Gesellschafterliste: Inhalt, Zweck & Rechtliche Gegebenheiten

Felix Gerlach

25. Dec 2022

Die Gesellschafterliste ist ein wichtiger Bestandteil jeder Gesellschaft. Sie gibt Auskunft darüber, wer die Gesellschafter einer Firma sind und in welcher Höhe sie beteiligt sind. Doch was bedeutet es eigentlich, dass eine Gesellschafterliste geführt werden muss und wofür wird sie genutzt?

In diesem Artikel werden wir uns genauer mit der Gesellschafterliste beschäftigen und erklären, warum sie so wichtig ist und wie sie praktisch umgesetzt wird. Wir zeigen auch, welche Vorteile die Gesellschafterliste für die Gesellschafter selbst hat und welche Konsequenzen es hat, wenn sie nicht ordnungsgemäß geführt wird.


I. Einleitung

Definition des Begriffs "Gesellschafterliste"

Die Gesellschafterliste ist eine Aufstellung aller Gesellschafter einer Gesellschaft und ihrer Beteiligungen. Sie gibt Auskunft darüber, wer die Eigentümer der Gesellschaft sind und wie hoch ihre Anteile an dem Unternehmen sind. Die Gesellschafterliste ist somit ein wichtiges Dokument, das Aufschluss darüber gibt, wer über die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschaft verfügt und damit auch über wichtige Entscheidungen mitbestimmen kann.

Sie dient somit auch als Nachweis darüber, wer in der Gesellschaft als Gesellschafter eingetragen ist und wer nicht. Die Gesellschafterliste kann auf Papier oder elektronisch geführt werden und muss regelmäßig aktualisiert werden, um immer einen aktuellen Überblick über die Gesellschafterstruktur zu gewährleisten.

Erläuterung der Bedeutung und des Zwecks einer Gesellschafterliste

Die Bedeutung der Gesellschafterliste liegt vor allem in ihrer Funktion als Nachweis darüber, wer zu den Gesellschaftern einer Firma gehört. Sie dient somit auch als Nachweis für Dritte, wer befugt ist, in der Gesellschaft Entscheidungen zu treffen und wer nicht.

Durch die Führung einer Gesellschafterliste können sich auch die Gesellschafter selbst einen Überblick über die Struktur und die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verschaffen. Zudem dient die Gesellschafterliste als wichtiges Instrument zur Überwachung der Einhaltung von Satzungsvorschriften und der Gesellschafterbeschlüsse. Aufgrund ihrer Bedeutung und ihres Zwecks ist die Führung einer Gesellschafterliste für viele Gesellschaftsformen gesetzlich vorgeschrieben.

Wo finde ich die Liste der Gesellschafter?

Die Gesellschafterliste wird in der Regel im Handelsregister geführt und kann dort eingesehen werden. Dies gilt für die meisten Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die GmbH, die AG und die KG. Auch für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist die Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben.

Die Gesellschafterliste kann im Handelsregister entweder direkt vor Ort oder online eingesehen werden. In der Regel ist die Einsicht in das Handelsregister kostenpflichtig, es gibt jedoch auch kostenlose Möglichkeiten, wie zum Beispiel über das Bundesanzeiger-Portal.

In einigen Fällen kann die Gesellschafterliste auch bei der Gesellschaft selbst eingesehen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemäß § 53 GmbHG. In diesem Fall ist die Gesellschafterliste im Geschäftszimmer der Gesellschaft aufzubewahren und kann von jedermann eingesehen werden.

Wie kann ich die Gesellschafterliste abrufen?

Um die Gesellschafterliste abzurufen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die je nach Gesellschaftsform und Standort der Gesellschaft variieren können.


Eine Möglichkeit ist, das Handelsregister vor Ort aufzusuchen und dort die Gesellschafterliste einzusehen. Dafür ist es in der Regel erforderlich, einen Ausdruck der Gesellschafterliste zu beantragen und diesen gegen Entgelt erwerben. In manchen Handelsregistern ist es auch möglich, die Gesellschafterliste direkt am PC einzusehen.

Eine weitere Möglichkeit ist, die Gesellschafterliste online abzurufen. Dafür gibt es verschiedene Portale, wie zum Beispiel das Bundesanzeiger-Portal oder das Handelsregister-Informationssystem (HRI). Auf diesen Portalen kann man in der Regel kostenlos die Gesellschafterliste einsehen, sofern das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

In einigen Fällen kann die Gesellschafterliste auch direkt bei der Gesellschaft selbst eingesehen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der GmbH gemäß § 53 GmbHG, bei der die Gesellschafterliste im Geschäftszimmer aufbewahrt wird und von jedermann eingesehen werden kann.

II. Gesetzliche Vorschriften für die Führung einer Gesellschafterliste

Welche Gesellschaftsformen müssen eine Gesellschafterliste führen?

