokko häufig neben der arabischen Fassung auch eine französische Version enthalten, von der eine beglaubigte deutsche Übersetzung angefertigt werden muss. In Thailand wiederum werden Heiratsurkunden in Thai ausgestellt, die zwingend mit Apostille versehen und vollständig ins Deutsche übersetzt werden müssen.
5. Spezialfälle und besondere Hinweise
Was ist beim Heiraten im Ausland und der beglaubigten Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde bei mehrsprachigen Urkunden zu beachten?
Einige Staaten stellen mehrsprachige Heiratsurkunden aus, etwa auf Grundlage des CIEC-Übereinkommens vom 8. September 1976. Diese internationalen Urkunden enthalten Standardformulierungen in mehreren Sprachen, darunter auch Deutsch, Französisch und Englisch.
Nach deutschem Recht (§ 39 PStG) entfällt bei einer solchen mehrsprachigen Urkunde grundsätzlich die Pflicht zur Übersetzung – sofern der deutsche Teil vollständig ausgefüllt und für die Behörde verständlich ist.
In der Praxis verlangen Standesämter jedoch dennoch eine beglaubigte Übersetzung, wenn:
- der deutsche Text lückenhaft ist oder
- ergänzende Eintragungen (z. B. Randvermerke, Namensführungen) nur in einer Fremdsprache vorliegen.
Auch bei internationalen Urkunden prüft das Standesamt im Einzelfall, ob eine vollständige Übersetzung erforderlich ist.
Wie wirkt sich das Heiraten im Ausland auf die Namensführung und die beglaubigte Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde aus?
Die Namensführung nach einer Auslandsehe richtet sich nach deutschem Recht, insbesondere nach § 1355 BGB. Danach können Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder ihre bisherigen Namen beibehalten.
Probleme treten auf, wenn die im Ausland gewählte Namensführung (z. B. Doppelname) in Deutschland nicht ohne weiteres anerkannt wird.
Bei der Übersetzung der Heiratsurkunde müssen:
- die gewählte Namensform korrekt wiedergegeben,
- und alle namensrechtlichen Vermerke vollständig übersetzt werden.
Besonders zu beachten ist, dass Namensangaben aus fremdsprachigen Schriftsystemen (z. B. Kyrillisch, Arabisch) einheitlich transliteriert werden müssen, um Unstimmigkeiten bei Eintragungen ins Eheregister zu vermeiden.
Welche Sonderregelungen gelten beim Heiraten im Ausland und der beglaubigten Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde für gleichgeschlechtliche Ehen?
Seit Einführung der „Ehe für alle“ in Deutschland ist die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen gesetzlich in § 17b PStG geregelt.
Ehen, die im Ausland zwischen Personen gleichen Geschlechts geschlossen wurden, werden anerkannt, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Ehe im klassischen Sinn (nicht lediglich eine Partnerschaft) vorsieht.
§ 17b PStG: „Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wird anerkannt, wenn sie im Ausland rechtlich als Ehe bezeichnet wird.“
Schwierigkeiten bestehen bei Staaten, die lediglich eingetragene Partnerschaften zulassen oder gleichgeschlechtliche Ehen rechtlich nicht kennen. In diesen Fällen kann es zu Ablehnungen bei der Nachbeurkundung kommen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16) stellte klar, dass deutsche Behörden Gleichbehandlungen gewährleisten müssen, soweit das ausländische Recht eine Ehe ausdrücklich vorsieht.
Auch für gleichgeschlechtliche Paare gilt:
Die Heiratsurkunde muss in jedem Fall korrekt und vollständig beglaubigt übersetzt werden, um die Anerkennung nicht zu gefährden – insbesondere bei Angaben zu Geschlecht oder Namensführung.
6. Beispielhafter Ablauf und Checkliste
Wie sieht ein praktisches Beispiel aus für Heiraten im Ausland und das Erhalten einer beglaubigten Übersetzung Ihrer Heiratsurkunde?
