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Nebenberuflich gründen: So gelingt der Start in die Selbstständigkeit neben dem Job

Felix Gerlach

Felix Gerlach

1. Jul 2025

Nebenberuflich gründen heißt rechtssicher handeln – arbeitsvertragskonform, steuerlich belastbar und sozialversicherungsrechtlich geklärt. Wer ein eigenes Geschäft neben dem Hauptjob aufbaut, verfolgt oft ein konkretes Ziel: unternehmerische Selbstbestimmung, zusätzliche Einnahmen oder den Einstieg in ein neues Berufsmodell. Doch zwischen Idee und erster Rechnung liegen zahlreiche strukturelle, rechtliche und steuerliche Herausforderungen: Anmeldung, Genehmigung, Statusprüfung, Arbeitgeberpflichten, Einnahmenabgrenzung – all das verlangt Klarheit und verlässliche Entscheidungen.

Im Zentrum steht die präzise Trennung zwischen Haupttätigkeit und unternehmerischer Nebenaktivität. Sie beginnt nicht erst mit der Gewerbeanmeldung oder dem Steuerfragebogen, sondern mit der Prüfung: Ist die Tätigkeit genehmigungsfrei oder erlaubnispflichtig? Besteht Rentenversicherungspflicht? Gilt das Arbeitszeitgesetz oder ein vertragliches Wettbewerbsverbot? Und wie werden Einnahmen korrekt versteuert, dokumentiert, bilanziert?

§ 14 GewO, § 19 UStG, § 2 SGB VI, § 60 HGB, § 7 SGB IV oder § 15 BEEG sind keine bloßen Randnormen, sondern unmittelbar wirksam – bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung, beim Konflikt mit dem Arbeitgeber, bei der steuerlichen Einordnung oder bei der späteren Umwandlung in eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Wer etwa nebenberuflich lehrt, programmiert oder handelt, unterliegt häufig besonderen Meldepflichten oder Ausschlussgründen, etwa nach § 2 SGB VI oder bei sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen.

Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen, internationalen Plattformtätigkeiten oder wiederkehrenden Dienstleistungen reichen pauschale Formulierungen in Arbeitsverträgen oder Standard-Erfassungsbögen nicht aus. Verdienstgrenzen, Wochenarbeitszeiten und die unternehmerische Gestaltungsmacht entscheiden darüber, ob ein Projekt als steuerlich selbstständig, arbeitsschutzrechtlich zulässig oder sozialversicherungsfrei gilt – oder ob Beiträge und Nachzahlungen drohen.

Ohne saubere Trennung, rechtssichere Einstufung und ordnungsgemäße Dokumentation lässt sich eine nebenberufliche Selbstständigkeit weder nachhaltig betreiben noch in ein dauerhaft tragfähiges Geschäftsmodell überführen. Wer bereits früh auf strukturierte Verträge, GoBD-konforme Buchführung und belastbare Rechtsklarheit setzt, sichert sich nicht nur unternehmerische Freiräume, sondern schützt sich vor Rückforderungen und Konflikten mit Finanzamt oder Arbeitgeber.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen, steuerlichen Abgrenzungen und arbeitsvertraglichen Einschränkungen im Detail gelten – und wie Plattformen wie beglaubigt.de bei internationalen Geschäftsbeziehungen, Behördenanforderungen oder der professionellen Übersetzung von Vertragsunterlagen unterstützen können – zeigt dieser Beitrag.

Grundlagen und Voraussetzungen für das nebenberufliche Gründen

Was bedeutet es, nebenberuflich zu gründen?

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, ergibt sich jedoch aus einer systematischen Auslegung von § 1 GewO sowie § 18 EStG. Maßgeblich ist, dass die unternehmerische Tätigkeit nicht den zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Sie wird ergänzend zur hauptberuflichen Tätigkeit, etwa einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung, ausgeübt.

Finanzämter und Sozialversicherungsträger orientieren sich bei der Einstufung regelmäßig an einem Mix aus Arbeitszeit, Einkommen und organisatorischem Schwerpunkt. Als Faustregel gilt: Übersteigt der Zeitaufwand für die selbstständige Tätigkeit 18–20 Wochenstunden oder ist das Einkommen höher als aus dem Hauptberuf, droht eine Umqualifizierung zur hauptberuflichen Selbstständigkeit mit entsprechenden Beitrags- und Anzeigepflichten.

Der Vorteil der nebenberuflichen Gründung liegt in der geringeren Einstiegshürde – sowohl finanziell als auch organisatorisch. In vielen Fällen genügt die Anmeldung beim Gewerbeamt oder die Mitteilung ans Finanzamt gemäß § 138 AO. Eine Krankenversicherungspflicht über die Selbstständigkeit entsteht in der Regel nicht, sofern die hauptberufliche Absicherung weiter besteht.

Nebenberuflich gründen

Laut Statistischem Bundesamt waren im Jahr 2023 rund 1,5 Millionen Personen in Deutschland nebenberuflich selbstständig, was etwa 4,5 % der Erwerbstätigen entspricht (Quelle).

