Gesellschaftsrecht

GmbH ausländischer Gesellschafter: Was du bei der Gründung beachten musst

Felix Gerlach

Felix Gerlach

1. Jul 2025

Gründen heißt abgrenzen – gesellschaftsrechtlich eindeutig, steuerlich prüfungssicher und registerfest. Wer eine GmbH mit ausländischem Gesellschafter errichten möchte, benötigt mehr als nur einen Mustervertrag. Es geht um Identitätsnachweis, Kapitalherkunft, Vollmachten, Steuerpflicht und wirtschaftliche Berechtigung – alles unter dem Vorzeichen internationaler Beteiligungsverhältnisse. Der rechtssichere Gründungsvorgang beginnt nicht beim Notar, sondern bei der Strukturfrage: Wer ist beteiligt, in welcher Funktion, mit welchem Rechtsstatus und welchem Nachweisumfang?

Bereits bei natürlichen Personen aus Drittstaaten sind Ausweisdokumente, Wohnsitznachweise, Meldepflichten (§ 138 AO) und TIN-Zuweisungen zu prüfen. Bei juristischen Personen aus dem Ausland stellt sich die Frage nach Handelsregisterauszug, Vertretungsnachweis, Legalisation und Satzung – meist mehrsprachig, oft mit notarieller Beglaubigung. Die gesetzlichen Grundlagen sind eindeutig: §§ 2, 5, 7 GmbHG, § 12 BeurkG, § 3 GwG, § 50a EStG, § 20 UmwStG, ergänzt durch EU-Recht und Verwaltungsanweisungen zur Steueransässigkeit und Mittelherkunft.

Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen führen regelmäßig zur Zurückweisung durch Notar oder Registergericht. Bei nicht ausreichender Vollmacht, fehlender Apostille oder mangelhafter Übersetzung wird keine Eintragung vorgenommen – unabhängig vom Kapital oder der rechtlichen Zulässigkeit der Gründung. Auch steuerlich greift ohne klare Verhältnisse kein DBA-Schutz, keine Quellensteuerentlastung und kein Körperschaftssteuersitz in Deutschland.

Gründungsberatung, notarielles Vorprüfungsgespräch und steuerliche Strukturierung sind damit integraler Bestandteil der Vorbereitung – nicht nur bei Holdingstrukturen oder Treuhandverhältnissen. In der Praxis hat sich der Einsatz digitaler Lösungen wie beglaubigt.de bewährt: mehrsprachige Dokumentenerstellung, Vollmachtsmanagement und notarielle Vorbereitung lassen sich effizient und rechtssicher abbilden – unabhängig vom Aufenthaltsort der Gesellschafter.

Die Komplexität internationaler Gründungen liegt nicht nur in der Sprache, sondern im System: Steuer-ID, Kapitalfluss, wirtschaftlich Berechtigter, Handelsregisterfähigkeit – all das muss vor dem Beurkundungstermin klar dokumentiert und abgestimmt sein. Sonst drohen Ablehnung, Verzögerung oder steuerrechtliche Rückfragen durch das Finanzamt.

Eine standardisierte GmbH-Gründung reicht bei ausländischen Gesellschaftern nicht aus. Juristische Expertise, präzise Unterlagen und strukturierte Kommunikation mit Behörden, Banken und Notaren sind zwingend erforderlich. Wer Kapital, Sitz und Beteiligung über Grenzen hinweg koordinieren will, braucht eine Gründungsstruktur, die rechtlich hält, steuerlich trägt und formell anerkannt ist.

1. Rechtliche Grundlagen zur GmbH mit ausländischem Gesellschafter verstehen

Definition und rechtlicher Rahmen gemäß GmbHG (§ 13 GmbHG)

Eine GmbH mit ausländischem Gesellschafter unterliegt denselben rechtlichen Grundlagen wie jede andere GmbH nach deutschem Recht. Nach § 13 Abs. 1 GmbHG ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person, die mit dem Eintrag in das Handelsregister entsteht und für Verbindlichkeiten nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet.

Die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Gesellschafters hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtsform. Auch ausländische natürliche oder juristische Personen können als alleinige oder mehrere Gesellschafter auftreten.

Unterschiede zu rein inländischen GmbHs

In der Praxis ergeben sich dennoch unterschiedliche Anforderungen bei der Gründung, insbesondere im Bereich der Identitätsprüfung, Dokumentenbeschaffung und steuerlichen Registrierung.

  • Ausländische Gesellschafter müssen sich regelmäßig durch notariell beglaubigte und mit Apostille versehene Dokumente ausweisen.
  • Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer sind erforderlich, wenn Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen.

Sofern kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht, können zusätzliche Anforderungen durch das Geldwäschegesetz (GwG) greifen, etwa verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 9 GwG).

Zulässigkeit ausländischer Gesellschafter nach dem EU-Recht und Drittstaaten

Die Zulässigkeit ausländischer Gesellschafter ergibt sich auch aus der unionsrechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Diese schützt Investitionen in deutsche Gesellschaften durch Personen aus EU- oder EWR-Staaten – einschließlich der Gründung und Beteiligung an GmbHs.

Für Gesellschafter aus Drittstaaten (z. B. USA, Schweiz, Vereinigte Arabische Emirate) gilt diese Freiheit nicht unmittelbar, allerdings bestehen keine generellen Beschränkungen im deutschen GmbH-Recht. Maßgeblich bleibt § 1 GmbHG: Die GmbH ist eine Gesellschaft mit juristischer Person, deren Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können – unabhängig von deren Nationalität.

Allerdings kann es in Einzelfällen zu aufenthalts-, außenwirtschafts- oder steuerrechtlichen Hürden kommen. Etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sind bei bestimmten Investitionsschwellen zu beachten (§§ 55 ff. AWV).

Ein aktueller Hinweis: Die Rechtsprechung erkennt zunehmend die volle Gleichstellung ausländischer Gesellschafter mit inländischen Akteuren an – solange die formellen Anforderungen erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – II ZB 26/12) bestätigte etwa die Zulässigkeit eines in Dubai ansässigen Alleingesellschafters, sofern eine eindeutige Identitätsfeststellung und Registerfähigkeit gewährleistet ist.

