Gründung heißt verteilen – Zuständigkeiten, Kapital, Rechte und Pflichten. Wer eine GmbH mit zwei Personen aufbaut, verfolgt meist klare Ziele: verbindliche Beteiligungsverhältnisse, steueroptimierte Kapitalstruktur, klare Entscheidungsmechanismen. Doch zwischen Gesellschaftsvertrag und operativem Geschäft liegen zahlreiche rechtliche, steuerliche und formale Anforderungen. Handelsregister, Einlagen, Geschäftsführungsbefugnisse, Beschlussfassungen, Gewinnverwendung – jedes Element verlangt abgestimmte Regelungen und eindeutige Dokumentation.
Im Zentrum steht die rechtssichere Kapitalordnung als Fundament der gemeinsamen Geschäftsführung. Sie beginnt nicht erst mit der Einzahlung auf das Geschäftskonto, sondern mit der Frage nach der Aufteilung des Stammkapitals: 50:50 – mit paritätischer Stimmkraft? 70:30 – mit steuerlich zu bewertenden Übertragungsfolgen? Wer trägt unternehmerisches Risiko, wer bringt Know-how oder liquide Mittel ein, und wer darf im Ernstfall entscheiden? Die GmbH mit zwei Gesellschaftern erfordert daher mehr als formale Gründungsdokumente – sie verlangt gestaltete Machtverhältnisse.
§§ 5, 7, 8, 9c, 15, 47 ff. GmbHG, § 3 EStG, § 20 UmwStG, § 50 AO oder § 17 EStG bestimmen die Wirkung jeder Kapitalmaßnahme. Sie regeln nicht nur die Einbringung von Mitteln, sondern auch die steuerliche Behandlung bei Veräußerung, Ausschüttung oder Einlageverpflichtung. Gerade bei hälftiger Beteiligung ohne Hauptgesellschafterstatus ist das Konfliktpotenzial hoch – bis hin zu Stimmengleichstand (§ 47 Abs. 3 GmbHG) oder blockierter Geschäftsführung. Ohne klare Vereinbarungen zur Beschlussfassung und Gewinnverwendung gerät die gemeinsame GmbH schnell in die operative Lähmung.
Typische Herausforderungen zeigen sich bei:
- der Einbringung von Vorleistungen oder Sachwerten, die in den Beteiligungswert einzurechnen sind,
- der Gewinnthesaurierung bei unterschiedlichen Liquiditätsinteressen,
- der Austrittsregelung für einen Gesellschafter unter Beachtung von § 15 GmbHG.
Auch standardisierte Musterverträge greifen zu kurz, wenn es um Nachfolgeklauseln, Wettbewerbsverbote oder Bewertungsmechanismen geht. Gesellschafterlisten, Eintragungen und Kapitalmaßnahmen erfordern notarielle Begleitung und registerkonforme Ausfertigung, oft in beglaubigter Form – etwa bei Abtretung, Kapitalerhöhung oder strukturellen Änderungen im Beteiligungsverhältnis.
Wer diese Prozesse ohne Verzögerung und formale Fehler umsetzen möchte, nutzt digitale Lösungen wie beglaubigt.de. Dort lassen sich Vertragsentwürfe, Beglaubigungen und Registerdokumente rechtskonform, mehrsprachig und strukturiert abbilden – ob für die Gründung, spätere Beteiligungsveränderungen oder geplante Kapitalmaßnahmen.
Ohne durchdachte Regelungen zu Kapital, Beteiligung und Governance lässt sich eine GmbH mit zwei Gesellschaftern weder stabil führen noch flexibel entwickeln – unabhängig davon, ob es sich um ein Start-up, eine Holdingstruktur oder ein Familienunternehmen handelt. Welche rechtlichen Hebel, Vermeidungsklauseln und Gestaltungsspielräume im Rahmen der Gründung tatsächlich zur Verfügung stehen, zeigt dieser Beitrag.
1. Rechtlicher Rahmen & Definitorischer Überblick
Was bedeutet „GmbH Stammkapital 2 Personen: So funktioniert’s mit mehreren Gesellschaftern“ rechtlich?
Die GmbH kann gem. § 1 GmbHG durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Bei zwei Gesellschaftern entsteht somit eine Mehrpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung, deren rechtliche Struktur eine vertragliche Grundlage in Form des Gesellschaftsvertrags verlangt.
Das Mindeststammkapital beträgt laut § 5 Abs. 1 GmbHG 25.000 Euro. Bei zwei Personen muss dieses Kapital nicht zwingend hälftig eingebracht werden. Es genügt, wenn die Summe der Einlagen insgesamt den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag ergibt.
