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Vereinsgründung: Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Eintragung ins Vereinsregister

Felix Gerlach

Felix Gerlach

12. May 2025

Deutschland zählt zu den Ländern mit der höchsten Vereinsdichte weltweit. Allein im Vereinsregister des Bundes waren Ende 2023 über 600.000 eingetragene Vereine (e. V.) erfasst – von Sportvereinen über Fördervereine bis hin zu politischen oder kulturellen Vereinigungen.

Die Rechtsform des e. V. bietet insbesondere für bürgerschaftliches Engagement einen klar strukturierten Rahmen. Sie ist gesetzlich geregelt in den §§ 21–79 BGB und stellt die mit Abstand gebräuchlichste Organisationsform für nichtwirtschaftliche Zusammenschlüsse dar.

Ein eingetragener Verein besitzt Rechtsfähigkeit gemäß § 21 BGB. Damit ist er in der Lage, Verträge zu schließen, Eigentum zu erwerben und selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein – losgelöst von seinen Mitgliedern.

Diese Verselbstständigung des Vereinsvermögens schafft Rechtssicherheit, insbesondere im Hinblick auf Haftungsfragen, langfristige Projekte und öffentliche Förderungen.

Darüber hinaus bietet die Eintragung steuerliche Vorteile: Wer die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) erfüllt, kann von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer befreit werden. Zudem sind Spenden an solche Vereine steuerlich abzugsfähig (§ 10b EStG).

Beispiel:

Ein eingetragener, gemeinnütziger Kulturverein darf Fördergelder beantragen, steuerbegünstigte Spendenquittungen ausstellen und Räume in öffentlicher Trägerschaft zu Sonderkonditionen anmieten.

Der vorliegende Artikel mit dem Hauptschlüsselwort „Vereinsgründung: Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Eintragung ins Vereinsregister“ richtet sich an Gründerinnen und Gründer, die eine fundierte, juristisch präzise Anleitung suchen. Ziel ist es, den gesamten Prozess strukturiert, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aktueller Gesetzeslage darzustellen – von der Satzungsgestaltung bis zur notariellen Anmeldung.

Die Ausführungen orientieren sich an den gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Vereinsregisterverordnung (VRV), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 7/16) sowie an steuerrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung.

Wenn du deinen Verein vollständig digital gründen willst, findest du hier eine Anleitung zur Online-Vereinsgründung.

Welche Gesetze regeln die Gründung eines Vereins in Deutschland?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung eines Vereins ergeben sich im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere den Vorschriften der §§ 21 bis 79. Diese Regelungen bilden den Kern des sogenannten „Besonderen Schuldrechts“ für Vereine.

§ 21 BGB definiert den eingetragenen Verein (e. V.) als einen auf eine gewisse Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen mit einem gemeinsamen, nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zweck, der im Vereinsregister eingetragen ist.

Die weiterführenden Vorschriften – etwa § 26 BGB zur Vertretung des Vereins durch den Vorstand oder § 32 BGB zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung – regeln die Struktur und Organisation. Diese Bestimmungen sind zwingend, wenn ein Verein als eigenständige juristische Person auftreten soll.

Neben dem BGB ist auch das Vereinsgesetz (VereinsG) von Relevanz. Es betrifft primär ausländische Vereine (§§ 14 ff. VereinsG) und deren Tätigkeit in Deutschland sowie das staatliche Vereinsverbot (§ 3 VereinsG). Für deutsche Vereine ist es im Gründungskontext weniger zentral, sollte aber nicht unbeachtet bleiben – etwa bei internationalen Kooperationen.

Ergänzend kommt die Vereinsregisterverordnung (VRV) zur Anwendung. Sie regelt die Führung und Gestaltung des Vereinsregisters durch die Amtsgerichte. Von Bedeutung ist z. B. § 2 VRV, der die elektronische Einreichung von Anmeldungen und Unterlagen vorschreibt. Die Vorschriften der VRV sind vor allem bei der technischen Umsetzung der Eintragung relevant.

Ein zentrales Verständnis für das Gründungsvorhaben ergibt sich aus dem Unterschied zwischen einem nicht eingetragenen und einem eingetragenen Verein:

  • Nicht eingetragener Verein: entsteht bereits durch tatsächliche Gründung, ist jedoch nicht rechtsfähig (§ 54 BGB analog)
  • Eingetragener Verein (e. V.): wird mit Eintragung ins Vereinsregister zur juristischen Person (§ 21 BGB)
  • Nur der e. V. kann Träger von Rechten und Pflichten sein – z. B. klagen oder verklagt werden, Verträge schließen, Eigentum erwerben

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Anforderungen an die Eintragung wiederholt präzisiert. In seinem Beschluss vom 16. Mai 2017 (Az. II ZB 7/16) stellte der BGH klar, dass ein Verein nur dann eingetragen werden kann, wenn seine Satzung einen klar erkennbaren, nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Der Beschluss bezieht sich insbesondere auf die Frage, wann eine wirtschaftliche Betätigung noch als untergeordnet gelten kann.