Arbeitgeberseitige Zustimmungspflichten ergeben sich aus vertraglichen Nebenpflichten oder spezialgesetzlichen Regelungen, etwa bei Beamten. Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – vor allem bei Konkurrenztätigkeit oder Verletzung von Arbeitszeitregelungen.

In internationalen Kontexten oder bei mehrsprachiger Vertragsdokumentation empfiehlt sich der Einsatz digitaler Plattformen wie beglaubigt.de zur rechtssicheren Übersetzung und Einreichung von Gründungsunterlagen.

Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die nebenberufliche Gründung?

Wer nebenberuflich gründen möchte, unterliegt grundsätzlich denselben rechtlichen Vorgaben wie hauptberuflich tätige Unternehmer. Eine der zentralen Pflichten ist die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, die beim zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen ist – unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Ausnahmen gelten lediglich für sogenannte freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG, wie z. B. Ärzte, Architekten oder Journalisten.

Zusätzlich können branchenabhängige Erlaubnispflichten bestehen. Für Tätigkeiten als Immobilienmakler, Bauträger oder Finanzanlagenvermittler ist beispielsweise eine Genehmigung nach § 34c GewO erforderlich, die mit Nachweisen zu persönlicher Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen und ggf. Sachkunde einhergeht. Auch das Gaststättenrecht (§ 2 GastG) oder das Handwerksrecht (§ 1 HwO) kann Genehmigungsanforderungen auslösen, etwa in zulassungspflichtigen Handwerken.

Neben gewerberechtlichen Vorgaben sind auch arbeitszeitrechtliche Bestimmungen zu beachten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in § 3 die zulässige Höchstarbeitszeit von acht Stunden täglich – mit Ausnahmen bis zehn Stunden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit neben einem Vollzeitjob kann diese Grenze schnell überschritten werden. Arbeitgeber können in solchen Fällen eine Auskunftspflicht über Nebentätigkeiten verlangen (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. arbeitsvertraglichen Nebenpflichten).

Ruhezeiten nach § 5 ArbZG – mindestens elf Stunden ununterbrochene Freizeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen – gelten unabhängig vom Status der Tätigkeit. Verstöße können ordnungswidrig sein (§ 22 ArbZG) und im Einzelfall arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Die rechtssichere Einhaltung dieser Anforderungen ist Grundvoraussetzung für die dauerhafte Zulässigkeit nebenberuflicher Selbstständigkeit. Wer beispielsweise internationale Kundenverträge oder behördliche Nachweise aufsetzen muss, kann auf spezialisierte Anbieter wie beglaubigt.de zurückgreifen – etwa bei der Erstellung beglaubigter Übersetzungen für Anträge, Lizenzen oder Handelsregistereintragungen.


Muss der Arbeitgeber über die nebenberufliche Selbstständigkeit informiert werden?

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer keine pauschale Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber bei einer nebenberuflichen Gründung. Dennoch können sich gesetzliche, arbeitsvertragliche oder treuepflichtbezogene Informationspflichten ergeben. Maßgeblich ist insbesondere die Treuepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB sowie für kaufmännische Angestellte zusätzlich § 60 HGB, der ausdrücklich eine Wettbewerbstätigkeit während des laufenden Arbeitsverhältnisses untersagt.

Wird durch die Selbstständigkeit das betriebliche Interesse des Arbeitgebers beeinträchtigt, etwa durch direkte Konkurrenz oder spürbare Leistungsminderung im Hauptjob, entsteht eine Obliegenheit zur Anzeige oder sogar Zustimmung. In vielen Arbeitsverträgen finden sich zudem Nebenbeschäftigungsklauseln, die jede Nebentätigkeit zustimmungs- oder anzeigepflichtig machen. Eine Klausel wie „jede entgeltliche Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme anzuzeigen und bedarf seiner Zustimmung“ ist rechtlich zulässig, sofern sie nicht unangemessen einschränkt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Hauptbeschäftigung durch die Selbstständigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. In einem Leiturteil (BAG, Urteil vom 24.03.2004 – 10 AZR 152/03) heißt es:

Nebenberuflich gründen

Arbeitnehmer sind dabei nicht nur zur Unterlassung direkter Konkurrenz verpflichtet, sondern auch zur Wahrung der betrieblichen Interessen – insbesondere in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse, Ruf und Kundenbindung. Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung auslösen.

Im Jahr 2023 arbeiteten in Deutschland laut Statistischem Bundesamt rund 1,5 Millionen Personen nebenberuflich selbstständig – das entspricht einem Anteil von etwa 4,5 % aller Erwerbstätigen.

Wer im Rahmen der nebenberuflichen Selbstständigkeit z. B. vertragliche Dokumente mehrsprachig aufsetzen oder öffentlich einreichen muss, findet bei beglaubigt.de rechtskonforme Unterstützung – insbesondere bei der Erstellung beglaubigter Übersetzungen für Gewerbeanmeldungen, Registerunterlagen oder branchenspezifische Erlaubnisse.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beim nebenberuflichen Gründen

Welche steuerlichen Pflichten entstehen bei einer nebenberuflichen Gründung?