Ein Beispiel:
- Gesellschafter A bringt 10.000 Euro ein
- Gesellschafter B übernimmt 15.000 Euro
Die Aufteilung kann somit frei vereinbart werden, solange die Summe 25.000 Euro erreicht. Entscheidend ist, dass jede Bareinlage bei Gründung mindestens zu 25 % eingezahlt sein muss, vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG, bei Sachleistungen ist die vollständige Erbringung erforderlich (§ 7 Abs. 3 GmbHG).
Die Rechtsform der GmbH bringt für mehrere Gesellschafter klare Rechtsfolgen:
- Begrenzung der Haftung auf die Höhe der Einlage
- Gläubigerschutz durch Kapitalbindung, Eintragungspflichten und Publizität (§§ 8 ff. GmbHG)
Das Stammkapital dient also nicht nur der internen Finanzierung, sondern auch der externen Absicherung von Forderungen Dritter. Die Rechtsprechung betont dabei regelmäßig, dass ein ordnungsgemäß eingezahltes Stammkapital eine Voraussetzung für die Durchgriffshaftung verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 – II ZR 3/04).
Darüber hinaus entstehen durch die Beteiligung mehrerer Personen besondere gesellschaftsrechtliche Rechte und Pflichten:
- Stimmrechte richten sich nach den Geschäftsanteilen (§ 47 GmbHG)
- Gewinnausschüttungen folgen grundsätzlich dem Beteiligungsverhältnis, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist (§ 29 Abs. 3 GmbHG)
Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten empfiehlt sich daher eine präzise und klare Regelung im Gesellschaftsvertrag. Bei der rechtssicheren Gestaltung – z. B. im Hinblick auf Stimmrechtsverhältnisse oder Abfindungsregelungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters – kann ein spezialisierter Notar oder ein juristischer Dienstleister unterstützen.
Welche Mindestvoraussetzungen gelten für das Stammkapital bei zwei Gesellschaftern?
Das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro, geregelt in § 5 Abs. 1 GmbHG. Bei der Gründung genügt es jedoch, wenn mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, in bar eingezahlt wird, vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG.
Diese Summe muss nicht von beiden Gesellschaftern zu gleichen Teilen aufgebracht werden. Eine flexible Aufteilung der Stammeinlagen ist ausdrücklich zulässig. Die Höhe des jeweiligen Anteils ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und richtet sich nach § 5 Abs. 3 GmbHG.
Solange die Gesamtsumme 25.000 Euro beträgt und bei Gründung mindestens 12.500 Euro bar eingezahlt werden, kann die Einlagehöhe individuell gestaltet werden. Sachgründungen sind ebenfalls möglich, bedürfen aber der vollständigen Leistung und Werthaltigkeit (§ 7 Abs. 3 GmbHG).
Die Rechtsprechung betont, dass jeder Gesellschafter eine eigenständige Einlageverpflichtung übernimmt, die nach außen hin auch im Handelsregister dokumentiert wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.05.2019 – 31 Wx 206/18).
Zudem ist zu beachten:
- Stammeinlagen dürfen nicht rückzahlbar vereinbart sein
- Verdeckte Einlagen gelten als nicht erbracht und können zur Nichtigkeit der Eintragung führen
Ausführlichere Hinweise zur Aufteilung des Stammkapitals bei der GmbH-Gründung mit mehreren Personen bietet der Blogartikel auf beglaubigt.de.
Welche Formvorschriften sind bei mehreren Gesellschaftern zu beachten?
Wird eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern gegründet, ist der Gesellschaftsvertrag zwingend notariell zu beurkunden, § 2 Abs. 1 GmbHG. Ohne diese Form ist die Gründung rechtlich unwirksam.
Neben der Beurkundung muss eine vollständige Gesellschafterliste erstellt und beim Handelsregister eingereicht werden. Diese Liste muss gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG sämtliche Gesellschafter mit Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Höhe und Nummer der Geschäftsanteile enthalten.
Die Listeneinreichung hat durch den Notar zu erfolgen, sofern sie nicht bereits elektronisch übermittelt wird. Änderungen, wie z. B. die Übertragung von Geschäftsanteilen, sind unverzüglich an das Registergericht zu melden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
Darüber hinaus gelten bei mehreren Gesellschaftern zwingende Regelungen für den Inhalt der Satzung, die nicht abgeändert werden dürfen. Dazu gehören unter anderem:
Verstöße gegen diese Vorschriften führen zur Unwirksamkeit entsprechender Satzungsbestandteile und können die Eintragung der GmbH verzögern oder verhindern.
Die Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang eine strikte Beachtung der formellen Vorgaben, um die Rechtssicherheit für Gesellschafter und Dritte zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 77/16).
Für eine rechtssichere Beurkundung und die Erstellung aller erforderlichen Unterlagen bietet sich in bestimmten Fällen eine digitale Abwicklung überbeglaubigt.de an, insbesondere bei Gründungen mit mehreren Beteiligten an verschiedenen Standorten.
