Online Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen

Prof. Emanual Maier

Prof. Emanual Maier

16. May 2022

Ein wichtiges Signal der Bundesregierung: Online-Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen soll nach dem Willen der Bundesregierung ausgeweitet werden und bald möglich sein. Ein erheblicher Fortschritt für die Innovationskraft im Land und vor allem für das digitale Notariat. Wir geben einen tieferen Einblick hinter die Gründe und Lösungen

Online Beglaubigungen werden Erweitert

Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften soll danach aufgehoben werden. Zudem soll das Verfahren auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ausgeweitet werden. Des Weiteren soll künftig das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse angewandt werden können sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten. Das sieht der „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften“ der Bundesregierung vor (20/1672).

Hintergrund der Regelungen ist die EU-Digitalisierungsrichtlinie ((EU) 2019/1151). Zur Umsetzung der Richtlinie hatte der Bundestag im vergangenen Jahr ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, dabei aber unter anderem bestimmte Rechtsträger ausgeschlossen.

Dieses Gesetz ist größtenteils zum 1. August 2022 in Kraft getreten. Wie die Bundesregierung ausführt, hatte der Rechtsausschuss seinerzeit gefordert (Beschlussempfehlung: 19/30523, S. 99), in dieser Wahlperiode die Ausweitung des Online-Beglaubigungsverfahren anzugehen sowie die Einbeziehung weiterer beurkundungspflichtiger Vorgänge des Gesellschafts- und Registerrechtes zu prüfen.

Problem und Ziel

Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) umgesetzt. Deutschland folgt so der Gesetzesänderung anderer Länder wie Österreich, welche mit der §69b Notariatsordnung den Grundstein für Online Beglaubigungen legt.

Notarielle Beglaubigungen per Videokommunikation

Durch die durch das DiRUG bewirkte Änderung des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs werden notarielle Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation durch Einzelkaufleute, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie für Zweigniederlassungen der vorgenannten Gesellschaften und für Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, für zulässig erklärt. Handelsregisteranmeldungen anderer Rechtsträger sind vom vorgesehenen Anwendungsbereich des Verfahrens der Online-Beglaubigung bisher ebenso wenig erfasst wie Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschaftsoder Vereinsregister

Zulässigkeit von Online Beglaubigungen

Online-Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen werden durch die Bundesregierung und dem Gesetzesentwurf für alle Rechtsträger für zulässig erklärt. Ferner werden Anmeldungen zum Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister in den Anwendungsbereich des notariellen Verfahrens für Online-Beglaubigungen einbezogen. Der Anwendungsbereich des notariellen Verfahrens der Online-Beurkundung soll auf GmbH-Sachgründungen, Gründungsvollmachten und einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) ausgeweitet werden.

Dieser Entwurf bildet die legitime Grundlage für beglaubigt.de - auf der jegliche Formen von Online Beglaubigungen abgebildet werden sollen. Von einer einfachen UG Gründung Online bis hin zur Kaufvertragsbeurkundung. Beglaubigt.de ist der erste digitale Notar für Europa, um den Zugang zu digitalen Notariatsakten für jedermann zu ermöglichen. Beglaubigt.de ist derzeit in Österreich sowie Deutschland verfügbar.

Handelsregisterauszug
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Handelsregisterauszug: So bekommst du ihn offiziell – auch beglaubigt oder übersetzt

Sabrina ist Geschäftsführerin einer deutschen GmbH, die regelmäßig an internationalen Ausschreibungen teilnimmt. Ob Angebotsabgabe bei einer französischen Behörde, Kontoeröffnung in Polen oder Notartermin in den Niederlanden – immer wieder wird ein offizieller Nachweis der Eintragung im Handelsregister gefordert. Mal als einfacher Auszug, mal in beglaubigter Form, mal zusätzlich mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Ohne den korrekten Registerauszug drohen formale Ablehnungen, Fristversäumnisse oder Rückfragen – mit Folgen für Projekte, Finanzierung oder Vertragsverhandlungen. Wer als Unternehmen rechtsverbindlich auftreten will – sei es im In- oder Ausland –, muss auf Anfrage die eigene Existenz amtlich belegen können. Der Handelsregisterauszug erfüllt genau diese Funktion. Er weist Name, Sitz, Geschäftsführer, Gesellschaftsform und Registergericht nach – und stellt damit die zentrale Identitätsbestätigung eines Unternehmens dar. Grundlage ist § 8 HGB: „Das Handelsregister ist für jedermann zur Einsicht frei.“ Gleichzeitig dient der Auszug als Grundlage für Rechtsgeschäfte, zivilrechtliche Haftung und Vertretungsberechtigung. Gerade bei notariellen Vorgängen, grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen oder Bankverbindungen im Ausland ist oft nicht nur die einfache Form, sondern eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer erforderlich. Wer hier zu spät oder mit unvollständigen Unterlagen reagiert, riskiert nicht nur formale Ablehnung, sondern auch Verzögerungen in der Bearbeitung oder gar Rechtsnachteile bei Fristversäumnissen.

Felix Gerlach

Felix Gerlach