Zivilrecht

Schenkungsvertrag Vertragspartner

Team Beglaubigt.de

6. Dec 2023

1. Einführung in Schenkungsverträge: Definition und rechtliche Grundlagen

Schenkungsverträge stellen im deutschen Recht eine besondere Vertragsart dar. Sie werden definiert als Verträge, durch die eine Partei aus ihrem Vermögen eine Zuwendung an eine andere Partei macht, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Dieser Vertragstyp ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 516 bis 534, geregelt.

  • Zentrale Merkmale: Ein wesentliches Merkmal des Schenkungsvertrags ist die Unentgeltlichkeit. Im Gegensatz zu Kauf- oder Tauschverträgen, bei denen Leistungen ausgetauscht werden, erfolgt hier eine einseitige Vermögensübertragung.
  • Formvorschriften: Schenkungsversprechen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung, gemäß § 518 BGB. Diese Formvorschrift dient dem Schutz des Schenkers vor übereilten Vermögensübertragungen.

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Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Es ist wichtig, Schenkungsverträge von anderen ähnlichen Vertragstypen zu unterscheiden, um rechtliche Missverständnisse zu vermeiden.

  • Kaufvertrag: Im Gegensatz zum Schenkungsvertrag, bei dem eine unentgeltliche Übertragung stattfindet, basiert der Kaufvertrag auf dem Prinzip des gegenseitigen Austauschs von Ware und Preis.
  • Darlehensvertrag: Während bei Schenkungen das übertragene Vermögen nicht zurückgefordert wird, ist ein Darlehensvertrag durch die Rückzahlungspflicht des Empfängers gekennzeichnet.
  • Tauschvertrag: Beim Tauschvertrag erfolgt der Austausch von Gütern oder Dienstleistungen ohne monetäre Zahlungen, was ihn von der einseitigen Übertragung eines Schenkungsvertrags unterscheidet.

Diese Abgrenzung ist essentiell, da sie nicht nur die Art der Vertragsbeziehung bestimmt, sondern auch unterschiedliche rechtliche Folgen nach sich zieht. Beispielsweise gelten im Falle eines Kaufvertrags andere Gewährleistungspflichten als bei einem Schenkungsvertrag.

Vertragspartner im Schenkungsvertrag: Anforderungen an die Vertragspartner

Die Vertragspartner eines Schenkungsvertrages müssen, um einen rechtsgültigen Vertrag abschließen zu können, bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen. Diese Anforderungen umfassen insbesondere die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit der beteiligten Personen.

Rechtsfähigkeit:

  • Die Rechtsfähigkeit ist die grundlegende Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
  • In Deutschland ist jede natürliche Person von Geburt an rechtsfähig, wie in § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
  • Dies bedeutet, dass jeder Mensch von seiner Geburt an Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

Geschäftsfähigkeit:

  • Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, Rechtsgeschäfte selbstständig und wirksam vorzunehmen.
  • Voll geschäftsfähig ist in Deutschland eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend § 2 BGB.
  • Vor Erreichen der Volljährigkeit ist eine Person beschränkt geschäftsfähig, was bedeutet, dass Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam sind, außer es handelt sich um Geschäfte, die dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (§ 107 BGB).

Für den Abschluss eines Schenkungsvertrags ist es also entscheidend, dass die beteiligten Personen rechtsfähig sind und die erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzen. Bei minderjährigen oder nicht voll geschäftsfähigen Personen müssen die gesetzlichen Vertreter in den Vertragsabschluss einbezogen werden. Darüber hinaus kann bei Schenkungen an Minderjährige eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein, insbesondere wenn es um bedeutsame Vermögenswerte geht.

Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind wesentlich, um die Gültigkeit des Schenkungsvertrages sicherzustellen und die Interessen aller Beteiligten zu schützen.

