Meldung ohne Behördengang
Die Erfassung Ihrer wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 GwG erfolgt vollständig digital und wird direkt an das Transparenzregister übermittelt – ohne Formulare, ohne Notar, ohne Steuerberater.

Mit der Transparenzregister-Meldung über beglaubigt.de erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilungspflicht nach § 20 GwG und § 21 GwG. Als Geschäftsführer sind Sie nach § 20 GwG verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft unverzüglich nach Gründung zum Transparenzregister zu melden — in der Praxis innerhalb weniger Wochen nach notarieller Beurkundung. Versäumnisse werden vom Bundesverwaltungsamt mit Bußgeldern ab 150 € bis zu 150.000 € geahndet, bei schweren Verstößen sogar bis zu 1 Mio. €. Mit beglaubigt.de erledigen wir diese Pflicht fristgerecht für Sie: Die Übermittlung erfolgt vollständig anerkannt durch den Bundesanzeiger Verlag über die offizielle Schnittstelle des Transparenzregisters und ersetzt Steuerberater oder Notar im Setup vollständig.
Die Erfassung Ihrer wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 GwG erfolgt vollständig digital und wird direkt an das Transparenzregister übermittelt – ohne Formulare, ohne Notar, ohne Steuerberater.
Jede Meldung wird vor Übermittlung auf Vollständigkeit und Korrektheit der wirtschaftlich Berechtigten geprüft – inklusive Beteiligungsquoten, Kontrollverhältnissen und Stimmrechten nach § 3 GwG. So vermeiden Sie Rückfragen und nachträgliche Korrekturen.
Nach Übermittlung wird Ihre Meldung durch den Bundesanzeiger Verlag registriert – die Eintragungsbestätigung liegt revisionssicher in Ihrem Kundenkonto und dient als Nachweis nach § 20 GwG.
Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten für GmbH, UG und GbR. Vollständig digital an das Transparenzregister übermittelt — ohne Notar, ohne Papier, ohne Wartezeit.

Transparenzregister-Eintrag bestätigt
Bundesanzeiger Verlag
Vor 1 Minute
Alle relevanten Informationen zu Gesellschaft, Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen werden strukturiert und digital erfasst.
Auf Basis Ihrer Angaben werden die wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 GwG automatisch identifiziert und rechtssicher zur Meldung vorbereitet.
Die Meldung erfolgt gemäß § 20 GwG – digital und nahtlos über die offizielle Schnittstelle zum Transparenzregister.
Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung durch den Bundesanzeiger Verlag, sodass Ihre Meldepflicht vollständig erfüllt ist.
Rückrufservice vereinbaren oder telefonisch informieren +49 89 38038332

“Wir haben uns für Beglaubigt.de entschieden weil das ganze Banking einfach wahnsinnig unkompliziert ist, das beginnt bei der Kontoeröffnung, welche nicht mal einen Tag gedauert hat.”
(zzgl. MwSt.) – Einmalzahlung
Vollständige steuerliche Erfassung (§ 138 AO)
Direktübermittlung ans zuständige Finanzamt via ELSTER
Signierte Versandbestätigung als PDF
(zzgl. MwSt.) – Einmalzahlung
Vollständige steuerliche Erfassung (§ 138 AO)
Direktübermittlung ans zuständige Finanzamt via ELSTER
Signierte Versandbestätigung als PDF
Anwaltliche Betreuung, Beratung durch Beglaubigt.de Anwalt
Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister (§ 20 GwG). Das bedeutet: Jede juristische Person des Privatrechts (GmbH, UG, AG) und eingetragene Personengesellschaft muss ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv im Transparenzregister eintragen – die frühere Mitteilungsfiktion über das Handelsregister gilt nicht mehr.
Die Eintragung muss unverzüglich nach Gründung bzw. nach Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Für Vereine gilt eine verlängerte Frist. Wer den Eintrag versäumt oder unrichtige Angaben macht, riskiert empfindliche Bußgelder: bis zu 150.000 € bei einfachen Verstößen und bis zu 1 Mio. € bzw. das Doppelte des erzielten Vorteils bei schwerwiegenden Fällen (§ 56 GwG). Zusätzlich werden Verstöße auf der Website des Bundesverwaltungsamts öffentlich gelistet („naming and shaming").
Ja. Die Eintragung erfolgt über das offizielle Portal der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag) und entspricht vollständig den Anforderungen des Geldwäschegesetzes (§§ 19, 20 GwG). Wir bereiten alle Pflichtangaben zu Ihren wirtschaftlich Berechtigten rechtssicher auf – inklusive korrekter Ermittlung von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 3 GwG).
Nach erfolgreicher Eintragung erhalten Sie die offizielle Bestätigung des Transparenzregisters als rechtlichen Nachweis. Das Verfahren ist identisch mit dem eines Steuerberaters oder Notars – nur schneller und ohne zusätzliche Beratungskosten.
Unser Service richtet sich an alle neu gegründeten Gesellschaften (GmbH, UG, GbR, AG) sowie bestehende Unternehmen, die ihren Eintrag bisher versäumt oder aktualisieren müssen – etwa nach Gesellschafterwechsel, Kapitalerhöhung oder Änderung der Beteiligungsverhältnisse.
Besonders geeignet für Gründer und Geschäftsführer, die sich nicht mit den Details des GwG auseinandersetzen möchten, keine laufende Steuerberatung haben oder die Eintragung schnell und kostengünstig erledigen wollen. Auch für Holdingstrukturen und mehrstufige Beteiligungsverhältnisse übernehmen wir die korrekte Ermittlung und Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigten.
Nach Eingang Ihrer Daten bereiten wir die Eintragung in der Regel innerhalb von 24 Stunden vor und übermitteln sie an das Transparenzregister. Die offizielle Bestätigung durch den Bundesanzeiger Verlag erfolgt meist innerhalb von 1–3 Werktagen.
Damit sind Sie deutlich schneller als bei klassischen Steuerberatern (oft 2–4 Wochen Vorlaufzeit) und erfüllen Ihre GwG-Pflichten rechtzeitig – gerade in der kritischen Gründungsphase, in der viele andere Fristen parallel laufen.