2. Stammeinlagen-beiträge & Anteilsverteilung
Wie wird das Stammkapital bei zwei Gesellschaftern aufgeteilt?
Bei der GmbH-Gründung mit zwei Gesellschaftern stehen mehrere zulässige Aufteilungsvarianten des Stammkapitals zur Verfügung. Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG beträgt das Gesamtkapital mindestens 25.000 Euro, das auf die Gesellschafter nach freiem Ermessen verteilt werden kann.
Die Aufteilung kann symmetrisch oder asymmetrisch erfolgen. Zwei gängige Varianten:
- Option 1: Gleichverteilung – z. B. 12.500 Euro je Gesellschafter
- Option 2: Ungleichverteilung – z. B. 15.000 Euro und 10.000 Euro
Wesentlich ist, dass jede Einlage einen abgrenzbaren Geschäftsanteil repräsentiert. Diese Anteile sind gemäß § 14 GmbHG nicht teilbar, aber frei übertragbar, sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht beschränkt.
Die gewählte Kapitalverteilung hat direkte Auswirkungen auf zentrale Gesellschafterrechte:
- Stimmrechte richten sich grundsätzlich nach der Höhe der jeweiligen Einlage (§ 47 Abs. 2 GmbHG)
- Gewinnverteilung erfolgt anteilig zum Geschäftsanteil, sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde (§ 29 Abs. 3 GmbHG)
- Bei einer Einlage von z. B. 60 % und 40 % ergibt sich daraus automatisch ein entsprechendes Beteiligungsverhältnis
Es empfiehlt sich, insbesondere bei asymmetrischer Aufteilung, vertragliche Klarheit zu schaffen, etwa durch ergänzende Regelungen zur Sperrminorität oder Stimmbindung, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Die Rechtsprechung erkennt dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit an, solange die gesetzlichen Grundstrukturen der GmbH nicht umgangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – II ZR 21/09).
Bei der digitalen Erstellung eines individualisierten Gesellschaftsvertrags, der diese Verhältnisse korrekt abbildet, kann beglaubigt.de in geeigneten Konstellationen eine zeitsparende Lösung bieten.
Welche Einbringungsarten sind möglich – bar oder Sacheinlage?
Bei der Gründung einer GmbH mit zwei Gesellschaftern ist sowohl die Einzahlung des Stammkapitals in bar als auch die Einbringung in Form von Sachwerten zulässig. Die gewählte Einbringungsart muss im Gesellschaftsvertrag eindeutig festgelegt werden.
Die Bareinlage erfolgt in der Regel per Banküberweisung auf ein Geschäftskonto der GmbH, wobei ein Nachweis durch eine Bankbescheinigung zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die Einlage gilt erst als erbracht, wenn der Betrag der Gesellschaft tatsächlich zur freien Verfügung steht.
Alternativ ist auch die Sacheinlage zulässig, geregelt in § 5 Abs. 2 GmbHG. Dabei können beispielsweise folgende Vermögenswerte eingebracht werden:
- materielle Gegenstände wie Maschinen oder Fahrzeuge
- immaterielle Werte wie Patente, Lizenzen oder Software
- Immobilien oder Grundstücksrechte
Bei Sacheinlagen besteht eine gesetzliche Bewertungspflicht, da der objektive Wert dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Nennbetrag entsprechen muss. Hierzu ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich, das den realen Verkehrswert belegt.
Die Rechtsprechung fordert, dass der Wert bei Eintragung bereits mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sein muss. Werden unzureichende oder überbewertete Einlagen festgestellt, droht eine persönliche Haftung der einbringenden Gesellschafter nach § 9a GmbHG.
Zudem gelten Sonderregelungen, wenn Dritte Sachwerte einbringen, etwa bei Treuhandverhältnissen. In solchen Fällen verlangt das Registergericht eine offenlegungspflichtige Vertragsgrundlage zur Vermeidung einer Umgehung der Einlagepflicht.
Wie erfolgt die Einzahlung und Nachweiserbringung des Stammkapitals?
Vor dem Handelsregistereintrag einer GmbH mit zwei Gesellschaftern ist das Stammkapital auf ein geschäftliches Bankkonto der Gesellschaft einzuzahlen. Diese Einzahlungspflicht trifft die Geschäftsführung unmittelbar gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.
Die Einlage muss in voller Höhe der zu leistenden Mindestsumme – bei Bargründung also mindestens 12.500 Euro – vor der Anmeldung beim Registergericht erbracht worden sein. Das Registergericht verlangt hierzu geeignete Belege, z. B.:
- Bankbescheinigung über den Zahlungseingang
- Kontoauszug mit Geldeingang und Verwendungszweck
- Zahlungsnachweis eines Dritten, falls Stellvertretung nachgewiesen ist
Wird dieser Nachweis nicht beigefügt oder ist der Betrag auf dem Konto nicht eindeutig verfügbar, kann das Registergericht die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zurückweisen oder mit Rückfragen verzögern.