Wer Gründungsdokumente im Ausland beschaffen und rechtssicher in Deutschland verwenden will, kann beispielsweise beglaubigt.de nutzen – etwa zur Organisation von Apostillen und Übersetzungen.

Welche Gesetze gelten bei der Gründung einer GmbH mit ausländischem Gesellschafter?

Die Gründung einer GmbH mit ausländischem Gesellschafter richtet sich primär nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Die §§ 1–12 GmbHG regeln die Voraussetzungen für die Errichtung, insbesondere Form, Inhalt des Gesellschaftsvertrags, Stammkapital und Registereintragung.

Darüber hinaus ist das Handelsgesetzbuch (HGB) relevant, insbesondere bei der Eintragung ins Handelsregister (§ 8 GmbHG i.V.m. § 29 HGB) und der buchhalterischen Pflicht nach Eintragung (§§ 238 ff. HGB).

Ergänzend findet das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung, wenn Kapital aus Drittstaaten in eine deutsche GmbH eingebracht wird. Ab einer bestimmten Beteiligungshöhe können Anzeigepflichten (§§ 55 ff. AWV) gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) entstehen – etwa bei sicherheitsrelevanten Geschäftsbereichen.

Ausländische Kapitalgeber unterliegen zudem dem Geldwäschegesetz (GwG).
Insbesondere § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG verpflichtet Notare und Banken zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, was bei ausländischen Gesellschaftern regelmäßig zu vertieften Prüfpflichten führt.

Beispiel: Besteht ein komplexes Beteiligungsgeflecht mit Sitz in Offshore-Staaten, muss der tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte ermittelt und dokumentiert werden (§ 3 GwG).

Bei Gründungen aus einem EU-Mitgliedstaat greifen zusätzlich die Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Art. 49 AEUV garantiert die Niederlassungsfreiheit für natürliche und juristische Personen innerhalb der EU. In Verbindung mit Art. 54 AEUV wird diese auch auf Kapitalgesellschaften angewendet, sofern sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und dort ihren satzungsmäßigen Sitz haben.

Gesellschaften aus Drittstaaten genießen diesen Schutz nicht automatisch. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach innerstaatlichem Recht, wobei in der Praxis jedoch eine liberale Auslegung erfolgt – solange Rechtssicherheit und registerfähige Vertretung gegeben sind.

Gerichte erkennen die Niederlassung aus Drittstaaten an, wenn die Gründungsvoraussetzungen des GmbHG eingehalten sind. Dies wurde u. a. durch den BGH (Beschl. v. 16.12.2002 – II ZB 11/02) bekräftigt, der sich zur Anerkennung ausländischer Gesellschaftsformen äußerte.

Zur Erfüllung der formellen Vorgaben bei der Gründung – etwa bei der notariellen Beurkundung oder der Einholung von Apostillen – nutzen viele Gründer digitale Dienste wie beglaubigt.de, um den Prozess effizient und rechtskonform abzuwickeln.

Welche Anforderungen gelten an die Eintragung ins Handelsregister?

Die Anmeldung zur Handelsregistereintragung einer GmbH mit ausländischem Gesellschafter erfolgt gemäß § 8 GmbHG durch sämtliche Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor der Gesellschaftsvertrag nach § 2 Abs. 1 GmbHG notariell beurkundet wurde.

Erst nach Einzahlung des Stammkapitals kann die Eintragung erfolgen. Dabei müssen die Geschäftsführer unter anderem versichern, dass die Kapitalaufbringung erfolgt ist (§ 8 Abs. 2 GmbHG).

Für ausländische Gesellschafter gelten zusätzliche Anforderungen an die Nachweisdokumente.
Üblich ist der Nachweis der Identität und Vertretungsberechtigung durch:

  • notariell beglaubigte Gründungsunterlagen oder Handelsregisterauszüge,
  • eine Apostille nach Haager Übereinkommen oder konsularische Legalisation,
  • beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, sofern das Original in einer anderen Sprache vorliegt.

Diese Unterlagen müssen dem Registergericht bei Anmeldung vollständig vorgelegt werden.
Fehlende oder nicht anerkannte Dokumente führen regelmäßig zur Zurückweisung des Eintragungsantrags.

Das Registergericht prüft die formale Ordnungsmäßigkeit aller Unterlagen (§ 9c Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 12 HGB). Es kontrolliert insbesondere:

  • die wirksame Bestellung der Geschäftsführer,
  • die korrekte Darstellung der Gesellschafterstruktur,
  • die Vollständigkeit der Einreichungen gemäß Handelsregisterverordnung (HRV).

Beispiel: Wird ein Handelsregisterauszug aus einem Drittstaat eingereicht, akzeptiert das Registergericht diesen nur, wenn die Echtheit durch Apostille oder Legalisation sowie durch eine beglaubigte Übersetzung belegt ist.

Wird eine Eintragung zurückgewiesen, kann der Beschluss angefochten werden (§ 382 FamFG), allerdings führt eine Zurückweisung regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen.
Deshalb nutzen viele internationale Gründer strukturierte Plattformen wie beglaubigt.de, um Apostillen und Übersetzungen rechtssicher und fristgerecht zu beschaffen.

Wenn Gesellschafterdokumente oder Gesellschaftsverträge in anderen Sprachen vorliegen, kann eine beglaubigte Übersetzung erforderlich sein – mehr dazu hier.

2. Praktische Umsetzung der Gründung einer GmbH mit ausländischem Gesellschafter

Welche Dokumente benötigt ein ausländischer Gesellschafter zur Gründung einer GmbH?

Ein ausländischer Gesellschafter muss zur Gründung einer GmbH eine Reihe von Nachweisen und Urkunden vorlegen, um die gesetzlich geforderte Transparenz und Registerfähigkeit sicherzustellen.

Für natürliche Personen ist der Nachweis der Identität in der Regel durch eine notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses zu erbringen.
Handelt es sich um eine juristische Person, so ist ein aktueller Handelsregisterauszug oder ein vergleichbares offizielles Dokument über die Existenz und Vertretungsbefugnis erforderlich.