Sobald eine nebenberufliche Tätigkeit aufgenommen wird, entsteht aus steuerlicher Sicht eine Pflicht zur Anmeldung beim Finanzamt. Grundlage hierfür ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der innerhalb von vier Wochen nach Gründungsbeginn über das ELSTER-Portal elektronisch einzureichen ist. Das Finanzamt vergibt daraufhin eine Steuernummer für die unternehmerische Tätigkeit und prüft, ob Umsatzsteuerpflicht besteht.

Die Umsatzbesteuerung richtet sich vorrangig nach § 19 UStG, der für Gründer eine Kleinunternehmerregelung vorsieht. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wer diese Regelung anwendet, muss keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, ist aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Ausübung erfolgt durch optionale Erklärung gegenüber dem Finanzamt und kann mit Bindungswirkung auf mehrere Jahre getroffen werden. (Bundesministerium der Finanzen – Kleinunternehmerregelung)

Neben der Umsatzsteuer unterliegt auch der Gewinn aus der Tätigkeit der Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG, abhängig von der Art der Tätigkeit. Bei freiberuflicher Selbstständigkeit erfolgt die Gewinnermittlung meist mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für gewerbliche Tätigkeiten ist zudem die Anmeldung beim Gewerbeamt nach § 14 GewO erforderlich, wodurch gegebenenfalls Gewerbesteuerpflicht entsteht – eine relevante Abgrenzungsfrage für viele Nebenerwerbsgründer.

Wer mit Auftraggebern aus dem Ausland arbeitet oder mehrsprachige Verträge aufsetzen muss, kann bei der rechtssicheren Übersetzung steuerlicher Registrierungsunterlagen oder Vertragswerke auf die digitale Unterstützung durch beglaubigt.de zurückgreifen – etwa für Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Registerauszüge oder internationale Mandatsvereinbarungen.

Wie wird die nebenberufliche Selbstständigkeit sozialversicherungsrechtlich eingestuft?

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit orientiert sich maßgeblich an der Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Tätigkeit weisungsgebunden und in fremde Arbeitsabläufe eingegliedert oder tatsächlich unternehmerisch selbstständig ausgeübt wird. Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Bei Arbeitnehmern mit bestehender sozialversicherungspflichtiger Haupttätigkeit bleibt die nebenberufliche Selbstständigkeit in der Regel versicherungsfrei, sofern sie untergeordnet ausgeübt wird – d. h. der Zeitaufwand und die Einkünfte sind deutlich geringer als im Hauptberuf. Überschreiten jedoch sowohl Arbeitszeit als auch Einnahmen ein gewisses Maß, kann eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erforderlich sein (§ 7a SGB IV).

Die gesetzliche Krankenversicherung prüft bei GKV-versicherten Personen, ob die Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird (§ 5 Abs. 5 SGB V). Wird sie als hauptberuflich eingestuft, entfällt die beitragsfreie Familienversicherung oder die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer. Die GKV kann dann Beitragspflichten aus der selbstständigen Tätigkeit festsetzen – unabhängig vom Hauptjob.

Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung können Pflichtbeiträge entstehen, etwa bei selbstständigen Lehrtätigkeiten (§ 2 SGB VI), Pflegeberufen oder Tätigkeiten ohne versicherungspflichtige Beschäftigte. Für die Arbeitslosenversicherung besteht in der Regel keine Beitragspflicht mehr, sobald eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (§ 27 SGB III), es sei denn, es wird eine freiwillige Weiterversicherung beantragt.

Wer nebenberuflich gründet und regelmäßig mehr als 520 € verdient, sollte daher nicht nur die Einkommenshöhe, sondern auch die wöchentliche Arbeitszeit und die Weisungsunabhängigkeit dokumentieren. Bei unklarer Abgrenzung empfiehlt sich eine frühzeitige Statusprüfung, um rückwirkende Nachforderungen zu vermeiden.

Wird die Selbstständigkeit mit internationalen Auftraggebern aufgebaut oder bestehen mehrsprachige Vertragsverhältnisse, kann die Vorlage beglaubigter Nachweise in Fremdsprache gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Behörden erforderlich sein. Für solche Fälle bietet beglaubigt.de eine digitale Infrastruktur zur rechtskonformen Erstellung zertifizierter Übersetzungen.

Wann besteht eine Rentenversicherungspflicht für nebenberuflich Selbstständige?

Ob eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit im Rahmen der nebenberuflichen Selbstständigkeit vorliegt, ergibt sich insbesondere aus § 2 SGB VI. Die Norm benennt konkrete Berufsgruppen, für die Kraft Gesetzes Versicherungspflicht besteht – unabhängig vom Umfang oder der Gewinnerzielungsabsicht der Tätigkeit. Dazu gehören u. a. Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler, Publizisten oder Selbstständige mit nur einem Auftraggeber.

Wird eine der in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt, muss die Rentenversicherungspflicht individuell geprüft werden. Entscheidend ist, ob kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und ob keine dauerhafte Befreiung beantragt oder bewilligt wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Eine rein nebenberufliche Ausübung schützt also nicht automatisch vor der Beitragspflicht.