Insbesondere bei Bareinlage darf die Einzahlung nicht durch Verrechnung oder Abtretung ersetzt werden. Andernfalls fehlt es an der notwendigen Liquidität für den Gesellschaftszweck (§ 19 Abs. 4 GmbHG analog).
Ein präziser Zahlungsnachweis ist auch haftungsrechtlich bedeutsam: Der Geschäftsführer haftet bei unzutreffender Versicherung der Kapitalerbringung nach § 9a GmbHG persönlich.
Wer den Gründungsprozess formal und dokumentarisch absichern möchte, findet unter beglaubigt.de eine transparente Übersicht über die Anforderungen und Kosten, inklusive praktischer Hinweise zur Nachweiserbringung.
3. Gesellschaftsvertrag & Notarielle Abwicklung
Welche Regelungen muss der Gesellschaftsvertrag bei mehreren Gesellschaftern enthalten?
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit zwei Gesellschaftern muss die zwingenden Mindestinhalte nach § 3 GmbHG enthalten. Dazu zählen insbesondere die Namen und Anschriften der Gesellschafter, die Höhe der Stammeinlagen sowie die Zuordnung der Geschäftsanteile.
Diese Angaben bilden die Grundlage für die Eintragung ins Handelsregister und dienen als Nachweis für die Beteiligungsverhältnisse. Bereits hier zeigt sich der rechtliche Rahmen, in dem das GmbH Stammkapital 2 Personen: So funktioniert’s mit mehreren Gesellschaftern verbindlich geregelt ist.
Darüber hinaus sind Regelungen zur Geschäftsführerbestellung, zur Verteilung der Vertretungsmacht sowie zur Gewinnverwendung vertraglich festzulegen. Dies ermöglicht eine klare Zuweisung von Verantwortung und verhindert Konflikte bei der operativen Geschäftsführung.
In der Praxis bewährt sich folgende Struktur:
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (§ 6 GmbHG)
- Vertretungsregelung, z. B. Einzel- oder Gesamtvertretung
- Verteilung des Jahresüberschusses nach Geschäftsanteilen oder abweichender Regelung (§ 29 GmbHG)
Ein nicht zu unterschätzender Punkt sind die Abstimmungsmodalitäten, etwa bei Beschlussfassungen nach § 47 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag sollte hier qualifizierte Mehrheiten, Veto-Rechte oder Stimmbindungsabreden enthalten, insbesondere bei abweichenden Einlagenhöhen.
Darüber hinaus kann eine interne Geschäftsordnung vereinbart werden, die etwa Regelungen zu Informationsrechten, Kontrollbefugnissen oder Zustimmungsbedarfen bei Geschäftsführungsmaßnahmen trifft.
Fehlt eine klare vertragliche Grundlage, drohen langfristige Auseinandersetzungen, gerade bei nur zwei Gesellschaftern mit gegensätzlichen Interessen. Wer diesen Fallstricken frühzeitig begegnen will, findet bei beglaubigt.de Orientierungshilfen zur vertraglichen Ausgestaltung.
Welche Rolle spielt die notarielle Beurkundung bei mehreren Gesellschaftern?
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Ohne sie kommt die Gründung der GmbH rechtlich nicht zustande, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter.
Bei zwei Gesellschaftern ist sicherzustellen, dass beide persönlich vor dem Notar erscheinen oder wirksam vertreten werden. Der Notar ist dabei verpflichtet, den Vertragsinhalt vollständig zu verlesen, rechtlich zu erläutern und die Gesellschafter über die rechtlichen Folgen zu belehren. Diese Form dient dem Schutz der Beteiligten und der Rechtssicherheit.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde zusätzlich die elektronische Beurkundung ermöglicht. Seit 1. August 2022 kann der Gesellschaftsvertrag in bestimmten Fällen online abgeschlossen werden, sofern alle Beteiligten über eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verfügen und ein entsprechendes Online-Verfahren nutzen.
Die Bundesnotarkammer betreibt hierfür eine zentrale Plattform. Besonders für Gesellschafter mit Wohnsitz an verschiedenen Orten ist dieses Verfahren praktikabel.
Die digitale Beurkundung ist rechtlich der klassischen Form gleichgestellt. Weitere Informationen hierzu bietet der Beitrag zur Online-Gründung einer GmbH oder UG auf beglaubigt.de.
Bei der Gründung einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern treten regelmäßig formelle und inhaltliche Mängel auf, die die rechtliche Wirksamkeit gefährden oder später zu Streit führen können.