Diese Nachweise müssen bei Dokumenten aus dem Ausland regelmäßig mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein. Die Anforderungen richten sich danach, ob das Ursprungsland dem Haager Übereinkommen beigetreten ist oder nicht.

GmbH ausländischer Gesellschafter

Die Übersetzung hat durch einen öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer zu erfolgen (§ 189 GVG).
Fehlen diese formalen Voraussetzungen, kann die Anmeldung beim Handelsregister gem. § 9c Abs. 1 GmbHG nicht bearbeitet werden.

Hinzu kommt der Nachweis der Mittelherkunft nach § 11 GwG, sofern es sich um eine nicht-bargeldlose Einlage oder um hohe Investitionssummen handelt.
In diesen Fällen muss der ausländische Gesellschafter glaubhaft machen, dass die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus einer unrechtmäßigen Quelle stammen. Dies erfolgt beispielsweise durch:

  • Kontoauszüge oder
  • eine Bankbestätigung über die Herkunft der Gelder.

Wird diese Dokumentation nicht oder nur unvollständig erbracht, ist die notarielle Beurkundung gefährdet – da der Notar gemäß § 17 GwG zur Verweigerung der Beurkundung verpflichtet ist.

Zur Beschaffung formgerechter Apostillen und beglaubigter Übersetzungen greifen viele internationale Gründer auf beglaubigt.de zurück – insbesondere bei Gründungen mit mehreren juristischen Auslandsbeteiligten.

Wie funktioniert die notarielle Beurkundung bei einer GmbH mit ausländischem Gesellschafter?

Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH mit ausländischem Gesellschafter muss gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG in notarieller Form erfolgen. Grundsätzlich ist die persönliche Anwesenheit des Gesellschafters beim deutschen Notar vorgesehen.

Alternativ kann die Beurkundung auch durch eine notarielle Vollmacht erfolgen, sofern diese den Formerfordernissen genügt.
§ 12 BeurkG erlaubt darüber hinaus eine Beurkundung im Ausland, sofern sie vor einer ausländischen Urkundsperson vorgenommen und entsprechend legalisiert oder mit Apostille versehen wird. Die Dokumentation muss anschließend in deutscher Sprache oder mit beglaubigter Übersetzung vorliegen.

Bei ausländischen Beteiligten ergeben sich häufig Sprachbarrieren. § 16 BeurkG schreibt in diesem Fall die Hinzuziehung eines beeidigten Dolmetschers vor, wenn der Gesellschafter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
Die Dolmetschleistung ist zu protokollieren, andernfalls droht die Unwirksamkeit der Beurkundung.

Beispiel: Ein Gesellschafter aus Japan ohne Deutschkenntnisse muss einen vereidigten Dolmetscher beauftragen, dessen Identität und Mitwirkung ebenfalls notariell dokumentiert wird.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist seit dem 1. August 2022 auch eine elektronische Beurkundung bestimmter Vorgänge möglich (§ 16a BeurkG).
Für ausländische Beteiligte ist diese Option derzeit nur dann nutzbar, wenn sie über ein deutsches eID-Verfahren oder eine EU-ID mit eIDAS-Zertifizierung verfügen.

Die technische Durchführung erfolgt über ein sicheres Videoident-Verfahren in Verbindung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Der Service beglaubigt.de bietet in diesem Kontext Informationen zur digitalen Abwicklung notarieller Beurkundungen, etwa bei Gründungen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands.

Die Gebühren für die Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags liegen laut Statistischem Bundesamt bei rund 168 € (Mindestgebühr) bis ca. 204 € inklusive Handelsregisteranmeldung – abhängig von Stammkapital und Aufwand
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Erfüllungsaufwand bei Betriebsgründung, S. 17).

Wie erfolgt die Einzahlung des Stammkapitals durch ausländische Gesellschafter?

Gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG darf eine GmbH erst in das Handelsregister eingetragen werden, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt oder – bei Bareinlagen – mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils erbracht wurde und die Summe der Einlagen mindestens 12.500 € beträgt.

Ausländische Gesellschafter müssen das Stammkapital auf ein deutsches Geschäftskonto überweisen, das auf den Namen der GmbH in Gründung lautet. Die Eröffnung dieses Kontos kann mitunter mehrere Wochen dauern, da Banken bei ausländischen Kapitalgebern erweiterte Prüfpflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vornehmen.

Beispiel: Einige Banken verlangen bei Gesellschaftern mit Sitz außerhalb der EU eine vertiefte Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG.

Bei Überweisungen aus dem Nicht-EU-Ausland können zusätzliche Devisenkontrollbestimmungen oder bankinterne Compliance-Regeln relevant sein.
In bestimmten Ländern müssen Auslandsüberweisungen von lokalen Behörden vorab genehmigt werden. Gleichzeitig überprüfen deutsche Banken die Herkunft der Gelder und melden verdächtige Transaktionen gegebenenfalls an die FIU (§ 43 GwG).

Der Nachweis der Einzahlung erfolgt durch eine Bankbescheinigung, die dem Notar vorzulegen ist. Diese muss die vollständige und endgültige Gutschrift des Stammkapitals auf dem Geschäftskonto dokumentieren. Ohne diesen Nachweis ist die Anmeldung zur Handelsregistereintragung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG unzulässig.

In der Praxis ist zusätzlich ein Kostenvorschuss von ca. 150 € für das Handelsregister zu leisten, bevor der Registerrichter tätig wird (RA-Notar.de, Ratgeber GmbH-Gründung).
Verzögerungen entstehen häufig durch Rückfragen der Bank zu Zahlungsherkunft oder Transaktionsdetails, insbesondere bei nicht nachvollziehbaren Referenzangaben.

In komplexeren Fällen – etwa bei mehreren ausländischen Investoren mit Drittstaatenbezug – nutzen Gründer strukturierte Lösungen wie beglaubigt.de, um Kapitalherkunftsnachweise, Übersetzungen und Kontoeröffnungsprozesse rechtskonform zu koordinieren.

3. Besonderheiten bei ausländischen natürlichen und juristischen Personen als Gesellschafter

Was gilt bei natürlichen Personen aus dem Ausland als Gesellschafter?