Die Geringfügigkeitsgrenze, wie sie aus dem Minijob-Bereich bekannt ist (§ 8 SGB IV), findet hier keine direkte Anwendung. Rentenbeiträge können auch dann fällig werden, wenn der Umsatz unter 520 € pro Monat liegt – sofern die Voraussetzungen der § 2-Normen vorliegen. Auch das Vorliegen eines weiteren Hauptjobs ändert daran grundsätzlich nichts.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund konkretisiert die Auslegung regelmäßig in internen Durchführungsanweisungen und wird bei Zweifelsfällen im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens tätig. In der Rechtsprechung wurde beispielsweise festgestellt, dass ein selbstständiger Dozent mit Lehraufträgen an staatlichen Bildungseinrichtungen ohne weiteres Personal der Rentenversicherungspflicht unterliegt (LSG NRW, Urteil v. 26.06.2018 – L 16 R 214/17).

Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, etwa wenn sie bereits auf andere Weise für das Alter vorsorgen (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Die Befreiung gilt nur auf Antrag und ist regelmäßig an Fristen gebunden.

Wer sich auf die Rechtsprechung stützen möchte oder gegenüber Behörden Nachweise über seine berufliche Struktur erbringen muss, sollte dabei auf korrekte Dokumentation achten.

Gründungsformalitäten und Organisation der nebenberuflichen Selbstständigkeit

Welche Schritte umfasst die Gewerbeanmeldung bei einer nebenberuflichen Gründung?

Die Anmeldung eines Gewerbes im Rahmen einer nebenberuflichen Gründung erfolgt gemäß § 14 GewO und stellt die formale Anzeige einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit gegenüber der zuständigen Behörde dar. Zuständig ist in der Regel das Gewerbeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Sitz der Betriebsstätte.

Für die Anzeige sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
  • das vollständig ausgefüllte Gewerbeanmeldeformular (erhältlich online oder vor Ort),
  • ggf. Nachweise über Qualifikationen oder Erlaubnisse bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten,
  • und bei juristischen Personen der Handelsregisterauszug sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrags.

In bestimmten Fällen müssen zusätzliche Meldungen erfolgen, etwa an die Industrie- und Handelskammer nach § 9 IHKG oder an die Handwerkskammer nach der Handwerksordnung, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt.

Besondere Regelungen gelten für das Reisegewerbe, bei dem keine feste Betriebsstätte vorhanden ist. Hier ist statt der Gewerbeanmeldung eine Reisegewerbekarte nach § 55 GewO erforderlich. Auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten – z. B. Bewachungsgewerbe, Maklertätigkeit (§ 34c GewO) oder Gastgewerbe – setzen eine vorherige Erlaubnis voraus, bevor die Anmeldung erfolgen kann.

Bei elektronischer Anmeldung über kommunale Gewerbeportale kann es erforderlich sein, Unterlagen digital und teils beglaubigt einzureichen.

Wie lässt sich die nebenberufliche Selbstständigkeit effektiv organisieren?

Eine effiziente Organisation der nebenberuflichen Selbstständigkeit beginnt mit der klaren Trennung von Arbeitszeit und Unternehmerzeit. Wer parallel zum Hauptberuf unternehmerisch tätig ist, muss nicht nur arbeitsrechtliche Beschränkungen einhalten, sondern vor allem eigene Kapazitäten realistisch einplanen. Dies setzt eine strukturierte Wochenplanung mit definierten Zeitblöcken voraus – etwa für Kundenkommunikation, Buchhaltung, Produktentwicklung oder rechtliche Vorgänge.

Für den unternehmerischen Teil der Tätigkeit gelten dieselben Buchführungspflichten wie bei hauptberuflicher Selbstständigkeit, abhängig von Umsatz- und Gewinnhöhe (§ 141 AO, §§ 238 ff. HGB). Auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind GoBD-konforme Aufzeichnungen zwingend erforderlich. Die Nutzung digitaler Tools wie sevDesk, lexoffice oder DATEV SmartTransfer kann nicht nur gesetzeskonforme Buchhaltung sicherstellen, sondern auch Zeit und Ressourcen sparen.

Die Abgrenzung zum Hauptjob muss nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch nachvollziehbar sein. Es empfiehlt sich, geschäftliche Aktivitäten ausschließlich außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit zu tätigen, separate Endgeräte zu nutzen und geschäftliche Postanschriften sowie Kommunikationskanäle klar zu definieren.

Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen oder internationalen Kundenbeziehungen kann es erforderlich sein, beglaubigte Übersetzungen geschäftlicher Unterlagen oder AGB in Fremdsprachen vorzulegen. Plattformen wie beglaubigt.de bieten dafür eine datenschutzkonforme und digitale Lösung, die zeitlich flexibel in den Arbeitsalltag neben der Festanstellung integrierbar ist.

Welche Fördermöglichkeiten und Unterstützungsangebote gibt es?