„Entscheidend ist, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem ideellen Hauptzweck untergeordnet bleibt.“
(BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 7/16)

Diese Grundsatzentscheidung betont die Notwendigkeit, die Satzung juristisch sauber zu formulieren – insbesondere bei teilgewerblichen Aktivitäten wie Kursangeboten oder dem Verkauf von Vereinsmaterialien. Wer hier unsauber arbeitet, riskiert die Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht.

Welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen gelten für die Gründung eines eingetragenen Vereins?

Ein zentrales formelles Erfordernis für die Eintragung eines Vereins ist die Zahl der Gründungsmitglieder. § 56 BGB verlangt mindestens sieben Personen, die sich zu einem nicht wirtschaftlichen Zweck zusammenschließen.

Diese Mindestanzahl ist nicht verhandelbar. Ein Rückgang der Mitgliederzahl nach der Eintragung führt allerdings nicht automatisch zur Auflösung des Vereins (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.1991 – 15 W 234/90).

Die Gründungsmitglieder müssen sich auf einen gemeinsamen Zweck verständigen, der dauerhaft verfolgt wird und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Zielsetzung des Vereins, nicht etwa die gelegentliche Einnahmenerzielung.

Beispiele für zulässige ideelle Zwecke:

  • Förderung von Kunst, Kultur oder Sport
  • Bildungsarbeit und Jugendarbeit
  • Umwelt- oder Tierschutz

Für wirtschaftlich tätige Vereinigungen – etwa solche mit Gewinnerzielungsabsicht – ist die Rechtsform des e. V. ausgeschlossen. Zulässig ist jedoch eine wirtschaftliche Nebentätigkeit, sofern diese dem ideellen Hauptzweck eindeutig untergeordnet bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 7/16).

Ein weiteres Kriterium ist die Geschäftsfähigkeit der Gründungsmitglieder. Gemäß § 104 BGB sind Personen geschäftsunfähig, wenn sie das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich dauerhaft in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befinden.

Zwar können auch beschränkt geschäftsfähige Personen (z. B. Minderjährige ab 7 Jahren) Mitglieder eines Vereins sein, jedoch wird für die Gründung in der Regel die volle Geschäftsfähigkeit aller Unterzeichner verlangt – insbesondere bei der Anmeldung zum Vereinsregister.

Nicht zu unterschätzen ist die Namenswahl des Vereins. § 57 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass der Name in der Satzung festgelegt und zur Eintragung angemeldet werden muss. Der Vereinsname muss sich klar von bereits bestehenden Vereinsnamen im Registerbezirk unterscheiden und darf keine Irreführung über Zweck oder Identität hervorrufen.

Praxisrelevante Hinweise zur Namenswahl:

  • Zusatz „e. V.“ ist erst nach Eintragung zulässig
  • Fantasienamen sind erlaubt, sofern sie nicht gegen Markenrecht verstoßen
  • Eine Online-Recherche im Vereinsregister (Justizportal des Bundes) empfiehlt sich vorab

Besonders bei grenzüberschreitenden oder mehrsprachigen Vereinsprojekten kann es notwendig sein, Namensbestandteile oder Satzungen professionell übersetzen zu lassen. In solchen Fällen empfiehlt sich die Verwendung beglaubigter Übersetzungen – beispielsweise über beglaubigt.de.

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist nicht nur für die eigentliche Vereinsgründung entscheidend – sie bildet zugleich die juristische Grundlage für alle weiteren Schritte.

Wie läuft eine Gründungsversammlung ab und welche Beschlüsse sind erforderlich?