Die Führung einer Gesellschafterliste ist für verschiedene Gesellschaftsformen gesetzlich vorgeschrieben. Dazu gehören:

  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Gemäß § 53 GmbHG muss die GmbH eine Gesellschafterliste führen, die im Geschäftszimmer aufbewahrt wird und von jedermann eingesehen werden kann. Die Gesellschafterliste muss alle Gesellschafter der GmbH und ihre Anteile an der Gesellschaft enthalten.
  • Die Aktiengesellschaft (AG): Gemäß § 10 AktG muss die AG eine Gesellschafterliste führen, die im Geschäftszimmer aufbewahrt wird und von jedermann eingesehen werden kann. Die Gesellschafterliste muss alle Aktionäre der AG und ihre Anteile an der Gesellschaft enthalten.
  • Die Kommanditgesellschaft (KG): Gemäß § 162 HGB muss die KG eine Gesellschafterliste führen, die im Geschäftszimmer aufbewahrt wird und von jedermann eingesehen werden kann. Die Gesellschafterliste muss alle Kommanditisten der KG und ihre Anteile an der Gesellschaft enthalten.
  • Die Offene Handelsgesellschaft (OHG): Gemäß § 162 HGB muss die OHG eine Gesellschafterliste führen, die im Geschäftszimmer aufbewahrt wird und von jedermann eingesehen werden kann. Die Gesellschafterliste muss alle Gesellschafter der OHG und ihre Anteile an der Gesellschaft enthalten.
  • Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): Gemäß § 282 HGB muss die KGaA eine Gesellschafterliste führen, die im Geschäftszimmer aufbewahrt wird und von jedermann eingesehen werden kann. Die Gesellschafterliste muss alle Aktionäre der KGaA und ihre Anteile an der Gesellschaft enthalten.

Es ist zu beachten, dass diese Angaben nur für die genannten Gesellschaftsformen gelten. Für andere Gesellschaftsformen können abweichende Regelungen gelten.

Welche Angaben müssen in der Gesellschafterliste enthalten sein? Was steht in der Gesellschafterliste?

In der Gesellschafterliste müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten sein:

  • Der Name und die Anschrift der Gesellschafter
  • Die Höhe der Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft
  • Der Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung der Gesellschafter eingetragen wurde
  • Der Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung der Gesellschafter beendet wurde (falls vorhanden)

In der Regel enthält die Gesellschafterliste auch folgende Angaben:

  • Die Gesellschaftsform der Gesellschaft
  • Die Firma und die Anschrift der Gesellschaft
  • Die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft
  • Die Höhe der eingezahlten Beteiligungen der Gesellschafter

Es ist zu beachten, dass diese Angaben nur eine allgemeine Übersicht darstellen und für jede Gesellschaftsform spezifische Regelungen gelten können.

Welche Fristen gibt es für die Führung und Aktualisierung der Gesellschafterliste?

ür die Führung und Aktualisierung der Gesellschafterliste gibt es verschiedene Fristen, die je nach Gesellschaftsform variieren können. Im Allgemeinen gilt:

  • Die Gesellschafterliste muss regelmäßig aktualisiert werden, sobald sich Änderungen in der Gesellschafterstruktur ergeben. Dazu gehören zum Beispiel die Eintragung neuer Gesellschafter oder die Beendigung von Gesellschafterbeteiligungen.
  • Die Gesellschafterliste muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres aktualisiert werden.
  • Die Gesellschafterliste muss beim Handelsregister eingereicht werden, sobald sich Änderungen ergeben haben. Dies gilt vor allem für die Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind.

Es ist zu beachten, dass diese Angaben nur eine allgemeine Übersicht darstellen und für jede Gesellschaftsform spezifische Regelungen gelten können. Es empfiehlt sich daher, sich beim zuständigen Handelsregister oder beim zuständigen Amtsgericht über die genauen Fristen und Regelungen zu informieren.

Wann braucht es keiner Gesellschafterliste?

Es gibt einige Gesellschaftsformen, für die die Führung einer Gesellschafterliste nicht vorgeschrieben ist. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Die Einzelfirma: Die Einzelfirma ist eine Unternehmensform, die von einer Person alleine betrieben wird. Da es nur einen Gesellschafter gibt, gibt es in der Regel keine Gesellschafterliste.
  • Die Personengesellschaft: Personengesellschaften sind Gesellschaften, die von mehreren Personen gemeinsam betrieben werden, ohne dass dafür ein eigener Rechtskörper gebildet wird. Dazu gehören zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Gemeinschaft (GbR) und die Gesellschaft des privaten Rechts (GdPR). Auch für diese Gesellschaftsformen gibt es in der Regel keine Gesellschafterliste.

III. Praktische Umsetzung der Gesellschafterliste

  • Wie wird die Gesellschafterliste geführt und wo wird sie aufbewahrt?