Nebenberuflich gründen: So gelingt der Start in die Selbstständigkeit neben dem Job – auch durch gezielte Förderinstrumente und Beratungszugänge. Wer einen Antrag auf Gründungszuschuss nach § 93 SGB III stellen möchte, muss eine selbstständige Tätigkeit mit tragfähigem Konzept nachweisen und zuvor Arbeitslosengeld I bezogen haben. Der Zuschuss besteht aus dem Regelbedarf nach § 149 SGB III zuzüglich 300 Euro zur sozialen Absicherung.

Für Kapitalbedarf in der Startphase kommen auch Mikrokredite und Förderdarlehen infrage, etwa über das Mikrokreditfonds-Deutschland-Programm oder Förderbanken wie die KfW (ERP-Gründerkredit StartGeld). Diese Förderungen sind i.d.R. nicht abhängig vom Gründungsumfang, sondern von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Bonität.

Die IHKs und HWKs bieten flächendeckend Orientierungsberatung, Netzwerkzugang und oftmals Zugang zu Förderinitiativen lokaler Wirtschaftsförderungen oder Existenzgründerzentren. Auch Weiterbildungen zur Gründung im Nebenerwerb sind vielerorts verfügbar.

Für professionelle Beratung kann zudem eine BAFA-Förderung nach den Richtlinien zur Förderung unternehmerischen Know-hows beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Region und Unternehmensphase bis zu 80 % der Beratungskosten. Voraussetzungen sind eine gültige Steuernummer, ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine Registrierung im BAFA-Portal.

Wer mit internationalen Kunden oder Förderinstitutionen arbeitet, muss teilweise beglaubigte Übersetzungen von Anträgen, Verträgen oder Gründungsunterlagen vorlegen.

Rechtliche und berufliche Stolperfallen beim nebenberuflichen Gründen

Welche Konflikte können mit dem Hauptarbeitgeber entstehen?

Nebenberuflich gründen: So gelingt der Start in die Selbstständigkeit neben dem Job – vorausgesetzt, es kommt nicht zu arbeitsrechtlichen Kollisionen mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Zu den häufigsten Konfliktfeldern zählt die Überschneidung von Arbeitszeiten mit der nebenberuflichen Tätigkeit, insbesondere wenn dadurch gesetzliche Ruhezeiten gemäß § 5 ArbZG unterschritten werden. Die tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden muss durchgängig gewahrt bleiben – auch bei Arbeitsbeginn um 9 Uhr nach einer späten Nebentätigkeit.

Ein weiterer Konfliktbereich betrifft das Konkurrenzverbot nach § 60 HGB, das eine gewerbliche Tätigkeit im gleichen Marktsegment untersagt, sofern sie in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Diese Vorschrift greift selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag keine explizite Nebenbeschäftigungsklausel enthalten ist – maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Betroffenheit.

Vertragliche Nebenbeschäftigungsklauseln sind ebenfalls zu beachten. Häufig findet sich dort eine Formulierung wie:
„Jede entgeltliche Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber im Voraus anzuzeigen und bedarf dessen Zustimmung.“
Eine generelle Verweigerung dieser Zustimmung ist jedoch nur zulässig, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt sind (BAG, Urt. v. 24.03.2004 – 10 AZR 152/03).

Zu Problemen kommt es auch, wenn die Selbstständigkeit während regulärer Arbeitszeit ausgeübt wird oder betriebliches Know-how in eigene Projekte übergeht. Die Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB) verlangt ein Verhalten, das Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nimmt – dies gilt auch für Nebentätigkeiten.

Wird eine nebenberufliche Selbstständigkeit ohne Konflikte geführt, erfordert das neben Disziplin auch klare rechtliche Abgrenzung. Im Fall grenzüberschreitender Vertragsbeziehungen oder internationaler Kooperationsvereinbarungen können beglaubigte Übersetzungen von Arbeitsverträgen oder Nebentätigkeitsregelungen notwendig sein – eine digitale Lösung dafür bietet beglaubigt.de.

Was passiert bei Krankheit, Urlaub oder Elternzeit mit der nebenberuflichen Selbstständigkeit?

Nebenberuflich gründen: So gelingt der Start in die Selbstständigkeit neben dem Job – doch dieser Status endet nicht mit dem Eintreten besonderer Lebenslagen. Besonders bei Arbeitsunfähigkeit gelten enge Grenzen: Nach § 3 EFZG ruht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Erkrankung genutzt wird, um weiterhin einer Nebentätigkeit nachzugehen, die der Genesung zuwiderläuft. Auch § 31 SGB V betont, dass Versicherte während einer Krankschreibung alles zu unterlassen haben, was die Heilung verzögern könnte.

Einzelfälle werden streng geprüft. Wird etwa während eines attestierten Bandscheibenvorfalls ein Lieferservice weiterbetrieben, droht der Entzug der Lohnfortzahlung und arbeitsrechtliche Konsequenzen. Anders sieht es aus, wenn die Tätigkeit vollständig ruhend gestellt wird oder nachweislich keine körperliche Beanspruchung erfolgt.