Natürliche Personen aus dem Ausland können Gesellschafter einer GmbH nach deutschem Recht werden, sofern sie voll geschäftsfähig im Sinne des § 104 BGB sind. Die Gründung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus möglich.

Erforderlich ist lediglich ein gültiger Identitätsnachweis, etwa ein Reisepass, der notariell beglaubigt und im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird.
Eine inländische Meldeadresse ist nicht erforderlich – die GmbH-Gründung kann auch vollständig ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland erfolgen.

Beispiel: Ein kanadischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Toronto kann alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer deutschen GmbH sein, sofern er sich bei der notariellen Beurkundung ausweist oder bevollmächtigt vertreten lässt.

Für die steuerliche Einordnung sind Meldepflichten gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zu beachten.
Natürliche Personen ohne deutschen Wohnsitz müssen beim zuständigen Finanzamt eine steuerliche Identifikationsnummer (TIN) angeben bzw. ihre ausländische TIN mitteilen, wie es § 138 Abs. 2 AO im Kontext der steuerlichen Ersterfassung verlangt.

In der Praxis fragen Banken und Notare diese Daten bereits vorab ab, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden.
Zudem unterliegt der ausländische Gesellschafter den gleichen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz, was unter anderem eine erweiterte Prüfung der wirtschaftlichen Berechtigung erfordert (§ 3 GwG).

Bei vereinfachter Gründung mittels Musterprotokoll kann auch eine natürliche Person aus dem Ausland als Gesellschafter eingetragen werden – sofern alle rechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind. Weitere Hinweise zur strukturierten Nutzung des Musterprotokolls finden sich im Artikel Musterprotokoll GmbH: Nutzung und rechtliche Anforderungen.

Welche Anforderungen gelten für ausländische juristische Personen als Gesellschafter?

Ausländische juristische Personen können Gesellschafter einer deutschen GmbH sein, sofern ihre Rechtsfähigkeit im Ursprungsstaat nachgewiesen und ihre Vertretungsstruktur nachvollziehbar dokumentiert ist.

Zentrales Dokument ist ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine gleichwertige Registrierungsbescheinigung der ausländischen Gesellschaft. Dieser muss

  • notariell beglaubigt,
  • mit Apostille oder Legalisation versehen und
  • durch einen vereidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein.

Die Eintragungsfähigkeit nach § 8 GmbHG setzt außerdem den Nachweis über das vertretungsberechtigte Organ der juristischen Person voraus.

Beispiel: Bei einer US-amerikanischen LLC ist die Bestellung des Managing Members durch den Gesellschaftsvertrag oder ein separates Beschlussprotokoll nachzuweisen.

Fehlt dieser Nachweis, kann das Registergericht die Anmeldung nach § 9c GmbHG in Verbindung mit § 12 HGB zurückweisen.
Neben dem Vertretungsnachweis ist auch ein Sitznachweis erforderlich, der aus dem Registerauszug oder durch zusätzliche Dokumentation hervorgehen muss.

Zusätzlich werden häufig Auszüge aus dem Gesellschaftsvertrag der ausländischen Kapitalgesellschaft verlangt – etwa zur Kontrolle von Zeichnungsbefugnissen oder zur Bestätigung der Gründungsform.
Auch diese Unterlagen sind dem Registergericht in deutscher Sprache und formgerecht beglaubigt vorzulegen.

Banken und Notare prüfen zudem im Vorfeld die wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 GwG, was bei komplexen Beteiligungsstrukturen zu zusätzlichem Dokumentationsaufwand führen kann.
Um Apostillen, beglaubigte Übersetzungen und Registerdokumente effizient zu beschaffen, greifen international tätige Gesellschaften häufig auf beglaubigt.de zurück, insbesondere bei Beteiligungen aus mehreren Jurisdiktionen.

Wie beeinflussen internationale Steuerabkommen die Gesellschafterstellung?

Die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschafter einer GmbH wird wesentlich durch bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beeinflusst. Diese Abkommen regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei Gewinnausschüttungen zusteht und in welcher Höhe Quellensteuern anfallen dürfen.

Ziel ist die Vermeidung der doppelten Besteuerung derselben Einkünfte in Deutschland und im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters.
Nach dem jeweiligen DBA kann die in Deutschland einzubehaltende Quellensteuer auf Dividenden (regulär 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) auf einen reduzierten Satz abgesenkt werden – häufig auf 5 %, 10 % oder 15 %, je nach Abkommenslage und Beteiligungshöhe.

Maßgeblich ist dabei die körperschaftsteuerliche Ansässigkeit des Gesellschafters. Diese bestimmt sich nach § 1 KStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AO und liegt in der Regel dort, wo die Geschäftsleitung oder der Sitz der ausländischen Gesellschaft angesiedelt ist.

Beispiel: Eine spanische Kapitalgesellschaft mit tatsächlicher Geschäftsleitung in Madrid gilt in Deutschland nicht als unbeschränkt steuerpflichtig, unterliegt aber mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG).

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes muss der Gesellschafter einen Freistellungsbescheid oder eine Entlastung im Steuerabzugsverfahren nach § 50d EStG beantragen.
Fehlt ein solcher Nachweis, wird die Quellensteuer nach § 50a EStG vollständig einbehalten. Die Rückforderung erfolgt dann im Rahmen des Entlastungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Die DBA-relevanten Regelungen greifen allerdings nur bei nachgewiesener Ansässigkeit und tatsächlicher wirtschaftlicher Berechtigung der ausschüttungsempfangenden Stelle.
Zahlungen an Durchleitungsgesellschaften („Letterbox Companies“) können nach den Grundsätzen des § 50d Abs. 3 EStG von der Entlastung ausgeschlossen werden, wie der BFH mehrfach entschieden hat (vgl. BFH, Urteil v. 20.10.2010 – I R 117/05).

Gründer mit Beteiligungen aus mehreren Ländern koordinieren diese steuerlichen Anforderungen oft über spezialisierte Kanzleien oder nutzen Plattformen wie beglaubigt.de, um die hierfür erforderlichen Ursprungs- und Nachweisdokumente formgerecht zu beschaffen.

4. Behördliche, steuerliche und bankrechtliche Anforderungen

Welche steuerlichen Registrierungen sind erforderlich für ausländische Gesellschafter?