Der formale Beginn der Vereinsgründung erfolgt mit der Gründungsversammlung. Zwar ist die Einberufung nicht gesetzlich geregelt, sie sollte jedoch aus Gründen der Nachvollziehbarkeit schriftlich oder zumindest per E-Mail an alle Gründungsmitglieder erfolgen – mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

Der Ablauf der Gründungsversammlung folgt einem strukturierten Muster. Ziel ist es, zentrale Entscheidungen zur künftigen Organisation zu treffen und sie ordnungsgemäß zu dokumentieren. In der Praxis hat sich folgende Reihenfolge bewährt:

  • Eröffnung und Begrüßung durch die einladende Person
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Vorstellung und Diskussion der Satzung
  • Abstimmung über die Annahme der Satzung
  • Wahl des Vorstands nach § 26 BGB
  • Beschluss über die Anmeldung zum Vereinsregister
  • Protokollierung aller Beschlüsse

Die Protokollierung hat zentrale Bedeutung für die spätere Anmeldung. Sie muss den Ablauf der Gründungsversammlung lückenlos dokumentieren und von mindestens einer Person – häufig dem Versammlungsleiter oder Protokollführer – unterzeichnet sein. Für das Registergericht sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:

– Datum und Ort der Versammlung
– Anzahl der anwesenden Personen
– Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen
– Vollständiger Wortlaut des Satzungsbeschlusses
– Wahl des Vorstands mit Namensangabe, Funktion und Annahmeerklärung

Die Wahl des Vorstands erfolgt gemäß § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder müssen daher einzeln benannt werden. Die Mindestanzahl beträgt eine Person, üblich sind jedoch mindestens zwei – etwa Vorsitz und Stellvertretung.

Es empfiehlt sich, bereits in der Satzung Regelungen zur Amtsdauer, Vertretungsbefugnis und Wiederwahl aufzunehmen. Das gewählte Vorstandsmitglied muss der Bestellung ausdrücklich zustimmen, was im Protokoll vermerkt werden sollte.

Ein zentraler Bestandteil der Versammlung ist zudem die Annahme der Satzung. Diese bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gründungsmitglieder (§ 59 Abs. 1 BGB). Die verabschiedete Satzung muss anschließend in Schriftform vorliegen und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet sein.

Hinweis zur Praxis:

Die Satzung sollte vor der Versammlung juristisch geprüft oder nach dem Muster der Finanzverwaltung (§ 60 AO) erstellt werden, um spätere Rückfragen des Registergerichts oder des Finanzamts zu vermeiden.
Für deutschsprachige Gründungen mit internationalen Beteiligten können professionelle Übersetzungen der Satzung notwendig sein – insbesondere bei ausländischen Mitgliedern oder Kooperationspartnern.

In der Vereinsgründung stellt die Gründungsversammlung den rechtsgestaltenden Akt dar, auf dem sämtliche weiteren Schritte aufbauen. Sie ist der formalisierte Ausdruck des Willens zur kollektiven Organisation in einer juristischen Person.

Was muss in der Vereinssatzung stehen und welche Fehler sollten vermieden werden?

Die Satzung bildet das rechtliche Fundament eines jeden eingetragenen Vereins. Sie legt die interne Ordnung fest, definiert Zweck und Struktur und bildet die maßgebliche Grundlage für die Eintragung ins Vereinsregister. Ohne eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Satzung ist die Eintragung nicht möglich.

Gemäß § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung folgende Pflichtinhalte enthalten:

  • Name des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • Zweck des Vereins
  • Voraussetzungen des Erwerbs und der Beendigung der Mitgliedschaft
  • Hinweise zu den Mitgliedsbeiträgen
  • Bestimmungen über die Bildung des Vorstands
  • Vorgaben zur Einberufung der Mitgliederversammlung

Diese Elemente sind zwingend. Fehlt einer dieser Punkte oder ist er unklar formuliert, lehnt das Registergericht die Eintragung regelmäßig ab. Darüber hinaus verlangt § 58 BGB, dass bestimmte weitere Regelungen – etwa zur Einberufung der Mitgliederversammlung oder zur Beschlussfassung – enthalten sein sollten, sofern keine gesetzlichen Standards gelten sollen.

Die Satzung kann ergänzt werden um weitere Regelungen, die in der Praxis häufig erforderlich sind, z. B.:

  • Auflösungsbestimmungen (§ 41 BGB)
  • Vermögensverwendung nach Auflösung (§ 61 BGB)
  • Datenschutzregelungen (DSGVO-konform)
  • Umgang mit Ehrenämtern, Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 26 EStG)

Wer eine steuerliche Anerkennung anstrebt, muss darüber hinaus die Vorgaben der Abgabenordnung (§ 52 AO) beachten. Dort ist definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Satzung muss den steuerbegünstigten Zweck klar, eindeutig und vollständig wiedergeben. Die Finanzverwaltung stellt dafür ein verbindliches Muster zur Verfügung (Anlage zu § 60 AO), das bei Abweichungen zu Ablehnungen führen kann.