Im Urlaub besteht grundsätzlich keine generelle Pflicht, die Selbstständigkeit auszusetzen. Allerdings darf die Erholungsfunktion nicht gefährdet werden. Bei umfangreicher Tätigkeit – etwa tägliche Kundenkontakte im Nebengewerbe – könnte der Arbeitgeber bei Verstoß gegen § 8 BUrlG Sanktionen prüfen.

Besondere Einschränkungen bestehen während der Elternzeit nach § 15 BEEG. Eine selbstständige Tätigkeit ist zwar grundsätzlich möglich, doch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Diese darf nur bei Vorliegen betrieblicher Gründe verweigert werden – ein vollständiges Beschäftigungsverbot außerhalb des Vertragsverhältnisses besteht jedoch nicht.

Praxisbeispiele zeigen, dass Gerichte die jeweilige Konstellation differenziert bewerten:
„Auch eine geringe Nebentätigkeit kann genesungswidrig sein, wenn sie dem Heilverlauf entgegensteht oder zur Arbeitsunfähigkeit beiträgt.“ (SG Dortmund, Urt. v. 10.06.2021 – S 31 KR 253/19)

Wann droht eine Scheinselbstständigkeit bei nebenberuflichen Tätigkeiten?

Nebenberuflich gründen: So gelingt der Start in die Selbstständigkeit neben dem Job – doch wer formell selbstständig ist, kann dennoch faktisch als Arbeitnehmer gelten. Die rechtliche Abgrenzung erfolgt nach § 7 Abs. 1 SGB IV: Maßgeblich ist, ob der Tätige weisungsgebunden und in eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden ist. Die bloße Bezeichnung als „Freier Mitarbeiter“ schützt nicht vor der Einordnung als Scheinselbstständiger.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft dabei anhand fester Kriterien, z. B.:

  • nur ein Auftraggeber über längere Zeit,
  • keine eigene Betriebsstätte,
  • kein unternehmerisches Risiko,
  • kein eigenes Personal.
  • Zitat aus dem offiziellen Merkblatt: „Eine Tätigkeit gilt als scheinselbstständig, wenn der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist und kein unternehmerisches Risiko trägt.“

Laut einer Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) aus dem Jahr 2023 wurde bei etwa 12 % aller geprüften Solo-Selbstständigen eine Scheinselbstständigkeit festgestellt. (IAB-Kurzbericht 8/2023 – Scheinselbstständigkeit im Fokus der Sozialversicherung)

Rechtlich relevant wird die Einordnung durch die Künstlersozialkasse, das Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) oder rückwirkende Prüfungen durch die Rentenversicherung. Die Folge: volle Sozialabgaben, Bußgelder, Rückforderungen – teils auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Vorenthaltens von Beiträgen (§ 266a StGB).

Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich eine klare vertragliche Trennung zwischen Auftraggeber und nebenberuflich Selbstständigem. Dazu gehören:
• schriftliche Honorarvereinbarungen,
• keine festen Arbeitszeiten,
• eigenes Arbeitsmaterial und Geschäftsauftritt,
• mehrere Auftraggeber.

Langfristige Perspektiven und Chancen beim nebenberuflichen Gründen

Wann lohnt sich der Wechsel in die hauptberufliche Selbstständigkeit?

Nebenberuflich gründen: So gelingt der Start in die Selbstständigkeit neben dem Job – doch bei zunehmendem unternehmerischem Erfolg stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem vollständigen Wechsel in die Selbstständigkeit. Der Übergang ist weniger eine formale Entscheidung als vielmehr das Ergebnis einer stabilen wirtschaftlichen Entwicklung, gepaart mit einem belastbaren Geschäftsmodell.

Entscheidend sind u. a.
• ein regelmäßiger Gewinn, der den Lebensunterhalt decken kann,
• ausreichend Rücklagen für unvorhersehbare Kosten oder Auftragsausfälle,
• eine Auslastung, die mit einem Angestelltenverhältnis nicht mehr vereinbar ist.

Mit dem Wechsel ändern sich zentrale rechtliche Rahmenbedingungen. Bei der Sozialversicherung entfällt die vorrangige Absicherung über das Arbeitsverhältnis – stattdessen tritt Kranken- und Pflegeversicherung in der GKV als freiwillige Mitgliedschaft oder ggf. der Wechsel in die PKV. Auch die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 SGB VI kann wieder aufleben, wenn bestimmte Kriterien zutreffen. Die Agentur für Arbeit prüft den Status in diesen Fällen individuell.

Steuerlich führt der Statuswechsel zu einer klareren Zuordnung unter § 15 EStG als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit. Aufwendungen für Büro, Ausstattung und Fortbildung können bei hauptberuflicher Ausübung unter Umständen breiter geltend gemacht werden. Gleichzeitig entfällt oft die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, was die Umsatzsteuerpflicht zur Folge hat.

