Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Jede GmbH benötigt eine Gesellschafterliste. Sie wird zum Handelsregister eingereicht und dokumentiert insbesondere, wer an der Gesellschaft beteiligt ist und welche Geschäftsanteile die jeweiligen Gesellschafter halten.
- Die Pflichtangaben ergeben sich aus § 40 GmbHG. Bei natürlichen Personen gehören insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort in die Liste; außerdem müssen die Geschäftsanteile mit laufender Nummer und Nennbetrag sowie die prozentuale Beteiligung angegeben werden.
- Änderungen müssen zeitnah berücksichtigt werden. Ändert sich beispielsweise durch einen Anteilsverkauf die Gesellschafterstruktur, muss grundsätzlich eine aktualisierte Liste zum Handelsregister eingereicht werden.
- Wer die Liste einreicht, hängt vom Vorgang ab. Hat ein Notar an der Veränderung mitgewirkt, trifft ihn unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 GmbHG die Pflicht zur Einreichung. In anderen Fällen sind grundsätzlich die Geschäftsführer verantwortlich.
- Die Liste hat erhebliche rechtliche Bedeutung. Nach § 16 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft grundsätzlich nur als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
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Warum ist die Gesellschafterliste einer GmbH so wichtig?
Die Gesellschafterliste dokumentiert die Beteiligungsverhältnisse einer GmbH und gehört zu den zentralen gesellschaftsrechtlichen Dokumenten. Sie zeigt insbesondere, welche Personen oder Gesellschaften Geschäftsanteile halten und in welcher Höhe sie an der GmbH beteiligt sind.
Ihre Bedeutung geht jedoch über eine reine Übersicht hinaus. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Aktualität der Liste kann damit unmittelbar dafür relevant sein, wer Gesellschafterrechte gegenüber der GmbH ausüben kann.
Deshalb muss nicht nur bei der Gründung eine Gesellschafterliste erstellt werden. Auch spätere Veränderungen – beispielsweise die Übertragung von Geschäftsanteilen – können eine neue Liste erforderlich machen.
Wo finde ich die Liste der Gesellschafter?
Die Gesellschafterliste wird in der Regel im Handelsregister geführt und kann dort eingesehen werden. Dies gilt für die meisten Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die GmbH, die AG und die KG. Auch für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist die Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben.
Die Gesellschafterliste kann im Handelsregister entweder direkt vor Ort oder online eingesehen werden. In der Regel ist die Einsicht in das Handelsregister kostenpflichtig, es gibt jedoch auch kostenlose Möglichkeiten, wie zum Beispiel über das Bundesanzeiger-Portal.
In einigen Fällen kann die Gesellschafterliste auch bei der Gesellschaft selbst eingesehen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemäß § 53 GmbHG. In diesem Fall ist die Gesellschafterliste im Geschäftszimmer der Gesellschaft aufzubewahren und kann von jedermann eingesehen werden.

Wie kann ich die Gesellschafterliste abrufen?
Um die Gesellschafterliste abzurufen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die je nach Gesellschaftsform und Standort der Gesellschaft variieren können.
Eine Möglichkeit ist, das Handelsregister vor Ort aufzusuchen und dort die Gesellschafterliste einzusehen. Dafür ist es in der Regel erforderlich, einen Ausdruck der Gesellschafterliste zu beantragen und diesen gegen Entgelt erwerben. In manchen Handelsregistern ist es auch möglich, die Gesellschafterliste direkt am PC einzusehen.
Eine weitere Möglichkeit ist, die Gesellschafterliste online abzurufen. Dafür gibt es verschiedene Portale, wie zum Beispiel das Bundesanzeiger-Portal oder das Handelsregister-Informationssystem (HRI). Auf diesen Portalen kann man in der Regel kostenlos die Gesellschafterliste einsehen, sofern das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
In einigen Fällen kann die Gesellschafterliste auch direkt bei der Gesellschaft selbst eingesehen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der GmbH gemäß § 53 GmbHG, bei der die Gesellschafterliste im Geschäftszimmer aufbewahrt wird und von jedermann eingesehen werden kann.
Welche Angaben müssen in einer GmbH-Gesellschafterliste stehen?