Beispielhafte Satzungsstruktur (vereinfacht):

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand (§ 26 BGB)
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Auflösung des Vereins, Vermögensverwendung

Ein häufiger Fehler ist die Vermischung wirtschaftlicher und ideeller Zwecke, etwa durch unklare Formulierungen zur Einnahmenerzielung. Auch inhaltlich nicht abgestimmte Paragrafen – etwa zur Amtsdauer und Wiederwahl des Vorstands – führen regelmäßig zu Nachfragen durch Registergericht oder Finanzamt.

Ein besonderes Augenmerk sollte auf der inhaltlichen Konsistenz liegen. Widersprüchliche oder fehlende Regelungen, z. B. zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung oder zur Vertretungsbefugnis im Vorstand, verzögern das Verfahren erheblich.

Bei Vereinen mit internationalem Bezug kann es zudem notwendig sein, die Satzung in mehreren Sprachen vorzulegen. Für diesen Fall empfiehlt sich der Einsatz professioneller, beglaubigter Übersetzungen – wie sie beispielsweise über beglaubigt.de beauftragt werden können. Dies gewährleistet, dass sowohl Registergerichte als auch ausländische Partner rechtssichere Unterlagen erhalten.

Die Ausgestaltung der Satzung ist somit ein zentrales Element in jeder Vereinsgründung – nicht nur aus juristischer, sondern auch aus steuerlicher und organisatorischer Perspektive.

Wie funktioniert die Anmeldung eines Vereins beim Registergericht?

Die eigentliche Eintragung des Vereins erfolgt durch Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht, genauer: beim Registergericht am Sitz des Vereins. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 55 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Die Anmeldung muss schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Dabei sind alle Personen, die gemäß § 26 BGB zur Vertretung des Vereins berufen wurden, gemeinschaftlich zur Anmeldung verpflichtet (§ 59 BGB). Eine elektronische Übermittlung ist – anders als bei Kapitalgesellschaften – derzeit nicht vorgesehen.

Ein zentrales Formerfordernis ist die notarielle Beglaubigung der Unterschriften aller vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben durch § 77 BGB i. V. m. § 129 BGB. Die notarielle Beglaubigung betrifft ausschließlich die Unterschriften unter der Anmeldung, nicht die übrigen Dokumente.

Nähere Informationen zur notariellen Beglaubigung, zu Expressmöglichkeiten und digitalen Alternativen bietet der Artikel „Notar Unterschrift beglaubigen: Expresstermine & Digitale Abwicklung“.

Für die Eintragung sind dem Registergericht mehrere Unterlagen im Original bzw. als öffentlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Dazu gehören:

  • Gründungsprotokoll, aus dem Datum, Ort, Beschlüsse und Vorstandswahl hervorgehen
  • Satzung in zweifacher Ausfertigung, jeweils von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet (§ 59 Abs. 2 BGB)
  • Liste der Vorstandsmitglieder, mit vollständigem Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Angabe der Vertretungsbefugnisse

Das Registergericht prüft die Anmeldung formell und materiell. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob alle gesetzlichen Anforderungen des BGB eingehalten wurden – sowohl hinsichtlich der Satzung als auch der wirksamen Bestellung des Vorstands.

In der Praxis kommt es immer wieder zu Rückfragen oder Zurückweisungen, wenn z. B. die Vertretungsregelung in der Satzung nicht eindeutig formuliert ist oder das Gründungsprotokoll unvollständig vorgelegt wird. Ein sorgfältiger Abgleich mit den Anforderungen der Vereinsregisterverordnung (VRV), insbesondere § 3 VRV zur Form der Einreichung, ist daher dringend zu empfehlen.

Die Anmeldung markiert in der den formellen Übergang vom privatrechtlichen Zusammenschluss zur juristischen Person. Erst mit dem Eintrag wird der Verein rechtsfähig und tritt als eigenständiges Rechtssubjekt in Erscheinung.

Mit welchen Kosten und Bearbeitungszeiten muss man bei der Vereinsgründung rechnen?

Die Gründung eines eingetragenen Vereins ist mit vergleichsweise niedrigen Kosten verbunden. Diese setzen sich im Wesentlichen aus Notarkosten und Gerichtskosten zusammen, die durch gesetzliche Gebührenordnungen standardisiert geregelt sind.

Die notarielle Beglaubigung der Unterschriften unter der Anmeldung erfolgt auf Grundlage des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Für die Beglaubigung der Anmeldung zum Vereinsregister fällt in der Regel eine Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG an. Diese liegt je nach Notar und Aufwand meist im Bereich von 30 bis 60 Euro.

Hinzu kommen die Gerichtskosten für die Eintragung in das Vereinsregister. Die Gebühr bestimmt sich nach Nr. 14110 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum GNotKG und beträgt derzeit 75 Euro für die Eintragung eines neu gegründeten Vereins.