Zu den häufigsten Fehlern gehört eine fehlerhafte oder unvollständige Gesellschafterliste. Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG muss die Liste sämtliche Gesellschafter mit Name, Geburtsdatum, Wohnort und der Höhe sowie der Nummer ihrer Geschäftsanteile enthalten. Ein Verstoß kann zur Ablehnung der Handelsregistereintragung oder zur Unwirksamkeit von Anteilsübertragungen führen.
Ebenfalls häufig ist die unzureichende Regelung der Einlagepflichten. Werden Einlagen nicht präzise und verbindlich festgehalten, fehlt eine rechtliche Grundlage für deren Durchsetzung. Problematisch ist dies insbesondere bei Sacheinlagen, deren Bewertung und tatsächlicher Wert nicht selten später angezweifelt wird. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Leistungspflichten „klar, eindeutig und einklagbar“ vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2008 – II ZR 264/06).
Ein weiterer kritischer Punkt ist die unklare Gestaltung von Geschäftsanteilen und deren Übertragbarkeit. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung können Veräußerungen, Abtretungen oder Erbfälle zu unerwünschten Veränderungen in der Gesellschafterstruktur führen. Es empfiehlt sich daher, im Gesellschaftsvertrag Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse oder Sperrfristen einzuführen.
4. Handelsregister & Haftung Nach Eintragung
Wie wird die GmbH mit mehreren Gesellschaftern im Handelsregister eingetragen?
Die Gründung einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern wird erst durch die Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG) rechtswirksam. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich durch einen Notar, der die dafür erforderlichen Unterlagen elektronisch an das Registergericht übermittelt.
Darüber hinaus müssen Geschäftsführer eine Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG abgeben, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Bareinlagen genügt der Nachweis der freien Verfügbarkeit. Bei Sacheinlagen verlangt das Gericht eine genaue Beschreibung, Bewertung sowie die Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag (§ 5 Abs. 4 GmbHG).
Nach Prüfung durch das Registergericht erfolgt die Veröffentlichung im elektronischen Handelsregister, abrufbar über das gemeinsame Registerportal der Länder. Für die GmbH gilt ab diesem Zeitpunkt der Status einer juristischen Person mit beschränkter Haftung, wie er durch die Formulierung „eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ dokumentiert wird.
Mit dem Eintrag erlangt die Gesellschaft Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit (§ 13 GmbHG) – erst jetzt kann sie Verträge abschließen, verklagt werden oder Grundbesitz erwerben. Wer vor Eintragung im Namen der GmbH handelt, haftet persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
In Fällen digitaler Gründung oder vollständig elektronischer Anmeldung kann beglaubigt.de mit digitalem Notarverfahren eine rechtssichere Alternative bieten.
Welche Haftungsregeln gelten für zwei Gesellschafter?
Gesellschafter einer GmbH haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlageverpflichtung in Höhe des übernommenen Stammkapitals (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Diese Kapitalbindung gilt als zentraler Haftungsgrundsatz – auch bei zwei Gesellschaftern.
Die GmbH haftet als juristische Person allein gegenüber Dritten. Dennoch besteht eine gemeinschaftliche Verpflichtung zur vollständigen Einzahlung des Stammkapitals, auch wenn die Gesellschaft aus zwei Personen besteht. Bei Nichterbringung oder Rückzahlung der Einlage greift die persönliche Haftung nach Maßgabe des § 19 InsO (Haftung wegen Unterbilanz) oder über die sogenannte Durchgriffshaftung, wenn der wirtschaftliche Zweck der GmbH missbraucht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 – II ZR 265/02).
Besondere Bedeutung erlangt die Innenhaftung. Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer – und bei entsprechender Mitwirkung auch Gesellschafter – persönlich gegenüber der Gesellschaft, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen. Das betrifft etwa Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften, unterlassene Insolvenzanträge oder die unzulässige Rückzahlung von Einlagen.
Beispiel: Leistet ein Gesellschafter Zahlungen trotz Insolvenzreife und ist zugleich Geschäftsführer, so kann er gegenüber der Gesellschaft regresspflichtig sein – selbst bei paritätischer Beteiligung.
Die Rechtsprechung nimmt bei bestimmten Pflichtverletzungen eine Einzelhaftung trotz gemeinsamer Gesellschafterstruktur an, etwa bei Verstößen gegen § 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO) oder bei unzulässiger Einflussnahme auf Geschäftsführungsentscheidungen.
Eine strukturierte Dokumentation der Pflichtenverteilung und Beschlussfassung kann in diesen Fällen vorbeugend wirken. Die Nutzung digitaler Gründungs- und Verwaltungsprozesse, etwa über beglaubigt.de, trägt dazu bei, rechtssichere Verantwortungsbereiche zu schaffen.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für zwei Gesellschafter nach Gründung?