Schenkungsvertrag Vertragspartner Muster

Bei der Erstellung eines Musters für einen Schenkungsvertrag ist es wichtig, alle wesentlichen Elemente präzise und klar zu formulieren. Ein solches Muster dient als Vorlage und sollte die Grundlage für einen rechtsgültigen und individuell anzupassenden Vertrag bieten. Nachfolgend finden Sie ein Beispiel für einen Schenkungsvertrag, der als Muster dienen kann:

Schenkungsvertrag

Zwischen

Schenker: (Name, Adresse, Geburtsdatum, Ausweisnummer)

und

Beschenkter: (Name, Adresse, Geburtsdatum, Ausweisnummer)

Präambel:Die Parteien beabsichtigen, eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB durchzuführen. Der Schenker beabsichtigt, dem Beschenkten unentgeltlich einen Vermögensgegenstand zu übertragen.


Was bedeutet Schenker, was bedeutet Beschenkter?

Im Kontext eines Schenkungsvertrags sind die Begriffe "Schenker" und "Beschenkter" von zentraler Bedeutung und haben spezifische juristische Definitionen:

Schenker:

  • Der Schenker ist die Person, die etwas verschenkt.
  • Er überträgt freiwillig und unentgeltlich einen Vermögensgegenstand (zum Beispiel Geld, Immobilien, Wertgegenstände) an eine andere Person.
  • Dies geschieht ohne die Erwartung oder Forderung einer Gegenleistung.

Beschenkter:

  • Der Beschenkte ist die Person, die das Geschenk erhält.
  • Er ist der Empfänger der unentgeltlichen Zuwendung vom Schenker.
  • Der Beschenkte erwirbt das Eigentum oder das Recht an dem geschenkten Gegenstand.

Besonderheiten bei Minderjährigen und Betreuten

Bei Schenkungsverträgen, in denen Minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen beteiligt sind, gelten besondere Vorschriften.

  • Minderjährige: Minderjährige, also Personen unter 18 Jahren, sind beschränkt geschäftsfähig. Für sie muss bei Schenkungen grundsätzlich der gesetzliche Vertreter, in der Regel die Eltern, handeln. Zudem bedarf es für bedeutende Geschäfte, wie beispielsweise größere Schenkungen, der Genehmigung des Familiengerichts, gemäß § 1643 BGB.
  • Betreute Personen: Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, benötigen für Schenkungen die Zustimmung des Betreuers. Ist der Betreuer selbst der Schenkende, kann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Diese Regelungen dienen dem Schutz von Personen, deren Fähigkeit zur freien und informierten Entscheidung eingeschränkt ist. Sie sollen sicherstellen, dass Schenkungen nicht zum Nachteil dieser Personen erfolgen und ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Formvorschriften und rechtliche Bedeutung: Gesetzliche Formvorschriften nach BGB

Die Einhaltung der Formvorschriften ist für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags von entscheidender Bedeutung. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es spezifische Anforderungen an die Form eines solchen Vertrags.

  • Grundsatz der Schriftform: Für einfache Schenkungen ist oftmals die Schriftform ausreichend. Dies bedeutet, dass der Vertrag schriftlich fixiert und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben sein muss.
  • Notarielle Beurkundung: Gemäß § 518 Abs. 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Diese Vorschrift zielt darauf ab, den Schenker vor übereilten Vermögensübertragungen zu schützen und die Ernsthaftigkeit der Schenkungsabsicht zu dokumentieren.

Notarielle Beurkundung und Ausnahmen

Die notarielle Beurkundung eines Schenkungsvertrags ist grundsätzlich erforderlich, jedoch gibt es wichtige Ausnahmen:

  • Handschlagschenkungen: Vollzieht der Schenker die versprochene Leistung sofort, also durch Übergabe des geschenkten Gegenstandes, entfällt die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung. Dies wird als Handschlagschenkung bezeichnet.
  • Geringwertige Schenkungen: Bei Gegenständen von geringem Wert ist in der Regel keine notarielle Beurkundung notwendig.