Diese Gebühr umfasst die erstmalige Eintragung inklusive einer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger nach § 55 BGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Vereinsregisterverordnung.

Einige Registergerichte verlangen zusätzlich Auslagen für die Zustellung oder elektronische Bekanntmachung, die in Einzelfällen weitere 10–20 Euro betragen können. Diese Nebenkosten sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern ergeben sich aus den Verwaltungspraxen der jeweiligen Gerichte.

Die Bearbeitungsdauer variiert abhängig von Auslastung und Digitalisierung der zuständigen Registergerichte. In der Praxis beträgt die Bearbeitungszeit:

  • bei vollständig eingereichten Unterlagen: 1 bis 3 Wochen
  • bei Rückfragen oder unklaren Satzungsbestandteilen: bis zu 6 Wochen oder länger

Übersicht der typischen Gründungskosten eines e. V.:

Nicht berücksichtigt sind an dieser Stelle eventuelle Zusatzkosten für:

  • Rechtsberatung oder steuerliche Prüfung der Satzung
  • Erstellung oder Übersetzung fremdsprachiger Unterlagen
  • ggf. Beglaubigungen im internationalen Kontext

Im Rahmen der Vereinsgründung ist mit planbaren Kosten und realistischen Bearbeitungsfristen zu rechnen – sofern die Einreichung vollständig und formal korrekt erfolgt.

Welche rechtlichen und steuerlichen Folgen hat die Eintragung ins Vereinsregister?

Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit im Sinne des § 21 BGB. Er wird damit zu einer juristischen Person des Privatrechts und kann eigenständig Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden sowie Träger von Rechten und Pflichten sein.

Diese Verselbstständigung führt zu einer Trennung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. Das Vereinsvermögen gehört fortan nicht mehr den einzelnen Mitgliedern, sondern dem eingetragenen Verein als eigenständigem Rechtssubjekt.

Besonders praxisrelevant sind die Haftungsregelungen: Der Verein haftet grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen. Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins – es sei denn, sie haben pflichtwidrig oder schuldhaft gehandelt. Der Vorstand haftet nur dann persönlich, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt (§ 31a BGB).

Beispielhafte Risiken einer Vorstandshaftung:

  • Unterlassene Steuererklärungen
  • Verletzung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten
  • Abschluss rechtswidriger Verträge ohne Satzungsgrundlage

Sobald der Verein wirtschaftlich tätig wird, treten steuerliche Aspekte in den Vordergrund. Juristische Personen unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) sowie der Umsatzsteuer (§ 2 UStG). Eine Ausnahme gilt für Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 bis 68 AO anerkannt werden.

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein genießt u. a.:

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
  • Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Tätigkeiten (§ 4 Nr. 22, 23 UStG)
  • Möglichkeit zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge

Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 10b EStG:

„Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind im Rahmen des § 10b EStG als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger berechtigt ist, eine Zuwendungsbestätigung auszustellen.“

Die Befugnis zur Ausstellung solcher Spendenquittungen setzt eine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts voraus. Diese wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere die tatsächliche Geschäftsführung mit dem in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck übereinstimmen muss.

In der Praxis empfiehlt es sich, bereits im Zuge der „Vereinsgründung: Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Eintragung ins Vereinsregister“ den steuerlichen Status vorzubereiten – etwa durch Verwendung der Mustersatzung gemäß § 60 AO und frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

Wie kann ein Verein die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt anerkennen lassen?

Nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister kann ein Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragen. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in den §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO). Gemeinnützig ist ein Verein, wenn er nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

§ 52 AO enthält einen Katalog förderfähiger Zwecke, z. B.:

  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • Umwelt-, Natur- und Tierschutz
  • Sport und Heimatpflege

Die Satzung muss diese Zwecke klar und zweifelsfrei benennen. Grundlage hierfür ist die sogenannte Mustersatzung der Finanzverwaltung (Anlage zu § 60 AO). Diese enthält verbindliche Formulierungen, die exakt übernommen oder inhaltlich identisch umgesetzt werden müssen.

Pflichtbestandteile gemäß Mustersatzung:

  • § 2: Zweck des Vereins
  • § 3: Selbstlosigkeit
  • § 4: Mittelverwendung
  • § 5: Verbot von Zuwendungen an Mitglieder
  • § 6: Vermögensbindung bei Auflösung

Ein Abweichen von der Mustersatzung – etwa durch missverständliche Formulierungen zur Mittelverwendung – führt regelmäßig zur Ablehnung des Antrags auf Gemeinnützigkeit. Die Finanzämter prüfen sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Geschäftsführung auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der AO.