Nach der notariellen Gründung und vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss jede GmbH – auch mit ausländischen Gesellschaftern – eine steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt durchführen. Dies erfolgt durch den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Darin sind unter anderem Angaben zur Beteiligungsstruktur, zum Gesellschaftszweck, zur geplanten Umsatzhöhe und zu den wirtschaftlich Berechtigten zu machen.
Ausländische Gesellschafter müssen in diesem Zusammenhang ihre ausländische Steuer-Identifikationsnummer (TIN) sowie ihre Adress- und Kontaktdaten angeben.

Erfolgt über die GmbH aktiver Handel innerhalb der EU oder mit Drittländern, sind zusätzliche Registrierungen erforderlich:

  • Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Anmeldung einer EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) für Zollvorgänge,
  • Prüfung des Vorliegens einer Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO, wenn betriebliche Einrichtungen auch außerhalb Deutschlands unterhalten werden.

Die GmbH selbst unterliegt ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung automatisch der Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) sowie der Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG, unabhängig von der Herkunft der Gesellschafter.
Für beide Steuerarten ist eine entsprechende Steuernummer beim Finanzamt zu beantragen, die nach Bearbeitung des Erfassungsbogens zugeteilt wird.

Beispiel: Eine GmbH mit einem Gesellschafter in Norwegen und Sitz in Hamburg muss bei geplanter Importtätigkeit aus China zusätzlich zur USt-IdNr. auch eine EORI-Registrierung beim Zoll beantragen.

Die Finanzbehörden verlangen zudem Informationen zur Mittelherkunft sowie zu Verflechtungen mit ausländischen Konzernstrukturen.
Zur strukturierten Erfassung aller Registrierungsangaben und formkonformen Einreichung des Erfassungsbogens greifen internationale Gründungen teilweise auf unterstützende Dienste wie beglaubigt.de zurück.

Welche Meldepflichten gelten nach dem Transparenzregister?

Gemäß § 20 Abs. 1 GwG ist jede GmbH – unabhängig von der Herkunft ihrer Gesellschafter – verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.
Diese Meldepflicht greift auch dann, wenn die Gesellschafter bereits in der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgeführt sind.

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, die

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG).

Bei mittelbarer Beteiligung über ausländische Kapitalgesellschaften muss auch die Kontrollkette offengelegt werden.
Die GmbH hat dabei sämtliche relevanten Nachweise – etwa Registerauszüge, Gesellschaftsverträge oder Vollmachten – zur Prüfung der Eigentümerstruktur bereitzuhalten.

Beispiel: Hält eine maltesische Holding 30 % an der GmbH, ist die dahinterstehende natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter einzutragen – auch wenn sie formal nicht im deutschen Handelsregister erscheint.

Die Eintragung in das Transparenzregister erfolgt online über das Portal der registerführenden Stelle (§ 18 GwG).
Seit der Umstellung auf das Vollregister ist die Transparenzmeldung zwingend und nicht mehr durch Eintragungen im Handelsregister substituierbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 GwG n.F.).

Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, riskiert erhebliche Bußgelder nach § 56 GwG.
Bereits bei erstmaligem Verstoß können Sanktionen in fünfstelliger Höhe verhängt werden, insbesondere bei GmbHs mit grenzüberschreitender Struktur oder komplexer Beteiligungskette.

Hinzu kommt die Veröffentlichung des Verstoßes auf der sogenannten Sanktionsliste nach § 57 GwG, was reputationsschädigende Folgen haben kann.
Die gesetzlich geforderte Aktualität verlangt zudem, dass jeder Eigentümerwechsel oder Kontrollwechsel unverzüglich gemeldet wird.

§ 40 GmbHG verpflichtet zusätzlich zur fortlaufenden Führung und Aktualisierung der Gesellschafterliste, welche über das Handelsregister öffentlich einsehbar ist.
Die Einzelheiten dieser Offenlegungspflichten werden im Beitrag Gesellschafterliste: Wer muss sie aktualisieren und wie? erläutert

Welche Anforderungen stellen Banken bei Kontoeröffnung durch ausländische Gesellschafter?

Bei der Eröffnung eines Geschäftskontos für eine GmbH mit ausländischen Gesellschaftern greifen Banken in Deutschland regelmäßig auf das „Know Your Customer“-Prinzip (KYC) zurück. Dieses verpflichtet sie nach § 10 GwG zur vollständigen Identifizierung der Gesellschaft sowie aller wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG.

GmbH ausländischer Gesellschafter

Banken sind gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 GwG zur Ablehnung verpflichtet, wenn Herkunft und Verfügungsbefugnis nicht zweifelsfrei geklärt werden können.
Auch die Angabe von politisch exponierten Personen (PEP) wird verlangt, um risikobehaftete Verbindungen auszuschließen (§ 15 Abs. 3 GwG).

Ausländische juristische Personen als Gesellschafter erhöhen in der Praxis die Komplexität der Prüfung, da auch die jeweilige Beteiligungskette lückenlos offenzulegen ist.

GmbH ausländischer Gesellschafter

In vielen Fällen führen Unsicherheiten über die Dokumentenlage oder komplexe Gesellschafterstrukturen zu Verzögerungen oder Ablehnungen bei der Kontoeröffnung.
Ein häufiger Grund ist das Fehlen formgültiger Nachweise zur wirtschaftlichen Berechtigung oder unklare Vertretungsverhältnisse bei ausländischen Beteiligten.

Einige Gründer weichen daher zunächst auf Fintech-Anbieter oder Onlinebanken aus dem EU-Ausland aus, etwa in Litauen oder Estland. Diese gewähren oft schnellere Eröffnungen, stellen jedoch in der Folge neue Herausforderungen bei der steuerlichen Anmeldung und Kapitalnachweispflicht.

Ein strukturiertes Dokumentenmanagement – insbesondere im Hinblick auf Apostillen, Legalisierungen und KYC-konforme Nachweise – ist deshalb entscheidend.
Viele Mandanten nutzen hierfür Plattformen wie beglaubigt.de, um die für die Kontoeröffnung erforderlichen Unterlagen effizient und formgerecht zu beschaffen.