Mit der Eintragung der GmbH und der rechtlichen Wirksamkeit der Satzung treten für beide Gesellschafter umfassende Rechte und Pflichten in Kraft. Zentrales Gremium ist die Gesellschafterversammlung. Gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG obliegt ihr die Beschlussfassung über Grundsatzentscheidungen – etwa über die Gewinnverwendung, Geschäftsführerbestellung oder Satzungsänderungen.
Jeder Gesellschafter hat ein Stimmrecht entsprechend seiner Beteiligung, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Bei hälftigem Anteil besteht regelmäßig ein Einstimmigkeitserfordernis für Beschlüsse, die über das einfache Mehr hinausgehen (§ 53 Abs. 2 GmbHG analog). Bei Meinungsverschiedenheiten kann dies zu Blockadesituationen führen, die durch eine qualifizierte Geschäftsordnung vermieden werden sollten.
In finanzieller Hinsicht ergibt sich das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Verlust nach Maßgabe der Geschäftsanteile (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Die Ausschüttung erfolgt regelmäßig per Beschluss, eine automatische Auszahlung ist nicht vorgesehen. Gleichzeitig kann ein Gesellschafter zur Leistung einer Nachschusspflicht verpflichtet sein, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist (§ 26 GmbHG).
Weitere Pflichten betreffen die Treuebindung und die Pflicht zur Förderung des Gesellschaftszwecks. Daraus ergeben sich unter anderem:
- Auskunfts- und Einsichtsrechte (§ 51a GmbHG), z. B. in die Bücher, Protokolle oder Verträge
- Pflicht zur Mitwirkung an Beschlüssen, insbesondere bei Kapitalmaßnahmen
- Unterlassung konkurrierender Tätigkeiten, sofern diese den Gesellschaftszweck gefährden
Die Judikatur betont, dass bei paritätisch geführten Zwei-Personen-GmbHs eine erhöhte Verantwortung für die gegenseitige Abstimmung besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 16.02.2012 – 23 U 4791/11). Diese Pflichtlage kann durch klare Satzungsregelungen und regelmäßige Protokollführung abgesichert werden.
Zur Vermeidung rechtlicher Unschärfen bei der Ausgestaltung von Gesellschafterrechten empfiehlt sich die Nutzung spezialisierter digitaler Gründungslösungen wiebeglaubigt.de, insbesondere bei verteilten Zuständigkeiten.
5. Weiterentwicklungen, Kapitalveränderungen & Austritt
Wie lässt sich Kapital bei Bedarf erhöhen oder reduzieren?
Die Kapitalstruktur einer GmbH mit zwei Gesellschaftern kann an veränderte wirtschaftliche Anforderungen angepasst werden – sei es durch Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals. Beide Maßnahmen unterliegen den strengen Vorgaben des GmbH-Gesetzes und bedürfen einer notariell beurkundeten Gesellschafterentscheidung.
Eine Kapitalerhöhung erfolgt gemäß §§ 55–59 GmbHG entweder als ordentliche Kapitalerhöhung durch neue Einlagen oder – seltener – als sogenannte genehmigte Kapitalerhöhung nach § 55 Abs. 2 GmbHG, wenn sie bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Voraussetzung ist stets ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Die Umsetzung erfolgt durch notariell beurkundete Satzungsänderung und Registereintragung.
Bei zwei gleichberechtigten Gesellschaftern kann dies in der Praxis nur einvernehmlich umgesetzt werden. Neben der Einbringung neuer Geld- oder Sacheinlagen ist auch eine Umwandlung offener Rücklagen in Stammkapital denkbar. Eine fehlerhafte Durchführung – etwa bei nicht geleisteter Einzahlung – kann zur Nichtigkeit der Kapitalerhöhung führen (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2004 – II ZR 23/03).
Eine Kapitalherabsetzung ist in § 58 Abs. 2 GmbHG geregelt und dient etwa dem Ausgleich von Verlusten oder der Ausschüttung von überschüssigem Kapital. Die Durchführung erfordert u. a.:
- einen Herabsetzungsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit
- die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
- eine dreimonatige Sperrfrist zur Gläubigerbefriedigung (§ 58 Abs. 4 GmbHG)
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Anpassung der Einlagenverhältnisse, wenn nur einer der beiden Gesellschafter Kapital nachschießt. In solchen Fällen ist die anteilige Beteiligung neu zu bewerten – entweder durch neue Geschäftsanteile oder durch Verschiebung bestehender Anteile. Das erfordert eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag oder eine ergänzende notarielle Vereinbarung.
Zur Vermeidung formaler Fehler und für die rechtskonforme Abwicklung bietet sich unter anderem beglaubigt.de als digitale Lösung für Kapitalmaßnahmen mit Online-Notariat an.
Wie funktioniert der Austritt oder Verkauf von Geschäftsanteilen?