Ein Praxisbeispiel: Eine Grafikdesignerin, die 2022 nebenberuflich mit gelegentlichen Aufträgen begann, erreichte 2024 einen Jahresgewinn von über 40.000 Euro. Nach Rücksprache mit Steuerberater, KSK und Krankenkasse entschloss sie sich zur hauptberuflichen Selbstständigkeit und nutzt seitdem gezielt Förderprogramme und Netzwerke der regionalen IHK.

Der Wechsel lohnt sich dann, wenn sowohl betriebswirtschaftliche Kennzahlen als auch persönliche Lebensplanung langfristig tragfähig erscheinen. Wer grenzüberschreitend arbeitet oder mit internationalen Kunden Verträge schließt, sollte vor dem Statuswechsel auch die Dokumentenlage prüfen. Plattformen wie beglaubigt.de unterstützen dabei durch zertifizierte Übersetzungen und formgerechte Ausfertigungen bei Banken, Behörden oder ausländischen Partnern.

Wie lässt sich ein nachhaltiges Geschäftsmodell neben dem Job aufbauen?

Nebenberuflich gründen: So gelingt der Start in die Selbstständigkeit neben dem Job – doch langfristiger Erfolg setzt ein Geschäftsmodell voraus, das unabhängig von der täglichen Arbeitszeit funktioniert. Der Aufbau beginnt mit der Entwicklung eines Angebots, das sich skalieren lässt: Statt reiner Stundenvergütung bieten sich digitale Produkte, standardisierte Dienstleistungen oder Lizenzmodelle an.

Digitale Kanäle eröffnen zusätzliche Flexibilität. Über
• eigene Webshops,
• automatisierte Terminbuchungssysteme oder
• Plattformen mit wiederkehrenden Zahlungen (z. B. Abo-Modelle)
lassen sich Einnahmen auch dann generieren, wenn zeitlich keine aktive Leistung erfolgt.

Zur technischen Umsetzung müssen Lösungen eingesetzt werden, die den Anforderungen der GoBD gerecht werden. Tools zur automatisierten Rechnungsstellung, DSGVO-konforme CRM-Systeme und strukturierte E-Mail-Kommunikation zählen dabei zum Mindeststandard für eine professionelle Außenwirkung.

Nebenberuflich gründen

Diese Faktoren reduzieren Rückfragen, minimieren Zahlungsausfälle und stärken das Vertrauen in das Unternehmen.

Nicht zuletzt bedarf es einer rechtssicheren Vertragsgestaltung, um Haftungsfragen, Lieferfristen oder Lizenzrechte eindeutig zu regeln. Wer Kundenbeziehungen international aufbauen will, sollte dafür mehrsprachige Vertragstexte nutzen – zertifizierte Fachübersetzungen bietet etwa beglaubigt.de mit elektronischer oder physischer Beglaubigung zur Vorlage bei Geschäftspartnern, Notaren oder Behörden.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Nebenberuflich gründen: So gelingt der Start in die Selbstständigkeit neben dem Job – rechtlich sicher, steuerlich tragfähig, arbeitsvertragskonform

Die nebenberufliche Selbstständigkeit eröffnet unternehmerische Freiräume und neue Einkommensquellen – setzt jedoch eine klare Abgrenzung zum Hauptberuf, präzise rechtliche Struktur und steuerliche Koordination voraus. Wer dauerhaft tätig werden, wachsen oder perspektivisch den Wechsel in die Hauptselbstständigkeit vollziehen will, sollte bereits zu Beginn zentrale Voraussetzungen und Grenzen einhalten.

Um Konflikte mit Arbeitgeber, Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern zu vermeiden und die rechtlichen Spielräume korrekt auszunutzen, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Melden Sie Ihre Tätigkeit ordnungsgemäß beim zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) und Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung), unter Berücksichtigung branchenspezifischer Genehmigungspflichten (z. B. § 34c GewO bei Vermittlungstätigkeiten).
  • Prüfen Sie bestehende Arbeitsverträge auf Nebenbeschäftigungs- und Konkurrenzklauseln (§ 60 HGB, Treuepflicht) sowie die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (§ 3 ArbZG) inklusive Ruhezeiten.
  • Beachten Sie die Grenzen für Kleinunternehmer nach § 19 UStG und die Einkommensarten gemäß § 2 Abs. 1 EStG – insbesondere, wenn mehrere Einnahmequellen parallel bestehen.
  • Vermeiden Sie Scheinselbstständigkeit durch ausreichende unternehmerische Freiheit, eigenes Risiko und mehrere Auftraggeber (§ 7 SGB IV), insbesondere bei digitalen oder freiberuflichen Tätigkeiten.
  • Klären Sie den sozialversicherungsrechtlichen Status frühzeitig, insbesondere bei Tätigkeiten in Pflege, Bildung oder künstlerischen Berufen (§ 2 SGB VI, Meldung bei der Künstlersozialkasse).
  • Organisieren Sie Ihre Buchhaltung GoBD-konform und trennen Sie sauber zwischen privaten und betrieblichen Finanzen – insbesondere bei Nutzung von Software, Zahlungskonten oder Arbeitsmitteln.
  • Nutzen Sie Förderprogramme wie Gründungszuschuss (§ 93 SGB III), BAFA-Beratung oder lokale Gründerhilfen (IHK, HWK, Digitalbonus) gezielt und in zulässigem Umfang für Nebentätigkeiten.
  • Bereiten Sie den Statuswechsel vor, wenn Zeitaufwand, Umsatz oder strategische Ausrichtung eine hauptberufliche Selbstständigkeit wirtschaftlich sinnvoll machen – unter Berücksichtigung von Krankenversicherung, Beitragsgrenzen und Steuerprogression.