5. Risiken, Praxisbeispiele und Alternativen zur GmbH mit ausländischem Gesellschafter

Welche Risiken bestehen bei der Gründung einer GmbH mit ausländischem Gesellschafter?

Die Gründung einer GmbH mit ausländischem Gesellschafter ist mit einer Reihe formeller Risiken verbunden, insbesondere wenn Behörden oder Notare eingereichte Unterlagen nicht anerkennen.
Ein häufiger Verzögerungsgrund ist das Fehlen einer Apostille oder Legalisation, insbesondere bei Handelsregisterauszügen aus Drittländern.

Fehlt zudem eine beglaubigte Übersetzung, kann dies zur Zurückweisung durch das Registergericht nach § 8 GmbHG führen.

Beispiel: Ein russischer Handelsregisterauszug ohne Apostille oder qualifizierte Übersetzung wird in der Praxis regelmäßig abgelehnt.

Auch die Nutzung von Vollmachten bei Abwesenheit ausländischer Gesellschafter birgt Risiken.
Hier gilt nach § 12 BeurkG, dass Vollmachten im Original vorliegen, notariell beurkundet und ggf. mit Apostille versehen sein müssen.

Notare sind zur eigenständigen Prüfung der Identität und Vertretungsbefugnis verpflichtet (§ 10 BeurkG) und verweigern die Beurkundung, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Unterlagen bestehen.
Ebenso kann das Handelsregister die Eintragung gemäß § 9c HGB aussetzen, wenn formale Unstimmigkeiten bestehen oder ein Verdacht auf Umgehungstatbestände nach dem GwG auftritt.

Aus der Praxis ergeben sich darüber hinaus Fälle, in denen die Bankkonteneröffnung verzögert wird oder mangels eindeutiger Unterlagen ganz scheitert – mit unmittelbaren Folgen für die Kapitalnachweispflicht (§ 7 Abs. 2 GmbHG).

Laut Destatis gab es im Jahr 2022 in Deutschland 38.438 auslandskontrollierte Unternehmen – rund 10 % davon mit Muttergesellschaft in Asien, was auf strukturelle Hürden bei internationalen Gründungen hinweist. (Quelle: Destatis – Auslandskontrollierte Unternehmen 2022)

Die Verwendung strukturierter Verfahren für Apostillen, Beglaubigungen und Übersetzungen – wie sie z. B. über beglaubigt.de angeboten werden – kann helfen, Ablehnungen durch Notare oder Registergerichte zu vermeiden.

Welche Rechtsprechung ist für ausländische Gesellschafter bei der GmbH-Gründung relevant?

Die gerichtliche Klärung zentraler Fragen zur Gründung von GmbHs mit ausländischen Gesellschaftern hat sich seit der Jahrtausendwende maßgeblich auf europäische und deutsche Leitentscheidungen gestützt.
Ein Grundpfeiler ist das „Centros“-Urteil des EuGH (Rs. C-212/97) aus dem Jahr 1999, in dem der Gerichtshof entschied, dass die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV auch das Recht umfasst, eine Gesellschaft in einem EU-Staat zu gründen und diese in einem anderen Mitgliedstaat geschäftlich zu betreiben.

Diese Entscheidung schuf die Grundlage für eine weitreichende Anerkennung der Rechtsformwahl innerhalb der EU – unabhängig davon, ob vor Ort tatsächliche Geschäftstätigkeit besteht.

Der EuGH stellte klar: „Die Gründung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zur Umgehung strengerer nationaler Vorschriften verstößt nicht per se gegen Unionsrecht.“

In der Folge stärkte auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. März 2005 – II ZR 5/03 die Anerkennung ausländischer Gesellschaften in Deutschland.
Darin wurde bestätigt, dass auch ausländische Kapitalgesellschaften als Gesellschafter einer GmbH zulässig sind – vorausgesetzt, ihre Existenz und Vertretungsbefugnis lassen sich zweifelsfrei nachweisen.

Gleichzeitig unterliegt die Beteiligung ausländischer Personen und Gesellschaften der Missbrauchskontrolle durch nationale Instanzen.
So urteilte das LG München I in einem Beschluss zur Treuhandstruktur (Az. 5 HK O 10452/20), dass bei fehlender Transparenz über den wirtschaftlich Berechtigten und unklaren Eigentumsverhältnissen die Eintragung ins Handelsregister verweigert werden kann.

Die Rechtsprechung betont damit immer wieder die Relevanz von vollständiger Offenlegung nach § 20 GwG sowie einer nachvollziehbaren Gesellschafterstruktur, insbesondere bei grenzüberschreitenden Konstellationen.
Die Kombination aus europarechtlicher Anerkennung und nationaler Prüfdichte macht die genaue Gestaltung der GmbH-Gründung mit ausländischem Gesellschafter zur rechtlich anspruchsvollen Materie. In komplexen Fällen kann die frühzeitige Dokumentenvorbereitung über Anbieter wie beglaubigt.de den Gründungsprozess deutlich beschleunigen.

Gibt es Alternativen zur GmbH für ausländische Investoren in Deutschland?

Für ausländische Investoren, die in Deutschland unternehmerisch tätig werden möchten, existieren mehrere rechtsformbezogene Alternativen zur klassischen GmbH.
Eine der am häufigsten gewählten Einstiegsmöglichkeiten ist die UG (haftungsbeschränkt), auch Mini-GmbH genannt. Sie ist nach § 5a GmbHG zulässig, erfordert nur ein Stammkapital ab 1 €, unterliegt aber denselben Gründungsvoraussetzungen wie die GmbH, inklusive notarieller Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister.

Daneben besteht die Option, eine Vorratsgesellschaft zu übernehmen, also eine bereits gegründete, aber noch inaktive GmbH oder UG mit eingetragenem Geschäftssitz.
Dieser Weg ermöglicht einen besonders zeitnahen Markteintritt, vermeidet Gründungsverzögerungen und reduziert Prüfungsrisiken durch das Registergericht.

Die Übertragung erfordert dennoch eine notarielle Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) und die Anpassung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG).