Die steuerlichen Vorteile einer anerkannten Gemeinnützigkeit umfassen u. a.:

  • Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG)
  • Umsatzsteuervergünstigungen bei Bildungs- und Kulturangeboten (§ 4 UStG)
  • Ausstellung von Spendenquittungen nach amtlichem Muster (§ 10b EStG)
  • Vergünstigte Beiträge zur Künstlersozialkasse, GEMA oder öffentlichen Einrichtungen

Die Anerkennung durch das Finanzamt erfolgt durch eine vorläufige Freistellungsbescheinigung. Diese gilt in der Regel für drei Jahre und wird auf Grundlage der Satzung und einer Prognose der geplanten Tätigkeit erteilt.

Ein besonderes Augenmerk verdient das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.08.2021 – V R 36/20. Der BFH bestätigte, dass ein Verein die steuerliche Gemeinnützigkeit rückwirkend ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der begünstigten Tätigkeit erlangen kann – auch wenn die Eintragung ins Vereinsregister erst später erfolgt ist.

„Die rückwirkende Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht zwingend die vorherige Registereintragung voraus, sofern die tatsächliche Geschäftsführung dem gemeinnützigen Zweck von Anfang an entspricht.“
(BFH, Urt. v. 24.08.2021 – V R 36/20)

Im Kontext der Vereinsgründung bedeutet dies, dass bereits vorbereitende Tätigkeiten – etwa Spendensammlungen oder Bildungsmaßnahmen – vor Eintragung steuerlich begünstigt sein können, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gerade bei mehrsprachigen oder internationalen Vereinen kann es erforderlich sein, dem Finanzamt beglaubigte Übersetzungen der Satzung oder anderer Unterlagen vorzulegen. In solchen Fällen ist ein zertifizierter Übersetzungsdienst wie beglaubigt.de empfehlenswert.

Wie sieht die Vereinsgründung eines Kulturvereins in der Praxis aus?

Ein Zusammenschluss junger Kulturschaffender in Leipzig verfolgt das Ziel, lokale Kunstprojekte sichtbar zu machen und interdisziplinäre Veranstaltungen zu organisieren. Daraus entsteht die Idee, einen eingetragenen Kulturverein zu gründen, um Fördermittel zu beantragen und langfristige Partnerschaften mit öffentlichen Einrichtungen einzugehen.

Bereits zu Beginn entscheidet sich die Gruppe für eine Satzung, die den Vorgaben der Anlage zu § 60 AO (Mustersatzung) entspricht, um eine spätere Gemeinnützigkeit nach § 52 AO zu ermöglichen. Der Vereinszweck wird klar definiert: „Förderung von Kunst und Kultur durch Durchführung öffentlicher Ausstellungen, Lesungen und Workshops.“

Die Gründungsversammlung findet in einem gemieteten Atelier statt. Sie wird sorgfältig protokolliert, der Vorstand bestehend aus drei Personen gewählt und die Satzung in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet. Die Anmeldung zum Registergericht erfolgt anschließend über eine lokale Notarin, die die Unterschriften beglaubigt (§ 129 BGB).

Eine Vorlage zur inhaltlich und formal korrekten Protokollierung bietet der Beitrag „Musterprotokoll: Vorlagen, Inhalte & Gesetzeslage“, der auch typische Formulierungen und rechtliche Anforderungen erläutert.

Herausforderungen im Gründungsprozess ergeben sich an mehreren Stellen:

  • Die erste eingereichte Satzung enthält widersprüchliche Formulierungen zur Vertretungsregelung des Vorstands → Rückfrage des Registergerichts
  • Eine Vorstandsmitglied lebt im Ausland; das Registergericht verlangt eine beglaubigte Übersetzung der Passkopie
  • Der Antrag auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt verzögert sich aufgrund fehlender Prognose über die geplanten Tätigkeiten

Solche Rückschläge führen nicht zur Aufgabe des Vorhabens, erfordern aber zusätzliche Abstimmungen und juristische Nachbesserungen. Der gesamte Prozess – von der ersten Idee bis zur Eintragung – dauert rund vier Monate.

Parallel richtet der Verein eine digitale Struktur zur internen Organisation ein:

  • E-Mail-Verteiler über eine gemeinnützige Google-Workspace-Lösung
  • Digitale Vorstandsabstimmungen mit Protokollierung in Nextcloud
  • Online-Mitgliedsanträge mit Einwilligung nach DSGVO
  • Einfache Buchführung mit Open-Source-Tool (z. B. GnuCash)

Diese frühzeitige Digitalisierung erleichtert nicht nur die Verwaltung, sondern ist insbesondere für spätere Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt (§ 63 AO) und bei der Erstellung von Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG) von Vorteil.