Muster-Gesellschafterliste / Vorlage Gesellschafterliste

Eine Mustergesellschafterliste könnte wie folgt aussehen:

Gesellschafterliste der XYZ GmbH

Gesellschafter:

Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Beteiligung: 50% Eintragung: 01.01.2020

Maria Musterfrau, Musterstraße 2, 12345 Musterstadt Beteiligung: 50% Eintragung: 01.01.2020

Gesellschaft: XYZ GmbH Firma: XYZ GmbH Anschrift: Musterstraße 3, 12345 Musterstadt Gesellschaftsform: GmbH Stammkapital: 100.000 Euro Eingezahlte Beteiligungen: 50.000 Euro (Max Mustermann), 50.000 Euro (Maria Musterfrau)

Es ist zu beachten, dass dies nur ein Beispiel einer Mustergesellschafterliste ist und für jede Gesellschaft spezifische Angaben enthalten sein können. Es empfiehlt sich daher, sich beim zuständigen Handelsregister oder beim zuständigen Amtsgericht über die genauen Anforderungen und Regelungen zur Führung der Gesellschafterliste zu

Wer ist für die Führung und Aktualisierung der Gesellschafterliste verantwortlich?

Die Führung und Aktualisierung der Gesellschafterliste ist in der Regel Sache des Geschäftsführers oder des Vorstands einer Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für die Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, wie zum Beispiel die GmbH, die AG und die KG.

Für die Gesellschafterliste der GmbH ist gemäß § 53 GmbHG der Geschäftsführer verantwortlich. Er ist dafür zuständig, die Gesellschafterliste zu führen und regelmäßig aktualisieren.

Für die Gesellschafterliste der AG ist gemäß § 10 AktG der Vorstand verantwortlich. Er ist dafür zuständig, die Gesellschafterliste zu führen und regelmäßig aktualisieren.

Für die Gesellschafterliste der KG ist gemäß § 162 HGB der persönlich haftende Gesellschafter verantwortlich. Er ist dafür zuständig, die Gesellschafterliste zu führen und regelmäßig aktualisieren.

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Gesellschafterliste nicht ordnungsgemäß geführt wird?

Wenn die Gesellschafterliste nicht ordnungsgemäß geführt wird, können daraus verschiedene Konsequenzen resultieren. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Bußgelder: Gemäß § 53 GmbHG kann der Geschäftsführer der GmbH bei Verstößen gegen die Pflicht zur Führung der Gesellschafterliste mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Ähnliche Regelungen gibt es auch für andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel für die AG gemäß § 10 AktG.
  • Unwirksame Geschäfte: Wenn die Gesellschafterliste nicht ordnungsgemäß geführt wird, kann dies dazu führen, dass Geschäfte der Gesellschaft unwirksam werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Geschäfte von Gesellschaftern abgeschlossen werden, die in der Gesellschafterliste nicht aufgeführt sind.
  • Schwierigkeiten bei der Kreditvergabe: Wenn die Gesellschafterliste nicht ordnungsgemäß geführt wird, kann es schwierig werden, Kredite zu bekommen. Denn Banken und andere Kreditgeber setzen in der Regel voraus, dass die Gesellschafterliste aktuell und vollständig ist, um das Risiko einer Kreditvergabe abschätzen zu können.

Welche Änderungen gibt es seit der Aufwertung des Transparenzregisters zum Vollregister?

Das Transparenzregister ist ein Register, in dem Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen Organisationen gespeichert sind. Es dient dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen und anderen Organisationen transparent darzustellen und die Einsicht in diese Verhältnisse zu erleichtern.

Die Aufwertung des Transparenzregisters zum Vollregister bedeutet, dass das Transparenzregister um weitere Angaben erweitert wurde. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Die Angabe der Höhe der Beteiligungen: Im Vollregister müssen nun auch Angaben zur Höhe der Beteiligungen von wirtschaftlich Berechtigten enthalten sein.
  • Die Angabe von Personen, die mittelbar wirtschaftlich Berechtigt sind: Im Vollregister müssen nun auch Angaben zu Personen enthalten sein, die mittelbar wirtschaftlich Berechtigt sind, also zum Beispiel über Treuhandverhältnisse oder Stiftungen.
  • Die Angabe von Vertretern von wirtschaftlich Berechtigten: Im Vollregister müssen nun auch Angaben zu Vertretern von wirtschaftlich Berechtigten enthalten sein, zum Beispiel Vorstandsmitglieder oder Prokuristen.


Schlussfolgernde Worte und Empfehlungen

Um die Gesellschafterliste ordnungsgemäß zu führen, empfiehlt es sich, folgende Aspekte zu beachten:

  • Die Gesellschafterliste regelmäßig aktualisieren, sobald sich Änderungen in der Gesellschafterstruktur ergeben.
  • Die Gesellschafterliste spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres aktualisieren.
  • Die Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen, sobald sich Änderungen ergeben haben.
  • Sich beim zuständigen Handelsregister oder beim zuständigen Amtsgericht über die genauen Fristen und Regelungen zur Führung der Gesellschafterliste informieren.