Wer keine eigenständige juristische Person in Deutschland gründen möchte, kann stattdessen eine Zweigniederlassung (§ 13 HGB) oder eine Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts (§ 12 AO) errichten.
In diesem Fall bleibt die ausländische Muttergesellschaft zivilrechtlicher Träger der Geschäfte, trägt aber steuerliche und aufsichtsrechtliche Pflichten im Inland.

Die Wahl der Struktur hängt stark vom geplanten Tätigkeitsumfang, der Haftungsverteilung und den steuerlichen Zielsetzungen ab.
In Fällen, in denen eine kurzfristige oder vereinfachte Gesellschaftsstruktur gefragt ist, können Lösungen über Plattformen wie beglaubigt.de die Umsetzung rechtssicher und effizient unterstützen.

Fazit zur GmbH ausländischer Gesellschafter: Was du bei der Gründung beachten musst

Welche zentralen Punkte ergeben sich für die GmbH mit ausländischem Gesellschafter?

Die Gründung einer GmbH mit ausländischem Gesellschafter erfordert die Einbeziehung verschiedener Rechtsbereiche, insbesondere des GmbH-Gesetzes (GmbHG), des Geldwäschegesetzes (GwG) und der Abgabenordnung (AO).
Sämtliche Beteiligten müssen zudem mit den Formerfordernissen nach § 2 GmbHG vertraut sein – insbesondere im Hinblick auf die notarielle Beurkundung und die Eintragung ins Handelsregister (§ 7, § 8 GmbHG).

Von zentraler Bedeutung ist die vollständige, beglaubigte und übersetzte Dokumentation der Gesellschafteridentität, Vertretungsberechtigung und Mittelherkunft.

Schon geringfügige Mängel bei Apostillen, Dolmetscherbestätigungen oder Handelsregisterauszügen können zur Zurückweisung führen.

Erfolgreiche Verfahren zeigen, dass die Koordination mit Notariat, Registergericht und Finanzamt bereits vor dem eigentlichen Gründungsakt erfolgen sollte.
Gerade bei internationalen Konstellationen kommt es häufig zu Rückfragen oder Fristverlängerungen, die sich durch eine proaktive Abstimmung und klare Rollenverteilung vermeiden lassen.

Typische Praxisempfehlungen umfassen:

  • frühzeitige Klärung der wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG)
  • Absprache zur Form der Beurkundung, insbesondere bei Vollmachtslösungen (§ 12 BeurkG)
  • Einbindung eines steuerlichen Vertreters zur Kapitalverkehrsprüfung und Steueranmeldung

Plattformen wie beglaubigt.de bieten hierbei eine praxisnahe Unterstützung, insbesondere bei der Online-Beglaubigung von Gesellschafterdokumenten, Beurkundungen und Übersetzungen.
Zuverlässige Vorbereitung und abgestimmte Kommunikation gelten nicht als formale Nebensache, sondern als konstitutive Voraussetzung für eine rechtssichere Eintragung.

Wie lässt sich die GmbH-Gründung mit ausländischen Gesellschaftern effizient umsetzen?

Eine effiziente Gründung der GmbH mit ausländischem Gesellschafter gelingt dann, wenn spezialisierte Notare und steuerliche Berater frühzeitig eingebunden werden.
Gerade bei komplexen internationalen Beteiligungsstrukturen kann die richtige Vorbereitung von Vollmachten, Übersetzungen und Apostillen entscheidend für einen reibungslosen Ablauf sein.

Bereits im Vorfeld sollten Vollmachtsregelungen nach § 12 BeurkG abgestimmt und — sofern eine Beurkundung durch Vertreter vorgesehen ist — die genaue Form der Vorlage mit dem beurkundenden Notar geklärt werden.
Fehlende oder nicht anerkannte Vollmachten zählen zu den häufigsten Gründen für Zurückweisungen bei Registergerichten.

Die Auswahl einer geeigneten Bank mit Erfahrung im Umgang mit ausländischen Investoren kann langwierige KYC-Prüfungen und Kapitalaufbringungsverzögerungen verhindern.

In der Praxis kommt es bei Auslandsüberweisungen häufig zu Nachweispflichten bezüglich Mittelherkunft (§ 11 GwG) und wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 GwG).

Empfehlenswert ist außerdem die Zusammenarbeit mit Dienstleistern, die mehrsprachige Kommunikation mit Behörden, Gerichten und Finanzämtern koordinieren können.
Digitale Lösungen wie beglaubigt.de ermöglichen etwa eine zügige Abwicklung der Online-Beglaubigung, was insbesondere bei zeitkritischen Gründungen erhebliche Vorteile bietet.

Entscheidend für die zügige Umsetzung ist eine präzise und juristisch saubere Dokumentation, die im Vorfeld mit allen Beteiligten abgestimmt wurde — inklusive Registergericht, Notariat, Bank und Steuerberatung.

Was sind die Perspektiven für ausländische Investoren mit GmbH in Deutschland?

Trotz zunehmender Regulierung bleibt Deutschland für internationale Kapitalgeber ein rechtsstaatlich stabiler, wirtschaftlich starker und verlässlicher Investitionsstandort.
Die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen nach dem GmbHG bieten eine klare Struktur, insbesondere durch die Haftungsbeschränkung gemäß § 13 GmbHG, die für viele ausländische Investoren ein zentrales Kriterium darstellt.

Die GmbH als flexible Rechtsform erlaubt sowohl Einzelinvestoren als auch internationalen Konzernen den Einstieg in den deutschen Markt ohne persönliche Haftung.
Zudem ist die Rechtsform auch bei deutschen Geschäftspartnern weit akzeptiert, was die Marktintegration erleichtert.

Gleichzeitig nehmen Transparenzpflichten, steuerrechtliche Regelungen und Compliance-Anforderungen stetig zu.
Beispielsweise verlangt das Transparenzregister gemäß § 20 GwG die Eintragung wirtschaftlich Berechtigter ab einer Beteiligung von mehr als 25 %. Auch internationale Steuerabkommen (z. B. OECD-BEPS oder DBA) beeinflussen zunehmend die Strukturierung grenzüberschreitender Beteiligungen.

Die laufende Umsetzung europäischer Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuervermeidung deutet darauf hin, dass Investoren künftig noch stärker auf transparente Strukturen achten müssen.