Der Austritt eines Gesellschafters oder der Verkauf von Geschäftsanteilen bei einer GmbH mit zwei Beteiligten erfolgt in der Regel durch eine Abtretung gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG. Diese ist formbedürftig und setzt einen notariell beurkundeten Vertrag voraus. Ohne diese Beurkundung ist die Übertragung nichtig.
Die Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung ist zusätzlich von der Änderung der Gesellschafterliste im Handelsregister abhängig (§ 40 GmbHG). Erst mit Einreichung der aktualisierten Liste durch den Notar entsteht Außenwirkung gegenüber Dritten, etwa Behörden oder Banken. Die vorherige Einigung der Beteiligten allein genügt nicht für die rechtsverbindliche Geltung.
Bei zwei Gesellschaftern stellt sich regelmäßig die Frage nach vorgeschalteten Zustimmungsklauseln, etwa in Form von Vorkaufsrechten oder Zustimmungserfordernissen. Solche Regelungen finden sich häufig in der Satzung und beruhen auf dem Prinzip der personellen Bindung – besonders relevant bei der GmbH mit wenigen Gesellschaftern. Die Vereinbarkeit solcher Klauseln mit dem § 15 Abs. 5 GmbHG ist durch den BGH mehrfach bestätigt worden (z. B. BGH, Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 173/04).
Ergänzend kann auch eine Regelung gemäß § 15 PartG zur Anwendung kommen, etwa bei Beteiligungen von Freiberuflern über eine Partnerschaftsgesellschaft. Hier sind vertragliche Sonderregelungen denkbar, etwa zur Abfindung oder zur Ausscheidensregelung.
Die Abtretung löst regelmäßig auch steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgefragen aus, z. B. zur Bewertung der Anteile oder zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags.
Welche Gründe sprechen für Änderung der Stammkapitalstruktur mit zwei Gesellschaftern?
Eine Anpassung der Stammkapitalstruktur kann sich für zwei Gesellschafter aus verschiedenen wirtschaftlichen oder strategischen Anlässen als erforderlich erweisen. Zu den häufigsten Auslösern zählen die Aufnahme externer Investoren, etwa im Rahmen einer Beteiligung durch Venture Capital oder eines Joint Ventures.
In solchen Fällen muss das Stammkapital unter Umständen erhöht oder in neue Anteile aufgeteilt werden, um den Beteiligungswunsch Dritter abzubilden. Die §§ 55 ff. GmbHG bieten dafür gesetzliche Verfahren der Kapitalerhöhung, die sowohl ordentliche als auch genehmigte Kapitalmaßnahmen ermöglichen. Die Satzung kann dabei bereits Vorkehrungen für flexible Kapitalmaßnahmen enthalten, insbesondere bei wachstumsorientierten Gesellschaften.
Auch innerhalb einer bestehenden Zweierkonstellation kann eine Neuverteilung der Anteile sinnvoll sein – etwa zur Herstellung einer ausgewogeneren Stimmenverteilung oder zur Entschärfung asymmetrischer Gewinnverteilungen. Solche Anpassungen erfolgen in der Regel durch Änderung der Geschäftsanteile oder durch Einlageverpflichtungen im Zuge von Kapitalmaßnahmen (§ 56 GmbHG).
Ein weiterer typischer Anlass: Veränderungen im Geschäftsverlauf, z. B. bei Expansion, Risikoverlagerung oder Strukturwandel. Die Gesellschafterstruktur muss sich in solchen Fällen an neue strategische Zielrichtungen anpassen. Auch steuerliche Aspekte – etwa Verlustvorträge oder verdeckte Einlagen – können für eine Umstrukturierung des Stammkapitals ausschlaggebend sein.
Für Gründer, die frühzeitig auf solche Entwicklungen vorbereitet sein wollen, bietet beglaubigt.de konkrete Hilfestellungen zur digitalen Satzungsanpassung und elektronischen Kapitalmaßnahme. Die Plattform verbindet notarielle Vorgaben mit digitaler Umsetzung und erfüllt dabei auch die Vorgaben der §§ 16, 40 GmbHG in Bezug auf Transparenz und Gesellschafterverhältnisse.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Rechtsform mit Struktur: GmbH Stammkapital 2 Personen – So funktioniert’s mit mehreren Gesellschaftern
Die Gründung einer GmbH mit zwei Gesellschaftern eröffnet vielfältige Möglichkeiten zur haftungsbeschränkten unternehmerischen Zusammenarbeit – vorausgesetzt, Beteiligungsstruktur und Kapitalausstattung sind rechtssicher und transparent umgesetzt. Wer gemeinsam mit einem Partner ein Unternehmen aufbauen möchte, sollte gesellschaftsvertragliche, steuerliche und registerrechtliche Rahmenbedingungen frühzeitig abstimmen und dokumentieren.