Die Gründer:innen entscheiden sich zudem, sämtliche amtlich geforderten Übersetzungen – insbesondere zur Satzung und zur Korrespondenz mit Kooperationspartnern im Ausland – über beglaubigt.de abzuwickeln. Damit vermeiden sie Rückfragen des Gerichts und garantieren eine einheitliche Dokumentenqualität.

Das Beispiel zeigt, wie sich der Leitfaden „Vereinsgründung: Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Eintragung ins Vereinsregister“ in der Praxis umsetzen lässt – mit klarem Ziel, rechtlicher Präzision und digitalem Strukturaufbau.

Wann braucht ein Verein beglaubigte Übersetzungen und was ist dabei zu beachten?

Bei der Gründung eines Vereins mit internationaler Ausrichtung oder Beteiligung ausländischer Mitglieder ergeben sich zusätzliche Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der eingereichten Dokumente. Zunehmend relevant wird dies im Bereich grenzüberschreitender Kulturarbeit, europäischer Jugendprojekte oder diaspora-orientierter Initiativen.

Wenn Satzung, Gründungsprotokoll oder Mitgliederverzeichnisse in mehreren Sprachen geführt werden oder einzelne Vorstandsmitglieder keine deutschen Dokumente vorlegen können, verlangen viele Registergerichte beglaubigte Übersetzungen. Grundlage hierfür ist die Prüfungspflicht des Registergerichts nach § 26 FamFG in Verbindung mit § 12 HGB analog.

Auch das Finanzamt kann im Rahmen der Gemeinnützigkeitsprüfung eine juristisch eindeutige Übersetzung der Satzung oder des Tätigkeitsberichts verlangen, wenn die Originalfassung nicht in deutscher Sprache verfasst ist. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen:

  • das Vereinsziel auch im Ausland umgesetzt wird
  • Vorstandsmitglieder keinen Wohnsitz in Deutschland haben
  • die Kommunikation mit Drittstaaten Teil des Satzungszwecks ist

Fremdsprachige Dokumente, die nicht mit amtlicher Sicherheit nachvollzogen werden können, führen regelmäßig zu Rückfragen oder Ablehnung des Registereintrags.

In solchen Fällen ist eine „Übersetzung durch einen gerichtlich ermächtigten Übersetzer“ erforderlich – dies ergibt sich aus der allgemeinen Verwaltungspraxis der Registergerichte sowie aus § 184 GVG.

Eine professionelle und beglaubigte Übersetzung gewährleistet nicht nur formale Anerkennung durch das Amtsgericht, sondern auch rechtliche Klarheit gegenüber Finanzbehörden, Kooperationspartnern und potenziellen Fördermittelgebern.

Für diesen Zweck bietet beglaubigt.de eine auf Vereinsgründungen spezialisierte Lösung an: Beglaubigte Übersetzungen von Satzungen, Protokollen und Personaldokumenten – schnell, rechtskonform und digital verfügbar. Damit wird insbesondere im Kontext der „Vereinsgründung: Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Eintragung ins Vereinsregister“ eine zentrale Hürde für international aufgestellte Vereine effizient überbrückt.

Fazit

Die Vereinsgründung: Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Eintragung ins Vereinsregister zeigt, dass die Gründung eines eingetragenen Vereins ein rechtlich strukturierter Prozess ist, der von der ersten Idee über die Gründungsversammlung bis hin zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit reicht. Alle Maßnahmen basieren auf gesetzlich festgelegten Anforderungen – insbesondere in den §§ 21–79 BGB, der Abgabenordnung und der Vereinsregisterverordnung (VRV).

Eine juristische Absicherung ist insbesondere bei der Ausarbeitung der Satzung, bei internationalen Beteiligungen und im Kontakt mit dem Registergericht oder dem Finanzamt empfehlenswert. Fehlerhafte Formulierungen, nicht abgestimmte Vertretungsregelungen oder eine mangelhafte Protokollierung führen in der Praxis immer wieder zu Verzögerungen.

Besonderes Augenmerk verdienen dabei:

  • die korrekte Anwendung der Mustersatzung nach § 60 AO
  • die notarielle Beglaubigung der Anmeldung (§ 129 BGB)
  • die steuerlichen Voraussetzungen gemäß §§ 51–68 AO
  • die Einhaltung der Registervorgaben nach VRV und GNotKG

Für Vereine mit mehrsprachiger Ausrichtung, internationalen Mitgliedern oder Förderbeziehungen über Landesgrenzen hinaus empfiehlt sich zudem eine professionelle Handhabung von Übersetzungen und beglaubigten Dokumenten. Diese stellen sicher, dass Gerichte und Behörden rechtskonform agieren können.