Zukunftsperspektivisch ist zu erwarten, dass digitale Gründungs- und Verwaltungsprozesse – wie sie etwa Plattformen wie beglaubigt.de ermöglichen – für international tätige Investoren an Relevanz gewinnen werden.
Dies betrifft vor allem die notarielle Online-Beurkundung und die elektronische Handelsregisteranmeldung im Sinne des § 12 BeurkG n. F.

Insgesamt bietet die GmbH ausländischen Gesellschaftern in Deutschland eine verlässliche, skalierbare und rechtlich abgesicherte Unternehmensstruktur, vorausgesetzt, die Gründungs- und Folgepflichten werden professionell umgesetzt.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Rechtsfähigkeit strukturieren: GmbH mit ausländischem Gesellschafter gründen – rechtssicher, registerfähig, steuerlich konform

Die Beteiligung ausländischer Gesellschafter an einer GmbH eröffnet vielfältige Investitionsmöglichkeiten – setzt aber eine formal einwandfreie und substanzgesicherte Gründungsstruktur voraus. Rechtssicherheit entsteht nur durch vollständige Dokumentation, konsistente Nachweise und steuerlich belastbare Gestaltung.

Zur Vermeidung von Ablehnungen, Verzögerungen oder steuerlichen Nachteilen sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Klären Sie den rechtlichen Status der Gesellschafter – natürliche oder juristische Person, Ansässigkeit, Vertretungsbefugnis – und halten Sie entsprechende Legitimationsnachweise, Handelsregisterauszüge oder Vollmachten (mit Übersetzung und ggf. Apostille) bereit (§ 7 GmbHG, § 12 BeurkG, § 3 GwG).
  • Beachten Sie bei Kapitalüberweisungen aus dem Ausland die bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben, Zahlungsnachweise und die Herkunftsdokumentation gemäß § 50a EStG und AO-Vorgaben zur Steuerpflicht.
  • Melden Sie die Gesellschaft und ihre Gesellschafter vollständig beim Finanzamt an, inklusive ausländischer TIN, Körperschafts- und Gewerbesteuer, sowie bei Bedarf EORI- oder USt-IdNr. (§ 138 AO, § 1 KStG, § 2 GewStG).
  • Erfüllen Sie die Transparenzpflichten nach § 20 GwG zur Eintragung wirtschaftlich Berechtigter bei über 25 % Beteiligung – inklusive Abgrenzung zu Treuhandstrukturen und Kontrolleinwirkungen (§ 3 GwG, § 56 GwG).
  • Richten Sie Satzung, Gesellschaftszweck und Beteiligungsverhältnisse frühzeitig auf die internationale Struktur aus – insbesondere bei Holdingkonstruktionen, Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen.
  • Stimmen Sie sich mit Notaren und Banken frühzeitig zur Anerkennung ausländischer Dokumente, Übersetzungsbedarf und KYC-Pflichten ab – ein häufiger Ablehnungsgrund liegt in unvollständigen oder formfehlerhaften Unterlagen.
  • Vermeiden Sie ungeklärte Quellensteuerfragen, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Nichtanerkennung der ausländischen Gesellschafterstruktur – durch steuerliche Vorabprüfung, Dokumentation des wirtschaftlichen Eigentümers und Verweis auf geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
  • Verwenden Sie für beglaubigte Übersetzungen und mehrsprachige Registerunterlagen verlässliche Anbieter wie beglaubigt.de, insbesondere bei Fristdruck oder internationalem Abstimmungsbedarf.

Eine formal konsistente, notariell tragfähige und steuerlich eindeutige GmbH-Gründungsstruktur schafft nicht nur Rechtssicherheit für ausländische Beteiligte, sondern gewährleistet auch die Anerkennung durch Registergericht, Finanzverwaltung und Geschäftsbanken. Nur wer internationale Anforderungen präzise umsetzt, kann grenzüberschreitend effizient agieren und langfristig investieren.

Wie beglaubigt.de die Gründung mit ausländischen Gesellschaftern absichert

Bei der Gründung einer GmbH mit ausländischen Gesellschaftern entstehen regelmäßig Anforderungen an mehrsprachige Dokumente, beglaubigte Übersetzungen und die Beachtung internationaler Formvorschriften. Genau hier setzt beglaubigt.de an – mit einer spezialisierten Online-Infrastruktur für rechtssichere Übersetzungen und digital verwaltbare Beglaubigungen.

Die Plattform ermöglicht die schnelle und rechtlich konforme Beauftragung vereidigter Übersetzer, die auf gesellschaftsrechtliche und notarielle Vorgänge spezialisiert sind. Die Bestellung erfolgt vollständig digital – mit klar strukturiertem Uploadprozess, Wahl der Zielsprache und rechtsverbindlicher Bearbeitung.

Bearbeitet werden u. a.:

  • Gründungsurkunden und Gesellschaftsverträge mit ausländischer Beteiligung,
  • Handelsregisterauszüge, Vollmachten, Apostillen oder Einbringungsvereinbarungen,
  • notarielle Erklärungen bei Kapitalübertragung oder Sachgründung,
  • sowie mehrsprachige Fassungen für ausländische Muttergesellschaften, Banken oder Behörden.

Nutzer wählen zwischen qualifiziert signierten PDFs – z. B. zur elektronischen Registereinreichung – und klassischen Papierfassungen mit Originalstempel für Einreichungen bei Finanzämtern oder im Ausland.

Gerade bei internationalen Beteiligungsstrukturen, wenn das Handelsregister die Vorlage in beglaubigter deutscher Übersetzung verlangt oder Banken KYC-konforme Vollmachten benötigen, sorgt beglaubigt.de für fristgerechte Lieferung, geprüfte Qualität und formgerechte Einreichbarkeit. Auch bei Share-Deals, Holdinggründungen oder Betriebsstättenkonzepten wird die Plattform zunehmend zur Standardlösung.

Die Verbindung aus juristischer Fachkompetenz, digitalem Zugang und länderspezifischer Konformität macht beglaubigt.de zur bevorzugten Wahl für alle, die die GmbH mit ausländischen Gesellschaftern effizient, strukturiert und registerfähig aufsetzen möchten.