Zur Vermeidung struktureller Konflikte und zur Absicherung der Handlungsfähigkeit empfiehlt es sich, folgende Punkte konkret zu berücksichtigen:
- Definieren Sie ein klares Beteiligungsmodell und ordnen Sie Stimmrechte, Geschäftsführungsbefugnisse und Gewinnverteilung eindeutig zu (§§ 5, 13, 47 GmbHG). Berücksichtigen Sie dabei auch mögliche Patt-Situationen bei hälftigem Kapitalanteil.
- Achten Sie auf vollständige und nachvollziehbare Einlagen, ob bar oder als Sacheinlage, und stellen Sie eine wirksame Kapitalaufbringung nach § 7 Abs. 2 GmbHG sicher. Bei Gründungen unter Einbringung bestehender Vermögenswerte (z. B. Markenrechte oder IT-Systeme) sind Bewertung und Beurkundung erforderlich.
- Prüfen Sie, ob die gewählte Kapitalhöhe zukünftige Investitionen, Finanzierungsvorhaben oder Außenhaftungsrisiken abdeckt – auch wenn das Mindeststammkapital mit 25.000 € erreicht ist.
- Halten Sie gesellschaftsrechtliche Änderungen wie Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, Kapitalerhöhungen oder Anteilstausch stets in notariell beurkundeter Form (§§ 15, 53 GmbHG) fest und aktualisieren Sie umgehend die Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG.
- Vermeiden Sie verdeckte Gewinnausschüttungen durch marktübliche Regelungen zu Geschäftsführervergütung, Gesellschafterdarlehen oder Entnahmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), insbesondere bei engen wirtschaftlichen Verflechtungen.
- Regeln Sie Auseinandersetzungsszenarien, Vorkaufsrechte und Exit-Bedingungen vertraglich klar – auch im Hinblick auf Abfindungsbewertungen, Sperrfristen und Wettbewerbsverbote.
- Stimmen Sie Kapitalstruktur und Satzung mit dem tatsächlichen Geschäftsmodell ab. Ob Dienstleistung, Handel oder Vermögensverwaltung: Nur bei eindeutiger Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften lassen sich unerwünschte steuerliche Folgewirkungen (z. B. gewerbliche Infektion oder Verlust der Kleinunternehmerregelung) vermeiden.
- Sorgen Sie für eine lückenlose Dokumentation aller gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, Gesellschafterbeschlüsse und Kapitalmaßnahmen – insbesondere bei steuerlichen Außenprüfungen oder Finanzierungsgesprächen mit Banken.
Bei internationalen Gründern, Investoren oder Beteiligungsmodellen empfiehlt sich der frühzeitige Einsatz beglaubigter Übersetzungen von Satzung, Registerauszug oder Vollmacht – eine strukturierte Abwicklung über beglaubigt.de unterstützt hier die zügige Umsetzung und rechtliche Anerkennung im In- und Ausland.
Eine durchdachte Kapitalstruktur mit zwei Gesellschaftern schafft die Voraussetzung für klare Verantwortlichkeiten, skalierbare Finanzierung und konfliktfreie Steuerung – und bildet das Fundament jeder professionell geführten Mehrpersonen-GmbH.
Wie beglaubigt.de bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern unterstützt
Wenn eine GmbH mit zwei Gesellschaftern gegründet wird – insbesondere im Rahmen internationaler Beteiligung, familiärer Nachfolgeregelung oder strategischer Partnerschaften – sind beglaubigte Übersetzungen häufig unverzichtbar. Ob bei der Vorlage des Gesellschaftsvertrags, der Eintragung im Handelsregister oder der notariellen Beurkundung: Sprachliche Rechtsklarheit ist Voraussetzung für Registereintrag, Anerkennung durch Behörden und sichere Geschäftsbeziehungen.
beglaubigt.de bietet hierfür eine digitale Plattform mit rechtskonformer Struktur und fachlicher Spezialisierung auf GmbH-relevante Inhalte. Die Beauftragung erfolgt vollständig online – zuverlässig, DSGVO-konform und gerichtsfest.
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- die Wahl zwischen digital signierter Fassung (z. B. für Registergericht) und klassischer Papierausfertigung mit Stempel und Unterschrift,
- sowie mehrsprachige Vertragsfassungen für grenzüberschreitende Konstellationen – etwa bei Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters oder Investorenstruktur mit internationalen Kapitalgebern.
Gerade bei hälftiger Beteiligung und koordiniertem Mitspracherecht ist eine eindeutige und sprachlich präzise Dokumentation elementar, um spätere Auslegungskonflikte zu vermeiden. Mit beglaubigt.de lässt sich dieser Anspruch systematisch erfüllen – unabhängig davon, ob es sich um eine Neuaufnahme in den Gesellschaftskreis, eine Kapitalmaßnahme oder den Exit eines Partners handelt.
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