Folgen von Formverstößen bei Schenkungsverträgen

Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form hat erhebliche rechtliche Konsequenzen:

  • Nichtigkeit des Vertrags: Ein Schenkungsversprechen, das ohne die erforderliche Form abgegeben wird, ist nach § 125 BGB nichtig. Das bedeutet, dass der Vertrag rechtlich unwirksam ist.
  • Heilung des Formmangels: Eine Heilung des Formmangels ist möglich, wenn die versprochene Leistung tatsächlich vollzogen wird. In diesem Fall wird die Schenkung trotz des ursprünglichen Formmangels wirksam.

Die strikten Formvorschriften im Schenkungsrecht dienen dem Schutz der beteiligten Parteien und gewährleisten Rechtssicherheit. Sie stellen sicher, dass beide Parteien die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen und freiwillig handeln.

Wer muss den Schenkungsvertrag unterschreiben?

Ein Schenkungsvertrag ist ein rechtsgültiges Dokument, das die Übertragung von Eigentum oder Rechten von einer Partei (dem Schenker) auf eine andere (den Beschenkten) ohne Gegenleistung regelt. Gemäß § 518 BGB bedarf eine Schenkung zur Gültigkeit grundsätzlich der notariellen Beurkundung, sofern es sich nicht um eine Handschenkung handelt. Die Unterzeichnung durch alle beteiligten Parteien ist dabei ein zentraler Bestandteil zur Dokumentation ihrer Zustimmung.

Schenker und Beschenkter:

  • Die Unterschrift des Schenkers und des Beschenkten ist unerlässlich, um die Einwilligung beider Parteien zur Schenkung zu bestätigen.
  • Dies stellt sicher, dass beide Seiten die Schenkung verstehen und freiwillig zustimmen.

Gesetzliche Vertreter bei Minderjährigen oder Betreuten:

  • Wenn eine der Parteien minderjährig ist oder unter Betreuung steht, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers erforderlich.
  • Dies dient dem Schutz des Minderjährigen oder Betreuten und stellt sicher, dass die Schenkung in ihrem besten Interesse ist.

Zusätzlich ist zu beachten, dass bei Schenkungen von Immobilien gemäß § 311b Absatz 1 BGB zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Dies gilt ebenso für Schenkungen, die unter einer Auflage erfolgen, wie in § 525 BGB beschrieben.

Bei Schenkungen an Minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen ist zudem das Vormundschaftsgericht gemäß § 1821 BGB bzw. § 1908i in Verbindung mit § 1821 BGB einzubeziehen, um eine Genehmigung für den Vertrag zu erhalten.

Was beachten bei Schenkungsvertrag?

Beim Abschluss eines Schenkungsvertrags gibt es mehrere wichtige Aspekte zu beachten:

  • Formvorschriften: Die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften, insbesondere der notariellen Beurkundung, ist entscheidend.
  • Vollständige Angaben: Alle relevanten Informationen über die Schenkung sollten im Vertrag klar und präzise festgehalten werden.
  • Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit: Es muss sichergestellt werden, dass die Schenkung freiwillig und ernsthaft erfolgt.

Ist ein Schenkungsvertrag ein einseitiges Rechtsgeschäft?

Ein Schenkungsvertrag ist in seiner Natur ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, da er die Übereinkunft zweier Parteien voraussetzt.

  • Zweiseitigkeit: Obwohl die Leistung (die Schenkung) einseitig erfolgt, setzt der Vertrag die Zustimmung beider Parteien voraus. Daher wird er als zweiseitiges Rechtsgeschäft betrachtet.

Kann man eine Schenkung wieder rückgängig machen?

Die Rückgängigmachung einer Schenkung ist unter bestimmten Umständen möglich, aber in der Regel komplex und rechtlich anspruchsvoll.

  • Widerruf: Ein Schenkungsvertrag kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden, beispielsweise bei grobem Undank des Beschenkten oder wenn der Schenker nach der Schenkung seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann.
  • Anfechtung: Die Anfechtung der Schenkung ist möglich, wenn sie unter Täuschung, Drohung oder Irrtum zustande gekommen ist.

In jedem Fall ist es ratsam, bei der Überlegung, eine Schenkung rückgängig zu machen, rechtlichen Rat einzuholen, da dies komplexe rechtliche Fragen aufwirft.