Ein häufiges Szenario ist die Eheschließung in Mexiko, einem Land, das nach seinen nationalen Vorschriften Eheschließungen sowohl für Inländer als auch für Ausländer ermöglicht. Nach der Trauung erhalten die Eheleute eine spanischsprachige Heiratsurkunde (Acta de Matrimonio), die in Deutschland ohne weitere Maßnahmen nicht anerkannt werden kann.
Der erste Schritt besteht darin, die mexikanische Heiratsurkunde mit einer Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen zu versehen, die in Mexiko beim Außenministerium (Secretaría de Gobernación) beantragt werden muss. Danach ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche erforderlich, die ausschließlich von einem öffentlich bestellten oder gerichtlich vereidigten Übersetzer (§ 189 GVG) erstellt werden darf.
Checkliste für die praktische Umsetzung:
Fehlt die Apostille oder wird die Übersetzung nicht von einem öffentlich bestellten Übersetzer erstellt, kann die Anerkennung der Ehe abgelehnt werden.
Zur strukturierten Abwicklung empfiehlt sich die Nutzung spezialisierter Dienste wie beglaubigt.de, die sowohl die Übersetzung als auch die formelle Prüfung der Unterlagen effizient begleiten können.
Fazit
Heiraten im Ausland eröffnet vielfältige persönliche Möglichkeiten, stellt jedoch zugleich hohe rechtliche und formale Anforderungen an die Dokumentation. Die beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung der Ehe durch deutsche Standesämter, Behörden und Gerichte.
Rechtsgrundlagen wie § 39 PStG und § 189 GVG sowie internationale Abkommen wie das Haager Apostille-Übereinkommen bestimmen die Anforderungen an Echtheit und Übersetzungsqualität.
Damit eine Auslandsehe ohne Verzögerungen anerkannt wird, sollten Paare:
- die Heiratsurkunde mit Apostille oder Legalisation versehen,
- ausschließlich vereidigte Übersetzer beauftragen,
- und auf die vollständige und korrekte Übertragung aller Angaben achten.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Empfehlungen für die Einreichung beglaubigter Übersetzungen nach einer Eheschließung im Ausland
Wer im Ausland heiratet und die Ehe in Deutschland anerkennen lassen möchte, muss nicht nur formale Anforderungen des ausländischen Rechts erfüllen, sondern auch die deutschen Anforderungen an Dokumentation und Übersetzung beachten. Die beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde ist dabei oft ausschlaggebend für die rechtliche Wirksamkeit der Eheschließung im Inland.
Um Verzögerungen oder Ablehnungen bei der Anerkennung zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Beschaffen Sie frühzeitig die Originalheiratsurkunde samt Apostille oder Legalisation, je nach Herkunftsland.
- Lassen Sie die Übersetzung ausschließlich durch öffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzer gemäß § 189 GVG anfertigen.
- Berücksichtigen Sie länderspezifische Anforderungen, z. B. zur Form der Urkunde oder zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen.
- Nutzen Sie strukturierte Plattformen mit geprüften Fachübersetzern, um Zeit und Aufwand bei der Auftragserteilung zu reduzieren.
- Bewahren Sie Originalurkunden und beglaubigte Übersetzungen sicher auf, insbesondere für spätere Verwaltungsverfahren (z. B. Standesamt, Familienkasse, Ausländerbehörde).
- Prüfen Sie die Vollständigkeit der Übersetzung, einschließlich aller Randvermerke und Namensangaben, um Rückfragen und Ablehnungen zu vermeiden.
Ein sorgfältig geplanter und rechtssicher abgewickelter Übersetzungsprozess stellt sicher, dass Auslandsehen auch in Deutschland schnell und problemlos anerkannt werden.
Wie beglaubigt.de Paare nach einer Eheschließung im Ausland unterstützt
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Die Plattform ermöglicht:
- die direkte Beauftragung öffentlich bestellter und beeidigter Fachübersetzer,
- die Bestellung der beglaubigten Übersetzung in wenigen Minuten,
- den Versand per Post oder als digital signiertes PDF,
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Gerade bei Terminen für die Nachbeurkundung der Ehe oder Anträgen auf Visum, Namensänderung oder Familiennachzug sorgt beglaubigt.de für eine erhebliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
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