Weitere Informationen und vertiefende Beiträge finden sich auf dem Blog von beglaubigt.de – etwa zum Thema Generalvollmacht ohne Notar oder Recyclingpflichten in der EU und digitale Vollmachten. Diese ergänzen die rechtlichen Aspekte der Vereinsgründung um praxisnahe Anwendungen im internationalen Kontext.

Die Gründung eines e. V. eröffnet rechtliche und steuerliche Gestaltungsspielräume – vorausgesetzt, die gesetzlichen Voraussetzungen werden präzise umgesetzt und dokumentiert.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Empfehlungen für eine rechtssichere Vereinsgründung und Eintragung ins Vereinsregister

Wer einen eingetragenen Verein (e. V.) gründen will, sollte den Prozess nicht nur formal korrekt, sondern auch strategisch und digital durchdacht gestalten. Fehler in der Satzung, fehlende Nachweise oder unvollständige Anmeldungen führen regelmäßig zu Rückfragen der Registergerichte oder zur Ablehnung der Eintragung.

Folgende Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt:

  • Bereiten Sie die Gründungsversammlung sorgfältig vor, inklusive Tagesordnung, Satzungsentwurf und rechtssicherem Protokoll. Nutzen Sie bei Bedarf Mustervorlagen und orientieren Sie sich an § 57 BGB.
  • Nutzen Sie die Mustersatzung der Finanzverwaltung (§ 60 AO), wenn Sie Gemeinnützigkeit anstreben – insbesondere bei Förderanträgen oder steuerlicher Freistellung.
  • Lassen Sie die Unterschriften zur Registeranmeldung notariell beglaubigen (§ 129 BGB) und achten Sie auf vollständige Unterlagen: unterschriebene Satzung (2-fach), Protokoll, Vorstandsliste.
  • Klären Sie frühzeitig, ob Übersetzungen erforderlich sind, z. B. bei internationalen Vorstandsmitgliedern, fremdsprachiger Satzung oder Kooperation mit Partnern im Ausland.
  • Beauftragen Sie in diesen Fällen eine beglaubigte Übersetzung durch vereidigte Übersetzer:innen, um unnötige Rückfragen des Registergerichts oder Finanzamts zu vermeiden. Nur beeidigte Fachübersetzungen werden von Behörden anerkannt.
  • Stimmen Sie rechtliche, steuerliche und sprachliche Fragen ggf. mit einem Notariat oder spezialisierten Dienstleister ab, um Doppelarbeit und Verzögerungen zu vermeiden.

Wie beglaubigt.de internationale Vereinsgründungen und Registerverfahren unterstützt

Gerade bei grenzüberschreitenden Vereinsprojekten – etwa mit ausländischen Gründungsmitgliedern, mehrsprachigen Satzungen oder Sitz in Deutschland bei internationaler Tätigkeit – entstehen komplexe Anforderungen an Sprache, Form und Beglaubigung. Registergerichte und Finanzbehörden verlangen in solchen Fällen regelmäßig rechtsverbindliche Übersetzungen sowie Nachweise über die Identität und Vertretungsberechtigung der Beteiligten.

beglaubigt.de bietet dafür eine digitale Komplettlösung, um den gesamten Dokumentenprozess für internationale Vereinsgründungen rechtssicher abzubilden:

  • Beglaubigte Übersetzungen von Satzungen, Gründungsprotokollen, Vorstandslisten und Vollmachten – durch vereidigte Übersetzer:innen, anerkannt von deutschen Gerichten und Behörden,
  • Koordination von Unterschriftsbeglaubigungen, insbesondere bei Auslandsvorständen oder Dokumenten aus Drittstaaten – inklusive Abgleich mit den Anforderungen der deutschen Registergerichte,
  • Einholung von Apostillen oder Legalisationen bei Bedarf – z. B. bei internationalen Vorstandsmitgliedern aus Staaten wie Kanada, der Türkei oder Indien,
  • Digitale Vorprüfung und Fristenkontrolle vor Einreichung beim Registergericht oder Finanzamt – zur Vermeidung formaler Beanstandungen,
  • Bereitstellung der Dokumente als digital signiertes PDF oder als physische Ausfertigung, je nach behördlicher Vorgabe.

Insbesondere für Vereine, die international ausgerichtet sind oder grenzüberschreitend arbeiten möchten, ermöglicht beglaubigt.de eine strukturierte und rechtssichere Umsetzung der Gründungsunterlagen. Damit können Eintragungsverfahren effizient abgewickelt werden – unabhängig von Sprache, Herkunft oder Zuständigkeit.