Seit dem 1. Januar 2019 ermöglicht das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (ENG) die Erstellung einer elektronischen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH. Der Gesetzgeber hält jedoch am Notariatsakt per se fest, gestattet aber den Einsatz von elektronischen Kommunikationsformen.
Die Reform ermöglicht es, dass notarielle Urkunden auch als elektronische notarielle Urkunde unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten nach Maßgabe der technischen Anforderungen errichtet werden können.
Damit wird die GmbH-Gründung in Österreich massiv vereinfacht und legt den Grundstein des legitimen Ablaufs hinter beglaubigt.de. Im Folgenden wird näher auf die Gesetzgebung eingegangen, wobei im Wesentlichen §§ 4 Abs 3 GmbHG, 69b und 79 NO ins Rampenlicht rücken.
Neuerungen des § 4 Abs 3 GmbHG
In der alten Fassung des GmbH Gesetzes wurde der Prozess wie folgt vorgeschrieben:
„Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Form eines Notariatsakts. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist“
Mit der Notariatsreform wird nun die Fassung neu ausgerichtet und wurde wie folgt verfasst:
„Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Form eines Notariatsakts, wobei dieser auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) errichtet werden kann. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist“
Zusammenfassung der Reform
- Digitale GmbH Gründung ist nun Remote über digitale Kommunikationsmöglichkeiten möglich
- Legitimierung von Beglaubigt.de durch §§ 4 Abs 3 GmbHG, 69b und 79 NO
- Videokonferenzen, digitale Signaturen, sowie VideoIdent können als Erleichterung des Prozesses hergezogen werden
- Künftige Notariatsakte mit unmittelbaren Daten zur Wiederverwendung möglich
Die österreichische GmbH (GesmbH)
Ähnlich wie in Deutschland ist es auch in Österreich möglich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. In Österreich wird diese auch als GesmbH oder Gs.m.b.H. abgekürzt. Das Stammkapitel wird jedoch anders als in Deutschland auf 35.000 EUR gesetzt.
Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages
Festgelegt wird der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages in § 4 GmbH. So sind folgende Datenpunkte Pflicht für eine Erstellung:
- Firma
- Sitz
- Gegenstand
- Stammkapital mit Stammeinlage (zu leistender Betrag je Gesellschafter)
- Geschäftsführung, Vertretung
- Generalversammlung und Beschlussfassung
- Gewinnverwendung
- Aufgriffsrechte und Minderheitenrechte
Stammkapital der GmbH-Gründung in Österreich
Anders wie in Deutschland beträgt das Mindeststammkapital 35.000 Euro, wobei mindestens 50% (17.500 Euro) in bar zur Gründung einzubezahlen sind. Die wird in §§ 6, 6a österreichisches GmbHG geregelt.
Gründung der GesmbH
Das Maß der Gründung ist die finale Eintragung ins Firmenbuch (konstitutive Eintragung nach § 2 GmbHG). Dem Firmenbuchgesuch muss man beilegen:
- beglaubigter Eintragungsantrag
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag
- beglaubigter Gesellschafterbeschluss über Geschäftsführerbestellung
- Musterzeichnungen der Geschäftsführer (beglaubigt von Notar oder Bezirksgericht)
- Bankbestätigung der Bareinlage
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Erklärung der Neugründung bzw. Betriebsübertragung
Durch das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (ENG) ist dies nun seither vollständig digital möglich. Gründungsparteien können diesen Prozess nun Remote durchführen und eine GmbH in Österreich vollständig digital gründen.
Der Akt der Digitalen GmbH Gründung
Durch Beglaubigt.de ist die Gründung der GmbH nun vollständig digital und rechtsgültig durchführbar. Grundlage hierfür §69b Notariatsordnung. Über Beglaubigt.de wird der komplette Prozess, welcher zuvor nur in-Person und händisch erfolgt, digitalisiert. So wird der Datenraum mit sämtlichen Unterlagen, die es zur Gründung bedarf online verwaltet, wie auch die Kundenkartei der involvierten Parteien. Die Verifizierung der Identitäten erfolgt zudem auch Digital und kann von jedem Ort durchgeführt werden - dies erhöht auch die Sicherheit im Prozess - ein Abscannen oder gar Versenden von Kopien per Email ist nicht mehr von Nöten.
Der finale Schritt ist die Beglaubigung sowie Beurkundung Online. Hierzu wird über beglaubigt.de ein Videokonferenz Tool zur Verfügung gestellt, indem alle Parteien partizipieren müssen. Der Notar vollzieht nun über Video- und Audiotooling den Akt durch Vorlesen des Gesellschaftervertrages in Mitverwendung des vorbereiteten digitalen Datenraumes. Im finalen Akt wird der Gesellschaftervertrag nun zur digitalen Signatur freigegeben - dies geschieht auch rein digital über das QES (Qualifizierte Elektronische Signatur)Verfahren.
Haben nun alle Parteien erfolgreich digital signiert, werden dem Notar alle Metadaten des Prozesses zur Verfügung gestellt und elektronisch beglaubigt. Der Akt der digitalen GmbH Beurkundung ist abgeschlossen.
Auch die Liquidation einer GmbH sollte für Gründer ernst zu nehmen sein. In einem weiterführenden Artikel erfahren Sie mehr zu diesem Thema.
Gründungskosten der österreichischen GmbH
In Österreich richten sich die Gründungskosten überwiegend nach dem Stammkapital. Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) entfallen beispielsweise Gebühren für das Firmenbuch. Diese Übersicht gibt jedoch einen ersten Eindruck, welche Kosten nicht zu umgehen sind:
- 100 Euro Steuern
- 600 Euro Notariatskosten
- 31 Euro Eingabegebühr Firmenbuch
- 272 Euro Eintragungsgebühr Firmenbuch
Gewerbeanmeldung
Neben der GmbH Gründung gehört zudem die Anmeldung des Gewerbes. Hierzu gibt es konzessionierte, reglementierte und freie Gewerbe. Die Gewerbeanmeldung kann hier entweder über beglaubigt.de oder über Gewerbe Informationssystem Austria geschehen.