Welche Angaben erforderlich sind, bestimmt § 40 Abs. 1 GmbHG. Bei natürlichen Personen müssen insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angegeben werden. Bei beteiligten Gesellschaften gelten abhängig von deren Registereintragung beziehungsweise Rechtsform entsprechende Angaben zu Firma, Sitz, Register und Registernummer oder zu deren Gesellschaftern.
Zusätzlich müssen die gehaltenen Geschäftsanteile eindeutig bezeichnet werden. Dazu gehören insbesondere:
- die laufenden Nummern der Geschäftsanteile,
- deren jeweilige Nennbeträge,
- die durch den jeweiligen Geschäftsanteil vermittelte prozentuale Beteiligung am Stammkapital und
- der Gesamtumfang der Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital in Prozent.
Dadurch lässt sich aus der Liste nachvollziehen, wem welche Geschäftsanteile zugeordnet sind und wie sich das Stammkapital auf die einzelnen Gesellschafter verteilt.
Wann muss die Gesellschafterliste aktualisiert werden?
Eine neue Gesellschafterliste wird insbesondere dann erforderlich, wenn sich Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligung ergeben. Ein typischer Fall ist die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils auf einen neuen Gesellschafter.
Nach § 40 Abs. 1 GmbHG müssen die Geschäftsführer nach Wirksamwerden einer solchen Veränderung grundsätzlich unverzüglich eine unterschriebene aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen.
Hat ein Notar an einer Veränderung mitgewirkt, durch die sich die Angaben in der Gesellschafterliste ändern, gelten die besonderen Regelungen des § 40 Abs. 2 GmbHG. In diesen Fällen reicht grundsätzlich der Notar die aktualisierte Liste ein.
Muster-Gesellschafterliste / Vorlage Gesellschafterliste
Eine Mustergesellschafterliste könnte wie folgt aussehen:
Gesellschafterliste der XYZ GmbH
Gesellschafter:
Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Beteiligung: 50% Eintragung: 01.01.2020
Maria Musterfrau, Musterstraße 2, 12345 Musterstadt Beteiligung: 50% Eintragung: 01.01.2020
Gesellschaft: XYZ GmbH Firma: XYZ GmbH Anschrift: Musterstraße 3, 12345 Musterstadt Gesellschaftsform: GmbH Stammkapital: 100.000 Euro Eingezahlte Beteiligungen: 50.000 Euro (Max Mustermann), 50.000 Euro (Maria Musterfrau)
Es ist zu beachten, dass dies nur ein Beispiel einer Mustergesellschafterliste ist und für jede Gesellschaft spezifische Angaben enthalten sein können. Es empfiehlt sich daher, sich beim zuständigen Handelsregister oder beim zuständigen Amtsgericht über die genauen Anforderungen und Regelungen zur Führung der Gesellschafterliste zu
Wer ist für die Führung und Aktualisierung der Gesellschafterliste verantwortlich?
Die Führung und Aktualisierung der Gesellschafterliste ist in der Regel Sache des Geschäftsführers oder des Vorstands einer Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für die Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, wie zum Beispiel die GmbH, die AG und die KG.
Für die Gesellschafterliste der GmbH ist gemäß § 53 GmbHG der Geschäftsführer verantwortlich. Er ist dafür zuständig, die Gesellschafterliste zu führen und regelmäßig aktualisieren.
Für die Gesellschafterliste der AG ist gemäß § 10 AktG der Vorstand verantwortlich. Er ist dafür zuständig, die Gesellschafterliste zu führen und regelmäßig aktualisieren.
Für die Gesellschafterliste der KG ist gemäß § 162 HGB der persönlich haftende Gesellschafter verantwortlich. Er ist dafür zuständig, die Gesellschafterliste zu führen und regelmäßig aktualisieren.
Welche Konsequenzen hat es, wenn die Gesellschafterliste nicht ordnungsgemäß geführt wird?
Wenn die Gesellschafterliste nicht ordnungsgemäß geführt wird, können daraus verschiedene Konsequenzen resultieren. Dazu gehören zum Beispiel:
- Bußgelder: Gemäß § 53 GmbHG kann der Geschäftsführer der GmbH bei Verstößen gegen die Pflicht zur Führung der Gesellschafterliste mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Ähnliche Regelungen gibt es auch für andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel für die AG gemäß § 10 AktG.