Wer zudem bei der formalen Kommunikation mit Behörden, Banken oder Geschäftspartnern auf beglaubigte Übersetzungen, amtliche Nachweise oder digitalisierte Vollmachten angewiesen ist, kann auf spezialisierte Lösungen wie beglaubigt.de zurückgreifen – insbesondere bei internationalen Kundenbeziehungen oder mehrsprachigen Gründungsunterlagen.

Eine sauber strukturierte nebenberufliche Selbstständigkeit bietet nicht nur zusätzliche Einnahmen, sondern rechtliche Sicherheit, steuerliche Entlastung und langfristige Handlungsspielräume – auch für spätere unternehmerische Skalierung.

Wie beglaubigt.de nebenberufliche Gründer beim rechtssicheren Start unterstützt

beglaubigt.de bietet eine digitale Infrastruktur für Gründerinnen und Gründer, die nebenberuflich starten – insbesondere, wenn amtliche Nachweise, beglaubigte Übersetzungen oder juristisch geprüfte Dokumente erforderlich sind. Ob bei der Gewerbeanmeldung mit ausländischem Pass, bei Verträgen mit internationalen Partnern oder bei Förderanträgen mit fremdsprachigen Anlagen: Die Plattform ermöglicht eine schnelle, digitale und rechtssichere Umsetzung aller sprachlich und formal relevanten Anforderungen.

Zur Verfügung stehen:

  • vereidigte Fachübersetzer mit juristischem Hintergrund, speziell für Gründungsunterlagen, Handelsregisterauszüge, Steuerdokumente oder Vollmachten,
  • die Erstellung beglaubigter Übersetzungen für Unterlagen zur Gewerbeanmeldung, steuerlichen Erfassung, IHK-Mitgliedschaft oder Förderprogrammen,
  • wahlweise digitale Ausfertigungen mit qualifizierter elektronischer Signatur (z. B. für die Einreichung beim Amt) oder Originaldokumente mit Stempel und Siegel,
  • mehrsprachige Fassungen für kooperative Projekte, Investoren oder Behördenkontakte – insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Onlinehandel, digitalen Dienstleistungen oder Content Creation.

Gerade bei Teilzeitgründungen mit internationalem Bezug – etwa im E-Commerce, Freelancing oder bei der Nutzung ausländischer Plattformen – schafft beglaubigt.de die notwendige Rechtsklarheit, Formkonformität und internationale Anerkennung. Die Kombination aus juristischer Fachkompetenz, digitaler Abwicklung und verlässlicher Bearbeitung macht die Plattform zur bevorzugten Lösung für alle, die ihre nebenberufliche Selbstständigkeit strukturiert, grenzübergreifend und dokumentensicher umsetzen wollen.

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Handelsregisterauszug: So bekommst du ihn offiziell – auch beglaubigt oder übersetzt

Sabrina ist Geschäftsführerin einer deutschen GmbH, die regelmäßig an internationalen Ausschreibungen teilnimmt. Ob Angebotsabgabe bei einer französischen Behörde, Kontoeröffnung in Polen oder Notartermin in den Niederlanden – immer wieder wird ein offizieller Nachweis der Eintragung im Handelsregister gefordert. Mal als einfacher Auszug, mal in beglaubigter Form, mal zusätzlich mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Ohne den korrekten Registerauszug drohen formale Ablehnungen, Fristversäumnisse oder Rückfragen – mit Folgen für Projekte, Finanzierung oder Vertragsverhandlungen. Wer als Unternehmen rechtsverbindlich auftreten will – sei es im In- oder Ausland –, muss auf Anfrage die eigene Existenz amtlich belegen können. Der Handelsregisterauszug erfüllt genau diese Funktion. Er weist Name, Sitz, Geschäftsführer, Gesellschaftsform und Registergericht nach – und stellt damit die zentrale Identitätsbestätigung eines Unternehmens dar. Grundlage ist § 8 HGB: „Das Handelsregister ist für jedermann zur Einsicht frei.“ Gleichzeitig dient der Auszug als Grundlage für Rechtsgeschäfte, zivilrechtliche Haftung und Vertretungsberechtigung. Gerade bei notariellen Vorgängen, grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen oder Bankverbindungen im Ausland ist oft nicht nur die einfache Form, sondern eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer erforderlich. Wer hier zu spät oder mit unvollständigen Unterlagen reagiert, riskiert nicht nur formale Ablehnung, sondern auch Verzögerungen in der Bearbeitung oder gar Rechtsnachteile bei Fristversäumnissen.

Felix Gerlach

Felix Gerlach