- Unwirksame Geschäfte: Wenn die Gesellschafterliste nicht ordnungsgemäß geführt wird, kann dies dazu führen, dass Geschäfte der Gesellschaft unwirksam werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Geschäfte von Gesellschaftern abgeschlossen werden, die in der Gesellschafterliste nicht aufgeführt sind.
- Schwierigkeiten bei der Kreditvergabe: Wenn die Gesellschafterliste nicht ordnungsgemäß geführt wird, kann es schwierig werden, Kredite zu bekommen. Denn Banken und andere Kreditgeber setzen in der Regel voraus, dass die Gesellschafterliste aktuell und vollständig ist, um das Risiko einer Kreditvergabe abschätzen zu können.
Gesellschafterliste oder Transparenzregister – was ist der Unterschied?
Gesellschafterliste und Transparenzregister erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG dokumentiert die unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse einer GmbH.
Das Transparenzregister dient dagegen insbesondere der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz. Eine Person kann beispielsweise aufgrund mittelbarer Beteiligungen oder Kontrollmöglichkeiten wirtschaftlich berechtigt sein, obwohl die Beteiligungsstruktur nicht allein aus einer einzelnen Gesellschafterliste hervorgeht.
Unternehmen sollten deshalb beide Pflichten getrennt betrachten und darauf achten, dass die jeweiligen Angaben aktuell und miteinander konsistent sind.
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FAQ zur Gesellschafterliste einer GmbH
Ist die Gesellschafterliste öffentlich einsehbar?
Die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste gehört zu den Registerdokumenten und kann über die Registerinformationen abgerufen werden. Dadurch lassen sich die dort dokumentierten Beteiligungsverhältnisse einer GmbH nachvollziehen.
Wer steht in der Gesellschafterliste?
Die Liste enthält die Gesellschafter einer GmbH und die ihnen zugeordneten Geschäftsanteile. Bei natürlichen Personen gehören insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben.
Wann muss eine neue Gesellschafterliste eingereicht werden?
Eine aktualisierte Liste wird insbesondere erforderlich, wenn sich die Personen der Gesellschafter oder der Umfang ihrer Beteiligungen verändert. Nach § 40 GmbHG muss die Aktualisierung grundsätzlich unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderung erfolgen.
Wer unterschreibt die Gesellschafterliste?
Wer die Liste erstellt und einreicht, hängt vom zugrunde liegenden Vorgang ab. Grundsätzlich sind die Geschäftsführer verantwortlich. Hat ein Notar an der relevanten Veränderung mitgewirkt, gelten die besonderen Vorgaben des § 40 Abs. 2 GmbHG.
Was passiert nach einem Verkauf von GmbH-Anteilen?
Nach Wirksamwerden der Anteilsübertragung muss die veränderte Beteiligungsstruktur in einer neuen Gesellschafterliste dokumentiert werden. Da die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen notarieller Form bedarf, ist bei solchen Vorgängen regelmäßig auch der Notar in die Aktualisierung der Liste eingebunden.
Ist die Gesellschafterliste dasselbe wie das Transparenzregister?
Nein. Die Gesellschafterliste dokumentiert die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der GmbH. Im Transparenzregister werden dagegen wirtschaftlich Berechtigte nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes erfasst.
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Quellenverzeichnis
- § 40 GmbHG – Liste der Gesellschafter, Pflichtangaben, Aktualisierung und Verantwortlichkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__40.html - § 16 GmbHG – Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter und Bedeutung der Gesellschafterliste
https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__16.html - § 15 GmbHG – Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen und notarielle Form
https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__15.html - Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) – Form und Ausgestaltung der Gesellschafterliste
https://www.gesetze-im-internet.de/geslv/ - § 1 GesLV – Nummerierung der Geschäftsanteile
https://www.gesetze-im-internet.de/geslv/__1.html - GmbHG – vollständiger Gesetzestext
https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/ - § 22 GwG – Transparenzregister und zugängliche Dokumente
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__22.html - Gemeinsames Registerportal der Länder – Handelsregister und Registerdokumente
https://www.handelsregister.de/


